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Entscheidung 7 Ob 203/98y×

Entscheidung 7 Ob 203/98y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob203/98y

Entscheidungsdatum

14.12.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Manfred Traxlmayr, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei K***** Speditions- und Transport GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Helmut Valenta und Dr. Gerhard Gfrerer, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 811.483,08 sA, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 14. Juli 1999, GZ 7 Ob 203/98y, wird von Amts wegen dahin berichtigt, dass es in der Kostenentscheidung in Punkt 3. des Spruchs anstelle der Zahl S 36.926,80 richtig S 55.454,20 und anstelle der Zahl S 4.387,80 richtig S 7.474,70 zu lauten hat.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei Fassung der Kostenentscheidung im Urteil vom 14. Juli 1999, GZ 7 Ob 203/98y, mit dem der Revision der klagenden Partei Folge gegeben und ausgesprochen wurde, dass deren Forderung mit S 811.483,08 zu Recht und die eingewendete Gegenforderung nicht zu Recht besteht und sohin die beklagte Partei zur Zahlung von S 811.483,08 sA sowie der Verfahrenskosten erster Instanz von S 62.912,- sowie zweiter Instanz von S 36.926,80 (darin Barauslagen S 10.600,- und USt S 4.387,80) an die klagende Partei verpflichtet wurde, unterlief dem erkennenden Senat durch Nichtberücksichtigung weiterer der beklagten Partei zustehender zweitinstanzlicher Kosten ein Rechenverstoß der gemäß Paragraph 419, ZPO von Amts wegen zu berichtigen war.

Anmerkung

E56709 07AA2038

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0070OB00203.98Y.1214.000

Dokumentnummer

JJT_19991214_OGH0002_0070OB00203_98Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0017364 Rechtssatz 1965 – zuletzt 19.09.2013Zivilrecht
Kein Rückgriffsanspruch bezüglich der Prozesskosten.
RS0033092 Rechtssatz 1985 – zuletzt 22.03.2002Zivilrecht
Ein Frachtführer kann Regreßansprüche gegen einen Unterfrachtführer nur stellen, wenn er den Schaden dem Verfügungsberechtigten bzw, wenn er selbst bereits im Regreßwege in Anspruch genommen wurde, dem ihm gegenüber Regreßberechtigten ersetzt hat.
RS0038096 Rechtssatz 1994 – zuletzt 23.05.2018Zivilrecht
Derjenige, dem der Streit verkündet wurde, der aber dem Verfahren nicht als Nebenintervenient beitrat, kann in jedem (nicht nur im Regressprozess) denselben Ausgleich betreffenden Folgeprozess keine Einwendungen erheben, die er schon im Vorprozess hätte erh …
RS0062604 Rechtssatz 1984 – zuletzt 29.03.2017Zivilrecht
Der ausführende Unterfrachtführer steht auf Grund des vom Hauptfrachtführer im eigenen Namen und für eigene Rechnung abgeschlossenen Frachtvertrages nur in Rechtsbeziehung zum Hauptfrachtführer und tritt daher nicht in das zwischen diesem und dem Absender b …
RS0062620 Rechtssatz 1987 – zuletzt 14.07.1999Zivilrecht
Nur aufeinanderfolgende Frachtführer im Sinne des Art 34 CMR treten mit dem Auftraggeber des Hauptfrachtführers in eine Vertragsbeziehung und haften für die Ausführung der Beförderung - wenn diese Gegenstand eines einzigen Vertrages ist - zur ungeteilten Hand.
RS0062655 Rechtssatz 1984 – zuletzt 02.03.2006Zivilrecht
Art 34 CMR und § 432 Abs 2 HGB setzen voraus, daß dem nachfolgenden Frachtführer das Gut mit durchgehendem Frachtbrief übergeben wurde.
RS0107338 Rechtssatz 1997 – zuletzt 25.09.2025Zivilrecht
Die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils erstrecken sich soweit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligte, als diese Personen als Parteien eines als Re …
RS0109200 Rechtssatz 1997 – zuletzt 27.02.2014Zivilrecht
Aus der Bindungswirkung des Vorprozesses des zahlenden Gesamtschuldners für den trotz Streitverkündung nicht beitretenden anderen Gesamtschuldner ergibt sich, dass der zahlende Gesamtschuldner vom Mitschuldner gemäß § 1037 ABGB auch Ersatz für die Kosten de …