Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei, die als Transportversicherer der J***** Gesellschaft mbH (im Folgenden kurz: GesmbH) deren Schaden an Kiwi-Früchten aus einem Verkehrsunfall vom 12. Jni 1980 in Italien in der Höhe des Klagsbetrags ersetzt hat, nimmt beim beklagten Frachtführer Regress gemäß Art 17 Abs 1 CMR wegen der schuldhaften Verursachung dieses Unfalls durch den Fahrzeuglenker. Der Beklagte bestritt vor allem, als Frachtführer tätig geworden zu sein.Die klagende Partei, die als Transportversicherer der J***** Gesellschaft mbH (im Folgenden kurz: GesmbH) deren Schaden an Kiwi-Früchten aus einem Verkehrsunfall vom 12. Jni 1980 in Italien in der Höhe des Klagsbetrags ersetzt hat, nimmt beim beklagten Frachtführer Regress gemäß Artikel 17, Absatz eins, CMR wegen der schuldhaften Verursachung dieses Unfalls durch den Fahrzeuglenker. Der Beklagte bestritt vor allem, als Frachtführer tätig geworden zu sein.
Der Erstrichter gab dem Klagebegehren teilweise statt. Er sprach der klagenden Partei 405.680 S sA zu und wies das Mehrbegehren ab. Nach seinen Feststellungen war der beklagte Landesproduktenhändler und Transportunternehmer am Großmarkt Inzersdorf mit Johann J***** und Ernst M***** bekannt geworden, die nach Kenntnis des Beklagten an verschiedenen Firmen gemeinsam beteiligt waren; nähere Kenntnisse darüber besaß der Beklagte nicht. Über ihr Ersuchen stellte der Beklagte den Genannten im Frühjahr 1980 einen LKW für Obsttransporte innerhalb Österreichs gegen ein wöchentliches Entgelt von 4.000 S zur Verfügung. Nach einiger Zeit teilte Johann J***** dem Beklagten telefonisch mit, dass er mit diesem LKW einen größeren Obsttransport nach Italien durchführen wolle. Der Beklagte, dem bewusst war, dass für diesen Transport jemand als Frachtführer auftreten und die erforderlichen Dokumente besorgen und fertigen musste, erklärte sich einverstanden, dies zu übernehmen. Er schloss am 21. Mai 1980 eine Kaskoversicherung für den LKW auf unbestimmte Zeit ab, besorgte eine grüne Versicherungskarte und stellte weiters die erforderlichen Frachtdokumente und eine Stampiglie seiner Firma für den Transport zur Verfügung. Es war ihm bewusst, dass er bei diesem Transport demnach als Frachtführer auftreten werde, und er war damit einverstanden. Der Beklagte interessierte sich allerdings nicht dafür, welcher Fahrer mit dem Lenken seines LKW bei diesem Transport beauftragt wurde, und überließ dies Johann J*****. Dieser nahm den sonst als Taxilenker tätigen Wolfgang S***** für die Fahrt auf. Am 11. Juni 1980 wurde ein nicht dem Beklagten gehörender LKW-Anhänger mit 4.610 Kartons kalifornischer Kiwi-Früchte beladen, deren Verkehrswert 1.014,200 S betrug. Wolfgang S***** fuhr dann mit dem LKW-Zug zur italienischen Grenze. Dort traf er vereinbarungsgemäß mit Johann J***** zusammen, der ihm nun erklärte, der LKW „dürfe nicht in Verona ankommen“, und verlangte, dass S***** vor Erreichen des Ziels einen Unfall verursachen solle. Dafür bot J***** S***** Geld, er drohte ihm aber auch mit Unannehmlichkeiten für seine Familie, falls er diesem Wunsch nicht entsprechen würde. S***** lehnte das Ansinnen zwar zunächst ab, entschloss sich aber letztlich doch, dem Wunsch zu entsprechen, und führte den strittigen Unfall bewusst herbei. Der Beklagte machte in der Folge seinen Fahrzeugschaden beim Kaskoversicherer geltend und verneinte im Schadensbericht die Frage nach einer Vermietung des Fahrzeugs im Unfallszeitpunkt. Er erhielt eine Totalschadensablöse. Der Beklagte hatte für seine Auslandstransporte überdies einen CMR-Versicherungsvertrag abgeschlossen, in dessen Rahmen er am 21. Juli 1980 auch den strittigen Transport von Wien nach Verona meldete. Der CMR-Versicherer lehnte eine Deckung wegen Verspätung dieser Meldung ab.
Nach der Rechtsansicht des Erstrichters habe der Beklagte den strittigen Transport als Frachtführer übernommen. Er hafte für das Verschulden des mit seiner zumindest konkludenten Zustimmung seitens der „Firma J*****“ mit der Durchführung des Transports betrauten Fahrers nach CMR wie für sein eigenes Verschulden, selbst wenn der unmittelbare Auftrag zum Lenken des Fahrzeugs durch J***** erfolgt sei. Die klagende Partei als Legalzessionar der GesmbH müsse sich aber das vom Beklagten konkludent eingewendete Mitverschulden des Geschädigten anrechnen lassen, dessen Geschäftsführer den Fahrer zur Begehung der Tat angestiftet und überredet hatte. Da dieses Mitverschulden mit 60 % anzusetzen sei, habe der Beklagte 40 % des eingetretenen Schadens zu ersetzen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge, wohl aber der Berufung des Beklagten, und änderte das Ersturteil im Sinne der gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens ab. Die zweite Instanz übernahm die Tatsachenfeststellungen des Erstrichters als unbedenkliches Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens (mit einer bei der obigen Wiedergabe der Feststellungen bereits berücksichtigten Ausnahme) und vertrat die Rechtsansicht, dass das Klagebegehren aus mehreren Gründen schon dem Grunde nach nicht berechtigt sei. Zunächst sei den Feststellungen des Erstrichters unmissverständlich zu entnehmen, dass nicht die GesmbH Vertragspartnerin des Beklagten gewesen sei, sondern Johann J***** selbst, der dem Beklagten gegenüber auch nicht als Organ der GesmbH aufgetreten sei. Von dieser als der Versicherungsnehmerin der Klägerin hätten deshalb keine Ansprüche gegen den Beklagten im Wege des § 67 Abs 1 VersVG übergehen können. Entgegen der Meinung des Erstgerichts sei der Beklagte überdies im maßgeblichen Innenverhältnis auch nicht Frachtführer gewesen, weil er bloß die LKW-Zugmaschine entgeltlich zur Verfügung gestellt und nur nach außen hin für die Beförderung über die Grenze die Stellung eines Frachtführers übernommen habe, während Johann J***** selbst die Beförderung durchgeführt und für die Beistellung eines Fahrers gesorgt habe. Der Beklagte habe den von J***** vorsätzlich herbeigeführten Schaden weder verursacht noch verschuldet. Schließlich habe die klagende Partei die Versicherungsteilleistung zu Unrecht erbracht, weil sie gemäß § 131 Abs 1 VersVG für den von ihrem Versicherungsnehmer vorsätzlich verursachten Schaden gar nicht gehaftet habe.Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge, wohl aber der Berufung des Beklagten, und änderte das Ersturteil im Sinne der gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens ab. Die zweite Instanz übernahm die Tatsachenfeststellungen des Erstrichters als unbedenkliches Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens (mit einer bei der obigen Wiedergabe der Feststellungen bereits berücksichtigten Ausnahme) und vertrat die Rechtsansicht, dass das Klagebegehren aus mehreren Gründen schon dem Grunde nach nicht berechtigt sei. Zunächst sei den Feststellungen des Erstrichters unmissverständlich zu entnehmen, dass nicht die GesmbH Vertragspartnerin des Beklagten gewesen sei, sondern Johann J***** selbst, der dem Beklagten gegenüber auch nicht als Organ der GesmbH aufgetreten sei. Von dieser als der Versicherungsnehmerin der Klägerin hätten deshalb keine Ansprüche gegen den Beklagten im Wege des Paragraph 67, Absatz eins, VersVG übergehen können. Entgegen der Meinung des Erstgerichts sei der Beklagte überdies im maßgeblichen Innenverhältnis auch nicht Frachtführer gewesen, weil er bloß die LKW-Zugmaschine entgeltlich zur Verfügung gestellt und nur nach außen hin für die Beförderung über die Grenze die Stellung eines Frachtführers übernommen habe, während Johann J***** selbst die Beförderung durchgeführt und für die Beistellung eines Fahrers gesorgt habe. Der Beklagte habe den von J***** vorsätzlich herbeigeführten Schaden weder verursacht noch verschuldet. Schließlich habe die klagende Partei die Versicherungsteilleistung zu Unrecht erbracht, weil sie gemäß Paragraph 131, Absatz eins, VersVG für den von ihrem Versicherungsnehmer vorsätzlich verursachten Schaden gar nicht gehaftet habe.
Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt.