Rechtssatz RS0021785
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021785
Entscheidungsdatum
17.12.2025
Rechtssatz
Kein Frachtvertrag, wenn der Unternehmer nicht den Erfolg seiner Tätigkeit, also die Verbringung der Sache an einen anderen Ort, schuldet, sondern beispielsweise ein bemanntes Fahrzeug zu beliebiger Beladung und Fahrt nach Weisung des Auftraggebers zur Verfügung zu stellen hat. Es liegt vielmehr ein sogenannter Lohnfuhrvertrag vor, sodaß weder die OMR noch die Vorschriften des HGB über den Frachtvertrag selbst anzuwenden sind. Daher kann der Empfänger seine Ansprüche aus dem Frachtvertrag, die ihm aus diesem gemäß den §§ 433 Abs 2, 434 und 435 HGB gegen den Frachtführer zustehen, nicht auch gegen den von letzterem beauftragten Lohnfuhrwerker geltendmachen.Kein Frachtvertrag, wenn der Unternehmer nicht den Erfolg seiner Tätigkeit, also die Verbringung der Sache an einen anderen Ort, schuldet, sondern beispielsweise ein bemanntes Fahrzeug zu beliebiger Beladung und Fahrt nach Weisung des Auftraggebers zur Verfügung zu stellen hat. Es liegt vielmehr ein sogenannter Lohnfuhrvertrag vor, sodaß weder die OMR noch die Vorschriften des HGB über den Frachtvertrag selbst anzuwenden sind. Daher kann der Empfänger seine Ansprüche aus dem Frachtvertrag, die ihm aus diesem gemäß den Paragraphen 433, Absatz 2, 434 und 435 HGB gegen den Frachtführer zustehen, nicht auch gegen den von letzterem beauftragten Lohnfuhrwerker geltendmachen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 514/80
Entscheidungstext OGH 16.09.1989 2 Ob 514/80
Veröff: HS X/XI/29 = ZfRV 1981,44 (kritisch Hoyer)
- 5 Ob 679/81
Entscheidungstext OGH 12.01.1982 5 Ob 679/81
Vgl; nur: Kein Frachtvertrag, wenn der Unternehmer nicht den Erfolg seiner Tätigkeit, also die Verbringung der Sache an einen anderen Ort, schuldet, sondern beispielsweise ein bemanntes Fahrzeug zu beliebiger Beladung und Fahrt nach Weisung des Auftraggebers zur Verfügung zu stellen hat. Es liegt vielmehr ein sogenannter Lohnfuhrvertrag vor. (T1)
- 7 Ob 643/83
Entscheidungstext OGH 08.09.1983 7 Ob 643/83
Veröff: SZ 56/129 = EvBl 1984/13 S 46
- 7 Ob 29/84
Entscheidungstext OGH 30.05.1985 7 Ob 29/84
Auch; nur T1; Veröff: ZVR 1986/7 S 26 = VersR 1987,112
- 4 Ob 592/87
Entscheidungstext OGH 17.11.1987 4 Ob 592/87
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Lohnfuhrvertrag verneint Beweislast für Vorliegen eines (Unterfrachtvertrages) Frachtvertrages. (T2)
- 8 Ob 1532/89
Entscheidungstext OGH 07.09.1989 8 Ob 1532/89
- 6 Ob 1678/95
Entscheidungstext OGH 09.11.1995 6 Ob 1678/95
nur T1
- 7 Ob 183/25z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.12.2025 7 Ob 183/25z
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0021785
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19890916_OGH0002_0020OB00514_8000000_001