Rechtstracker.at
Entscheidung 6 Ob 1678/95×

Entscheidung 6 Ob 1678/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob1678/95

Entscheidungsdatum

09.11.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** AG, ***** vertreten durch Dr.Walter Waizer und Dr.Peter Waizer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Dr.Markus P*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der P***** GmbH (S 88/93 des LG Innsbruck) wegen 72.725 S sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 14.Juni 1995, AZ 2 R 161/95 (ON 16), den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auf der Grundlage der maßgebenden Tatsachenfeststellungen hat das Berufungsgericht im Sinne der herrschenden Lehre und Rechtsprechung zutreffend erkannt, daß die Klägerin mit der späteren Gemeinschuldnerin keinen Frachtvertrag geschlossen hatte, bei dem der Unternehmer (Frachtführer) dem Auftraggeber (Absender) den Erfolg der übernommenen Tätigkeit, also die Verbringung der Sache an einen anderen Ort, schuldet, sondern einen sog. "Lohnfuhrvertrag", welcher dadurch gekennzeichnet ist, daß der Unternehmer dem Auftraggeber einen bemannten Lkw-Zug zu beliebiger Ladung und Fahrt nach Weisung des Auftraggebers zur Verfügung zu stellen hat; es handelt sich dabei um einen gemischten Vertrag, zusammengesetzt aus Fahrzeugmiete und Arbeitnehmerüberlassung (Schütz in Straube, HGB2 Rz 20 zu Paragraph 425, mwH

auf die deutsche Lehre; HS 11.204/29 = ZfRV 1981, 44; HS 12.273/13;

SZ 56/129 = EvBl 1984/13; ZVR 1986/7 = VersR 1987, 112; 4 Ob 592/87;

8 Ob 1532/89 ua). Im hier maßgeblichen Innenverhältnis vergleiche ZVR 1986/7) haftet dann aber der Unternehmer dem Auftraggeber nicht nach den Regeln des Frachtvertrages, sondern nur nach den Grundsätzen des Miet- und Überlassungs(Dienstverschaffungs)vertrages. Als Arbeitskräfteüberlasser hat der Unternehmer nur für die durchschnittliche berufliche oder fachliche Qualifikation und die Arbeitsbereitschaft des von ihm zur Verfügung gestellten Lkw-Fahrers einzustehen, er haftet aber nicht für die von ihm erbrachte Arbeitsleistung (Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 131 zu Paragraph 1151,; SZ 56/129 mwN).

Anmerkung

E40929 06A16785

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0060OB01678.95.1109.000

Dokumentnummer

JJT_19951109_OGH0002_0060OB01678_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung