Entscheidungsgründe:
Die Dipl.Ing.Wilfried und Reinhard Z***** gehörende Liegenschaft mit dem Gutshof Z***** in ***** M***** war bei der Klägerin feuerversichert. Am 20.1.1991 "zündelten" der am 9.10.1980 geborene Beklagte und der am 13.3.1980 geborene Sohn des Versicherungsnehmers Bernhard Z***** in der Lagerhalle dieses Anwesens. Als nach einiger Zeit in dem von ihnen entfachteten Feuer keine Flamme mehr zu sehen waren, schlugen sie mit einem Holzbrett in die verblieben Glut, um diese noch zu löschen. Dabei fielen Funken in einen nahegelegenen Maiskolbenhaufen. Dadurch entstand in der Folge ein Schwelbrand, der sich ausbreitete. Um 1.25 Uhr des nächsten Tages hatte sich dieser zu einem Vollbrand entwickelt. Aufgrund des bestehenden Versicherungsvertrages leistete die Klägerin an ihre Versicherungsnehmer einen Entschädigungsbetrag von S 1,883.697. Die Eltern des Beklagten haben bei der W***** Versicherungs AG eine Haushaltsversicherung mit einer Versicherungssumme von S 5,000.000 abgeschlossen, in der der mit ihnen in Hausgemeinschaft lebende Beklagte mitversichert ist. Bernhard Z***** lebte am 20.1.1991 und lebt auch derzeit als Familienangehöriger in Hausgemeinschaft mit den Versicherungsnehmern Dipl.Ing.Wilfrid und Reinhard Z*****.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Bezahlung von S 904.175 s.A. und brachte vor, daß die beiden Minderjährigen kein Verschulden am Ausbruch der Feuersbrunst treffe. Die Haftung des Beklagten ergebe sich allein aufgrund seines in der Haushaltsversicherung gelegenen Vermögens. Der Sohn des Versicherungsnehmers Bernhard Z***** verfüge dagegen über kein Vermögen, sodaß sich die Klägerin im Rahmen des § 67 VersVG im Ausmaß des auf sie übergegangenen Schadenersatzanspruches von S 1,883.697 nur an den Beklagten halten könne. Die von der Klägerin geleistete Entschädigung entspreche 27 % des aus der Versicherungssumme des Haushaltsversicherungsvertrages von S 5,000.000 und der geleisteten Entschädigung von S 1,883.679 zu berechnenden Deckungsfonds. Es entfielen daher 73 % der bezeichneten Entschädigung auf den Beklagten. Dies ergebe einen gerundeten Betrag von S 1,375.100, von welchem die von der W***** Versicherungs AG geleistete Zahlung von S 470.925 abzuziehen sei, sodaß als Differenz der Klagsanspruch verbleibe.Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Bezahlung von S 904.175 s.A. und brachte vor, daß die beiden Minderjährigen kein Verschulden am Ausbruch der Feuersbrunst treffe. Die Haftung des Beklagten ergebe sich allein aufgrund seines in der Haushaltsversicherung gelegenen Vermögens. Der Sohn des Versicherungsnehmers Bernhard Z***** verfüge dagegen über kein Vermögen, sodaß sich die Klägerin im Rahmen des Paragraph 67, VersVG im Ausmaß des auf sie übergegangenen Schadenersatzanspruches von S 1,883.697 nur an den Beklagten halten könne. Die von der Klägerin geleistete Entschädigung entspreche 27 % des aus der Versicherungssumme des Haushaltsversicherungsvertrages von S 5,000.000 und der geleisteten Entschädigung von S 1,883.679 zu berechnenden Deckungsfonds. Es entfielen daher 73 % der bezeichneten Entschädigung auf den Beklagten. Dies ergebe einen gerundeten Betrag von S 1,375.100, von welchem die von der W***** Versicherungs AG geleistete Zahlung von S 470.925 abzuziehen sei, sodaß als Differenz der Klagsanspruch verbleibe.
Der Beklagte beantragte die Klagsabweisung und wendete ein, daß er und sein Mittäter im Rahmen eines ihnen gemäß § 1310 erster Fall ABGB zuzurechnenden Verschuldens zu haften hätten. Ausgehend davon sei von einer Haftung der beiden Minderjährigen für den von ihnen verursachten und verschuldeten Schaden im Ausmaß von je einem Viertel auszugehen. Der Schadenersatzanspruch der geschädigten Klägerin sei jedoch nicht im Ausmaß von S 1,883.697 gemäß § 67 VersVG auf diese übergegangen, weil nach Abs 2 leg. cit. ein Übergang des Schadenersatzanspruches des Versicherungsnehmers auf den Versicherer dann ausgeschlossen sei, wenn sich dieser gegen einen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen richte. Der Forderungsübergang gemäß § 67 Abs 2 VersVG sei auch dann ausgeschlossen, wenn und soweit der in Anspruch genommene Dritte Rückgriffsansprüche gegen den privilegierten Angehörigen hätte. Unerheblich sei dabei, ob der versicherte Familienangehörige über Vermögen verfüge. Weil von einer Verschuldenshaftung gemäß § 1310 erster Fall ABGB auszugehen sei, habe nicht die in der Klage dargestellte Verhältnisrechnung zu erfolgen. Gegen den Beklagten bestehe nur ein Ersatzanspruch im Ausmaß von einem Viertel der erbrachten Schadenersatzleistung, sohin in Höhe von S 470.925 zu Recht, dieser Betrag sei bereits vor Klagseinbringung der Klägerin überwiesen worden.Der Beklagte beantragte die Klagsabweisung und wendete ein, daß er und sein Mittäter im Rahmen eines ihnen gemäß Paragraph 1310, erster Fall ABGB zuzurechnenden Verschuldens zu haften hätten. Ausgehend davon sei von einer Haftung der beiden Minderjährigen für den von ihnen verursachten und verschuldeten Schaden im Ausmaß von je einem Viertel auszugehen. Der Schadenersatzanspruch der geschädigten Klägerin sei jedoch nicht im Ausmaß von S 1,883.697 gemäß Paragraph 67, VersVG auf diese übergegangen, weil nach Absatz 2, leg. cit. ein Übergang des Schadenersatzanspruches des Versicherungsnehmers auf den Versicherer dann ausgeschlossen sei, wenn sich dieser gegen einen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen richte. Der Forderungsübergang gemäß Paragraph 67, Absatz 2, VersVG sei auch dann ausgeschlossen, wenn und soweit der in Anspruch genommene Dritte Rückgriffsansprüche gegen den privilegierten Angehörigen hätte. Unerheblich sei dabei, ob der versicherte Familienangehörige über Vermögen verfüge. Weil von einer Verschuldenshaftung gemäß Paragraph 1310, erster Fall ABGB auszugehen sei, habe nicht die in der Klage dargestellte Verhältnisrechnung zu erfolgen. Gegen den Beklagten bestehe nur ein Ersatzanspruch im Ausmaß von einem Viertel der erbrachten Schadenersatzleistung, sohin in Höhe von S 470.925 zu Recht, dieser Betrag sei bereits vor Klagseinbringung der Klägerin überwiesen worden.
Das Erstgericht sprach der Klägerin S 470.924 s.A. zu und wies (unbekämpft) das Mehrbegehren von S 433.251 s.A. ab. Es folgerte rechtlich, daß die beiden Minderjährigen nach § 1310 erster Fall ABGB am Entstehen des Schadens ein Verschulden von zusammen 50 % treffe. Diese Haftung treffe sie gemäß § 1302 ABGB zur ungeteilten Hand, weil sich bestimmte von einem der beiden Minderjährigen verursachte Schadensanteile nicht bestimmen ließen. Der Beklagte sei daher verpflichtet, der Klägerin 50 % ihrer Versicherungsleistung zu ersetzen. Die Tatsache, daß der Klägerin gemäß § 67 Abs 2 VersVG die Möglichkeit des Regresses gegen den Sohn des Versicherungsnehmers genommen sei, führe zu keiner Begünstigung des Beklagten. Sei nämlich einer von mehreren Schädigern aus persönlichen Gründen nicht haftbar, befreie dies die anderen nicht von ihrer Haftung. Da die W***** Versicherungs AG bereits S 470.924 bezahlt habe, seien der Klägerin noch S 470.924 zuzusprechen gewesen.Das Erstgericht sprach der Klägerin S 470.924 s.A. zu und wies (unbekämpft) das Mehrbegehren von S 433.251 s.A. ab. Es folgerte rechtlich, daß die beiden Minderjährigen nach Paragraph 1310, erster Fall ABGB am Entstehen des Schadens ein Verschulden von zusammen 50 % treffe. Diese Haftung treffe sie gemäß Paragraph 1302, ABGB zur ungeteilten Hand, weil sich bestimmte von einem der beiden Minderjährigen verursachte Schadensanteile nicht bestimmen ließen. Der Beklagte sei daher verpflichtet, der Klägerin 50 % ihrer Versicherungsleistung zu ersetzen. Die Tatsache, daß der Klägerin gemäß Paragraph 67, Absatz 2, VersVG die Möglichkeit des Regresses gegen den Sohn des Versicherungsnehmers genommen sei, führe zu keiner Begünstigung des Beklagten. Sei nämlich einer von mehreren Schädigern aus persönlichen Gründen nicht haftbar, befreie dies die anderen nicht von ihrer Haftung. Da die W***** Versicherungs AG bereits S 470.924 bezahlt habe, seien der Klägerin noch S 470.924 zuzusprechen gewesen.
Das Berufungsgericht gab der vom Beklagten gegen die Klagsstattgebung erhobenen Berufung Folge und änderte die angefochtene Entscheidung in eine gänzliche Klagsabweisung ab. Es erklärte die Revision für zulässig. Da die Klägerin das Ersturteil in seinem abweisenden Teil unbekämpft gelassen habe, sei für den auf die Klägerin übergegangenen Schadenersatzanspruch gemäß § 67 Abs 2 VersVG von der durch das Erstgericht herangezogenen Berechnungsgrundlage (S 1,883.697) auszugehen. Nicht mehr strittig sei auch, daß der Beklagte und der Sohn des Versicherungsnehmers tatsächlich den durch ihr Verhalten verursachten Brandschaden verschuldet hätten und beide daher im Rahmen des vom Gericht gemäß § 1310 erster Fall ABGB auszuübenden Ermessens für 50 % des Gesamtschadens solidarisch zu haften hätten. Hafte einer von mehreren Tätern im Sinne des § 1302 ABGB aus persönlichen Gründen nicht für den entstandenen Schaden, so hätten die übrigen Beteiligten - abgesehen von besonderen Ausnahmebestimmungen - dem Geschädigten den gesamten Schaden zu ersetzen. Aus dieser Praxis habe der Oberste Gerichtshof allerdings unter Kritik der Lehre geschlossen, daß es bei der vollen Haftung eines Mitschädigers zu verbleiben habe, auch wenn dem anderen Mitschädiger zugute komme, daß es aus Gründen des Schutzes der Familie gegen eine Schmälerung ihres Einkommens analog § 67 Abs 2 VersVG zu keiner Legalzession des seinem verletzten Familienangehörigen gegen ihn zustehenden Anspruches auf den Sozialversicherungsträger komme (JBl 1972, 202). Dabei bleibe aber unbeachtet, daß § 67 Abs 2 VersVG nur den Regreß des Versicherers, nicht aber die Haftung des privilegierten Angehörigen ausschließe, weshalb die durch § 67 Abs 2 VersVG normierte Privilegierung am Ende wieder beseitigt würde, könnte der im Außenverhältnis voll haftende Dritte beim Familienangehörigen im Sinne des § 67 Abs 2 VersVG Regreß nehmen. Dies widerspreche dem Schutzzweck des § 67 Abs 2 VersVG, nämlich zu verhindern, daß die Leistung des Versicherers für den Versicherungsnehmer wertlos ist, weil ihn der Umstand, daß gegen einen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen Rückgriff genommen werde, wirtschaftlich ebenso treffe, als müsse er den Schadenersatz selbst leisten. In Übereinstimmung mit der österreichischen Lehre und der deutschen Rechtsprechung sei es daher konsequent, den aus § 67 Abs 2 VersVG abgeleiteten Anspruch des Versicherers dem Ausmaß nach auf die im Innenverhältnis der Schädiger bestehende Haftung jener Ersatzpflichtigen zu beschränken, die nicht als Familienangehörige in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben. Dies führe im vorliegenden Fall dazu, daß auf die Klägerin gemäß § 67 Abs 2 VersVG bloß jener Teil des Ersatzanspruches des Versicherungsnehmers übergegangen sei, der im Innenverhältnis zwischen den beiden Minderjährigen als Schädiger vom Beklagten zu tragen sei. Dabei handle es sich um ein Viertel der Versicherungsleistung, da die beiden Minderjährigen gemäß § 1310 erster Fall ABGB nur für 50 % des nach dem Zeitwert zu beurteilenden Gesamtschadens zu haften hätten. Ein Viertel der von der Klägerin erbrachten Versicherungsleistung sei aber bereits vor Klagseinbringung von der Haftpflichtversicherung des Beklagten bezahlt worden.Das Berufungsgericht gab der vom Beklagten gegen die Klagsstattgebung erhobenen Berufung Folge und änderte die angefochtene Entscheidung in eine gänzliche Klagsabweisung ab. Es erklärte die Revision für zulässig. Da die Klägerin das Ersturteil in seinem abweisenden Teil unbekämpft gelassen habe, sei für den auf die Klägerin übergegangenen Schadenersatzanspruch gemäß Paragraph 67, Absatz 2, VersVG von der durch das Erstgericht herangezogenen Berechnungsgrundlage (S 1,883.697) auszugehen. Nicht mehr strittig sei auch, daß der Beklagte und der Sohn des Versicherungsnehmers tatsächlich den durch ihr Verhalten verursachten Brandschaden verschuldet hätten und beide daher im Rahmen des vom Gericht gemäß Paragraph 1310, erster Fall ABGB auszuübenden Ermessens für 50 % des Gesamtschadens solidarisch zu haften hätten. Hafte einer von mehreren Tätern im Sinne des Paragraph 1302, ABGB aus persönlichen Gründen nicht für den entstandenen Schaden, so hätten die übrigen Beteiligten - abgesehen von besonderen Ausnahmebestimmungen - dem Geschädigten den gesamten Schaden zu ersetzen. Aus dieser Praxis habe der Oberste Gerichtshof allerdings unter Kritik der Lehre geschlossen, daß es bei der vollen Haftung eines Mitschädigers zu verbleiben habe, auch wenn dem anderen Mitschädiger zugute komme, daß es aus Gründen des Schutzes der Familie gegen eine Schmälerung ihres Einkommens analog Paragraph 67, Absatz 2, VersVG zu keiner Legalzession des seinem verletzten Familienangehörigen gegen ihn zustehenden Anspruches auf den Sozialversicherungsträger komme (JBl 1972, 202). Dabei bleibe aber unbeachtet, daß Paragraph 67, Absatz 2, VersVG nur den Regreß des Versicherers, nicht aber die Haftung des privilegierten Angehörigen ausschließe, weshalb die durch Paragraph 67, Absatz 2, VersVG normierte Privilegierung am Ende wieder beseitigt würde, könnte der im Außenverhältnis voll haftende Dritte beim Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 67, Absatz 2, VersVG Regreß nehmen. Dies widerspreche dem Schutzzweck des Paragraph 67, Absatz 2, VersVG, nämlich zu verhindern, daß die Leistung des Versicherers für den Versicherungsnehmer wertlos ist, weil ihn der Umstand, daß gegen einen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen Rückgriff genommen werde, wirtschaftlich ebenso treffe, als müsse er den Schadenersatz selbst leisten. In Übereinstimmung mit der österreichischen Lehre und der deutschen Rechtsprechung sei es daher konsequent, den aus Paragraph 67, Absatz 2, VersVG abgeleiteten Anspruch des Versicherers dem Ausmaß nach auf die im Innenverhältnis der Schädiger bestehende Haftung jener Ersatzpflichtigen zu beschränken, die nicht als Familienangehörige in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben. Dies führe im vorliegenden Fall dazu, daß auf die Klägerin gemäß Paragraph 67, Absatz 2, VersVG bloß jener Teil des Ersatzanspruches des Versicherungsnehmers übergegangen sei, der im Innenverhältnis zwischen den beiden Minderjährigen als Schädiger vom Beklagten zu tragen sei. Dabei handle es sich um ein Viertel der Versicherungsleistung, da die beiden Minderjährigen gemäß Paragraph 1310, erster Fall ABGB nur für 50 % des nach dem Zeitwert zu beurteilenden Gesamtschadens zu haften hätten. Ein Viertel der von der Klägerin erbrachten Versicherungsleistung sei aber bereits vor Klagseinbringung von der Haftpflichtversicherung des Beklagten bezahlt worden.