Der Rekurs der Beklagten ist zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt; das Rechtsmittel ist nicht berechtigt.
Die Beklagten vertreten den Standpunkt, Prozesskosten eines Vorprozesses fielen nicht unter Art 23 Abs 4 CMR und seien nur nach dem (hier nicht anwendbaren) Art 37 CMR ersatzfähig; eine Verpflichtung zum Ersatz solcher Kosten könne auch nicht mit innerstaatlichen Normen begründet werden, weil die CMR die vom Frachtführer zu leistende Entschädigung abschließend regle. Der den Schaden herbeiführende Unfall habe sich bereits am 11. 7. 1994 ereignet, weshalb die am 24. 4. 1997 eingebrachte Rückgriffsklage nach der jüngsten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach der Ersatzanspruch des Hautpfrachtführers gegen den Unterfrachtführer schon im selben Zeitpunkt entstehe wie der Anspruch des Absenders gegen den Hauptfrachtführer, verjährt sei. Schließlich gehe das Berufungsgericht aktenwidrig davon aus, dass der Erstbeklagten im Vorprozess der Streit verkündet worden sei. Dazu ist zu erwägen:Die Beklagten vertreten den Standpunkt, Prozesskosten eines Vorprozesses fielen nicht unter Artikel 23, Absatz 4, CMR und seien nur nach dem (hier nicht anwendbaren) Artikel 37, CMR ersatzfähig; eine Verpflichtung zum Ersatz solcher Kosten könne auch nicht mit innerstaatlichen Normen begründet werden, weil die CMR die vom Frachtführer zu leistende Entschädigung abschließend regle. Der den Schaden herbeiführende Unfall habe sich bereits am 11. 7. 1994 ereignet, weshalb die am 24. 4. 1997 eingebrachte Rückgriffsklage nach der jüngsten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach der Ersatzanspruch des Hautpfrachtführers gegen den Unterfrachtführer schon im selben Zeitpunkt entstehe wie der Anspruch des Absenders gegen den Hauptfrachtführer, verjährt sei. Schließlich gehe das Berufungsgericht aktenwidrig davon aus, dass der Erstbeklagten im Vorprozess der Streit verkündet worden sei. Dazu ist zu erwägen:
Unstrittig ist, dass auf den Frachtvertrag das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden ist. Weil ein durchgehender Frachtbrief nicht bestand und keiner der drei beteiligten Frachtführer den ursprünglichen Frachtbrief zusammen mit dem Frachtgut übernommen hat, sondern der Frachtauftrag jeweils zur Gänze weitergegeben worden ist, liegt kein durchgehender Frachtvertrag iSd Art 34 CMR, sondern nur eine bloße Kette von aufeinander folgenden Frachtführern vor. Kapitel VI der CMR (und damit auch die Rückgriffsregel des Art 37 CMR) kommt damit nicht zur Anwendung; es bestehen vielmehr nur vertragliche Beziehungen zwischen dem Absender und dem Hauptfrachtführer einerseits sowie den in der Frachtführerkette unmittelbar aufeinander folgenden Frachtführern (SZ 69/266 mwN; 2 Ob 108/00x uva). Auch eine analoge Anwendung des Art 37 CMR innerhalb einer bloßen Kette von Unterfrachtführern wird von der überwiegenden deutschen Lehre und Rsp (Nachweise bei Thume, Kommentar zur CMR, Art 37 Rz 2) aus systematischen Überlegungen, denen zu folgen ist, abgelehnt.Unstrittig ist, dass auf den Frachtvertrag das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden ist. Weil ein durchgehender Frachtbrief nicht bestand und keiner der drei beteiligten Frachtführer den ursprünglichen Frachtbrief zusammen mit dem Frachtgut übernommen hat, sondern der Frachtauftrag jeweils zur Gänze weitergegeben worden ist, liegt kein durchgehender Frachtvertrag iSd Artikel 34, CMR, sondern nur eine bloße Kette von aufeinander folgenden Frachtführern vor. Kapitel römisch sechs der CMR (und damit auch die Rückgriffsregel des Artikel 37, CMR) kommt damit nicht zur Anwendung; es bestehen vielmehr nur vertragliche Beziehungen zwischen dem Absender und dem Hauptfrachtführer einerseits sowie den in der Frachtführerkette unmittelbar aufeinander folgenden Frachtführern (SZ 69/266 mwN; 2 Ob 108/00x uva). Auch eine analoge Anwendung des Artikel 37, CMR innerhalb einer bloßen Kette von Unterfrachtführern wird von der überwiegenden deutschen Lehre und Rsp (Nachweise bei Thume, Kommentar zur CMR, Artikel 37, Rz 2) aus systematischen Überlegungen, denen zu folgen ist, abgelehnt.
Die Versicherungsnehmerin erhielt den Frachtauftrag von der Klägerin des Vorprozesses und gab ihn an die Zweitbeklagte weiter; die der Klägerin des Vorprozesses (= Auftraggeberin) nachfolgenden Frachtführer sind nach dem Gesagten daher keine Solidarschuldner (nach Art 37 CMR oder nach § 896 ABGB); die Zweitbeklagte war zwar Erfüllungsgehilfin der Versicherungsnehmerin stand aber in keinem Vertragsverhältnis zur Auftraggeberin, die im Vorprozess geklagt hatte (weshalb die Erstbeklagte im Vorprozess die gegen sie gerichteten vertraglichen Ansprüche erfolgreich abwehren konnte).Die Versicherungsnehmerin erhielt den Frachtauftrag von der Klägerin des Vorprozesses und gab ihn an die Zweitbeklagte weiter; die der Klägerin des Vorprozesses (= Auftraggeberin) nachfolgenden Frachtführer sind nach dem Gesagten daher keine Solidarschuldner (nach Artikel 37, CMR oder nach Paragraph 896, ABGB); die Zweitbeklagte war zwar Erfüllungsgehilfin der Versicherungsnehmerin stand aber in keinem Vertragsverhältnis zur Auftraggeberin, die im Vorprozess geklagt hatte (weshalb die Erstbeklagte im Vorprozess die gegen sie gerichteten vertraglichen Ansprüche erfolgreich abwehren konnte).
Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sind ausschließlich Prozesskosten, die die Klägerin als CMR-Haftpflichtversichererin der im Vorprozess unterlegenen und deshalb kostenersatzpflichtigen Versicherungsnehmerin an den Ersatzberechtigten gezahlt hat.
Ob Prozesskosten eines Vorprozesses nach den Bestimmungen der CMR innerhalb einer Kette von Frachtführern ersatzfähig sind, wird von der überwiegenden deutschen Lehre und Rsp mit dem Argument verneint, es handle sich dabei nicht um mit der Beförderung verbundene Kosten, sondern um Kosten der Rechtsverfolgung, die keine erstattungsfähigen Kosten iSd Art 23 Abs 4 CMR seien (Koller, Transportrecht4 Art 23 CMR Rz 10; Herber/Piper, CMR Art 23 Rz 31; Basedow in Münchener Kommentar zum HGB Art 23 CMR Rz 41; Thume aaO Art 23 Rz 34).Ob Prozesskosten eines Vorprozesses nach den Bestimmungen der CMR innerhalb einer Kette von Frachtführern ersatzfähig sind, wird von der überwiegenden deutschen Lehre und Rsp mit dem Argument verneint, es handle sich dabei nicht um mit der Beförderung verbundene Kosten, sondern um Kosten der Rechtsverfolgung, die keine erstattungsfähigen Kosten iSd Artikel 23, Absatz 4, CMR seien (Koller, Transportrecht4 Artikel 23, CMR Rz 10; Herber/Piper, CMR Artikel 23, Rz 31; Basedow in Münchener Kommentar zum HGB Artikel 23, CMR Rz 41; Thume aaO Artikel 23, Rz 34).
Folgt man dieser Auffassung, stellt sich die weitere (strittige) Frage, ob Aufwendungen infolge Güterschäden, die nicht gem Art 23 CMR erstattbar sind, bei Verschulden des Frachtführers von diesem nach nationalen Vorschriften aus dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung zu ersetzen sind (so Herber/Piper aaO Rz 32), oder ob die Haftungsbestimmungen der Art 17 ff CMR für Verlust, Beschädigung und Überschreitung der Lieferfrist in der CMR abschließend und zwingend geregelt sind, sodass eine ergänzende oder gar ersetzende Heranziehung anderer (nationaler) Rechtsgrundlagen ausscheidet (so Koller aaO; ebenso grundsätzlich auch Thume aaO Art 23 Rz 38, der Ansprüche aus positiver Forderungsverletzung allerdings dann ausnahmsweise nicht ausschließt, wenn sie nicht eine Folge von Verlust, Beschädigung oder Lieferfristüberschreitung sind, sondern etwa Kosten eines Vorprozesses betreffen, der wegen eines Frachtführers geführt werden muss, der seine Schadensverantwortung verneint hat). Dieser Streitfrage muss hier nicht näher nachgegangen werden.Folgt man dieser Auffassung, stellt sich die weitere (strittige) Frage, ob Aufwendungen infolge Güterschäden, die nicht gem Artikel 23, CMR erstattbar sind, bei Verschulden des Frachtführers von diesem nach nationalen Vorschriften aus dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung zu ersetzen sind (so Herber/Piper aaO Rz 32), oder ob die Haftungsbestimmungen der Artikel 17, ff CMR für Verlust, Beschädigung und Überschreitung der Lieferfrist in der CMR abschließend und zwingend geregelt sind, sodass eine ergänzende oder gar ersetzende Heranziehung anderer (nationaler) Rechtsgrundlagen ausscheidet (so Koller aaO; ebenso grundsätzlich auch Thume aaO Artikel 23, Rz 38, der Ansprüche aus positiver Forderungsverletzung allerdings dann ausnahmsweise nicht ausschließt, wenn sie nicht eine Folge von Verlust, Beschädigung oder Lieferfristüberschreitung sind, sondern etwa Kosten eines Vorprozesses betreffen, der wegen eines Frachtführers geführt werden muss, der seine Schadensverantwortung verneint hat). Dieser Streitfrage muss hier nicht näher nachgegangen werden.
Die CMR regelt grundsätzlich Vertragsrecht (Art 1 Z 1 CMR; vgl Muth/Glöckner, Leitfaden zur CMR, Einleitung Rz 16). Sie regelt allerdings bei weitem nicht sämtliche privatrechtlichen Fragen, die sich aus der Güterbeförderung auf der Straße ergeben (SZ 56/83; SZ 57/173; SZ 58/102). Nicht geregelt werden außervertragliche Ansprüche; sie bleiben (wie etwa die außervertragliche deliktische Haftung des Frachtführers) dem nationalen Recht vorbehalten (Heuer,Die CMR regelt grundsätzlich Vertragsrecht (Artikel eins, Ziffer eins, CMR; vergleiche Muth/Glöckner, Leitfaden zur CMR, Einleitung Rz 16). Sie regelt allerdings bei weitem nicht sämtliche privatrechtlichen Fragen, die sich aus der Güterbeförderung auf der Straße ergeben (SZ 56/83; SZ 57/173; SZ 58/102). Nicht geregelt werden außervertragliche Ansprüche; sie bleiben (wie etwa die außervertragliche deliktische Haftung des Frachtführers) dem nationalen Recht vorbehalten (Heuer,
Die Haftung des Frachtführers nach der CMR, 187; VersR 1990, 1259). Trifft die CMR keine besondere Regelung, finden insoweit die Bestimmungen des maßgebenden nationalen Rechts Anwendung (SZ 58/102 mwN; SZ 69/107). Als von der CMR nicht geregelter außervertraglicher Anspruch kommt im vorliegenden Fall jener auf Ersatz des einem Geschäftsführer ohne Auftrag erwachsenen Aufwands gem § 1037 ABGB in Betracht. Dieser Anspruch, der in einem inneren Zusammenhang mit dem Transportvertrag steht (§ 45 IPRG), ist im Verhältnis zwischen der Zweitbeklagten mit Sitz im Inland und deren Auftraggeberin (= Versicherungsnehmerin, von der die Klägerin ihre Rechte ableitet) nach österreichischem Recht zu beurteilen (§§ 47, 45 IPRG iVm dem hier noch anzuwendenden § 36 IPRG).Die Haftung des Frachtführers nach der CMR, 187; VersR 1990, 1259). Trifft die CMR keine besondere Regelung, finden insoweit die Bestimmungen des maßgebenden nationalen Rechts Anwendung (SZ 58/102 mwN; SZ 69/107). Als von der CMR nicht geregelter außervertraglicher Anspruch kommt im vorliegenden Fall jener auf Ersatz des einem Geschäftsführer ohne Auftrag erwachsenen Aufwands gem Paragraph 1037, ABGB in Betracht. Dieser Anspruch, der in einem inneren Zusammenhang mit dem Transportvertrag steht (Paragraph 45, IPRG), ist im Verhältnis zwischen der Zweitbeklagten mit Sitz im Inland und deren Auftraggeberin (= Versicherungsnehmerin, von der die Klägerin ihre Rechte ableitet) nach österreichischem Recht zu beurteilen (Paragraphen 47, 45, IPRG in Verbindung mit dem hier noch anzuwendenden Paragraph 36, IPRG).
Nach der Entscheidung des verstärkten Senats SZ 70/60 kann derjenige Regresspflichtige, der trotz Aufforderung durch den im Vorverfahren in Anspruch genommenen Mitverpflichteten diesem nicht als Nebenintervenient beigetreten ist, im Regressprozess keine rechtsvernichtenden Einreden erheben, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses im Widerspruch stehen. Der Regressverpflichtete ist an die seine Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden. Diese Bindung gilt sowohl für den einfachen Nebenintervenienten als auch für denjenigen, der sich trotz Aufforderung am Verfahren nicht beteiligt hat. Aus dieser Bindungswirkung wurde in der Entscheidung SZ 70/241 in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung abgeleitet, dass derjenige Regresspflichtige, der der Aufforderung zur Nebenintervention nicht Folge geleistet hat und damit dem im Vorverfahren belangten Mitschuldner die Klärung des gegen beide Schuldner bestehenden Anspruchs des Geschädigten überlassen hat, diesem den dort entstandenen Kostenaufwand sowie den bezahlten Verzögerungsschaden anteilig zu ersetzen hat, weil dieser Aufwand im Interesse beider Schuldner in einem Verfahren entstanden sei, das bindend auch über den Anspruch des Geschädigten gegen den am Prozess nicht beteiligten Mitschuldner abspricht. Der im Vorprozess verurteilte Mitschuldner könne diesen Aufwand aus dem Rechtsgrund des § 1037 ABGB geltend machen. Diese Rechtsansicht wurde in der Folge mehrfach in Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs aufrechtNach der Entscheidung des verstärkten Senats SZ 70/60 kann derjenige Regresspflichtige, der trotz Aufforderung durch den im Vorverfahren in Anspruch genommenen Mitverpflichteten diesem nicht als Nebenintervenient beigetreten ist, im Regressprozess keine rechtsvernichtenden Einreden erheben, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses im Widerspruch stehen. Der Regressverpflichtete ist an die seine Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden. Diese Bindung gilt sowohl für den einfachen Nebenintervenienten als auch für denjenigen, der sich trotz Aufforderung am Verfahren nicht beteiligt hat. Aus dieser Bindungswirkung wurde in der Entscheidung SZ 70/241 in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung abgeleitet, dass derjenige Regresspflichtige, der der Aufforderung zur Nebenintervention nicht Folge geleistet hat und damit dem im Vorverfahren belangten Mitschuldner die Klärung des gegen beide Schuldner bestehenden Anspruchs des Geschädigten überlassen hat, diesem den dort entstandenen Kostenaufwand sowie den bezahlten Verzögerungsschaden anteilig zu ersetzen hat, weil dieser Aufwand im Interesse beider Schuldner in einem Verfahren entstanden sei, das bindend auch über den Anspruch des Geschädigten gegen den am Prozess nicht beteiligten Mitschuldner abspricht. Der im Vorprozess verurteilte Mitschuldner könne diesen Aufwand aus dem Rechtsgrund des Paragraph 1037, ABGB geltend machen. Diese Rechtsansicht wurde in der Folge mehrfach in Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs aufrecht
erhalten (SZ 70/200; Jus-Extra OGH-Z 2653; RdW 1999, 790 = ecolex
2000, 32; JBl 2000, 36; 2 Ob 108/00x = RdW 2000, 605; zuletzt 8 Ob
2/00b ua), sodass nunmehr bereits von einer gesicherten Judikatur gesprochen werden kann (vgl auch Gamerith in Rummel, ABGB3 § 896 Rz 10). Bejaht wurde auch schon ein Aufwandersatz für Kosten jener Prozesshandlungen, die nach erfolgtem Beitritt der später Beklagten als Nebenintervenientin im Vorprozess entstanden sind (RdW 1999, 790 = ecolex 2000, 32; 2 Ob 108/00x).2/00b ua), sodass nunmehr bereits von einer gesicherten Judikatur gesprochen werden kann vergleiche auch Gamerith in Rummel, ABGB3 Paragraph 896, Rz 10). Bejaht wurde auch schon ein Aufwandersatz für Kosten jener Prozesshandlungen, die nach erfolgtem Beitritt der später Beklagten als Nebenintervenientin im Vorprozess entstanden sind (RdW 1999, 790 = ecolex 2000, 32; 2 Ob 108/00x).
Mit der Frage der Ersatzpflicht von Kosten und Verzögerungsschaden im Falle eines nach Streitverkündung dem Verfahren als Nebenintervenient beitretenden weiteren Schuldners hat sich der Oberste Gerichtshof - soweit überblickbar - bisher in zwei Fällen der Frachtführerhaftung befasst und dort sowohl bei einem Rückgriff unter Solidarschuldnern (7 Ob 203/98y = ecolex 2000, 32 = RdW 1999, 790) als auch - wie hier - bei einem Rückgriff gegenüber dem Vertragspartner innerhalb einer einfachen Frachtführerkette (2 Ob 108/00x = RdW 2000, 605) die der Hauptpartei durch die Verfahrensführung entstandenen Kosten auf der Grundlage des § 1037 ABGB als regressfähig erkannt. In beiden Fällen war der beigetretene Nebenintervenient allein für den Schaden haftbar, sodass die Hauptpartei tatsächlich bei Abwehr des Anspruchs des Dritten ausschließlich ein fremdes Geschäft geführt hatte und sich daher an ihm zur Gänze regressieren konnte. An dieser Rechtsprechung ist grundsätzlich festzuhalten.Mit der Frage der Ersatzpflicht von Kosten und Verzögerungsschaden im Falle eines nach Streitverkündung dem Verfahren als Nebenintervenient beitretenden weiteren Schuldners hat sich der Oberste Gerichtshof - soweit überblickbar - bisher in zwei Fällen der Frachtführerhaftung befasst und dort sowohl bei einem Rückgriff unter Solidarschuldnern (7 Ob 203/98y = ecolex 2000, 32 = RdW 1999, 790) als auch - wie hier - bei einem Rückgriff gegenüber dem Vertragspartner innerhalb einer einfachen Frachtführerkette (2 Ob 108/00x = RdW 2000, 605) die der Hauptpartei durch die Verfahrensführung entstandenen Kosten auf der Grundlage des Paragraph 1037, ABGB als regressfähig erkannt. In beiden Fällen war der beigetretene Nebenintervenient allein für den Schaden haftbar, sodass die Hauptpartei tatsächlich bei Abwehr des Anspruchs des Dritten ausschließlich ein fremdes Geschäft geführt hatte und sich daher an ihm zur Gänze regressieren konnte. An dieser Rechtsprechung ist grundsätzlich festzuhalten.
Besonderheiten ergeben sich im vorliegenden Fall nun dadurch, dass die Streitverkündung durch die Versicherungsnehmerin der Klägerin im Vorprozess (wie von den Parteien in der Verhandlung vom 7. 4. 1999 außer Streit gestellt, weshalb der Vorwurf der Aktenwidrigkeit ins Leere geht) an die Erstbeklagte im erstinstanzlichen Verfahren, an die Zweitbeklagte hingegen erst im Berufungsverfahren am 6. 5. 1996 erfolgt ist; dazu kommt noch, dass die hier Erstbeklagte auch schon Beklagte im Vorprozess war. Die Klägerin vertritt in ihrer Revisionsbeantwortung dazu den Standpunkt, der Ersatzanspruch nach § 1037 ABGB setze in diesem Fall nicht die Streitverkündung voraus, vielmehr sei für dessen Berechtigung allein auf die Kenntnis des nach der genannten Bestimmung Ersatzpflichtigen vom anhängigen Vorprozess abzustellen. Dem kann nicht beigepflichtet werden.Besonderheiten ergeben sich im vorliegenden Fall nun dadurch, dass die Streitverkündung durch die Versicherungsnehmerin der Klägerin im Vorprozess (wie von den Parteien in der Verhandlung vom 7. 4. 1999 außer Streit gestellt, weshalb der Vorwurf der Aktenwidrigkeit ins Leere geht) an die Erstbeklagte im erstinstanzlichen Verfahren, an die Zweitbeklagte hingegen erst im Berufungsverfahren am 6. 5. 1996 erfolgt ist; dazu kommt noch, dass die hier Erstbeklagte auch schon Beklagte im Vorprozess war. Die Klägerin vertritt in ihrer Revisionsbeantwortung dazu den Standpunkt, der Ersatzanspruch nach Paragraph 1037, ABGB setze in diesem Fall nicht die Streitverkündung voraus, vielmehr sei für dessen Berechtigung allein auf die Kenntnis des nach der genannten Bestimmung Ersatzpflichtigen vom anhängigen Vorprozess abzustellen. Dem kann nicht beigepflichtet werden.
Die Streitverkündung dient im Zusammenhang des § 1037 ABGB dazu, den als Schuldner eines Ersatzanspruchs in Frage Kommenden darauf aufmerksam zu machen, dass der Anspruchsteller als Partei eines anhängigen Verfahrens beabsichtigt, dieses Verfahren auch im Interesse des Ersatzpflichtigen zu führen, also dort nicht nur seine eigenen, sondern auch die fremden Interessen zu verfolgen. Grundsätzlich hat nämlich der Geschäftsführer ohne Auftrag zu versuchen, die Einwilligung des Geschäftsherrn zu erlangen (Rummel in Rummel, ABGB3 § 1037 Rz 2). Die bloße Kenntnis des Rückgriffschuldners von der Existenz des Vorprozesses (auf welchem Wege immer) erfüllt diese Voraussetzungen noch nicht, weil aus der Kenntnis dieses objektiven Umstands allein das subjektive Element der Absicht, in fremdem Interesse tätig zu werden, noch nicht hervorgeht. Dem Rückgriffsschuldner muss vielmehr eine Dispositionsmöglichkeit eröffnet werden, sich entweder selbst am Verfahren zu beteiligen, um auf diese Weise den Prozessaufwand (und damit auch die Höhe des drohenden Rückgriffsanspruchs) möglichst gering zu halten, oder - sofern er einen erfolgreichen Rückgriff für ausgeschlossen hält - die Aufforderung zum Beitritt als Streitgenosse unbeachtet zu lassen. Voraussetzung für diese Wahlmöglichkeit ist aber die eindeutige Erkennbarkeit der Absicht des im Vorprozess in Anspruch Genommenen, er wolle mit dem Prozess in Wahrheit die Geschäfte des anderen führen. Es ist deshalb hier nicht entscheidend, dass die Zweitbeklagte schon mit Zustellung der Klage an die Erstbeklagte (als alleinige Vertretungsbefugte der Zweitbeklagten) vom Vorprozess Kenntnis erlangt hat.Die Streitverkündung dient im Zusammenhang des Paragraph 1037, ABGB dazu, den als Schuldner eines Ersatzanspruchs in Frage Kommenden darauf aufmerksam zu machen, dass der Anspruchsteller als Partei eines anhängigen Verfahrens beabsichtigt, dieses Verfahren auch im Interesse des Ersatzpflichtigen zu führen, also dort nicht nur seine eigenen, sondern auch die fremden Interessen zu verfolgen. Grundsätzlich hat nämlich der Geschäftsführer ohne Auftrag zu versuchen, die Einwilligung des Geschäftsherrn zu erlangen (Rummel in Rummel, ABGB3 Paragraph 1037, Rz 2). Die bloße Kenntnis des Rückgriffschuldners von der Existenz des Vorprozesses (auf welchem Wege immer) erfüllt diese Voraussetzungen noch nicht, weil aus der Kenntnis dieses objektiven Umstands allein das subjektive Element der Absicht, in fremdem Interesse tätig zu werden, noch nicht hervorgeht. Dem Rückgriffsschuldner muss vielmehr eine Dispositionsmöglichkeit eröffnet werden, sich entweder selbst am Verfahren zu beteiligen, um auf diese Weise den Prozessaufwand (und damit auch die Höhe des drohenden Rückgriffsanspruchs) möglichst gering zu halten, oder - sofern er einen erfolgreichen Rückgriff für ausgeschlossen hält - die Aufforderung zum Beitritt als Streitgenosse unbeachtet zu lassen. Voraussetzung für diese Wahlmöglichkeit ist aber die eindeutige Erkennbarkeit der Absicht des im Vorprozess in Anspruch Genommenen, er wolle mit dem Prozess in Wahrheit die Geschäfte des anderen führen. Es ist deshalb hier nicht entscheidend, dass die Zweitbeklagte schon mit Zustellung der Klage an die Erstbeklagte (als alleinige Vertretungsbefugte der Zweitbeklagten) vom Vorprozess Kenntnis erlangt hat.
In der weiteren Frage, ob der Zeitpunkt der Streitverkündung an die Erstbeklagte auch zu Lasten der Zweitbeklagten wirkt, kommt es darauf an, ob nach dem Inhalt der Streitverkündung an die Erstbeklagte deutlich zum Ausdruck kam, dass die Streitverkünderin den Prozess im Interesse jener Gesellschaft zu führen beabsichtigt, deren persönlich haftende Gesellschaft die Erstbeklagte ist. Ein solcher Erklärungsinhalt ist dem Schriftsatz Beil. ./B allerdings zu entnehmen. Zwar ist dort nur von einem Regressanspruch gegen die Erstbeklagte selbst die Rede, doch wird diese (offenbar irrtümlich) als eingesetzte Frachtführerin bezeichnet, gegen die sich der Regressanspruch zu richten habe. Mit der - formal an die Erstbeklagte gerichteten - Streitverkündung war somit inhaltlich die Zweitbeklagte gemeint (was für diese deutlich erkennbar war), weshalb die Zweitbeklagte die mit der Streitverkündung verbundenen Rechtsfolgen ab deren Zugang ebenso trifft wie die Erstbeklagte, die gemäß §§ 128, 161 Abs 2 HGB für die Verbindlichkeiten der Zweitbeklagten haftet.In der weiteren Frage, ob der Zeitpunkt der Streitverkündung an die Erstbeklagte auch zu Lasten der Zweitbeklagten wirkt, kommt es darauf an, ob nach dem Inhalt der Streitverkündung an die Erstbeklagte deutlich zum Ausdruck kam, dass die Streitverkünderin den Prozess im Interesse jener Gesellschaft zu führen beabsichtigt, deren persönlich haftende Gesellschaft die Erstbeklagte ist. Ein solcher Erklärungsinhalt ist dem Schriftsatz Beil. ./B allerdings zu entnehmen. Zwar ist dort nur von einem Regressanspruch gegen die Erstbeklagte selbst die Rede, doch wird diese (offenbar irrtümlich) als eingesetzte Frachtführerin bezeichnet, gegen die sich der Regressanspruch zu richten habe. Mit der - formal an die Erstbeklagte gerichteten - Streitverkündung war somit inhaltlich die Zweitbeklagte gemeint (was für diese deutlich erkennbar war), weshalb die Zweitbeklagte die mit der Streitverkündung verbundenen Rechtsfolgen ab deren Zugang ebenso trifft wie die Erstbeklagte, die gemäß Paragraphen 128, 161, Absatz 2, HGB für die Verbindlichkeiten der Zweitbeklagten haftet.
Die Beklagten haben der Klägerin somit (nur) jenen Prozessaufwand zu ersetzen, der ab Zustellung der Streitverkündung an die Erstbeklagte entstanden und infolge Zahlung an den Ersatzberechtigten auf die Klägerin übergegangen ist (§ 67 VersVG); erst ab diesem Zeitpunkt hatten es die Beklagten in der Hand, sich für eine der aufgezeigten Wahlmöglichkeiten zu entscheiden und damit die Höhe des ihnen drohenden Rückgriffsanspruchs zu beeinflussen.Die Beklagten haben der Klägerin somit (nur) jenen Prozessaufwand zu ersetzen, der ab Zustellung der Streitverkündung an die Erstbeklagte entstanden und infolge Zahlung an den Ersatzberechtigten auf die Klägerin übergegangen ist (Paragraph 67, VersVG); erst ab diesem Zeitpunkt hatten es die Beklagten in der Hand, sich für eine der aufgezeigten Wahlmöglichkeiten zu entscheiden und damit die Höhe des ihnen drohenden Rückgriffsanspruchs zu beeinflussen.
Soweit die Rekurswerberin in der Frage der Verjährung mit Grundsätzen der Entscheidung 2 Ob 75/99i argumentiert, bedarf es keiner näheren Auseinandersetzung mit der Richtigkeit der dort vertretenen Ansicht:
Ging es nämlich dort um (Schaden-)Ersatzansprüche zwischen Frachtführern unter dem Gesichtspunkt der Drittschadensliquidation, begehrt die Klägerin hier Aufwandersatz für Prozesskosten gem § 1037 ABGB, welcher Anspruch sich mit dem Anspruch des Absenders gegenüber dem Hauptfrachtführer aus Verlust oder Beschädigung des Transportgutes jedenfalls gerade nicht deckt. Die Verjährungsfrist hat daher hier erst mit Entstehen des Aufwands (Zahlung der Prozesskosten an den Ersatzberechtigten) und nicht schon am Tag des Unfalls zu laufen begonnen.Ging es nämlich dort um (Schaden-)Ersatzansprüche zwischen Frachtführern unter dem Gesichtspunkt der Drittschadensliquidation, begehrt die Klägerin hier Aufwandersatz für Prozesskosten gem Paragraph 1037, ABGB, welcher Anspruch sich mit dem Anspruch des Absenders gegenüber dem Hauptfrachtführer aus Verlust oder Beschädigung des Transportgutes jedenfalls gerade nicht deckt. Die Verjährungsfrist hat daher hier erst mit Entstehen des Aufwands (Zahlung der Prozesskosten an den Ersatzberechtigten) und nicht schon am Tag des Unfalls zu laufen begonnen.
Die Höhe des der Klägerin zustehenden Ersatzanspruchs kann nach den bisherigen Feststellungen noch nicht beurteilt werden. Der Ergänzungsauftrag des Berufungsgerichts an das Erstgericht erweist sich daher frei von Rechtsirrtum. Dem Rekurs ist ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.