Rechtssatz RS0048311
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048311
Entscheidungsdatum
19.01.2011
Rechtssatz
Der Schutzzweck des § 67 Abs 2 VersVG liegt darin, zu verhindern, dass die Leistung des Versicherers für den Versicherungsnehmer wertlos wird. Würde daher durch einen Mittäter gegen einen mit dem Versicherungsnehmer im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen Rückgriff genommen, träfe ihn das ebenso, als müsse er den Schadenersatz selbst leisten (Ablehnung von JBl 1972,202). Der Anspruch des Geschädigten geht daher nur im Ausmaß der internen Verantwortung des Mittäters (des zweiten Schädigers) auf den Versicherer über.Der Schutzzweck des Paragraph 67, Absatz 2, VersVG liegt darin, zu verhindern, dass die Leistung des Versicherers für den Versicherungsnehmer wertlos wird. Würde daher durch einen Mittäter gegen einen mit dem Versicherungsnehmer im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen Rückgriff genommen, träfe ihn das ebenso, als müsse er den Schadenersatz selbst leisten (Ablehnung von JBl 1972,202). Der Anspruch des Geschädigten geht daher nur im Ausmaß der internen Verantwortung des Mittäters (des zweiten Schädigers) auf den Versicherer über.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 5/95
Entscheidungstext OGH 31.05.1995 7 Ob 5/95
Veröff: SZ 68/107
- 7 Ob 289/03f
Entscheidungstext OGH 14.01.2004 7 Ob 289/03f
Vgl; Veröff: SZ 2004/4
- 9 ObA 24/07f
Entscheidungstext OGH 08.08.2007 9 ObA 24/07f
Auch; Beisatz: Nach der Rechtsprechung hat § 67 Abs 2 VersVG einen doppelten Normzweck: Zum einen soll verhindert werden, dass durch den Regress gegen den Angehörigen der Versicherungsnehmer selbst in Mitleidenschaft gezogen wird; es soll vermieden werden, dass der Versicherungsnehmer am Ende den Schaden doch aus eigener Tasche bezahlen muss. Zweitens soll generell der Familienfrieden erhalten werden, der gestört würde, wenn Streitigkeiten über die Verantwortung der Schadenszufügung ausgetragen werden müssten. (T1); Veröff: SZ 2007/125
- 3 Ob 256/07d
Entscheidungstext OGH 30.01.2008 3 Ob 256/07d
Vgl; Beisatz: Hier: Die Nichthaftung des Organs bei gleichzeitiger Haftung seines Rechtsträgers führt nicht zu einer Schlechterstellung des Versicherungsnehmers - keine (analoge) Anwendung der hier dargelegten RSpr. (T2)
- 7 Ob 240/10k
Entscheidungstext OGH 19.01.2011 7 Ob 240/10k
Auch; Veröff: SZ 2011/6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0048311
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2013
Dokumentnummer
JJR_19950531_OGH0002_0070OB00005_9500000_001