Die außerordentliche Revision der klagenden Partei ist, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergeben wird, zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Entgegen der Ansicht der klagenden Partei erkannte das Berufungsgericht zutreffend die rechtlichen Voraussetzungen des Prima-facie-Beweises. Soweit dieses auch die festgestellte Verletzung einer Anweisung zur Brandverhütung durch die Hauseigentümerin für schadenskausal hielt, wurde von der im Anscheinsbeweis liegenden Beweiserleichterung daher nicht an sich unzulässig Gebrauch gemacht (vgl etwa OLG Köln in VersR 1992, 115 [grundsätzlich zu Brandverhütungsvorschriften]). Ob aber die beklagte Partei den Anscheinsbeweis im konkreten Einzelfall tatsächlich erbrachte, fällt, wie in der Revisionsbeantwortung zutreffend dargelegt wird, nicht in den Bereich der rechtlichen Beurteilung, sondern ist eine reine Frage der Beweiswürdigung (Rechberger in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 22 vor § 266 mN aus der Rsp).Entgegen der Ansicht der klagenden Partei erkannte das Berufungsgericht zutreffend die rechtlichen Voraussetzungen des Prima-facie-Beweises. Soweit dieses auch die festgestellte Verletzung einer Anweisung zur Brandverhütung durch die Hauseigentümerin für schadenskausal hielt, wurde von der im Anscheinsbeweis liegenden Beweiserleichterung daher nicht an sich unzulässig Gebrauch gemacht vergleiche etwa OLG Köln in VersR 1992, 115 [grundsätzlich zu Brandverhütungsvorschriften]). Ob aber die beklagte Partei den Anscheinsbeweis im konkreten Einzelfall tatsächlich erbrachte, fällt, wie in der Revisionsbeantwortung zutreffend dargelegt wird, nicht in den Bereich der rechtlichen Beurteilung, sondern ist eine reine Frage der Beweiswürdigung (Rechberger in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 22 vor Paragraph 266, mN aus der Rsp).
Nach Ansicht der klagenden Partei hätte der Feuerversicherer den Forderungsübergang gemäß § 67 Abs 1 VersVG nicht zum Nachteil seiner Versicherungsnehmerin - der Hauseigentümerin - geltend machen und daher deren (allfälliges) Mitverschulden am Brandschaden nicht einwenden können. Demzufolge sei es auch einem ersatzpflichtigen Dritten verwehrt, dem Regreßanspruch des Feuerversicherers die Einwendung entgegenzusetzen, der Versicherungsnehmer habe seinen Schaden (teilweise) selbst verschuldet, weil das auf dessen mittelbare Belastung hinausliefe. Da der Feuerversicherer hier die Leistung an seine Versicherungsnehmerin von der klagenden Partei als Haftpflichtversicherer eines ersatzpflichtigen Dritten refundiert erhalten habe, könne auch die beklagte Partei, die für denselben Schaden als weitere Ersatzpflichtige aus dem Titel der Amtshaftung solidarisch hafte, kein Mitverschulden der Hauseigentümerin einwenden.Nach Ansicht der klagenden Partei hätte der Feuerversicherer den Forderungsübergang gemäß Paragraph 67, Absatz eins, VersVG nicht zum Nachteil seiner Versicherungsnehmerin - der Hauseigentümerin - geltend machen und daher deren (allfälliges) Mitverschulden am Brandschaden nicht einwenden können. Demzufolge sei es auch einem ersatzpflichtigen Dritten verwehrt, dem Regreßanspruch des Feuerversicherers die Einwendung entgegenzusetzen, der Versicherungsnehmer habe seinen Schaden (teilweise) selbst verschuldet, weil das auf dessen mittelbare Belastung hinausliefe. Da der Feuerversicherer hier die Leistung an seine Versicherungsnehmerin von der klagenden Partei als Haftpflichtversicherer eines ersatzpflichtigen Dritten refundiert erhalten habe, könne auch die beklagte Partei, die für denselben Schaden als weitere Ersatzpflichtige aus dem Titel der Amtshaftung solidarisch hafte, kein Mitverschulden der Hauseigentümerin einwenden.
Die klagende Partei verkennt den rechtlichen Gehalt des § 67 Abs 1 Satz 2 VersVG. Danach geht bloß ein verbleibender Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers dem Regreßanspruch des Versicherers vor, wenn dieser - wie hier der Feuerversicherer - etwa wegen Unterversicherung nur einen Schadensteil ersetzte und auch der Anspruch gegen den Dritten - etwa wegen eines Mitverschuldens des Versicherungsnehmers - hinter dem Gesamtschaden zurückbleibt (ZVR 1995/118; ZVR 1985/14; ZVR 1984/103; SZ 49/18; VersR 1963,75 [Wahle]; Sieg in Bruck/Möller, VVG8 Anm 66, 88 zu § 67; Prölss/Martin, VVG25 Anm 4 B a) zu § 67 mwN). Dieses Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers bestimmt jedoch nicht den Umfang des Übergangs gemäß § 67 Abs 1 VersVG, sondern nur dessen Wirkung (Sieg in Bruck/Möller aaO Anm 66 und 88 zu § 67).Die klagende Partei verkennt den rechtlichen Gehalt des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 VersVG. Danach geht bloß ein verbleibender Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers dem Regreßanspruch des Versicherers vor, wenn dieser - wie hier der Feuerversicherer - etwa wegen Unterversicherung nur einen Schadensteil ersetzte und auch der Anspruch gegen den Dritten - etwa wegen eines Mitverschuldens des Versicherungsnehmers - hinter dem Gesamtschaden zurückbleibt (ZVR 1995/118; ZVR 1985/14; ZVR 1984/103; SZ 49/18; VersR 1963,75 [Wahle]; Sieg in Bruck/Möller, VVG8 Anmerkung 66, , 88 zu Paragraph 67,; Prölss/Martin, VVG25 Anmerkung 4 B a) zu Paragraph 67, mwN). Dieses Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers bestimmt jedoch nicht den Umfang des Übergangs gemäß Paragraph 67, Absatz eins, VersVG, sondern nur dessen Wirkung (Sieg in Bruck/Möller aaO Anmerkung 66, und 88 zu Paragraph 67,).
Steht dem Versicherungsnehmer ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch gemäß § 67 Abs 1 VersVG auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Dieser Forderungsübergang setzt bloß die tatsächliche Leistung an den Versicherungsnehmer im Rahmen des versicherten Risikos ohne Rücksicht darauf voraus, ob eine Leistungspflicht des Versicherers bestand (7 Ob 263/97w mzwN aus Lehre und Rsp; JBl 1997, 100 [Schauer]; SZ 69/17). Die Schadenersatzforderung des Versicherungsnehmers geht daher auch bei zweifelhafter Deckung (7 Ob 263/97w; VersRdSch 1989, 55) oder im Fall einer Kulanzzahlung über (7 Ob 263/97w; VersRdSch 1992, 405). Maßgeblich für den Umfang des Übergangs gemäß § 67 Abs 1 VersVG ist demnach die Höhe der Versicherungsleistung und jene des Ersatzanspruchs (Sieg in Bruck/Möller aaO Anm 96 zu § 67; Prölss/Martin aaO mwN). Dabei erwirbt der Versicherer die Forderung des Versicherungsnehmers gegen den Dritten mit allen ihren Nachteilen (7 Ob 263/97w [hier bezogen auf den Einwand des Mitverschuldens des Versicherungsnehmers an einem Brandschaden]; SZ 49/18; Sieg in Bruck/Möller aaO Anm 96 zu § 67).Steht dem Versicherungsnehmer ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch gemäß Paragraph 67, Absatz eins, VersVG auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Dieser Forderungsübergang setzt bloß die tatsächliche Leistung an den Versicherungsnehmer im Rahmen des versicherten Risikos ohne Rücksicht darauf voraus, ob eine Leistungspflicht des Versicherers bestand (7 Ob 263/97w mzwN aus Lehre und Rsp; JBl 1997, 100 [Schauer]; SZ 69/17). Die Schadenersatzforderung des Versicherungsnehmers geht daher auch bei zweifelhafter Deckung (7 Ob 263/97w; VersRdSch 1989, 55) oder im Fall einer Kulanzzahlung über (7 Ob 263/97w; VersRdSch 1992, 405). Maßgeblich für den Umfang des Übergangs gemäß Paragraph 67, Absatz eins, VersVG ist demnach die Höhe der Versicherungsleistung und jene des Ersatzanspruchs (Sieg in Bruck/Möller aaO Anmerkung 96, zu Paragraph 67,; Prölss/Martin aaO mwN). Dabei erwirbt der Versicherer die Forderung des Versicherungsnehmers gegen den Dritten mit allen ihren Nachteilen (7 Ob 263/97w [hier bezogen auf den Einwand des Mitverschuldens des Versicherungsnehmers an einem Brandschaden]; SZ 49/18; Sieg in Bruck/Möller aaO Anmerkung 96, zu Paragraph 67,).
Leistet der Haftpflichtversicherer auf Rechnung seines Versicherungsnehmers, der als Solidarschuldner mit anderen Personen für den Brandschadens haftet, kann die Rechtsposition der anderen ersatzpflichtigen Dritten nicht dadurch verschlechtert werden, daß die Zahlung des Haftpflichtversicherers an den Feuerversicherer den Schadenersatzanspruch des Geschädigten überstieg. Jeder andere Solidarschuldner kann daher gegen den Regreßanspruch des Haftpflichtversicherers eines Solidarschuldners auch ein Mitverschulden des Geschädigten einwenden (Sieg in Bruck/Möller aaO Anm 96 zu § 67). Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, wäre es daher an der klagenden Partei gelegen, den Anspruch des Feuerversicherers um die dessen Versicherungsnehmer anzulastende Mitverschuldensquote zu kürzen, hätte doch auch jener Solidarschuldner, dem die klagende Partei aufgrund einer Haftpflichtversicherung im Rahmen des § 149 VersVG Deckung zu gewähren hatte, ein Mitverschulden des Geschädigten im Regreßprozeß des Feuerversicherers einwenden können.Leistet der Haftpflichtversicherer auf Rechnung seines Versicherungsnehmers, der als Solidarschuldner mit anderen Personen für den Brandschadens haftet, kann die Rechtsposition der anderen ersatzpflichtigen Dritten nicht dadurch verschlechtert werden, daß die Zahlung des Haftpflichtversicherers an den Feuerversicherer den Schadenersatzanspruch des Geschädigten überstieg. Jeder andere Solidarschuldner kann daher gegen den Regreßanspruch des Haftpflichtversicherers eines Solidarschuldners auch ein Mitverschulden des Geschädigten einwenden (Sieg in Bruck/Möller aaO Anmerkung 96, zu Paragraph 67,). Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, wäre es daher an der klagenden Partei gelegen, den Anspruch des Feuerversicherers um die dessen Versicherungsnehmer anzulastende Mitverschuldensquote zu kürzen, hätte doch auch jener Solidarschuldner, dem die klagende Partei aufgrund einer Haftpflichtversicherung im Rahmen des Paragraph 149, VersVG Deckung zu gewähren hatte, ein Mitverschulden des Geschädigten im Regreßprozeß des Feuerversicherers einwenden können.
Nach der auf Rechnung des Versicherungsnehmers erfolgten Zahlung des Haftpflichtversicherers geht daher auch der Ausgleichsanspruch gemäß § 896 ABGB aufgrund des § 67 Abs 1 VersVG nur soweit auf den Versicherer über, als dieser eine Solidarschuld des Versicherungsnehmers deckte, weil die in letzterer Gesetzesstelle gebrauchte Wendung „Schadenersatzanspruch“ im weitesten Sinn zu verstehen ist und daher auch Rückgriffs- und Ausgleichsansprüche erfaßt (VersRdSch 1992, 405 mwN aus der Rsp; Gamerith in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu § 896 mzwN; Prölss/Martin aaO Anm 1 B 2 zu § 67). Leistete der Versicherer dagegen mehr, als der Versicherungsnehmer als Solidarschuldner zu zahlen verpflichtet gewesen wäre, kann das - wie bereits erörtert - die Rechtsposition eines im Innenverhältnis ausgleichspflichtigen anderen Solidarschuldners nicht belasten.Nach der auf Rechnung des Versicherungsnehmers erfolgten Zahlung des Haftpflichtversicherers geht daher auch der Ausgleichsanspruch gemäß Paragraph 896, ABGB aufgrund des Paragraph 67, Absatz eins, VersVG nur soweit auf den Versicherer über, als dieser eine Solidarschuld des Versicherungsnehmers deckte, weil die in letzterer Gesetzesstelle gebrauchte Wendung „Schadenersatzanspruch“ im weitesten Sinn zu verstehen ist und daher auch Rückgriffs- und Ausgleichsansprüche erfaßt (VersRdSch 1992, 405 mwN aus der Rsp; Gamerith in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu Paragraph 896, mzwN; Prölss/Martin aaO Anmerkung eins, B 2 zu Paragraph 67,). Leistete der Versicherer dagegen mehr, als der Versicherungsnehmer als Solidarschuldner zu zahlen verpflichtet gewesen wäre, kann das - wie bereits erörtert - die Rechtsposition eines im Innenverhältnis ausgleichspflichtigen anderen Solidarschuldners nicht belasten.
Ob und in welchem Umfang ein Rückgriffsrecht gemäß § 896 ABGB entsteht, richtet sich, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannte, primär nach dem besonderen Verhältnis unter den Solidarschuldnern (JBl 1997, 100; Gamerith in Rummel aaO Rz 6 zu § 896), das sich hier aus dem Ausmaß der Beteiligung der Mitschuldigen ergibt (Gamerith in Rummel aaO Rz 6 d zu § 896 mN aus der Rsp). Dabei ist der vom Gericht zweiter Instanz herangezogene Aufteilungsschlüssel nicht zu beanstanden.Ob und in welchem Umfang ein Rückgriffsrecht gemäß Paragraph 896, ABGB entsteht, richtet sich, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannte, primär nach dem besonderen Verhältnis unter den Solidarschuldnern (JBl 1997, 100; Gamerith in Rummel aaO Rz 6 zu Paragraph 896,), das sich hier aus dem Ausmaß der Beteiligung der Mitschuldigen ergibt (Gamerith in Rummel aaO Rz 6 d zu Paragraph 896, mN aus der Rsp). Dabei ist der vom Gericht zweiter Instanz herangezogene Aufteilungsschlüssel nicht zu beanstanden.
Dieses Ergebnis kann - entgegen der Ansicht der beklagten Partei - nicht schon aus 7 Ob 5/95 (= SZ 68/107) abgeleitet werden. Dort wurde - aufgrund des Schutzzwecks des § 67 Abs 2 VersVG - ausgesprochen, daß der Anspruch des Geschädigten nach Leistung des Versicherers nur im Ausmaß des Ausgleichsanspruchs eines durch die bezeichnete Regelung privilegierten Ersatzpflichtigen gegen einen nach dieser Gesetzesstelle nicht privilegierten Mittäter übergeht. Dementgegen ist hier kein Sachverhalt nach § 67 Abs 1 und 2 VersVG in Verbindung mit §§ 896 und 1302 ABGB zu beurteilen.Dieses Ergebnis kann - entgegen der Ansicht der beklagten Partei - nicht schon aus 7 Ob 5/95 (= SZ 68/107) abgeleitet werden. Dort wurde - aufgrund des Schutzzwecks des Paragraph 67, Absatz 2, VersVG - ausgesprochen, daß der Anspruch des Geschädigten nach Leistung des Versicherers nur im Ausmaß des Ausgleichsanspruchs eines durch die bezeichnete Regelung privilegierten Ersatzpflichtigen gegen einen nach dieser Gesetzesstelle nicht privilegierten Mittäter übergeht. Dementgegen ist hier kein Sachverhalt nach Paragraph 67, Absatz eins und 2 VersVG in Verbindung mit Paragraphen 896 und 1302 ABGB zu beurteilen.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, daß dem Berufungsgericht, soweit es die Berechnungsgrundlage vor Ermittlung des gerechtfertigten und der klagenden Partei daher zuzuerkennenden Ausgleichsanspruchs um ein Drittel (Mitverschuldensquote des Versicherungsnehmers des Feuerversicherers) kürzte, kein Rechtsirrtum unterlief.
Der Revision ist somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.