Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei hat als Unterfrachtführer Parkettbodenholz von Schweden nach Österreich transportiert und zwar in einem einzigen durchgehenden Transport. Der österreichische Käufer des Holzes hat zu 9 Cg 22/91 = 6 Cg 160/95x des Landesgerichtes Linz den Fixkostenspediteur P***** GesmbH auf Schadenersatz infolge Beschädigung und Vernässung des Transportgutes geklagt und S 219.902,96 zzgl. gestaffelter Zinsen rechtskräftig ersiegt. In jenem Vorprozeß war der hier beklagte Unterfrachtführer als Nebenintervenient seitens der beklagten Partei P***** GesmbH beteiligt. In Erfüllung des rechtskräftigen Urteiles des Landesgerichtes Linz hat die dort beklagte und hier klagende Partei P***** GesmbH S 616.791,78 bezahlt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus S 219.902,96 Schadenersatz, S 144.693,66 Zinsen bis 4. 4. 1997 und S 252.195,16 an gegnerischen Prozeßkosten.
Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei Zahlung von zuletzt S 811.483,08. In diesem Betrag sind die von der klagenden Partei bezahlten S 616.791,78 sowie ihre eigenen Prozeßkosten des Vorprozesses von S 194.691,30 enthalten.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die klagende Partei habe die Verwendung eines Lkw-Zuges ohne Planenaufbau in Kauf genommen, das Transportgut sei mangelhaft verpackt und schon am Absendeort vernässt gewesen. Die Ansprüche seien nicht fällig und überdies verfristet. Die klagende Partei habe ihre Schadenminderungspflicht verletzt, weil sich die Vernässung der Parkettlieferung wieder zurückgebildet habe und sie für eine zweckdienliche Verwertung sorgen hätte müssen. Die der beklagten Partei entstandenen eigenen Prozeßkosten von S 128.975,70 wurden compensando eingewendet.
Das Erstgericht verpflichtete die beklagte Partei zur Zahlung von S 616.791,78 und wies das Mehrbegehren von S 194.691,30 ab. Es sprach aus, daß die compensando geltendgemachte Gegenforderung nicht zur Recht bestehe.
Das Erstgericht ging von folgenden - aus den Feststellungen des erwähnten Vorprozesses übernommenen - wesentlichen Feststellungen aus:
Die zu transportierenden Fertigparkettdielen waren vor dem Transport in Pappkarton verpackt worden. Die Kartons waren mit einer PVC-Schrumpffolie versehen, die keinen 100 %igen Schutz vor längeren Feuchtigkeitseinflüssen bietet. Die Parkettdielen waren für eine "schwimmende Verlegung" vorgesehen. Dabei darf die Holzfeuchtigkeit nicht höher sein als 8 % plus-minus 2 %. Die Elemente müssen in Länge und Breite parallel und rechtwinkelig sein. Bei überhöhter Holzfeuchtigkeit in den einzelnen Schichten sind die für eine schadensfreie schwimmende Verlegung erforderlichen Eigenschaften nicht mehr gegeben. Von der Verkäuferin war offenbar eine Spedition in Malmö mit dem Transport der Dielen von Schweden nach Österreich beauftragt worden. Dieser Spediteur beauftragte seinerseits mit dem Transport zur Klägerin (Empfängerin des Gutes im Vorprozeß) am 20. 6. 1990 die Beklagte (nunmehr klagende Partei). Die Beklagte gab den Transportauftrag ihrerseits an die Nebenintervenientin (nunmehr beklagte Partei) weiter. Der Transport kam am 25. 6. 1990 bei der Klägerin (Empfängerin des Gutes im Vorprozeß) an. Dort wurde ein Wassereintritt festgestellt. Der Lkw-Fahrer der Nebenintervenientin (beklagten Partei) hatte auf der Fahrt nach Schweden einen Verkehrsunfall erlitten, bei dem unter anderem der ganze Aufbau so schwer beschädigt wurde, daß er in der Folge abgebaut werden mußte. Die Nebenintervenientin (beklagte Partei) benützte diesen beschädigten LKW zum Transport der Dielen nach Österreich, obwohl er für den Transport nicht mehr geeignet war. Sie stellte auch einen Frachtbrief mit der beklagten Partei (nunmehr klagende Partei) als Empfänger aus. Die Vermessung des Ladegutes fand im Zeitraum zwischen Übernahme des Gutes in Schweden und seiner Ablieferung bei der beklagten Partei (nunmehr klagende Partei) am 25. 6. 1990 statt. Die Verwendung eines offenen, mit Planen nicht gedeckten Fahrzeuges wurde weder ausdrücklich vereinbart noch im Frachtbrief vermerkt. Es konnte nicht festgestellt werden, daß die Dielen vor Abholung durch die Nebenintervenientin (nunmehr beklagte Partei) in Schweden der Nässe ausgesetzt waren. Die Parkettdielen haben zum Zeitpunkt der Ablieferung bei der beklagten Partei (nunmehr klagende Partei) eine Holzfeuchtigkeit von mehr als 10 % aufgewiesen.
Das Erstgericht stellte noch fest, daß die nunmehr klagende Partei aufgrund der Ergebnisse des Vorprozesses Zahlungen von insgesamt S 811.483,08 geleistet hatte. Darin waren eigene Prozeßkosten von S 194.691,30 enthalten.
Rechtlich erörterte das Erstgericht, daß nach Artikel 17, 37, 38 und 40 CMR der zahlende Frachtführer auf die übrigen an der Beförderung beteiligten Frachtführer zurückgreifen könne. Die beklagte Partei ignoriere mit ihren Einwendungen schlicht die Ergebnisse des Vorprozesses. Die beklagte Partei könne nicht mehr bestreiten, daß das Transportgut während des Transportes beschädigt worden sei. Die Verwendung eines offenen LKW-Zuges ohne Planenaufbau müsse nun zum Zwecke der Haftungsbefreiung nach Artikel 17 Z 4 lit a CMR nicht nur ausdrücklich vereinbart sondern überdies auch im Frachtbrief vermerkt werden. Die beklagte Partei habe der klagenden Partei die Schadenersatzforderung samt Zinsen und Prozeßkosten zu ersetzen. Dies gelte aber für die im Vorprozeß aufgewendeten Prozeßkosten nicht, weil die Schlechterfüllung eines Vertrages für sich allein keine Haftung für Prozeßkosten begründe. Der Rückgriffsberechtigte habe den Vorprozeß im eigenen Interesse geführt.Rechtlich erörterte das Erstgericht, daß nach Artikel 17, 37, 38 und 40 CMR der zahlende Frachtführer auf die übrigen an der Beförderung beteiligten Frachtführer zurückgreifen könne. Die beklagte Partei ignoriere mit ihren Einwendungen schlicht die Ergebnisse des Vorprozesses. Die beklagte Partei könne nicht mehr bestreiten, daß das Transportgut während des Transportes beschädigt worden sei. Die Verwendung eines offenen LKW-Zuges ohne Planenaufbau müsse nun zum Zwecke der Haftungsbefreiung nach Artikel 17 Ziffer 4, Litera a, CMR nicht nur ausdrücklich vereinbart sondern überdies auch im Frachtbrief vermerkt werden. Die beklagte Partei habe der klagenden Partei die Schadenersatzforderung samt Zinsen und Prozeßkosten zu ersetzen. Dies gelte aber für die im Vorprozeß aufgewendeten Prozeßkosten nicht, weil die Schlechterfüllung eines Vertrages für sich allein keine Haftung für Prozeßkosten begründe. Der Rückgriffsberechtigte habe den Vorprozeß im eigenen Interesse geführt.
Das von beiden Parteien angerufene Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil mit der Maßgabe, daß es unter Bedachtnahme auf § 545 Abs 3 Geo einen dreigliedrigen Urteilsspruch faßte.Das von beiden Parteien angerufene Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil mit der Maßgabe, daß es unter Bedachtnahme auf Paragraph 545, Absatz 3, Geo einen dreigliedrigen Urteilsspruch faßte.
Es verneinte die in der Berufung der beklagten Partei erblickte Mangelhaftigkeit des Verfahrens in der Unterlassung einer neuerlichen Beweisaufnahme, weil das im Vorprozeß gefällte rechtskräftige Urteil Bindungswirkung zu Lasten der beklagten Partei entfalte. Nach der Entscheidung des verstärkten Senates 1 Ob 2123/96 (= JBl 1997/368) erstreckten sich die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils soweit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligte, als diese Personen als Parteien eines als Regreßprozeß geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürften, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses im Widerspruch stehe. Die beklagte Partei sei im rechtskräftig beendeten Vorprozeß als Nebenintervenientin beteiligt gewesen und habe neben dem rechtlichen Gehör alle gesetzlich vorgesehenen prozessualen Abwehrmöglichkeiten gehabt. Sie könne sich daher auf den Vorwurf einer nachlässigen Prozeßführung im Vorverfahren nicht berufen. Notwendiges Element der im Vorprozeß rechtskräftig ausgesprochenen Schadenersatzhaftung sei, daß eine Vernässung des Ladegutes im Zeitraum zwischen der Übernahme des Gutes in Schweden und seiner Ablieferung bei der nunmehr klagenden Partei stattgefunden habe, und daß die Verwendung eines offenen, nicht mit Planen gedeckten Fahrzeuges weder ausdrücklich vereinbart noch im Frachtbrief vermerkt wurde. Ein weiteres notwendiges Element der zitierten Entscheidung sei die Anwendbarkeit der CMR. Es komme jedenfalls nicht darauf an, wann der von der beklagten Partei für den Transport verwendete LKW-Zug einen Verkehrsunfall erlitten habe und seit wann der Planenaufbau an diesem Zug fehle. Rechtsunerheblich sei auch die Kenntnis der klagenden Partei vom Fehlen des Planenaufbaus, weil die Haftungsbefreiung nach Artikel 17 Z 4 lit a CMR nur dann eintrete, wenn die Verwendung von offenen, nicht mit Planen gedeckten Fahrzeugen ausdrücklich vereinbart und im Frachtbrief vermerkt worden sei. Bloße Kenntnis vom Fehlen eines Planenaufbaues sei keine ausdrückliche Vereinbarung im Sinne der zitierten Norm. Bei Lösung der Rechtsfrage, nach welcher Rechtsvorschrift der von der klagenden Partei geltend gemachte Rückgriffsanspruch zu beurteilen sei, wäre als naheliegende Rechtsgrundlage Art. 37 lit a CMR anzusehen. Die Auffassung, die Artikel 37 ff CMR, regelten den Regreß unter all den Gliedern einer Transportkette, ohne daß die Voraussetzungen des Artikel 34 CMR zutreffen müßten, sei aber abgelehnt worden (RdW 1988, 89). Hier stoße man auf die Schwierigkeit, daß die Anwendung des Kapitels VI der CMR (Artikel 34 bis 39) unter anderem einen durchgehenden Frachtbrief voraussetze, den jeder der nachfolgenden Frachtführer mit dem Gut annehme und seinem Nachmann weitergebe. Der vorliegende CMR-Frachtbrief (./B) sei vom beklagten Unterfrachtführer nur gestempelt aber nicht unterschrieben worden. Nach Artikel 5 Abs 1 CMR sei (hier) schwedisches Recht maßgebend, ob die Firmenstampiglie ohne Unterschrift genüge. Diese Frage sei unerörtert und ungeklärt geblieben. Da gemäß Artikel 4 CMR das Fehlen, die Mangelhaftigkeit oder der Verlust des Frachtbriefes weder den Bestand noch die Gültigkeit des Beförderungsvertrages berühre, der den Bestimmungen des Übereinkommens unterworfen bleibe, wäre die Rechtsansicht vertretbar, daß weder die fehlende Unterschrift des Unterfrachtführers noch der Tag der Ausstellung des Frachtbriefes eine Anwendung von Artikel 37 lit a CMR hindere. Unproblematisch sei das Erfordernis, daß der Frachtbrief ein durchgehender sein müsse, weil in dem vorliegenden Frachtbrief (./B) ohnedies ein schwedischer Absender und ein österreichischer Empfänger genannt seien. Eine abschließende Klärung der Rechtsfrage nach der Anwendbarkeit des Artikel 37 CMR könne aber unterbleiben. Die Regreßpflicht des Unterfrachtführers, der als Erfüllungsgehilfe des Hauptfrachtführers einen Schaden am Transportgut verschulde, ergebe sich nämlich ohne Anwendung von Artikel 37 CMR schon aus § 1313 zweiter Satz ABGB bzw. aus § 432 Abs 3 HGB. Hingegen sei eine Solidarhaftung der beiden Streitparteien dieses Prozesses gegenüber der klagenden Partei des Vorprozesses eher zweifelhaft und zu verneinen. Die Regreßfähigkeit des im Vorprozeß rechtskräftig zugesprochenen Kapitalertrages zzgl. Zinsen sei nach allen erörterten und in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen unproblematisch. Hinsichtlich der, der regreßberechtigten Partei rechtskräftig zur Zahlung auferlegten Kosten des Vorprozesses, wende die Rechtsprechung den Grundsatz an, daß der Rückgriffsanspruch nach § 896 ABGB nicht Kosten eines Vorprozesses umfasse, die ein einzelner Mitschuldner dem Gläubiger ersetzen müsse. Die zitierte Judikatur komme der beklagten Partei nicht zugute, weil § 896 ABGB hier nicht Rechtsgrundlage der Regreßforderung sei. Im Schadenersatzrecht stehe ein Anspruch auf Ersatz der notwendigen Verfahrenskosten zu, wenn der Regressierende in seinen Rechten verletzt worden sei, und die Kosten des vorhergehenden Verfahrens Folgen dieser Rechtsverletzung seien. Dies gelte insbesondere, wenn wie hier der Regreßverpflichtete dem Regreßberechtigten gegenüber eine Vertragsverletzung begangen habe. Entscheidendes Abgrenzungskriterium für die Regreßfähigkeit von rechtskräftig auferlegten Kosten eines Vorprozesses sei, ob der regreßpflichtige Subunternehmer nur einen Dritten geschädigt oder ob er auch gegenüber seinem Auftraggeber eine Pflichtverletzung begangen habe. Nur im letztgenannten Fall seien die rechtskräftig auferlegten Prozeßkosten des Vorprozesses regreßfähig. Dieser Fall sei hier (offensichtlich unterblieben nicht) gegeben. Der klagenden Partei falle auch keine Verletzung der Schadensminderungspflicht zur Last.Es verneinte die in der Berufung der beklagten Partei erblickte Mangelhaftigkeit des Verfahrens in der Unterlassung einer neuerlichen Beweisaufnahme, weil das im Vorprozeß gefällte rechtskräftige Urteil Bindungswirkung zu Lasten der beklagten Partei entfalte. Nach der Entscheidung des verstärkten Senates 1 Ob 2123/96 (= JBl 1997/368) erstreckten sich die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils soweit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligte, als diese Personen als Parteien eines als Regreßprozeß geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürften, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses im Widerspruch stehe. Die beklagte Partei sei im rechtskräftig beendeten Vorprozeß als Nebenintervenientin beteiligt gewesen und habe neben dem rechtlichen Gehör alle gesetzlich vorgesehenen prozessualen Abwehrmöglichkeiten gehabt. Sie könne sich daher auf den Vorwurf einer nachlässigen Prozeßführung im Vorverfahren nicht berufen. Notwendiges Element der im Vorprozeß rechtskräftig ausgesprochenen Schadenersatzhaftung sei, daß eine Vernässung des Ladegutes im Zeitraum zwischen der Übernahme des Gutes in Schweden und seiner Ablieferung bei der nunmehr klagenden Partei stattgefunden habe, und daß die Verwendung eines offenen, nicht mit Planen gedeckten Fahrzeuges weder ausdrücklich vereinbart noch im Frachtbrief vermerkt wurde. Ein weiteres notwendiges Element der zitierten Entscheidung sei die Anwendbarkeit der CMR. Es komme jedenfalls nicht darauf an, wann der von der beklagten Partei für den Transport verwendete LKW-Zug einen Verkehrsunfall erlitten habe und seit wann der Planenaufbau an diesem Zug fehle. Rechtsunerheblich sei auch die Kenntnis der klagenden Partei vom Fehlen des Planenaufbaus, weil die Haftungsbefreiung nach Artikel 17 Ziffer 4, Litera a, CMR nur dann eintrete, wenn die Verwendung von offenen, nicht mit Planen gedeckten Fahrzeugen ausdrücklich vereinbart und im Frachtbrief vermerkt worden sei. Bloße Kenntnis vom Fehlen eines Planenaufbaues sei keine ausdrückliche Vereinbarung im Sinne der zitierten Norm. Bei Lösung der Rechtsfrage, nach welcher Rechtsvorschrift der von der klagenden Partei geltend gemachte Rückgriffsanspruch zu beurteilen sei, wäre als naheliegende Rechtsgrundlage Artikel 37, Litera a, CMR anzusehen. Die Auffassung, die Artikel 37 ff CMR, regelten den Regreß unter all den Gliedern einer Transportkette, ohne daß die Voraussetzungen des Artikel 34 CMR zutreffen müßten, sei aber abgelehnt worden (RdW 1988, 89). Hier stoße man auf die Schwierigkeit, daß die Anwendung des Kapitels römisch sechs der CMR (Artikel 34 bis 39) unter anderem einen durchgehenden Frachtbrief voraussetze, den jeder der nachfolgenden Frachtführer mit dem Gut annehme und seinem Nachmann weitergebe. Der vorliegende CMR-Frachtbrief (./B) sei vom beklagten Unterfrachtführer nur gestempelt aber nicht unterschrieben worden. Nach Artikel 5 Absatz eins, CMR sei (hier) schwedisches Recht maßgebend, ob die Firmenstampiglie ohne Unterschrift genüge. Diese Frage sei unerörtert und ungeklärt geblieben. Da gemäß Artikel 4 CMR das Fehlen, die Mangelhaftigkeit oder der Verlust des Frachtbriefes weder den Bestand noch die Gültigkeit des Beförderungsvertrages berühre, der den Bestimmungen des Übereinkommens unterworfen bleibe, wäre die Rechtsansicht vertretbar, daß weder die fehlende Unterschrift des Unterfrachtführers noch der Tag der Ausstellung des Frachtbriefes eine Anwendung von Artikel 37 Litera a, CMR hindere. Unproblematisch sei das Erfordernis, daß der Frachtbrief ein durchgehender sein müsse, weil in dem vorliegenden Frachtbrief (./B) ohnedies ein schwedischer Absender und ein österreichischer Empfänger genannt seien. Eine abschließende Klärung der Rechtsfrage nach der Anwendbarkeit des Artikel 37 CMR könne aber unterbleiben. Die Regreßpflicht des Unterfrachtführers, der als Erfüllungsgehilfe des Hauptfrachtführers einen Schaden am Transportgut verschulde, ergebe sich nämlich ohne Anwendung von Artikel 37 CMR schon aus Paragraph 1313, zweiter Satz ABGB bzw. aus Paragraph 432, Absatz 3, HGB. Hingegen sei eine Solidarhaftung der beiden Streitparteien dieses Prozesses gegenüber der klagenden Partei des Vorprozesses eher zweifelhaft und zu verneinen. Die Regreßfähigkeit des im Vorprozeß rechtskräftig zugesprochenen Kapitalertrages zzgl. Zinsen sei nach allen erörterten und in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen unproblematisch. Hinsichtlich der, der regreßberechtigten Partei rechtskräftig zur Zahlung auferlegten Kosten des Vorprozesses, wende die Rechtsprechung den Grundsatz an, daß der Rückgriffsanspruch nach Paragraph 896, ABGB nicht Kosten eines Vorprozesses umfasse, die ein einzelner Mitschuldner dem Gläubiger ersetzen müsse. Die zitierte Judikatur komme der beklagten Partei nicht zugute, weil Paragraph 896, ABGB hier nicht Rechtsgrundlage der Regreßforderung sei. Im Schadenersatzrecht stehe ein Anspruch auf Ersatz der notwendigen Verfahrenskosten zu, wenn der Regressierende in seinen Rechten verletzt worden sei, und die Kosten des vorhergehenden Verfahrens Folgen dieser Rechtsverletzung seien. Dies gelte insbesondere, wenn wie hier der Regreßverpflichtete dem Regreßberechtigten gegenüber eine Vertragsverletzung begangen habe. Entscheidendes Abgrenzungskriterium für die Regreßfähigkeit von rechtskräftig auferlegten Kosten eines Vorprozesses sei, ob der regreßpflichtige Subunternehmer nur einen Dritten geschädigt oder ob er auch gegenüber seinem Auftraggeber eine Pflichtverletzung begangen habe. Nur im letztgenannten Fall seien die rechtskräftig auferlegten Prozeßkosten des Vorprozesses regreßfähig. Dieser Fall sei hier (offensichtlich unterblieben nicht) gegeben. Der klagenden Partei falle auch keine Verletzung der Schadensminderungspflicht zur Last.
Der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes erhobenen Berufung der klagenden Partei hielt das Berufungsgericht entgegen, daß im hier zu beurteilenden Fall ein durchgehender Frachtbrief als Merkmal eines einheitlichen Frachtvertrages infolge fehlender Unterschrift der beklagten Partei zu verneinen sei. Fehle ein durchgehender Frachtbrief, sei die Anwendbarkeit des Artikel 37 CMR zu verneinen.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil die Rechtsfragen zur Regreßfähigkeit eigener und gegnerischer Kosten des Vorprozesses von hohem Schwierigkeitsgrad seien. Die hiezu bekannte höchstgerichtliche Judikatur sei in der Lehre als überprüfungswürdig bezeichnet worden und auf den Erfüllungsgehilfen des Hauptfrachtführers, der dem Empfänger des Transportgutes nicht unmittelbar hafte, nicht ohne weiteres anwendbar. Es fehle auch zur Rechtsfrage, ob trotz Artikel 4 CMR ein perfekter (jedenfalls unterschriebener) Frachtbrief ein Erfordernis für die Anwendung des Kapitels VI CMR sei, eine ausdrückliche Stellungnahme in der oberstgerichtlichen Judikatur.Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil die Rechtsfragen zur Regreßfähigkeit eigener und gegnerischer Kosten des Vorprozesses von hohem Schwierigkeitsgrad seien. Die hiezu bekannte höchstgerichtliche Judikatur sei in der Lehre als überprüfungswürdig bezeichnet worden und auf den Erfüllungsgehilfen des Hauptfrachtführers, der dem Empfänger des Transportgutes nicht unmittelbar hafte, nicht ohne weiteres anwendbar. Es fehle auch zur Rechtsfrage, ob trotz Artikel 4 CMR ein perfekter (jedenfalls unterschriebener) Frachtbrief ein Erfordernis für die Anwendung des Kapitels römisch sechs CMR sei, eine ausdrückliche Stellungnahme in der oberstgerichtlichen Judikatur.
Gegen diese Entscheidung richten sich die Revisionen beider Parteien.
Die klagende Partei begehrt die Abänderung im Sinne einer vollständigen Klagestattgebung.
Die beklagte Partei beantragt, das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen. Beide Parteien stellen hilfsweise Aufhebungsantrag. Die beklagte Partei beantragt überdies, der Revision der klagenden Partei nicht Folge zu geben.