Der Rekurs ist zulässig (§ 519 Abs 2 ZPO iVm § 502 Abs 1 ZPO); er ist auch iSd Wiederherstellung des klageabweisenden Ersturteils berechtigt.Der Rekurs ist zulässig (Paragraph 519, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz eins, ZPO); er ist auch iSd Wiederherstellung des klageabweisenden Ersturteils berechtigt.
Sachverständige haben für ihre Tätigkeit in gerichtlichen Verfahren Anspruch auf Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 (§ 1 GebAG 1975). Der Gebührenanspruch richtet sich dabei nach dem erteilten gerichtlichen Auftrag (§ 25 Abs 1 GebAG 1975). Der Gutachtensauftrag ist daher nicht nur die Basis für die Gutachtenserstattung (Fasching, SV 1992/1, 11), sondern auch für den Gebührenanspruch. Er hat daher möglichst genau den Zweck der Untersuchung anzugeben und auch, soweit das Fachwissen des Gerichtes reicht, die Art und den Umfang der vom Sachverständigen verlangten Leistung. Oberste Richtschnur für das Ausmaß der Leistung ist der bekanntgegebene Zweck des Befundes und Gutachtens (RV 1336 BlgNR XIII. GP 25; Krammer/Schmidt, GebAG³ § 25 Anm 1).Sachverständige haben für ihre Tätigkeit in gerichtlichen Verfahren Anspruch auf Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 (Paragraph eins, GebAG 1975). Der Gebührenanspruch richtet sich dabei nach dem erteilten gerichtlichen Auftrag (Paragraph 25, Absatz eins, GebAG 1975). Der Gutachtensauftrag ist daher nicht nur die Basis für die Gutachtenserstattung (Fasching, SV 1992/1, 11), sondern auch für den Gebührenanspruch. Er hat daher möglichst genau den Zweck der Untersuchung anzugeben und auch, soweit das Fachwissen des Gerichtes reicht, die Art und den Umfang der vom Sachverständigen verlangten Leistung. Oberste Richtschnur für das Ausmaß der Leistung ist der bekanntgegebene Zweck des Befundes und Gutachtens Regierungsvorlage 1336, BlgNR römisch dreizehn. Gesetzgebungsperiode 25; Krammer/Schmidt, GebAG³ Paragraph 25, Anmerkung 1).
Der öffentlich-rechtliche Gebührenanspruch des Sachverständigen richtet sich gegen den Bund, der durch das Gericht repräsentiert wird. Zur Geltendmachung dieses Anspruchs ist ausschließlich das besondere Verfahren nach dem GebAG 1975 vorgesehen, für das es in seinen §§ 38 bis 42 verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen enthält (RV 1554 BlgNR XVIII. GP 8). Jede andere Form der Durchsetzung ist unzulässig (Krammer/Schmidt aaO § 1 Anm 19, § 38 Anm 1). Wegen der Bedeutung der Sachverständigen für die Rechtspflege, aber auch wegen der fallweise besonderen Belastung der Parteien oder des Staatshaushalts durch Sachverständigengebühren, ist die Gebühr - anders als bei Zeugen - durch das Gericht zu bestimmen (§ 39 Abs 1 GebAG 1975); der Gebührenbestimmungsbeschluss ist zu begründen (§ 39 Abs 3 GebAG 1975; RV 1336 BlgNR XIII. GP 31).Der öffentlich-rechtliche Gebührenanspruch des Sachverständigen richtet sich gegen den Bund, der durch das Gericht repräsentiert wird. Zur Geltendmachung dieses Anspruchs ist ausschließlich das besondere Verfahren nach dem GebAG 1975 vorgesehen, für das es in seinen Paragraphen 38 bis 42 verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen enthält Regierungsvorlage 1554, BlgNR römisch achtzehn. Gesetzgebungsperiode 8). Jede andere Form der Durchsetzung ist unzulässig (Krammer/Schmidt aaO Paragraph eins, Anmerkung 19, , Paragraph 38, Anmerkung 1). Wegen der Bedeutung der Sachverständigen für die Rechtspflege, aber auch wegen der fallweise besonderen Belastung der Parteien oder des Staatshaushalts durch Sachverständigengebühren, ist die Gebühr - anders als bei Zeugen - durch das Gericht zu bestimmen (Paragraph 39, Absatz eins, GebAG 1975); der Gebührenbestimmungsbeschluss ist zu begründen (Paragraph 39, Absatz 3, GebAG 1975; Regierungsvorlage 1336 BlgNR römisch dreizehn. Gesetzgebungsperiode 31).
Gegenstand des Bestimmungsverfahrens ist der Gebührenanspruch des Sachverständigen. Der Sachverständige stellt mit seinem Gebührenantrag (Honorarnote) ein eigenes Rechtsschutzbegehren, das von jenem, das Gegenstand des Hauptverfahrens ist, zu unterscheiden ist (Krammer, SV 1995/3, 9 [13]). Durch die GebAG-Novelle 1994, BGBl 1994/623, wurde das Gebührenbestimmungsverfahren im Hinblick auf rechtsstaatliche Überlegungen iSd Art 6 EMRK - vor allem bezüglich des rechtlichen Gehörs - neu gestaltet (RV 1554 BlgNR XVIII. GP 8), indem die verfahrensrechtliche Stellung der unmittelbar oder mittelbar durch den Kostenfaktor Sachverständigengebühren Betroffenen verstärkt und das bisherige Bestimmungsverfahren zu einem umfassenden erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren mit Antrags- und Äußerungsrechten der wirtschaftlich Beteiligten umgewandelt wurde, das nunmehr ein vollständiges Zwischenverfahren über den als eigenen Rechtsschutzanspruch aufzufassenden Honoraranspruch des Sachverständigen darstellt. Dieses Verfahren ist - unabhängig von den sonst im Hauptverfahren geltenden Verfahrensvorschriften - weitgehend einem eigenen Zivilprozess nachgebildet, in dem sowohl der Honoraranspruch des Sachverständigen als auch alle Einwendungen der Parteien oder sonst wirtschaftlich Betroffenen vollständig vorgebracht und alle Beweise und Bescheinigungen aufgenommen werden (Krammer/Schmidt aaO § 38 Anm 2).Gegenstand des Bestimmungsverfahrens ist der Gebührenanspruch des Sachverständigen. Der Sachverständige stellt mit seinem Gebührenantrag (Honorarnote) ein eigenes Rechtsschutzbegehren, das von jenem, das Gegenstand des Hauptverfahrens ist, zu unterscheiden ist (Krammer, SV 1995/3, 9 [13]). Durch die GebAG-Novelle 1994, BGBl 1994/623, wurde das Gebührenbestimmungsverfahren im Hinblick auf rechtsstaatliche Überlegungen iSd Artikel 6, EMRK - vor allem bezüglich des rechtlichen Gehörs - neu gestaltet Regierungsvorlage 1554, BlgNR römisch achtzehn. Gesetzgebungsperiode 8), indem die verfahrensrechtliche Stellung der unmittelbar oder mittelbar durch den Kostenfaktor Sachverständigengebühren Betroffenen verstärkt und das bisherige Bestimmungsverfahren zu einem umfassenden erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren mit Antrags- und Äußerungsrechten der wirtschaftlich Beteiligten umgewandelt wurde, das nunmehr ein vollständiges Zwischenverfahren über den als eigenen Rechtsschutzanspruch aufzufassenden Honoraranspruch des Sachverständigen darstellt. Dieses Verfahren ist - unabhängig von den sonst im Hauptverfahren geltenden Verfahrensvorschriften - weitgehend einem eigenen Zivilprozess nachgebildet, in dem sowohl der Honoraranspruch des Sachverständigen als auch alle Einwendungen der Parteien oder sonst wirtschaftlich Betroffenen vollständig vorgebracht und alle Beweise und Bescheinigungen aufgenommen werden (Krammer/Schmidt aaO Paragraph 38, Anmerkung 2).
Vor der Gebührenbestimmung kann das Gericht den Sachverständigen auffordern, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen über seine Kosten vorzulegen. In Strafsachen ist dem Ankläger und dem Beschuldigten (Verdächtigen, Angeklagten, Verurteilten), falls dieser aber vertreten ist, seinem Vertreter bzw Verteidiger, unter Aushändigung oder Beischluss einer Ausfertigung des schriftlichen Gebührenantrags Gelegenheit zur Äußerung binnen einer angemessenen, 14 Tage nicht übersteigenden Frist zu geben (§ 39 Abs 1 GebAG 1975). Gegen jeden Beschluss, mit dem eine Sachverständigengebühr bestimmt wird, können der Sachverständige und die vorgenannten Personen binnen 14 Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof erheben. Übersteigt die Gebühr, deren Zuspruch oder Aberkennung beantragt wird, EUR 300, so ist die Rechtsmittelschrift den vorgenannten Personen zuzustellen. Diese können dann binnen 14 Tagen nach Zustellung eine Beschwerdebeantwortung anbringen (§ 41 Abs 1 GebAG 1975).Vor der Gebührenbestimmung kann das Gericht den Sachverständigen auffordern, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen über seine Kosten vorzulegen. In Strafsachen ist dem Ankläger und dem Beschuldigten (Verdächtigen, Angeklagten, Verurteilten), falls dieser aber vertreten ist, seinem Vertreter bzw Verteidiger, unter Aushändigung oder Beischluss einer Ausfertigung des schriftlichen Gebührenantrags Gelegenheit zur Äußerung binnen einer angemessenen, 14 Tage nicht übersteigenden Frist zu geben (Paragraph 39, Absatz eins, GebAG 1975). Gegen jeden Beschluss, mit dem eine Sachverständigengebühr bestimmt wird, können der Sachverständige und die vorgenannten Personen binnen 14 Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof erheben. Übersteigt die Gebühr, deren Zuspruch oder Aberkennung beantragt wird, EUR 300, so ist die Rechtsmittelschrift den vorgenannten Personen zuzustellen. Diese können dann binnen 14 Tagen nach Zustellung eine Beschwerdebeantwortung anbringen (Paragraph 41, Absatz eins, GebAG 1975).
Die Gebühr des Sachverständigen umfasst 1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden; 2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten; 3. die Entschädigung für Zeitversäumnis und 4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium (§ 24 GebAG). Die Gebühr für Mühewaltung, auf die regelmäßig der Hauptanteil der Sachverständigengebühr entfällt, steht dem Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu. Sie ist - soweit nicht anderes bestimmt ist - nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, zu bestimmen (§ 34 Abs 1 GebAG 1975).Die Gebühr des Sachverständigen umfasst 1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden; 2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten; 3. die Entschädigung für Zeitversäumnis und 4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium (Paragraph 24, GebAG). Die Gebühr für Mühewaltung, auf die regelmäßig der Hauptanteil der Sachverständigengebühr entfällt, steht dem Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu. Sie ist - soweit nicht anderes bestimmt ist - nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, zu bestimmen (Paragraph 34, Absatz eins, GebAG 1975).
Der Anspruch des Sachverständigen auf die Gebühr richtet sich nach der Erfüllung des erteilten Auftrags; die Anspruchsvoraussetzungen sind daher gegeben, wenn das Gutachten in Befolgung des gerichtlichen Auftrags erstattet wurde (11 Os 91/94). Ist die Tätigkeit des Sachverständigen hingegen aus seinem Verschulden unvollendet geblieben, so hat er keinen, sonst nur einen Anspruch auf die seiner unvollendeten Tätigkeit entsprechende Gebühr. Hat der Sachverständige sein Gutachten so mangelhaft abgefasst, dass es nur deshalb einer Erörterung bedarf, so ist die Gebühr für Mühewaltung nach richterlichem Ermessen unter Bedachtnahme auf das den Sachverständigen treffende Verschulden, die Dringlichkeit des Verfahrens, das Ausmaß der Verzögerung und den Umfang der erforderlichen Erörterungen um insgesamt bis zu einem Viertel zu mindern (§ 25 Abs 3 GebAG 1975). Die Mangelhaftigkeit des Gutachtens, die eine Minderung des Gebührenanspruchs rechtfertigt, kann also primär darin liegen, dass der Sachverständige die Grundlagen für die im Gutachten gezogenen Schlüsse nicht ausreichend oder nicht verständlich darlegt (RV 1554 BlgNR XVIII. GP 10; 3 Ob 284/01p ua). Die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens ist hingegen als Frage der im Hauptverfahren zu treffenden Beweiswürdigung im Gebührenbestimmungsverfahren nicht zu überprüfen (Krammer/Schmidt aaO § 25 Anm 10 f; 11 Os 91/94 ua); daran hat sich auch durch die GebAG-Novelle 1994 nichts geändert (RV 1554 BlgNR XVIII. GP 10; 3 Ob 284/01p ua). Durch die GebAG-Novelle 1994 sollte sich auch die bisherige Rechtsprechung, nach der für völlig unbrauchbare Gutachten kein Gebührenanspruch zusteht, unberührt bleiben; derartige Gutachten sind weiterhin nicht als Erfüllung des gerichtlichen Auftrags anzusehen (RV 1554 BlgNR XVIII. GP 10). Ist der Zweck des Befundes und Gutachtens erreicht, so hat der Sachverständige nur für diejenigen Leistungen einen Gebührenanspruch, die vom Auftrag gedeckt sind (§ 25 Abs 1 GebAG 1975; RV 1336 BlgNR XIII. GP 25; Krammer/Schmidt, GebAG³ § 25 Anm 1). Um so weniger kann natürlich ein Gutachten ohne Auftrag einen Gebührenanspruch auslösen (16 Os 19/91).Der Anspruch des Sachverständigen auf die Gebühr richtet sich nach der Erfüllung des erteilten Auftrags; die Anspruchsvoraussetzungen sind daher gegeben, wenn das Gutachten in Befolgung des gerichtlichen Auftrags erstattet wurde (11 Os 91/94). Ist die Tätigkeit des Sachverständigen hingegen aus seinem Verschulden unvollendet geblieben, so hat er keinen, sonst nur einen Anspruch auf die seiner unvollendeten Tätigkeit entsprechende Gebühr. Hat der Sachverständige sein Gutachten so mangelhaft abgefasst, dass es nur deshalb einer Erörterung bedarf, so ist die Gebühr für Mühewaltung nach richterlichem Ermessen unter Bedachtnahme auf das den Sachverständigen treffende Verschulden, die Dringlichkeit des Verfahrens, das Ausmaß der Verzögerung und den Umfang der erforderlichen Erörterungen um insgesamt bis zu einem Viertel zu mindern (Paragraph 25, Absatz 3, GebAG 1975). Die Mangelhaftigkeit des Gutachtens, die eine Minderung des Gebührenanspruchs rechtfertigt, kann also primär darin liegen, dass der Sachverständige die Grundlagen für die im Gutachten gezogenen Schlüsse nicht ausreichend oder nicht verständlich darlegt Regierungsvorlage 1554 BlgNR römisch achtzehn. Gesetzgebungsperiode 10; 3 Ob 284/01p ua). Die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens ist hingegen als Frage der im Hauptverfahren zu treffenden Beweiswürdigung im Gebührenbestimmungsverfahren nicht zu überprüfen (Krammer/Schmidt aaO Paragraph 25, Anmerkung 10 f; 11 Os 91/94 ua); daran hat sich auch durch die GebAG-Novelle 1994 nichts geändert Regierungsvorlage 1554 BlgNR römisch achtzehn. Gesetzgebungsperiode 10, ; 3 Ob 284/01p ua). Durch die GebAG-Novelle 1994 sollte sich auch die bisherige Rechtsprechung, nach der für völlig unbrauchbare Gutachten kein Gebührenanspruch zusteht, unberührt bleiben; derartige Gutachten sind weiterhin nicht als Erfüllung des gerichtlichen Auftrags anzusehen Regierungsvorlage 1554 BlgNR römisch achtzehn. Gesetzgebungsperiode 10). Ist der Zweck des Befundes und Gutachtens erreicht, so hat der Sachverständige nur für diejenigen Leistungen einen Gebührenanspruch, die vom Auftrag gedeckt sind (Paragraph 25, Absatz eins, GebAG 1975; Regierungsvorlage 1336 BlgNR römisch dreizehn. Gesetzgebungsperiode 25; Krammer/Schmidt, GebAG³ Paragraph 25, Anmerkung 1). Um so weniger kann natürlich ein Gutachten ohne Auftrag einen Gebührenanspruch auslösen (16 Os 19/91).
Richtig ging das Berufungsgericht davon aus, dass ein Sachverständiger für den durch ein unrichtiges Gutachten verursachten Schaden nicht nur seinem Auftraggeber, sondern auch einem Dritten unter der Voraussetzung haftet, dass der Besteller bei der Einholung des Gutachtens für den Sachverständigen erkennbar gerade auch die Interessen des Dritten mitverfolgte. So trifft den Sachverständigen eine objektivrechtliche Sorgfaltspflicht zu Gunsten eines Dritten, wenn er damit rechnen muss, dass sein Gutachten die Grundlage für dessen Dispositionen bilden werde (7 Ob 513/96 = SZ 69/258 ua). Die Beantwortung der Frage, ob die Interessen eines Dritten mit der Gutachtenserstattung verfolgt werden, richtet sich im Besonderen danach, zu welchem Zweck das Gutachten erstattet wurde (5 Ob 18/00h; 6 Ob 81/01g; RIS-Justiz RS0017178 ua).
Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger, der im Zivilprozess ein unrichtiges Gutachten abgibt, haftet nach ständiger Rechtsprechung den Parteien gegenüber persönlich nach §§ 1295, 1299 ABGB für den durch ein unrichtiges Gutachten verursachten Schaden (6 Ob 634/77 = SZ 50/98; 6 Ob 601/82 = SZ 57/105 [Besprechung durch Nowotny, JBl 1987, 282]; 1 Ob 7/85 = SZ 58/42; 5 Ob 18/00h; 3 Ob 284/01p; RIS-Justiz RS0026319, RS0026360 ua). Dies hat auch für Strafverfahren zugunsten der Angeklagten bzw Beschuldigten zu gelten. Die Einholung eines Gutachtens im Strafverfahren dient nämlich der Erforschung der materiellen Wahrheit, soll also die Grundlage dafür schaffen, die Schuld oder Unschuld eines Angeklagten festzustellen (5 Ob 18/00h ua). Zutreffend wies aber das Berufungsgericht darauf hin, dass bei Strafsachen zu beachten ist, dass der Zivilrichter keine vom Strafurteil abweichenden Feststellungen über den Nachweis der strafbaren Handlung, ihre Zurechnung und den Kausalzusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und ihren Folgen treffen darf; es besteht also - solange das strafgerichtliche Erkenntnis nicht beseitigt ist - jedenfalls insoweit Bindung des Zivilgerichtes, als davon auszugehen ist, dass der Verurteilte die im Strafurteil festgestellte Tat tatsächlich begangen hat (1 Ob 612/95 = SZ 68/195; 7 Ob 180/02z = GesRZ 2004, 13 [Kindel]; RIS-Justiz RS0074219 ua). Dem Kläger ist es daher (auch) gegenüber dem Sachverständigen (arg gegen jedermann [Rechtssatz des verst Senates 1 Ob 612/95]) verwehrt, sich darauf zu berufen, dass er die Tat, deretwegen er rechtskräftig verurteilt wurde, nicht begangen habe (RIS-Justiz RS0074219 ua). Solange daher das verurteilende Strafurteil aufrecht ist, kann der Verurteilte nicht vom Sachverständigen, auf dessen Gutachten sich das Strafurteil stützt, Schadenersatz wegen unrichtiger Begutachtung begehren (7 Ob 180/02z; RIS-Justiz RS0026373 ua).Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger, der im Zivilprozess ein unrichtiges Gutachten abgibt, haftet nach ständiger Rechtsprechung den Parteien gegenüber persönlich nach Paragraphen 1295, 1299, ABGB für den durch ein unrichtiges Gutachten verursachten Schaden (6 Ob 634/77 = SZ 50/98; 6 Ob 601/82 = SZ 57/105 [Besprechung durch Nowotny, JBl 1987, 282]; 1 Ob 7/85 = SZ 58/42; 5 Ob 18/00h; 3 Ob 284/01p; RIS-Justiz RS0026319, RS0026360 ua). Dies hat auch für Strafverfahren zugunsten der Angeklagten bzw Beschuldigten zu gelten. Die Einholung eines Gutachtens im Strafverfahren dient nämlich der Erforschung der materiellen Wahrheit, soll also die Grundlage dafür schaffen, die Schuld oder Unschuld eines Angeklagten festzustellen (5 Ob 18/00h ua). Zutreffend wies aber das Berufungsgericht darauf hin, dass bei Strafsachen zu beachten ist, dass der Zivilrichter keine vom Strafurteil abweichenden Feststellungen über den Nachweis der strafbaren Handlung, ihre Zurechnung und den Kausalzusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und ihren Folgen treffen darf; es besteht also - solange das strafgerichtliche Erkenntnis nicht beseitigt ist - jedenfalls insoweit Bindung des Zivilgerichtes, als davon auszugehen ist, dass der Verurteilte die im Strafurteil festgestellte Tat tatsächlich begangen hat (1 Ob 612/95 = SZ 68/195; 7 Ob 180/02z = GesRZ 2004, 13 [Kindel]; RIS-Justiz RS0074219 ua). Dem Kläger ist es daher (auch) gegenüber dem Sachverständigen (arg gegen jedermann [Rechtssatz des verst Senates 1 Ob 612/95]) verwehrt, sich darauf zu berufen, dass er die Tat, deretwegen er rechtskräftig verurteilt wurde, nicht begangen habe (RIS-Justiz RS0074219 ua). Solange daher das verurteilende Strafurteil aufrecht ist, kann der Verurteilte nicht vom Sachverständigen, auf dessen Gutachten sich das Strafurteil stützt, Schadenersatz wegen unrichtiger Begutachtung begehren (7 Ob 180/02z; RIS-Justiz RS0026373 ua).
Im vorliegenden Fall behauptet der Kläger keine Schädigung durch das Gutachten selbst, wenn er auch trotz grundsätzlichen Bekenntnisses zur Bindung an seine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung in sein Vorbringen immer wieder den Vorwurf einstreut, das Gutachten des Beklagten wäre unrichtig gewesen; er erblickt die erlittene Schädigung vielmehr in den für Befund und Gutachten aufgelaufenen Sachverständigengebühren bzw in seinem Aufwand für eingeholte Privatgutachten und Verteidigerkosten, um das Gutachten des Beklagten zu widerlegen. Dabei wird allerdings übergangen, dass die vom Kläger als Schaden erachtete Verpflichtung, dem Bund die (angeblich) überhöhten Sachverständigengebühren zu ersetzen, nicht vom Beklagten, sondern (nach Ausschöpfung aller Rechtsmittel durch den Kläger) vom Strafgericht auferlegt wurde. Wird der Beschuldigte - wie hier - einer strafbaren Handlung schuldig erkannt, so ist in der Entscheidung zugleich auszudrücken, dass er auch die Kosten des Strafverfahrens, zu denen unter anderem auch die Sachverständigengebühren gehören, sofern sie insgesamt den Betrag von EUR 73 übersteigen (§ 381 Abs 1 Z 2 StPO), zu ersetzen habe (§ 389 Abs 1 StPO). Die Kostenentscheidung ist sohin eine notwendige Folge des Schuldspruchs. Der Auftrag zur Zahlung eines ziffernmäßig bestimmten Betrags erfolgt nach Rechtskraft der Verurteilung zum Kostenersatz in einem gesonderten Beschluss (Fabrizy, StPO9 § 389 Rz 1 f). Es fehlt daher gegenüber dem Beklagten schon an der Kausalität.Im vorliegenden Fall behauptet der Kläger keine Schädigung durch das Gutachten selbst, wenn er auch trotz grundsätzlichen Bekenntnisses zur Bindung an seine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung in sein Vorbringen immer wieder den Vorwurf einstreut, das Gutachten des Beklagten wäre unrichtig gewesen; er erblickt die erlittene Schädigung vielmehr in den für Befund und Gutachten aufgelaufenen Sachverständigengebühren bzw in seinem Aufwand für eingeholte Privatgutachten und Verteidigerkosten, um das Gutachten des Beklagten zu widerlegen. Dabei wird allerdings übergangen, dass die vom Kläger als Schaden erachtete Verpflichtung, dem Bund die (angeblich) überhöhten Sachverständigengebühren zu ersetzen, nicht vom Beklagten, sondern (nach Ausschöpfung aller Rechtsmittel durch den Kläger) vom Strafgericht auferlegt wurde. Wird der Beschuldigte - wie hier - einer strafbaren Handlung schuldig erkannt, so ist in der Entscheidung zugleich auszudrücken, dass er auch die Kosten des Strafverfahrens, zu denen unter anderem auch die Sachverständigengebühren gehören, sofern sie insgesamt den Betrag von EUR 73 übersteigen (Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), zu ersetzen habe (Paragraph 389, Absatz eins, StPO). Die Kostenentscheidung ist sohin eine notwendige Folge des Schuldspruchs. Der Auftrag zur Zahlung eines ziffernmäßig bestimmten Betrags erfolgt nach Rechtskraft der Verurteilung zum Kostenersatz in einem gesonderten Beschluss (Fabrizy, StPO9 Paragraph 389, Rz 1 f). Es fehlt daher gegenüber dem Beklagten schon an der Kausalität.
Die Sachverständigengebühren des Beklagten wurden vom Strafgericht geprüft und schließlich rechtskräftig bestimmt. Die Einwendungen des Klägers gegen den Gebührenanspruch des Beklagten wurden vom Strafgericht als nicht stichhältig erachtet. Dass der Beklagte das Strafgericht über seinen Aufwand getäuscht hätte, wird vom Kläger nicht behauptet. Der Kläger versucht vielmehr seinen Schadenersatzanspruch darauf zu gründen, dass das Strafgericht die Richtigkeit des Gutachtens im Gebührenbestimmungsverfahren gar nicht prüfen musste, weshalb jede Verhinderung dieser Prüfung ein Rechtsschutzdefizit begründe.
Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Sie lässt nämlich die Besonderheiten des Gebührenbestimmungsverfahrens außer Acht. Richtig ist zwar, dass die Richtigkeit des Gutachtens im Gebührenbestimmungsverfahren nicht geprüft wird; dies jedoch nicht aus der Erwägung, die Prüfung der Gebühren einem zweiten Verfahren, etwa einem selbständigen Schadenersatzprozess gegen den Sachverständigen, vorzubehalten. Der Sachverständige hat vielmehr nach dem aufgezeigten Konzept des GebAG 1975 und der vom Gesetzgeber in der Novelle 1994 gebilligten Rechtsprechung auch dann einen Gebührenanspruch für seine erbrachten Leistungen, wenn das Gutachten unrichtig ist, solange nicht einer der bereits behandelten besonderen Fälle vorliegt, der eine Minderung oder gar einen gänzlichen Entfall der Gebühr nach sich zieht (Krammer, SV 1985/3, 3 [5]; OLG Wien 18. 10. 1999, 13 R 152/99i = SV 2000/1, 22; OLG Wien 19. 10. 1999, 12 R 104/99y = SV 1999/4, 162 [Krammer]; 3 Ob 284/01p ua). Dies ist aber nach dem rechtskräftigen Ausgang der Gebührenbemessung im Strafverfahren nicht der Fall.
Obwohl es für das vorliegende Verfahren nicht darauf ankommt, weil der Ausgang des Gebührenbemessungsverfahrens nicht neuerlich zu prüfen, sondern lediglich zur Kenntnis zu nehmen ist, so sei doch illustrativ darauf hingewiesen, dass vom Strafgericht unter anderem bejaht wurde, dass der Beklagte den gerichtlichen Gutachtensauftrag vollständig erfüllt habe, dass das ursprünglich unter Zugrundelegung der dynamischen Zahlungsunfähigkeit erstattete Gutachten des Beklagten vom Gerichtsauftrag gedeckt gewesen sei, dass die in den ersten Teilgutachten enthaltenen Befunde und Analysen unbedingt notwendige Grundlagen für die Beurteilung des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit gewesen seien und dass die vom Beklagten durchgeführten Erhebungen, Analysen und Schlussfolgerungen sowohl dem Erst- als auch dem Berufungsurteil zugrundegelegt worden seien. Dem Versuch des Klägers, zwischen einem gerechtfertigten und einem nicht gerechtfertigten Aufwand des Sachverständigen in Bezug auf das gutachtliche Endergebnis einerseits und vorhergehende Zwischenergebnisse andererseits zu unterscheiden, steht daher die im Gebührenbestimmungsverfahren ergangene Gerichtsentscheidung entgegen. Gleiches gilt für seinen wiederholten Einwand gegen die Kosten der Beiziehung von Hilfskräften (§ 30 GebAG 1975). Auch dazu hielt das Strafgericht fest, dass diese Beiziehung und der damit verbundene Aufwand notwendig gewesen seien. Die Zuordnung bzw Aufteilung des Aufwandes des Sachverständigen auf Schuld- und Freispruch ist Sache des Kostenersatzverfahrens. Hiezu führte das Strafgericht aus, dass es die Einschätzung des Beklagten hinsichtlich der Aufteilung der von ihm geleisteten Arbeiten auf das Schuldfaktum und den Freispruch teile.Obwohl es für das vorliegende Verfahren nicht darauf ankommt, weil der Ausgang des Gebührenbemessungsverfahrens nicht neuerlich zu prüfen, sondern lediglich zur Kenntnis zu nehmen ist, so sei doch illustrativ darauf hingewiesen, dass vom Strafgericht unter anderem bejaht wurde, dass der Beklagte den gerichtlichen Gutachtensauftrag vollständig erfüllt habe, dass das ursprünglich unter Zugrundelegung der dynamischen Zahlungsunfähigkeit erstattete Gutachten des Beklagten vom Gerichtsauftrag gedeckt gewesen sei, dass die in den ersten Teilgutachten enthaltenen Befunde und Analysen unbedingt notwendige Grundlagen für die Beurteilung des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit gewesen seien und dass die vom Beklagten durchgeführten Erhebungen, Analysen und Schlussfolgerungen sowohl dem Erst- als auch dem Berufungsurteil zugrundegelegt worden seien. Dem Versuch des Klägers, zwischen einem gerechtfertigten und einem nicht gerechtfertigten Aufwand des Sachverständigen in Bezug auf das gutachtliche Endergebnis einerseits und vorhergehende Zwischenergebnisse andererseits zu unterscheiden, steht daher die im Gebührenbestimmungsverfahren ergangene Gerichtsentscheidung entgegen. Gleiches gilt für seinen wiederholten Einwand gegen die Kosten der Beiziehung von Hilfskräften (Paragraph 30, GebAG 1975). Auch dazu hielt das Strafgericht fest, dass diese Beiziehung und der damit verbundene Aufwand notwendig gewesen seien. Die Zuordnung bzw Aufteilung des Aufwandes des Sachverständigen auf Schuld- und Freispruch ist Sache des Kostenersatzverfahrens. Hiezu führte das Strafgericht aus, dass es die Einschätzung des Beklagten hinsichtlich der Aufteilung der von ihm geleisteten Arbeiten auf das Schuldfaktum und den Freispruch teile.
Die strafgerichtliche Gebührenbestimmung erwuchs in Rechtskraft; sie kann, wie das Erstgericht zutreffend ausführte, in einem Schadenersatzprozess gegen den Sachverständigen nicht mit der Behauptung, sie sei (wie das Gutachten) unrichtig, neuerlich aufgerollt werden, wie auch eine neuerliche Entscheidung über denselben Gebührenanspruch gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstieße (Krammer/Schmidt aaO § 39 E 12; siehe zur ausdrücklichen Bedachtnahme des GebAG 1975 auf die Rechtskraft der Gebührenbestimmung bei Zeugen und Sachverständigen auch die §§ 23 Abs 3, 42 Abs 1 und 3). Von einem (strukturellen) Rechtsschutzdefizit im Gebührenbestimmungsverfahren kann (jedenfalls) seit der GebAG-Novelle 1994 keine Rede sein. Dass der Kläger mit der gerichtlichen Gebührenbestimmung im Strafverfahren trotz Ausschöpfung aller Äußerungs- und Rechtsmittelmöglichkeiten nicht zufrieden ist, begründet keinen Schadenersatzanspruch gegen den Sachverständigen.Die strafgerichtliche Gebührenbestimmung erwuchs in Rechtskraft; sie kann, wie das Erstgericht zutreffend ausführte, in einem Schadenersatzprozess gegen den Sachverständigen nicht mit der Behauptung, sie sei (wie das Gutachten) unrichtig, neuerlich aufgerollt werden, wie auch eine neuerliche Entscheidung über denselben Gebührenanspruch gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstieße (Krammer/Schmidt aaO Paragraph 39, E 12; siehe zur ausdrücklichen Bedachtnahme des GebAG 1975 auf die Rechtskraft der Gebührenbestimmung bei Zeugen und Sachverständigen auch die Paragraphen 23, Absatz 3, 42, Absatz eins und 3). Von einem (strukturellen) Rechtsschutzdefizit im Gebührenbestimmungsverfahren kann (jedenfalls) seit der GebAG-Novelle 1994 keine Rede sein. Dass der Kläger mit der gerichtlichen Gebührenbestimmung im Strafverfahren trotz Ausschöpfung aller Äußerungs- und Rechtsmittelmöglichkeiten nicht zufrieden ist, begründet keinen Schadenersatzanspruch gegen den Sachverständigen.
Hat sohin der Sachverständige nach dem Vorgesagten auch dann einen Gebührenanspruch, wenn das Gutachten unrichtig gewesen sein sollte, solange nur nicht einer der mehrfach genannten Fälle vorliegt, der eine Minderung oder einen gänzlichen Entfall der Gebühr nach sich zieht, - worüber aber nur im Gebührenbemessungsverfahren entschieden werden kann - dann fehlt es auch am Rechtswidrigkeitszusammenhang, und zwar sowohl hinsichtlich der Sachverständigengebühren als auch hinsichtlich des Aufwandes des Klägers, durch private Sachverständige und entsprechenden (allerdings nie näher spezifizierten) Aufwand des Verteidigers das gerichtliche Gutachten des Beklagten und die verzeichneten Sachverständigengebühren zu widerlegen. Der Rechtswidrigkeitszusammenhang wäre nur dann zu bejahen, wenn die verletzte Verpflichtung gerade auch Schäden wie die zu beurteilenden verhindern soll (9 Ob 28/00h; 1 Ob 40/02t; 9 Ob 136/03w; RIS-Justiz RS0022933, RS0045850 ua). Dies ist jedoch nach dem Vorgesagten nicht der Fall, wie der Rekurswerber zutreffend geltend macht. Auf die Rüge des Klägers, dass die im strafgerichtlichen Gebührenbemessungsverfahren ergangenen Beschlüsse unrichtig seien, und die weiteren daraus gezogenen Konsequenzen kann daher im vorliegenden Verfahren nicht eingegangen werden. Dass der Zahlungsauftrag auf Grund der Kostenbestimmung im Strafverfahren nach § 389 StPO infolge einer Beschwerde des Klägers bei Schluss der Verhandlung noch nicht rechtskräftig war, ist hier nicht erheblich und rechtfertigt keine Feststellungsklage, weil - was auch der Rekursgegner einräumt - der Kostenersatz ausschließlich das Verhältnis zwischen dem Bund und dem strafgerichtlich verurteilten Kläger betrifft.Hat sohin der Sachverständige nach dem Vorgesagten auch dann einen Gebührenanspruch, wenn das Gutachten unrichtig gewesen sein sollte, solange nur nicht einer der mehrfach genannten Fälle vorliegt, der eine Minderung oder einen gänzlichen Entfall der Gebühr nach sich zieht, - worüber aber nur im Gebührenbemessungsverfahren entschieden werden kann - dann fehlt es auch am Rechtswidrigkeitszusammenhang, und zwar sowohl hinsichtlich der Sachverständigengebühren als auch hinsichtlich des Aufwandes des Klägers, durch private Sachverständige und entsprechenden (allerdings nie näher spezifizierten) Aufwand des Verteidigers das gerichtliche Gutachten des Beklagten und die verzeichneten Sachverständigengebühren zu widerlegen. Der Rechtswidrigkeitszusammenhang wäre nur dann zu bejahen, wenn die verletzte Verpflichtung gerade auch Schäden wie die zu beurteilenden verhindern soll (9 Ob 28/00h; 1 Ob 40/02t; 9 Ob 136/03w; RIS-Justiz RS0022933, RS0045850 ua). Dies ist jedoch nach dem Vorgesagten nicht der Fall, wie der Rekurswerber zutreffend geltend macht. Auf die Rüge des Klägers, dass die im strafgerichtlichen Gebührenbemessungsverfahren ergangenen Beschlüsse unrichtig seien, und die weiteren daraus gezogenen Konsequenzen kann daher im vorliegenden Verfahren nicht eingegangen werden. Dass der Zahlungsauftrag auf Grund der Kostenbestimmung im Strafverfahren nach Paragraph 389, StPO infolge einer Beschwerde des Klägers bei Schluss der Verhandlung noch nicht rechtskräftig war, ist hier nicht erheblich und rechtfertigt keine Feststellungsklage, weil - was auch der Rekursgegner einräumt - der Kostenersatz ausschließlich das Verhältnis zwischen dem Bund und dem strafgerichtlich verurteilten Kläger betrifft.
Einer weiteren Verfahrensergänzung bedarf es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes nicht; die Sache ist vielmehr spruchreif iSd Wiederherstellung des klageabweisenden Ersturteils. Auf der Grundlage des erstinstanzlichen Vorbringens des Klägers bedurfte es keiner weiteren Beweisaufnahme. Relevante Feststellungsmängel infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung haften dem Ersturteil entgegen der Auffassung des Klägers nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.