Die Revision ist nicht berechtigt.
Soweit die klagende Partei ihr auf Ersatz der Kosten des Vorprozesses gerichtetes Klagebegehren auf schadenersatzrechtlicher Grundlage verficht, übersieht sie, dass auch für den Ersatz eines in (im Verfahren gegen einen Dritten aufgelaufenen) Prozesskosten bestehenden Schadens die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein müssen. Auch wenn man mit der überwiegenden Judikatur davon ausgeht, dass Gewährleistungsansprüche und damit zusammenhängende Prozesse keine untypischen Folgen einer Schlechterfüllung durch den Subunternehmer sind (so etwa 2 Ob 168/01x = RdW 2002, 18 = ecolex, 906 [Helmich] mwN), wird damit nur der Adäquanzzusammenhang zwischen der Schlechterfüllung und dem beim Hauptunternehmer auf Grund des verlorenen Prozesses eingetretenen Kostenschaden bejaht. Für die Ersatzpflicht des Subunternehmers wäre es darüber hinaus aber noch erforderlich, dass der eingetretene Schaden auch im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der verletzten Vertragspflicht steht, was dann der Fall wäre, wenn die Verpflichtung, mangelfrei zu erfüllen, gerade auch derartige Schäden wie die zu beurteilenden verhindern sollte (siehe dazu nur Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 8/49 ff).
Dies ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Die klagende Partei hat selbst dargelegt (AS 16 f), sie habe von den vorliegenden Mängeln, die durch Verspachteln und Nachschleifen des Estrichs zu beheben gewesen wären, bereits vor Klageerhebung Kenntnis erlangt. Soweit sie dennoch die Werklohnklage einbrachte, deren Begehren schließlich (erwartungsgemäß) mit der Begründung abgewiesen wurde, dass die Auftraggeber der klagenden Partei vor Behebung der Mängel den Werklohn nicht zahlen müssten, fehlt der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Schlechterfüllung durch die beklagte Partei und dem in den Kosten des verlorenen Prozesses bestehenden Schaden der klagenden Partei. Diese hat vielmehr - entgegen der erkennbaren Sach- und Rechtslage - aus eigenem Entschluss die Ursache des Schadens herbeigeführt, was von der beklagten Partei weder beeinflusst war, noch beeinflusst werden konnte. Unerheblich ist es auch, ob die beklagte Partei - was bis zuletzt strittig blieb - von der klagenden Partei zur Mängelbehebung aufgefordert wurde. Solange die Mängel nicht tatsächlich behoben waren, musste der Klägerin bei Einhaltung der geringsten Sorgfalt eine Werklohnklage ohne weiteres als aussichtslos erkennbar sein. Die klagende Partei hätte im Falle einer Weigerung der beklagten Partei, die Mängel zu beheben, die notwendigen Maßnahmen selbst vornehmen oder durch einen Dritten vornehmen lassen können, wobei die beklagte Partei den damit verbundenen Aufwand (auch) aus dem Titel des Schadenersatzes zu ersetzen gehabt hätte. Dieser wird im vorliegenden Verfahren aber gar nicht begehrt. Die Kosten eines ersichtlich aussichtslosen Aktivprozesses hat aber auch ein Subunternehmer, der das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers aufgrund seiner mangelhaften Arbeit verschuldet hat, nicht zu ersetzen, weil ein solcher Schaden außerhalb des Rechtswidrigkeitszusammenhangs bzw des Schutzzwecks der verletzten Vertragsnorm liegt.
Da der klagenden Partei die Mängel nach ihrem eigenen Prozessvorbringen bekannt waren, kommt es auch nicht darauf an, dass die beklagte Partei im Vorprozess als Nebenintervenientin formell den Prozessstandpunkt der klagenden Partei teilte, die Leistung sei mangelfrei erbracht worden. Im Übrigen war durchaus erkennbar, dass die beklagte Partei zwar primär die Mangelhaftigkeit bestritt, vor allem aber den Standpunkt vertrat, sie habe durch die Streitverkündung erstmals von angeblichen Mängeln erfahren und die Berechtigung einer solchen Mängelrüge daher nicht überprüfen können. Da der klagenden Partei die Mängel aber ohnehin bei Klagserhebung bekannt waren, hatte der Inhalt der (zeitlich späteren) Prozesserklärungen der beklagten Partei als Nebenintervenientin im Vorprozess keine Auswirkungen auf die entstandenen Prozesskosten. Darin liegt auch ein wesentlicher Unterschied zu dem kürzlich zu 1 Ob 170/01h (= RdW 2002, 82) entschiedenen Fall, in dem ein Werkunternehmer durch das Leugnen einer Vertragsverletzung (Warnpflichtverletzung) die Einlassung seines Vertragspartners in den Rechtsstreit - als Beklagten - erst provoziert hat.
Die erstmals im Rechtsmittelverfahren erhobene Behauptung, die klagende Partei habe aufgrund der Geringfügigkeit der Mängel mit einem weitgehenden Prozesserfolg rechnen können, ist als unzulässige Neuerung (§ 482 ZPO) nicht zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist ihre Annahme, die Behebung der Mängel hätte - bei einem Streitwert von rund S 117.000 - nur einen Aufwand von S 7.000 erfordert, unrichtig: Diese Behebungskosten bezogen sich nach dem im Vorprozess eingeholten Sachverständigengutachten lediglich auf jenen Teil des Estrichs (rund ein Drittel der Gesamtfläche), der durch einfache Maßnahmen saniert werden konnte, weil er sich noch im Urzustand befand; die darüber hinaus für jene Bereiche, die bereits mit einem Bodenbelag versehen waren, (allenfalls) erforderlichen Behebungskosten wurden nicht ermittelt, weil die Gerichte im Vorprozess davon ausgingen, dass bereits ein Behebungsaufwand von (zumindest) S 7.000 ein Leistungsverweigerungsrecht der Besteller rechtfertigte. (Hätte sich der gesamte Estrich noch im Urzustand befunden, so wären nach dem Sachverständigengutachten Behebungskosten von rund S 20.000 erforderlich gewesen.)Die erstmals im Rechtsmittelverfahren erhobene Behauptung, die klagende Partei habe aufgrund der Geringfügigkeit der Mängel mit einem weitgehenden Prozesserfolg rechnen können, ist als unzulässige Neuerung (Paragraph 482, ZPO) nicht zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist ihre Annahme, die Behebung der Mängel hätte - bei einem Streitwert von rund S 117.000 - nur einen Aufwand von S 7.000 erfordert, unrichtig: Diese Behebungskosten bezogen sich nach dem im Vorprozess eingeholten Sachverständigengutachten lediglich auf jenen Teil des Estrichs (rund ein Drittel der Gesamtfläche), der durch einfache Maßnahmen saniert werden konnte, weil er sich noch im Urzustand befand; die darüber hinaus für jene Bereiche, die bereits mit einem Bodenbelag versehen waren, (allenfalls) erforderlichen Behebungskosten wurden nicht ermittelt, weil die Gerichte im Vorprozess davon ausgingen, dass bereits ein Behebungsaufwand von (zumindest) S 7.000 ein Leistungsverweigerungsrecht der Besteller rechtfertigte. (Hätte sich der gesamte Estrich noch im Urzustand befunden, so wären nach dem Sachverständigengutachten Behebungskosten von rund S 20.000 erforderlich gewesen.)
Angesichts der Tatsache, dass der klagenden Partei die Mängel - und darüber hinaus die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung (Verspachteln und Abschleifen) - bekannt waren, kann auch keine Rede davon sein, dass der (von vornherein aussichtslose) Prozess auch im Interesse der beklagten Partei geführt worden wäre und der klagenden Partei Ansprüche nach § 1037 AGBG zustünden. Die Höhe der Behebungskosten hätte erheblich günstiger und zweckmäßiger auf andere Weise, etwa durch Einholung eines Privatgutachtens, ermittelt werden können, sofern sich die beklagte Partei trotz Aufforderung in der Tat geweigert haben sollte, den vertraglich geschuldeten Zustand des Estrichs herzustellen. Die mit der Führung des Vorprozesses verbundenen Kosten waren nicht erforderlich, um das Rechtsverhältnis zwischen den nunmehrigen Streitteilen zu klären, sodass kein zum Vorteil der beklagten Partei "geführtes Geschäft" vorliegt. Die von der Revisionswerberin zitierten Entscheidung (6 Ob 324/97h = SZ 70/241; 4 Ob 313/00h) sind zu Passivprozessen ergangen und schon deshalb nicht auf den hier zu beurteilenden Fall eines (von vornherein als aussichtslos erkennbaren) Aktivprozesses zu übertragen; in SZ 70/241 ging es überdies in der Hauptsache um einen Regress zwischen Solidarschuldern.Angesichts der Tatsache, dass der klagenden Partei die Mängel - und darüber hinaus die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung (Verspachteln und Abschleifen) - bekannt waren, kann auch keine Rede davon sein, dass der (von vornherein aussichtslose) Prozess auch im Interesse der beklagten Partei geführt worden wäre und der klagenden Partei Ansprüche nach Paragraph 1037, AGBG zustünden. Die Höhe der Behebungskosten hätte erheblich günstiger und zweckmäßiger auf andere Weise, etwa durch Einholung eines Privatgutachtens, ermittelt werden können, sofern sich die beklagte Partei trotz Aufforderung in der Tat geweigert haben sollte, den vertraglich geschuldeten Zustand des Estrichs herzustellen. Die mit der Führung des Vorprozesses verbundenen Kosten waren nicht erforderlich, um das Rechtsverhältnis zwischen den nunmehrigen Streitteilen zu klären, sodass kein zum Vorteil der beklagten Partei "geführtes Geschäft" vorliegt. Die von der Revisionswerberin zitierten Entscheidung (6 Ob 324/97h = SZ 70/241; 4 Ob 313/00h) sind zu Passivprozessen ergangen und schon deshalb nicht auf den hier zu beurteilenden Fall eines (von vornherein als aussichtslos erkennbaren) Aktivprozesses zu übertragen; in SZ 70/241 ging es überdies in der Hauptsache um einen Regress zwischen Solidarschuldern.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 Abs 1 und 41 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, Absatz eins und 41 Absatz eins, ZPO.