Beide - einerseits die gänzliche Klagsstattgebung, andererseits die völlige Klagsabweisung anstrebenden - Revisionen sind zulässig, keine von ihnen ist aber berechtigt.
A. Zur Haftung des Beklagten:
Es steht fest, daß der Beklagte entgegen dem Stand der Technik und den einschlägigen Ö-Normen die Seilenden lediglich mit einer Backenzahnklemme abgeklemmt hat. Der Beweis, daß das Schadensereignis auch bei Anbringung von drei Backenzahnklemmen nicht unterblieben wäre, ist dem Beklagten nicht gelungen. Die mangelhafte Abklemmung war somit für das Umstürzen des Kreuzes und die dadurch hervorgerufene Verletzung des Hauptschülers kausal, sodaß der Beklagte für den eingetretenen Schaden, den er in rechtswidriger Weise mitverschuldet hat, haftet.
Daß er dabei auch zum (anteiligen) Ersatz der Kosten des Vorverfahrens verpflichtet ist, weil er vertragliche Verpflichtungen gegenüber dem Eigentümer des Kreuzes verletzt und sich trotz Streitverkündung am Vorprozeß nicht beteiligt hat, wird in der Revision des Beklagten nicht mehr in Zweifel gezogen. Diese Ansicht entspricht aber auch der jüngeren Judikatur; der Oberste Gerichtshof ist in seiner Entscheidung 6 Ob 324/97h (= ecolex 1998, 307) von seiner bis dahin vertretenen Auffassung, der im Regreßweg belangte Gesamtschuldner hafte dem zahlenden Mitschuldner nicht für die Kosten des Vorprozesses, abgegangen und hat dort in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre dargelegt, der Solidarschuldner habe diese Prozeßkosten anteilig zu tragen, wenn er sich trotz Streitverkündung nicht am Prozeß zwischen dem Gläubiger und dem in Anspruch genommenen Solidarschuldner beteiligte, weil dann anzunehmen sei, daß er die Prozeßführung durch diesen als auch in seinem Interesse gelegen betrachtet habe. Dieser Auffassung tritt der erkennende Senat bei.
B. Zur Haftung des Eigentümers des Kreuzes:
Dem Eigentümer des Kreuzes oblag dessen Wartung und Instandhaltung, wozu er sich einer bestimmten Person bediente, die in der Folge auch Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten vornahm. Im vorliegenden Fall ist der Eigentümer des Kreuzes zwar dem Verletzten gegenüber als Schädiger anzusehen, infolge der Erfüllung von dessen Ersatzansprüchen (durch seinen Haftpflichtversicherer) nimmt er aber gegenüber den Mitschädigern die Rolle eines "Geschädigten" ein. Hat nicht bloß der Schädiger, sondern auch der Geschädigte sorglos eine Bedingung für den Schadenseintritt gesetzt, so gebührt ihm kein voller Ersatz; der Geschädigte muß dann einen Teil des Schadens selbst tragen (§ 1304 ABGB). Nach herrschender Ansicht muß sich der Geschädigte nicht nur sein eigenes Verhalten, sondern auch jenes seiner Gehilfen zurechnen lassen. Mangels anderer Vorschrift kommt für die Frage, wer Gehilfe ist - im Zusammenhang mit Schuldverhältnissen und auch außerhalb von solchen - nur die Bestimmung des § 1313a ABGB in Frage. Das wird überwiegend damit begründet, daß derjenige, der seine Güter einem Gehilfen anvertraut, stets und insoweit das Risiko der Beschädigung durch den Gehilfen eingeht, als er bei dessen Zahlungsunfähigkeit oder Haftungsbefreiung den Schaden selbst tragen muß. Da er den Nutzen aus der Tätigkeit des Gehilfen zieht, ist es dem Geschädigten auch eher als dem Dritten zuzumuten, einen durch den Gehilfen angerichteten Schaden zu tragen. Im Rahmen des § 1304 ABGB sind alle jene Personen als "Bewahrungsgehilfen" zurechenbar, die im Schädigungszeitpunkt mit Willen des Geschädigten zumindest partiell die Gewahrsame über dessen Rechtsgut ausübten oder deren sich der Geschädigte zur Wahrnehmung seiner Obliegenheiten bediente (ecolex 1995, 714; SZ 64/140; VersR 1993, 639; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 7 zu § 1304; Jabornegg in ÖJZ 1993, 431; Dullinger, Mitverschulden von Gehilfen, in JBl 1990, 20 [29]). Auf die im Schrifttum vertretene, hievon abweichende Ansicht (Harrer in Schwimann2 Rz 31 und 33 zu § 1304 mwN; insbesondere aber Karollus, Gleichbehandlung von Schädiger und Geschädigtem bei der Zurechnung von Gehilfenverhalten, in ÖJZ 1994, 257 [261]), daß bei rein deliktischer Haftung das Verhalten eines "Bewahrungsgehilfen" nur bei Betrauung eines (objektiv) untüchtigen Gehilfen, bei wissentlicher Bestellung eines gefährlichen Gehilfen und bei Auswahl- oder Überwachungsverschulden zuzurechnen sei, muß hier nicht weiter eingegangen werden, weil - wie noch auszuführen sein wird - der Eigentümer des Kreuzes auch für seinen Besorgungsgehilfen gemäß § 1315 ABGB haftete:Dem Eigentümer des Kreuzes oblag dessen Wartung und Instandhaltung, wozu er sich einer bestimmten Person bediente, die in der Folge auch Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten vornahm. Im vorliegenden Fall ist der Eigentümer des Kreuzes zwar dem Verletzten gegenüber als Schädiger anzusehen, infolge der Erfüllung von dessen Ersatzansprüchen (durch seinen Haftpflichtversicherer) nimmt er aber gegenüber den Mitschädigern die Rolle eines "Geschädigten" ein. Hat nicht bloß der Schädiger, sondern auch der Geschädigte sorglos eine Bedingung für den Schadenseintritt gesetzt, so gebührt ihm kein voller Ersatz; der Geschädigte muß dann einen Teil des Schadens selbst tragen (Paragraph 1304, ABGB). Nach herrschender Ansicht muß sich der Geschädigte nicht nur sein eigenes Verhalten, sondern auch jenes seiner Gehilfen zurechnen lassen. Mangels anderer Vorschrift kommt für die Frage, wer Gehilfe ist - im Zusammenhang mit Schuldverhältnissen und auch außerhalb von solchen - nur die Bestimmung des Paragraph 1313 a, ABGB in Frage. Das wird überwiegend damit begründet, daß derjenige, der seine Güter einem Gehilfen anvertraut, stets und insoweit das Risiko der Beschädigung durch den Gehilfen eingeht, als er bei dessen Zahlungsunfähigkeit oder Haftungsbefreiung den Schaden selbst tragen muß. Da er den Nutzen aus der Tätigkeit des Gehilfen zieht, ist es dem Geschädigten auch eher als dem Dritten zuzumuten, einen durch den Gehilfen angerichteten Schaden zu tragen. Im Rahmen des Paragraph 1304, ABGB sind alle jene Personen als "Bewahrungsgehilfen" zurechenbar, die im Schädigungszeitpunkt mit Willen des Geschädigten zumindest partiell die Gewahrsame über dessen Rechtsgut ausübten oder deren sich der Geschädigte zur Wahrnehmung seiner Obliegenheiten bediente (ecolex 1995, 714; SZ 64/140; VersR 1993, 639; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 7 zu Paragraph 1304,; Jabornegg in ÖJZ 1993, 431; Dullinger, Mitverschulden von Gehilfen, in JBl 1990, 20 [29]). Auf die im Schrifttum vertretene, hievon abweichende Ansicht (Harrer in Schwimann2 Rz 31 und 33 zu Paragraph 1304, mwN; insbesondere aber Karollus, Gleichbehandlung von Schädiger und Geschädigtem bei der Zurechnung von Gehilfenverhalten, in ÖJZ 1994, 257 [261]), daß bei rein deliktischer Haftung das Verhalten eines "Bewahrungsgehilfen" nur bei Betrauung eines (objektiv) untüchtigen Gehilfen, bei wissentlicher Bestellung eines gefährlichen Gehilfen und bei Auswahl- oder Überwachungsverschulden zuzurechnen sei, muß hier nicht weiter eingegangen werden, weil - wie noch auszuführen sein wird - der Eigentümer des Kreuzes auch für seinen Besorgungsgehilfen gemäß Paragraph 1315, ABGB haftete:
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß eine Überprüfung des Kreuzes (auf dessen Sicherheit) in halbjährlichen Intervallen geboten gewesen wäre; dementgegen sei die Wartung und Kontrolle tatsächlich nur einmal jährlich durchgeführt worden und auch zum Zeitpunkt des Unfalls schon etwa ein Jahr seit der letzten Kontrolle verstrichen gewesen. Dies wurde zu Recht als Verletzung der dem Eigentümer des Kreuzes obliegenden Sorgfaltspflicht und damit als schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten gewertet: Ist - so die Feststellungen - allgemein bekannt, daß Gipfelkreuze, die dem allgemeinen Publikum zugänglich sind, wenn auch mißbräuchlich, so doch immer wieder als Turn- oder Spielgeräte verwendet werden, so ist die von den Vorinstanzen und von dem vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen verlangte halbjährliche Überprüfung des Kreuzes auf seine Sicherheit keine überzogene Forderung, sondern schon deshalb dringend geboten, um eine allfällige Lockerung der Verspannung oder der Verschraubung rechtzeitig feststellen zu können. Diese Sorgfaltsverbindlichkeit hat der Eigentümer des Kreuzes bzw dessen Gehilfe verletzt. Den Beweis dafür, daß der Schaden auch bei (objektiv) sorgfältigem Verhalten eingetreten wäre, also bei halbjährlicher Kontrolle und Wartung, hat der hiefür beweispflichtige Eigentümer bzw die klagende Partei als dessen Versicherer nicht erbracht (Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 3 f zu § 1298; Harrer in Schwimann, ABGB2 Rz 53 zu § 1302).Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß eine Überprüfung des Kreuzes (auf dessen Sicherheit) in halbjährlichen Intervallen geboten gewesen wäre; dementgegen sei die Wartung und Kontrolle tatsächlich nur einmal jährlich durchgeführt worden und auch zum Zeitpunkt des Unfalls schon etwa ein Jahr seit der letzten Kontrolle verstrichen gewesen. Dies wurde zu Recht als Verletzung der dem Eigentümer des Kreuzes obliegenden Sorgfaltspflicht und damit als schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten gewertet: Ist - so die Feststellungen - allgemein bekannt, daß Gipfelkreuze, die dem allgemeinen Publikum zugänglich sind, wenn auch mißbräuchlich, so doch immer wieder als Turn- oder Spielgeräte verwendet werden, so ist die von den Vorinstanzen und von dem vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen verlangte halbjährliche Überprüfung des Kreuzes auf seine Sicherheit keine überzogene Forderung, sondern schon deshalb dringend geboten, um eine allfällige Lockerung der Verspannung oder der Verschraubung rechtzeitig feststellen zu können. Diese Sorgfaltsverbindlichkeit hat der Eigentümer des Kreuzes bzw dessen Gehilfe verletzt. Den Beweis dafür, daß der Schaden auch bei (objektiv) sorgfältigem Verhalten eingetreten wäre, also bei halbjährlicher Kontrolle und Wartung, hat der hiefür beweispflichtige Eigentümer bzw die klagende Partei als dessen Versicherer nicht erbracht (Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 3 f zu Paragraph 1298,; Harrer in Schwimann, ABGB2 Rz 53 zu Paragraph 1302,).
Dem Eigentümer ist aber auch - entgegen der Meinung des Berufungsgerichts - anzulasten, daß im Zuge der Wartungsarbeiten nicht erkannt wurde, daß aus Gründen der Sicherheit weitere Backenzahnklemmen anzubringen seien. Die Wartung eines derart exponierten, aber allgemein zugänglichen Gegenstands wie eines Gipfelkreuzes darf sich nicht darauf beschränken, die üblichen laufenden Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen durchzuführen, vielmehr ist im Interesse der körperlichen Sicherheit jener (zahlreichen) Personen, die sich im Bereich des Kreuzes aufhalten, die Überprüfung der gesamten Anlage auf ihre Sicherheit zu fordern. Im Zuge einer solchen Überprüfung hätte einer entsprechend fachkundigen Person auffallen müssen, daß die Anzahl der verwendeten Backenzahnklemmen nicht ausreichend war, um die nötige Sicherheit gegen das "Ausrauschen" der Seile zu gewährleisten. Die mangelhafte Sicherung ist nicht nur dem Beklagten, der das Kreuz hergestellt und aufgerichtet hat, anzulasten, sondern auch jener Person, die über Ersuchen des Eigentümers die Wartung übernommen hat, weil die Wartung alles umfassen muß, was die körperliche Sicherheit von Personen gewährleistet. Hat sich aber der Eigentümer des Kreuzes einer Person bedient, die die mangelhafte Befestigungsart nicht erkannte, dann haftet er auch gemäß § 1315 ABGB für diesen Gehilfen, weil er sich einer (objektiv) untüchtigen Person bedient hat. Für die den Schaden auslösende Untüchtigkeit hat der Eigentümer selbst dann einzustehen, wenn er von der Untüchtigkeit nichts wissen mußte (Reischauer aaO Rz 3 zu § 1315 mwN). Dem Gehilfen selbst ist die Unkenntnis wichtiger Vorschriften (der einschlägigen Ö-Norm) anzulasten, weil ihm klar sein muß, daß angesichts der bekannten Gefahren alle denkbaren Sicherheitsvorkehrungen zu treffen bzw zu überwachen sind, sodaß der habituelle Zustand der Untüchtigkeit des Gehilfen zu bejahen ist (Reischauer aaO Rz 4 zu § 1315 mwN).Dem Eigentümer ist aber auch - entgegen der Meinung des Berufungsgerichts - anzulasten, daß im Zuge der Wartungsarbeiten nicht erkannt wurde, daß aus Gründen der Sicherheit weitere Backenzahnklemmen anzubringen seien. Die Wartung eines derart exponierten, aber allgemein zugänglichen Gegenstands wie eines Gipfelkreuzes darf sich nicht darauf beschränken, die üblichen laufenden Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen durchzuführen, vielmehr ist im Interesse der körperlichen Sicherheit jener (zahlreichen) Personen, die sich im Bereich des Kreuzes aufhalten, die Überprüfung der gesamten Anlage auf ihre Sicherheit zu fordern. Im Zuge einer solchen Überprüfung hätte einer entsprechend fachkundigen Person auffallen müssen, daß die Anzahl der verwendeten Backenzahnklemmen nicht ausreichend war, um die nötige Sicherheit gegen das "Ausrauschen" der Seile zu gewährleisten. Die mangelhafte Sicherung ist nicht nur dem Beklagten, der das Kreuz hergestellt und aufgerichtet hat, anzulasten, sondern auch jener Person, die über Ersuchen des Eigentümers die Wartung übernommen hat, weil die Wartung alles umfassen muß, was die körperliche Sicherheit von Personen gewährleistet. Hat sich aber der Eigentümer des Kreuzes einer Person bedient, die die mangelhafte Befestigungsart nicht erkannte, dann haftet er auch gemäß Paragraph 1315, ABGB für diesen Gehilfen, weil er sich einer (objektiv) untüchtigen Person bedient hat. Für die den Schaden auslösende Untüchtigkeit hat der Eigentümer selbst dann einzustehen, wenn er von der Untüchtigkeit nichts wissen mußte (Reischauer aaO Rz 3 zu Paragraph 1315, mwN). Dem Gehilfen selbst ist die Unkenntnis wichtiger Vorschriften (der einschlägigen Ö-Norm) anzulasten, weil ihm klar sein muß, daß angesichts der bekannten Gefahren alle denkbaren Sicherheitsvorkehrungen zu treffen bzw zu überwachen sind, sodaß der habituelle Zustand der Untüchtigkeit des Gehilfen zu bejahen ist (Reischauer aaO Rz 4 zu Paragraph 1315, mwN).
Zusammenfassend ist daher zu sagen, daß der Eigentümer des Kreuzes deshalb haftet, weil er sich eines (untüchtigen) Gehilfen bediente, der die einem fachkundigen Gehilfen erkennbaren Mängel der Sicherheitsvorkehrungen nicht erkannte bzw das Kreuz in sicherheitstechnischer Hinsicht in zu langen zeitlichen Abständen kontrollierte. Im übrigen fällt dem Eigentümer des Kreuzes auch Eigen-, und zwar Auswahlverschulden zur Last, weil er sich angesichts der Gefahren, die mit der Haltung eines solchen Gipfelkreuzes verbunden sind, eines in jeder Hinsicht erfahrenen, in den einschlägigen Sicherheitsvorschriften bewanderten Wartungsunternehmers hätte bedienen müssen.
C. Zur Haftung des Bundes:
Auch in dieser Hinsicht ist den Ausführungen des Gerichts zweiter Instanz beizutreten. Die klagende Partei bestreitet nicht, daß die Aufsichtspflicht über die Schüler gemäß § 51 Abs 3 SchUG bei Schulausflügen die sie begleitenden Lehrer trifft und daß ein Lehrer ohne Rücksicht auf seine dienstrechtliche Stellung bei Erfüllung der ihm nach dem Schulunterrichtsgesetz obliegenden Aufgaben stets als Organ des Bundes im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig wird, sodaß ein infolge Verletzung der Aufsichtspflicht Geschädigter gemäß § 1 AHG Amtshaftungsansprüche gegen den Bund geltend machen kann (SZ 63/128; SZ 61/62; 1 Ob 5/88; SZ 57/17; Neumayr in Schwimann, ABGB2 Rz 6 zu § 335 ASVG). Sie vertritt lediglich den Standpunkt, die Feststellungen ließen keinen Anhaltspunkt dafür zu, daß nur Lehrer von anderen Klassen als jener des Verletzten ihre Aufsichtspflicht vernachlässigt hätten, sodaß das Haftungsprivileg nach § 333 Abs 1 und 4 sowie § 335 Abs 3 ASVG zum Tragen käme. Nun haben die Vorinstanzen aber ausdrücklich festgestellt, daß Schüler einer anderen Klasse aus einer anderen Schule (als der des Verletzten) das Kreuz als Turngerät benutzten und auf diesem schaukelten, weshalb es zum Lösen der Backenzahnklemme und letztlich zum Unfall kam (S 7 des erstinstanzlichen Urteils), woraus eindeutig eine Verletzung der Aufsichtspflicht über diese Schüler durch deren Lehrer abzuleiten ist, nicht aber durch die über den Verletzten aufsichtspflichtigen Lehrer. Deshalb kommt das von der klagenden Partei geforderte Haftungsprivileg des Bundes - wie schon das Berufungsgericht richtig darstellte (S 17 der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz) - nicht zum Tragen.Auch in dieser Hinsicht ist den Ausführungen des Gerichts zweiter Instanz beizutreten. Die klagende Partei bestreitet nicht, daß die Aufsichtspflicht über die Schüler gemäß Paragraph 51, Absatz 3, SchUG bei Schulausflügen die sie begleitenden Lehrer trifft und daß ein Lehrer ohne Rücksicht auf seine dienstrechtliche Stellung bei Erfüllung der ihm nach dem Schulunterrichtsgesetz obliegenden Aufgaben stets als Organ des Bundes im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig wird, sodaß ein infolge Verletzung der Aufsichtspflicht Geschädigter gemäß Paragraph eins, AHG Amtshaftungsansprüche gegen den Bund geltend machen kann (SZ 63/128; SZ 61/62; 1 Ob 5/88; SZ 57/17; Neumayr in Schwimann, ABGB2 Rz 6 zu Paragraph 335, ASVG). Sie vertritt lediglich den Standpunkt, die Feststellungen ließen keinen Anhaltspunkt dafür zu, daß nur Lehrer von anderen Klassen als jener des Verletzten ihre Aufsichtspflicht vernachlässigt hätten, sodaß das Haftungsprivileg nach Paragraph 333, Absatz eins, und 4 sowie Paragraph 335, Absatz 3, ASVG zum Tragen käme. Nun haben die Vorinstanzen aber ausdrücklich festgestellt, daß Schüler einer anderen Klasse aus einer anderen Schule (als der des Verletzten) das Kreuz als Turngerät benutzten und auf diesem schaukelten, weshalb es zum Lösen der Backenzahnklemme und letztlich zum Unfall kam (S 7 des erstinstanzlichen Urteils), woraus eindeutig eine Verletzung der Aufsichtspflicht über diese Schüler durch deren Lehrer abzuleiten ist, nicht aber durch die über den Verletzten aufsichtspflichtigen Lehrer. Deshalb kommt das von der klagenden Partei geforderte Haftungsprivileg des Bundes - wie schon das Berufungsgericht richtig darstellte (S 17 der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz) - nicht zum Tragen.
Der Bund haftet demnach wegen der Verletzung der Aufsichtspflicht durch eines seiner Organe.
D. Zur Aufteilung des Schadens:
Nach § 896 erster Satz ABGB ist ein Mitschuldner zur ungeteilten Hand, der die ganze Schuld aus dem Seinigen abgetragen hat, berechtigt, auch ohne geschehene Rechtsabtretung von den übrigen Ersatz, und zwar, wenn kein anderes besonderes Verhältnis unter ihnen besteht, zu gleichen Teilen zu fordern. Der den Ausgleich unter Gesamtschuldnern regelnde § 896 ABGB gilt nicht nur für vertragliche, sondern auch für gesetzliche Gesamtschulden und besteht unabhängig davon, ob die Gesamtschuld auf gemeinsamem Rechtsgrund beruht oder bloß "unechte Solidarität" vorliegt (JBl 1997, 100). Ob und in welchem Umfang ein Rückgriffsrecht gemäß § 896 ABGB entsteht, richtet sich primär nach dem besonderen Verhältnis unter den Solidarschuldnern, das sich hier aus dem Ausmaß der Beteiligung der Mitschuldigen ergibt (1 Ob 214/97w; SZ 69/78; Apathy in Schwimann, ABGB2 Rz 3 zu § 896; Harrer in Schwimann ABGB2 Rz 25 zu § 1302; Gamerith in Rummel ABGB2 Rz 6 und 6a zu § 896).Nach Paragraph 896, erster Satz ABGB ist ein Mitschuldner zur ungeteilten Hand, der die ganze Schuld aus dem Seinigen abgetragen hat, berechtigt, auch ohne geschehene Rechtsabtretung von den übrigen Ersatz, und zwar, wenn kein anderes besonderes Verhältnis unter ihnen besteht, zu gleichen Teilen zu fordern. Der den Ausgleich unter Gesamtschuldnern regelnde Paragraph 896, ABGB gilt nicht nur für vertragliche, sondern auch für gesetzliche Gesamtschulden und besteht unabhängig davon, ob die Gesamtschuld auf gemeinsamem Rechtsgrund beruht oder bloß "unechte Solidarität" vorliegt (JBl 1997, 100). Ob und in welchem Umfang ein Rückgriffsrecht gemäß Paragraph 896, ABGB entsteht, richtet sich primär nach dem besonderen Verhältnis unter den Solidarschuldnern, das sich hier aus dem Ausmaß der Beteiligung der Mitschuldigen ergibt (1 Ob 214/97w; SZ 69/78; Apathy in Schwimann, ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 896,; Harrer in Schwimann ABGB2 Rz 25 zu Paragraph 1302,; Gamerith in Rummel ABGB2 Rz 6 und 6a zu Paragraph 896,).
Der vom Gericht zweiter Instanz herangezogene Aufteilungsschlüssel ist nicht zu beanstanden. Allen Beteiligten ist nämlich eine gewisse Sorglosigkeit bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Verpflichtungen anzulasten; eine genaue Bewertung der Schuld- und Rechtswidrigkeitsanteile ist nicht möglich. Der Beklagte haftet demnach im Regreßweg für ein Drittel des dem Verletzten entstandenen Schadens.
Beiden Revisionen ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 43 Abs 1 und § 50 ZPO. Da beide Revisionsbeantwortungen erfolgreich waren, sind der beklagten Partei die sich aus der Differenz deren Kosten (infolge der Verschiedenheit der Revisionsstreitwerte) ergebenden Kosten zuzuerkennen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 43, Absatz eins und Paragraph 50, ZPO. Da beide Revisionsbeantwortungen erfolgreich waren, sind der beklagten Partei die sich aus der Differenz deren Kosten (infolge der Verschiedenheit der Revisionsstreitwerte) ergebenden Kosten zuzuerkennen.