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Rechtssatz RS0048311×

Rechtssatz RS0048311

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0048311

Entscheidungsdatum

19.01.2011

Rechtssatz

Der Schutzzweck des Paragraph 67, Absatz 2, VersVG liegt darin, zu verhindern, dass die Leistung des Versicherers für den Versicherungsnehmer wertlos wird. Würde daher durch einen Mittäter gegen einen mit dem Versicherungsnehmer im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen Rückgriff genommen, träfe ihn das ebenso, als müsse er den Schadenersatz selbst leisten (Ablehnung von JBl 1972,202). Der Anspruch des Geschädigten geht daher nur im Ausmaß der internen Verantwortung des Mittäters (des zweiten Schädigers) auf den Versicherer über.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 5/95
    Entscheidungstext OGH 31.05.1995 7 Ob 5/95
    Veröff: SZ 68/107
  • 7 Ob 289/03f
    Entscheidungstext OGH 14.01.2004 7 Ob 289/03f
    Vgl; Veröff: SZ 2004/4
  • 9 ObA 24/07f
    Entscheidungstext OGH 08.08.2007 9 ObA 24/07f
    Auch; Beisatz: Nach der Rechtsprechung hat § 67 Abs 2 VersVG einen doppelten Normzweck: Zum einen soll verhindert werden, dass durch den Regress gegen den Angehörigen der Versicherungsnehmer selbst in Mitleidenschaft gezogen wird; es soll vermieden werden, dass der Versicherungsnehmer am Ende den Schaden doch aus eigener Tasche bezahlen muss. Zweitens soll generell der Familienfrieden erhalten werden, der gestört würde, wenn Streitigkeiten über die Verantwortung der Schadenszufügung ausgetragen werden müssten. (T1); Veröff: SZ 2007/125
  • 3 Ob 256/07d
    Entscheidungstext OGH 30.01.2008 3 Ob 256/07d
    Vgl; Beisatz: Hier: Die Nichthaftung des Organs bei gleichzeitiger Haftung seines Rechtsträgers führt nicht zu einer Schlechterstellung des Versicherungsnehmers - keine (analoge) Anwendung der hier dargelegten RSpr. (T2)
  • 7 Ob 240/10k
    Entscheidungstext OGH 19.01.2011 7 Ob 240/10k
    Auch; Veröff: SZ 2011/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0048311

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2013

Dokumentnummer

JJR_19950531_OGH0002_0070OB00005_9500000_001