- 6 Ob 324/97h
Entscheidungstext OGH 24.11.1997 6 Ob 324/97h
Veröff: SZ 70/241
- 7 Ob 277/98f
Entscheidungstext OGH 28.05.1999 7 Ob 277/98f
Vgl auch
- 7 Ob 203/98y
Entscheidungstext OGH 14.07.1999 7 Ob 203/98y
Vgl auch
- 1 Ob 232/99w
Entscheidungstext OGH 27.08.1999 1 Ob 232/99w
Auch; nur: Der zahlende Gesamtschuldner kann vom Mitschuldner gemäß § 1037 ABGB auch Ersatz für die Kosten des Vorprozesses und den dem Geschädigten gezahlten Verzögerungsschaden verlangen. (T1); Beisatz: Eine Prozeßführung (auch) im Interesse des Beklagten kann aber nur für die Zeit ab Zustellung der Streitverkündigung angenommen werden. (T2)
- 6 Ob 68/99i
Entscheidungstext OGH 15.12.1999 6 Ob 68/99i
Vgl auch; Beisatz: Beim Rückgriff des Solidarschuldners auf einen anderen Solidarschuldner kommt ein Prozesskostenersatz gemäß § 1037 ABGB in Betracht. (T3)
- 2 Ob 332/99h
Entscheidungstext OGH 23.12.1999 2 Ob 332/99h
Auch
- 2 Ob 108/00x
Entscheidungstext OGH 17.05.2000 2 Ob 108/00x
Vgl auch; Beisatz: Der Regressanspruch des Hauptfrachtführers gegen den (auch als dessen Erfüllungsgehilfe gegenüber dem Absender fungierenden) Unterfrachtführer umfasst grundsätzlich auch die Kosten (und zwar sowohl die gegnerischen wie auch die eigenen) eines vorangegangenen Schadenersatzprozesses, dem der Unterfrachtführer ebenso wie hier als Nebenintervenient auf Seite des Hauptfrachtführers beigetreten war, - und zwar als Aufwand aus dem Rechtsgrund des § 1037 ABGB. (T4)
- 8 Ob 2/00b
Entscheidungstext OGH 07.09.2000 8 Ob 2/00b
Beis wie T2; Beisatz: Ist aber auch der als Hauptpartei in Anspruch genommene Solidarschuldner, wenngleich nur zu einer geringen Quote haftpflichtig, tritt sein Mitverpflichteter nach Streitverkündung unverzüglich als Nebenintervenient bei und nimmt sodann die Abwehr des Anspruches des Dritten auch tatsächlich selbst in die Hand, dann muss der Rechtsgrund des § 1037 ABGB versagen, weil die Hauptpartei kein fremdes Geschäft mehr führt. (T5)
- 4 Ob 313/00h
Entscheidungstext OGH 16.01.2001 4 Ob 313/00h
Vgl auch; Veröff: SZ 74/6
- 4 Ob 62/01y
Entscheidungstext OGH 03.04.2001 4 Ob 62/01y
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5
- 7 Ob 30/02s
Entscheidungstext OGH 27.02.2002 7 Ob 30/02s
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Regressklage. (T6)
- 7 Ob 43/02b
Entscheidungstext OGH 13.03.2002 7 Ob 43/02b
Auch; Beis wie T2
- 3 Ob 53/02v
Entscheidungstext OGH 18.07.2002 3 Ob 53/02v
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Anspruchsgrundlage "Geschäftsführung ohne Auftrag" scheidet aus, wenn der für die Verfolgung fremder Interessen gemachte Aufwand von der eigenen Sphäre des Geschäftsführers nicht abtrennbar ist. Es geht nicht an, den klaren und überwiegenden Vorteil in der prozessrechtlichen Bindungswirkung der Streitverkündigung zu sehen, wirkt sich doch diese gerade gegen den Regresspflichtigen aus. (T7)
- 3 Ob 313/01b
Entscheidungstext OGH 29.01.2003 3 Ob 313/01b
Vgl auch; Beis wie T7 nur: Die Anspruchsgrundlage "Geschäftsführung ohne Auftrag" scheidet aus, wenn der für die Verfolgung fremder Interessen gemachte Aufwand von der eigenen Sphäre des Geschäftsführers nicht abtrennbar ist. (T8)
- 4 Ob 252/03t
Entscheidungstext OGH 20.01.2004 4 Ob 252/03t
Vgl auch; Beisatz: Der Rückgriff umfasst auch den Prozessaufwand des im Vorprozess verurteilten Mitschuldners. (T9)
- 9 Ob 105/03m
Entscheidungstext OGH 17.03.2004 9 Ob 105/03m
Vgl auch
- 1 Ob 296/04t
Entscheidungstext OGH 15.03.2005 1 Ob 296/04t
Auch; Beisatz: Dieser Grundsatz wurde nicht nur in den Fällen des Rückgriffs eines Solidarschuldners, sondern auch auf den Rückgriff eines im Vorprozess Haftpflichtigen gegen seinen Erfüllungsgehilfen angewendet. (T10); Beis ähnlich wie T7
- 4 Ob 146/10i
Entscheidungstext OGH 09.11.2010 4 Ob 146/10i
Vgl auch; Beis wie T8
- 1 Ob 90/11h
Entscheidungstext OGH 26.07.2011 1 Ob 90/11h
Vgl auch; Beis wie T8
- 6 Ob 4/12z
Entscheidungstext OGH 15.03.2012 6 Ob 4/12z
Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Dass die Klägerin bei Obsiegen der Beklagten im Vorverfahren keinen Regressansprüchen der Beklagten ausgesetzt gewesen wäre, machte das Vorverfahren aus der Sicht der Beklagten noch nicht ‑ eindeutig abgrenzbar ‑ fremdnützig; Voraussetzung für die Ersatzpflicht wäre vielmehr, dass der nunmehr geltend gemachte Aufwand bei ausschließlicher Eigengeschäftsführung gar nicht angefallen wäre. (T11)
- 2 Ob 215/11y
Entscheidungstext OGH 13.06.2012 2 Ob 215/11y
Vgl; Beisatz: Erfolgte die Prozesseinlassung und Prozessführung durch die Klägerin auch im Interesse der Beklagten, dann steht der Klägerin ein Regressanspruch gemäß § 1037 ABGB gegen die Beklagte zu, und zwar ‑ mangels Tätigkeit im ausschließlichen Interesse der Beklagten ‑ (bloß) anteilig im Verhältnis des Interesses an der Abwehr der Forderung der Geschädigten. (T12); Beisatz: Kann kein Überwiegen des Interesses einer der Parteien an der Abwehr der Forderung des Geschädigten im Vorprozess festgestellt werden, dann ist von einem gleichwertigen Interesse auszugehen. Dies führt zum Regressanspruch der Klägerin im Ausmaß der Hälfte der geltend gemachten Kosten, und zwar sowohl ihrer eigenen als auch jener, zu deren Ersatz die Klägerin im Vorprozess verpflichtet wurde. (T13)
- 2 Ob 4/13x
Entscheidungstext OGH 17.06.2013 2 Ob 4/13x
Auch
- 1 Ob 134/13g
Entscheidungstext OGH 19.09.2013 1 Ob 134/13g
Auch; Beis wie T7; Beis wie T8
- 1 Ob 150/13k
Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 150/13k
Auch; Beis wie T7; Beis wie T8