Die Revision ist, da eine klärende Stellungnahme des Obersten Gerichtshofes angezeigt erscheint, zwar zulässig; sie ist aber - im Ergebnis - nicht berechtigt.
Die Klägerin wendet sich gegen die Rechtsansichten des Berufungsgerichtes, die Versicherungsnehmerin und der Beklagte seien - im maßgeblichen Zeitpunkt des Versicherungsfalles - Lebensgefährten gewesen und der Klägerin stehe daher gemäß § 67 Abs 2 VersVG kein Regressanspruch gegen den Beklagten zu. Richtig an den betreffenden Ausführungen der Revisionswerberin sind die - erkennbaren ("Hintertür") - Bedenken gegen die vom Berufungsgericht wiederholt geäußerte Auffassung, der Beklagte sei als nicht Mitversicherter der Klägerin nicht zur Erfüllung von Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag verpflichtet gewesen:Die Klägerin wendet sich gegen die Rechtsansichten des Berufungsgerichtes, die Versicherungsnehmerin und der Beklagte seien - im maßgeblichen Zeitpunkt des Versicherungsfalles - Lebensgefährten gewesen und der Klägerin stehe daher gemäß Paragraph 67, Absatz 2, VersVG kein Regressanspruch gegen den Beklagten zu. Richtig an den betreffenden Ausführungen der Revisionswerberin sind die - erkennbaren ("Hintertür") - Bedenken gegen die vom Berufungsgericht wiederholt geäußerte Auffassung, der Beklagte sei als nicht Mitversicherter der Klägerin nicht zur Erfüllung von Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag verpflichtet gewesen:
Es ist zwar zutreffend, dass in der Kaskoversicherung, die nur der Versicherung der Eigeninteressen an der Erhaltung der betreffenden Sache (hier des PKW) dient, der auf Grund einer Vereinbarung mit dem Eigentümer zur Benützung der Sache Berechtigte grundsätzlich nicht mitversichert, sondern Dritter iSd § 67 VersVG ist (SZ 59/214 und VR 1993/308, jeweils mwN). Verursacht daher der Lenker schuldhaft eine Beschädigung des Fahrzeuges, steht dem Versicherungsnehmer gegen ihn ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu, der gemäß § 67 Abs 1 VersVG auf den Versicherer übergeht, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der Versicherer kann jedoch auf das Regressrecht nach § 67 Abs 1 VersVG verzichten. Dies ist für den Bereich der Fahrzeug-Kollisions-Kaskoversicherung geschehen. Nach dem (mit Art 6 KKB 1986 und Art 10 AKKB 1995 wortgleichen) Art 6 AKB/EA 96 verzichtet der Versicherer auf den Regress gegen den berechtigten Lenker außer in jenen Fällen, in denen auch gegenüber dem Versicherungsnehmer als Fahrzeuglenker Leistungsfreiheit bestanden hätte. Als "berechtigter Lenker" werden Personen definiert, die mit dem Willen des Versicherungsnehmers oder des über das Fahrzeug Verfügungsberechtigten das Fahrzeug lenken.Es ist zwar zutreffend, dass in der Kaskoversicherung, die nur der Versicherung der Eigeninteressen an der Erhaltung der betreffenden Sache (hier des PKW) dient, der auf Grund einer Vereinbarung mit dem Eigentümer zur Benützung der Sache Berechtigte grundsätzlich nicht mitversichert, sondern Dritter iSd Paragraph 67, VersVG ist (SZ 59/214 und VR 1993/308, jeweils mwN). Verursacht daher der Lenker schuldhaft eine Beschädigung des Fahrzeuges, steht dem Versicherungsnehmer gegen ihn ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu, der gemäß Paragraph 67, Absatz eins, VersVG auf den Versicherer übergeht, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der Versicherer kann jedoch auf das Regressrecht nach Paragraph 67, Absatz eins, VersVG verzichten. Dies ist für den Bereich der Fahrzeug-Kollisions-Kaskoversicherung geschehen. Nach dem (mit Artikel 6, KKB 1986 und Artikel 10, AKKB 1995 wortgleichen) Artikel 6, AKB/EA 96 verzichtet der Versicherer auf den Regress gegen den berechtigten Lenker außer in jenen Fällen, in denen auch gegenüber dem Versicherungsnehmer als Fahrzeuglenker Leistungsfreiheit bestanden hätte. Als "berechtigter Lenker" werden Personen definiert, die mit dem Willen des Versicherungsnehmers oder des über das Fahrzeug Verfügungsberechtigten das Fahrzeug lenken.
Ein solcher Verzicht zu Gunsten des berechtigten Lenkers befreit diesen vom Risiko, vom Versicherer zum Ersatz des von ihm verursachten Schadens herangezogen zu werden. Die auf die Versicherung eigener Sachen gerichtete Versicherung des Versicherungsnehmers umfasst in einem solchen Fall auch eine "Fremdversicherung". Der Verzicht zu Gunsten des Schädigers ist nichts anderes als eine Form der - wenn auch nur teilweisen - Mitversicherung des Sachersatzinteresses dieses Schädigers (7 Ob 3/90, VR 1990, 312/221 = VersR 1991, 87 = ZVR 1991, 119/41 = SZ 63/28; 7 Ob 1/93, SZ 66/19 = VersR 1993, 1301 = ZVR 1994, 87/31; 7 Ob 128/97t, ZVR 1998, 87/31 = VersR 1999, 102 = Ertl, ecolex 1999, 452; RIS-Justiz RS0081382; Martin SVR3 J I 11; Prölss in Prölss/Martin VVG26 § 67 Rn 13). Kommt dem berechtigten Lenker aber insoweit die Stellung gleich eines Mitversicherten zu, gelangt auch Art 10.2 AFIB/GEN 96 zur Anwendung, wonach alle für den Versicherungsnehmer geltenden Bestimmungen sinngemäß ua auch für Versicherte gelten und diese neben dem Versicherungsnehmer für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich sind (vgl 7 Ob 3/90 mwN).Ein solcher Verzicht zu Gunsten des berechtigten Lenkers befreit diesen vom Risiko, vom Versicherer zum Ersatz des von ihm verursachten Schadens herangezogen zu werden. Die auf die Versicherung eigener Sachen gerichtete Versicherung des Versicherungsnehmers umfasst in einem solchen Fall auch eine "Fremdversicherung". Der Verzicht zu Gunsten des Schädigers ist nichts anderes als eine Form der - wenn auch nur teilweisen - Mitversicherung des Sachersatzinteresses dieses Schädigers (7 Ob 3/90, VR 1990, 312/221 = VersR 1991, 87 = ZVR 1991, 119/41 = SZ 63/28; 7 Ob 1/93, SZ 66/19 = VersR 1993, 1301 = ZVR 1994, 87/31; 7 Ob 128/97t, ZVR 1998, 87/31 = VersR 1999, 102 = Ertl, ecolex 1999, 452; RIS-Justiz RS0081382; Martin SVR3 J römisch eins 11; Prölss in Prölss/Martin VVG26 Paragraph 67, Rn 13). Kommt dem berechtigten Lenker aber insoweit die Stellung gleich eines Mitversicherten zu, gelangt auch Artikel 10 Punkt 2, AFIB/GEN 96 zur Anwendung, wonach alle für den Versicherungsnehmer geltenden Bestimmungen sinngemäß ua auch für Versicherte gelten und diese neben dem Versicherungsnehmer für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich sind vergleiche 7, Ob 3/90 mwN).
Dass im vorliegenden Fall zufolge der Verweigerung eines Alkomat-Testes durch den Beklagten die Obliegenheit, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen, verletzt wurde, stellt im Revisionsverfahren keinen Streitpunkt mehr dar. Auf Grund dieser - nach Lage der Dinge vorsätzlichen - Obliegenheitsverletzung wäre Leistungsfreiheit der Klägerin eingetreten. Da bei gleichem Sachverhalt Leistungsfreiheit auch der Versicherungsnehmerin einzuwenden gewesen wäre, wenn sie selbst das Fahrzeug gelenkt hätte, findet nach Art 6 AKB/EA 96 § 67 VersVG Anwendung, dh der Klägerin stünde grundsätzlich nach Abs 1 dieser Gesetzesstelle ein Regressanspruch gegen den Beklagten als Schädiger zu, zumal der Forderungsübergang nach § 67 Abs 1 VersVG bloß die tatsächliche Leistung an den Versicherungsnehmer im Rahmen des versicherten Risikos ohne Rücksicht darauf voraussetzt, ob eine Leistungspflicht bestand (7 Ob 29/84, ZVR 1986/7; 7 Ob 56/87, VersE 1365 = VR 1989/137; 7 Ob 263/97w, VersE 1757; 7 Ob 214/97w, VersE 1725; VR 1999/488; Prölss in Prölss/Martin VVG26 § 67 Rz 20 mwN). § 67 VersVG greift also grundsätzlich auch dann ein, wenn der Versicherer bei irrtümlicher Leistung einen Regressanspruch gegen den Versicherungsnehmer hat (7 Ob 25/84, VersE 1201 = VersR 1986, 200). Der Versicherer kann sich in einem solchen Fall entscheiden, ob er sich auf seine Leistungsfreiheit beruft und die irrtümliche Zahlung im Wege der ungerechtfertigten Bereicherung zurückverlangt (§ 1431 ABGB) oder ob er den Regressanspruch gegen den Dritten verwertet (Baumann in BK § 67 VVG Rz 83 mwN).Dass im vorliegenden Fall zufolge der Verweigerung eines Alkomat-Testes durch den Beklagten die Obliegenheit, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen, verletzt wurde, stellt im Revisionsverfahren keinen Streitpunkt mehr dar. Auf Grund dieser - nach Lage der Dinge vorsätzlichen - Obliegenheitsverletzung wäre Leistungsfreiheit der Klägerin eingetreten. Da bei gleichem Sachverhalt Leistungsfreiheit auch der Versicherungsnehmerin einzuwenden gewesen wäre, wenn sie selbst das Fahrzeug gelenkt hätte, findet nach Artikel 6, AKB/EA 96 Paragraph 67, VersVG Anwendung, dh der Klägerin stünde grundsätzlich nach Absatz eins, dieser Gesetzesstelle ein Regressanspruch gegen den Beklagten als Schädiger zu, zumal der Forderungsübergang nach Paragraph 67, Absatz eins, VersVG bloß die tatsächliche Leistung an den Versicherungsnehmer im Rahmen des versicherten Risikos ohne Rücksicht darauf voraussetzt, ob eine Leistungspflicht bestand (7 Ob 29/84, ZVR 1986/7; 7 Ob 56/87, VersE 1365 = VR 1989/137; 7 Ob 263/97w, VersE 1757; 7 Ob 214/97w, VersE 1725; VR 1999/488; Prölss in Prölss/Martin VVG26 Paragraph 67, Rz 20 mwN). Paragraph 67, VersVG greift also grundsätzlich auch dann ein, wenn der Versicherer bei irrtümlicher Leistung einen Regressanspruch gegen den Versicherungsnehmer hat (7 Ob 25/84, VersE 1201 = VersR 1986, 200). Der Versicherer kann sich in einem solchen Fall entscheiden, ob er sich auf seine Leistungsfreiheit beruft und die irrtümliche Zahlung im Wege der ungerechtfertigten Bereicherung zurückverlangt (Paragraph 1431, ABGB) oder ob er den Regressanspruch gegen den Dritten verwertet (Baumann in BK Paragraph 67, VVG Rz 83 mwN).
Der klagenden Partei steht demnach gemäß Art 6 AKB/EA 96 grundsätzlich ein Regressanspruch nach Abs 1 des § 67 VersVG zu, weshalb sich weiters die Frage stellt, ob in einem solchen Fall der Regresspflicht des Lenkers das "Familienprivileg" des Abs 2 leg cit zur Anwendung kommen kann. Danach wäre bzw bliebe der Anspruchsübergang auf den Versicherer ausgeschlossen, wenn sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen richtet. Zu diesen privilegierten Familienangehörigen zählt nach hM auch der Lebensgefährte des Versicherungsnehmers (Baumann aaO § 67 Rz 162 mwN; Grubmann VersVG5 § 67 E 157 mwN; RIS-Justiz RS0081404).Der klagenden Partei steht demnach gemäß Artikel 6, AKB/EA 96 grundsätzlich ein Regressanspruch nach Absatz eins, des Paragraph 67, VersVG zu, weshalb sich weiters die Frage stellt, ob in einem solchen Fall der Regresspflicht des Lenkers das "Familienprivileg" des Absatz 2, leg cit zur Anwendung kommen kann. Danach wäre bzw bliebe der Anspruchsübergang auf den Versicherer ausgeschlossen, wenn sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen richtet. Zu diesen privilegierten Familienangehörigen zählt nach hM auch der Lebensgefährte des Versicherungsnehmers (Baumann aaO Paragraph 67, Rz 162 mwN; Grubmann VersVG5 Paragraph 67, E 157 mwN; RIS-Justiz RS0081404).
Die Geltung des "Familienprivilegs" des § 67 Abs 2 VersVG muss zwar entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes in einem Fall wie dem vorliegenden nicht schon deshalb bejaht werden, weil nach § 68a VersVG Abweichungen von § 67 VersVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers sind, die Vorschrift somit halbzwingend ist (Baumann aaO Rz 189 ua). § 67 Abs 2 VersVG hat nach hM einen doppelten Normzweck: Zum einen soll verhindert werden, dass durch den Regress gegen den Angehörigen der Versicherungsnehmer selbst in Mitleidenschaft gezogen wird; es soll vermieden werden, dass der Versicherungsnehmer am Ende den Schaden doch aus eigener Tasche bezahlen muss (7 Ob 5/95, SZ 68/107 = RIS-Justiz RS0048311; RIS-Justiz RS0081412). Zweitens soll generell der Familienfrieden erhalten werden, der gestört werden würde, wenn Streitigkeiten über die Verantwortung der Schadenszufügung ausgetragen werden müssten (BGH VersR 1971, 901, 902; Baumann aaO Rz 150). Ist nun der Versicherer zufolge Obliegenheitsverletzung leistungsfrei, muss der Versicherungsnehmer - wie bereits ausgeführt wurde - ohnehin gewärtig sein, selbst gemäß § 1431 ABGB zum Rückersatz aufgefordert zu werden (wobei dieser Anspruch einer 30-jährigen Verjährungszeit unterliegt - 7 Ob 78/71; ZVR 1971/257; 7 Ob 8/78; SZ 51/32 ua). Macht der Versicherer hingegen - wie hier - einen Regressanspruch gegen den Beklagten als Schädiger geltend, muss dies (anders als im Fall seiner Leistungspflicht, in dem der Versicherungsnehmer durch das Familienprivileg nur profitieren bzw jedenfalls nicht benachteiligt werden kann) für den Versicherungsnehmer nicht unbedingt als nachteilig angesehen werden.Die Geltung des "Familienprivilegs" des Paragraph 67, Absatz 2, VersVG muss zwar entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes in einem Fall wie dem vorliegenden nicht schon deshalb bejaht werden, weil nach Paragraph 68 a, VersVG Abweichungen von Paragraph 67, VersVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers sind, die Vorschrift somit halbzwingend ist (Baumann aaO Rz 189 ua). Paragraph 67, Absatz 2, VersVG hat nach hM einen doppelten Normzweck: Zum einen soll verhindert werden, dass durch den Regress gegen den Angehörigen der Versicherungsnehmer selbst in Mitleidenschaft gezogen wird; es soll vermieden werden, dass der Versicherungsnehmer am Ende den Schaden doch aus eigener Tasche bezahlen muss (7 Ob 5/95, SZ 68/107 = RIS-Justiz RS0048311; RIS-Justiz RS0081412). Zweitens soll generell der Familienfrieden erhalten werden, der gestört werden würde, wenn Streitigkeiten über die Verantwortung der Schadenszufügung ausgetragen werden müssten (BGH VersR 1971, 901, 902; Baumann aaO Rz 150). Ist nun der Versicherer zufolge Obliegenheitsverletzung leistungsfrei, muss der Versicherungsnehmer - wie bereits ausgeführt wurde - ohnehin gewärtig sein, selbst gemäß Paragraph 1431, ABGB zum Rückersatz aufgefordert zu werden (wobei dieser Anspruch einer 30-jährigen Verjährungszeit unterliegt - 7 Ob 78/71; ZVR 1971/257; 7 Ob 8/78; SZ 51/32 ua). Macht der Versicherer hingegen - wie hier - einen Regressanspruch gegen den Beklagten als Schädiger geltend, muss dies (anders als im Fall seiner Leistungspflicht, in dem der Versicherungsnehmer durch das Familienprivileg nur profitieren bzw jedenfalls nicht benachteiligt werden kann) für den Versicherungsnehmer nicht unbedingt als nachteilig angesehen werden.
Der Ansicht, das Privileg des § 67 Abs 2 VersVG sei (auch) im Falle des Art 6 AKB/EA 96 zu beachten, ist aber im Hinblick auf den Wortlaut dieser Versicherungsbedingung gleichwohl beizutreten: Den zur Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen entwickelten Grundsätzen folgend ist Art 6 AKB/EA 96 nach Vertragsauslegungsregeln aus dem Blickwinkel eines durchschnittlich versierten Versicherungsnehmers (RIS-Justiz RS0050063) objektiv unter Beschränkung auf seinen Wortlaut (RIS-Justiz RS0008901) zweckorientiert (7 Ob 147/00v mwN uva) zu interpretieren. Richtig hat schon das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass das Familienprivileg des § 67 Abs 2 VersVG nur dann zum Tragen kommen kann, wenn überhaupt ein Regressrecht nach Abs 1 leg cit besteht. Eine Auslegung des Art 6 AKB/EA 96 dahin, dass damit nicht nur eine Beschränkung des Regresses gegenüber dem berechtigten Lenker beabsichtigt werde, sondern im Regressfall auch die Anwendung des § 67 Abs 2 VersVG ausgeschlossen werden solle, stünde aber mit den dargestellten Auslegungsgrundsätzen nicht im Einklang, zumal die Formulierung der betreffenden Versicherungsbedingung einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer keinen Anhaltspunkt für eine derartige Interpretation bietet. Ist der Schädiger ein Familienangehöriger iSd § 67 Abs 2 VersVG, hat der Versicherer das erwähnte Wahlrecht demnach nicht; er kann einen Rückforderungsanspruch nur gegen den Versicherungsnehmer geltend machen.Der Ansicht, das Privileg des Paragraph 67, Absatz 2, VersVG sei (auch) im Falle des Artikel 6, AKB/EA 96 zu beachten, ist aber im Hinblick auf den Wortlaut dieser Versicherungsbedingung gleichwohl beizutreten: Den zur Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen entwickelten Grundsätzen folgend ist Artikel 6, AKB/EA 96 nach Vertragsauslegungsregeln aus dem Blickwinkel eines durchschnittlich versierten Versicherungsnehmers (RIS-Justiz RS0050063) objektiv unter Beschränkung auf seinen Wortlaut (RIS-Justiz RS0008901) zweckorientiert (7 Ob 147/00v mwN uva) zu interpretieren. Richtig hat schon das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass das Familienprivileg des Paragraph 67, Absatz 2, VersVG nur dann zum Tragen kommen kann, wenn überhaupt ein Regressrecht nach Absatz eins, leg cit besteht. Eine Auslegung des Artikel 6, AKB/EA 96 dahin, dass damit nicht nur eine Beschränkung des Regresses gegenüber dem berechtigten Lenker beabsichtigt werde, sondern im Regressfall auch die Anwendung des Paragraph 67, Absatz 2, VersVG ausgeschlossen werden solle, stünde aber mit den dargestellten Auslegungsgrundsätzen nicht im Einklang, zumal die Formulierung der betreffenden Versicherungsbedingung einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer keinen Anhaltspunkt für eine derartige Interpretation bietet. Ist der Schädiger ein Familienangehöriger iSd Paragraph 67, Absatz 2, VersVG, hat der Versicherer das erwähnte Wahlrecht demnach nicht; er kann einen Rückforderungsanspruch nur gegen den Versicherungsnehmer geltend machen.
Ausgehend demnach von der Anwendbarkeit des § 67 Abs 2 VersVG im vorliegenden Fall, ist prozessentscheidend, ob der Beklagte im maßgebenden Zeitpunkt des Schadensfalles (SZ 45/125 ua) der Lebensgefährte der Versicherungsnehmerin war und damit zu den privilegierten Familienangehörigen iSd § 67 Abs 2 VersVG gehörte.Ausgehend demnach von der Anwendbarkeit des Paragraph 67, Absatz 2, VersVG im vorliegenden Fall, ist prozessentscheidend, ob der Beklagte im maßgebenden Zeitpunkt des Schadensfalles (SZ 45/125 ua) der Lebensgefährte der Versicherungsnehmerin war und damit zu den privilegierten Familienangehörigen iSd Paragraph 67, Absatz 2, VersVG gehörte.
Dies hat das Berufungsgericht im Einklang mit der ständigen oberstgerichtlichen Judikatur zutreffend bejaht: Lebensgemeinschaft, die als eheähnlicher Zustand definiert wird, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht (3 Ob 209/99b ua), setzt nach stRsp im Allgemeinen die Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft voraus, wobei jedoch nicht stets alle drei Merkmale vorhanden sein müssen (RIS-Justiz RS0047000 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Die dies in Abrede stellenden Ausführungen der Revisionswerberin gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus; insofern ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Die Bedenken des Erstgerichtes, die Lebensgemeinschaft der Versicherungsnehmerin und des Beklagten manifestiere sich nicht hinreichend nach außen, sind unberechtigt; auf die in diesem Zusammenhang vermisste polizeiliche Meldung in der gemeinsamen Wohnung und ein entsprechendes Türschild kommt es nicht an.
Der Umstand, dass der Beklagte als Lebensgefährte der Versicherungsnehmerin ein mit dieser in häuslicher Gemeinschaft lebender Familienangehöriger iSd § 67 Abs 2 VersVG ist, schließt nach dieser Gesetzesstelle einen Übergang des Ersatzanspruches der Versicherungsnehmerin gegen den Beklagten an die Klägerin aus. Ist der Übergang der Ersatzforderung des Versicherungsnehmers auf den Versicherer nach § 67 Abs 2 VersVG ausgeschlossen, kann der Versicherer aber auch nicht nach § 1042 ABGB gegen den Schädiger Regress nehmen (EvBl 1963, 266/182 = ZVR 1963, 213/211 = SZ 35/124 = VersR 1964, 1035 [Wahle]; JBl 1983, 202; ZVR 1985/7; RIS-Justiz RS0020140). Das Berufungsgericht hat das Klagebegehren daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weshalb die Revision erfolglos bleiben muss.Der Umstand, dass der Beklagte als Lebensgefährte der Versicherungsnehmerin ein mit dieser in häuslicher Gemeinschaft lebender Familienangehöriger iSd Paragraph 67, Absatz 2, VersVG ist, schließt nach dieser Gesetzesstelle einen Übergang des Ersatzanspruches der Versicherungsnehmerin gegen den Beklagten an die Klägerin aus. Ist der Übergang der Ersatzforderung des Versicherungsnehmers auf den Versicherer nach Paragraph 67, Absatz 2, VersVG ausgeschlossen, kann der Versicherer aber auch nicht nach Paragraph 1042, ABGB gegen den Schädiger Regress nehmen (EvBl 1963, 266/182 = ZVR 1963, 213/211 = SZ 35/124 = VersR 1964, 1035 [Wahle]; JBl 1983, 202; ZVR 1985/7; RIS-Justiz RS0020140). Das Berufungsgericht hat das Klagebegehren daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weshalb die Revision erfolglos bleiben muss.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.