Begründung:
Die Klägerin erteilte der K*** K*** S***
Gesellschaft mbH (im folgenden kurz Firma K***) am 7.Oktober 1981 den Auftrag, Frischfleisch von Würzburg nach Athen zu befördern. Diesen Transport führte die Beklagte mit dem Kühlsattelanhänger "S 213.875" durch.
Mit der Behauptung, die Fleischwaren seien der Beklagten am 9. Oktober 1981 in genußtauglichem Zustand übergeben worden, am 15. Oktober 1981 sei jedoch in Griechenland der vollständige Verderb der gesamten Frischfleischladung festgestellt worden, begehrt die Klägerin von der Beklagten den Ersatz des Schadens in der Höhe von S 747.680,74 sA. Die Beklagte hafte als Frachtführer nach den Bestimmungen der CMR, weil sie die Weisungen, insbesondere was die Transportdauer anlange, nicht beachtet habe (ON 1). Die Beladung sei ordnungsgemäß erfolgt. Der Ersatzanspruch sei nicht verjährt, weil die Frist des Art 32 CMR durch die schriftliche Reklamation vom 15. Oktober 1981 auf dem CMR-Frachtbrief gehemmt worden sei. Am 28. Oktober 1981 seien der Beklagten die Schadensunterlagen und die Schadensrechnung übergeben worden; am 24.November 1981 sei der Beklagten der Schaden nochmals in Rechnung gestellt worden. Die Klägerin habe den Frachtvertrag dadurch unmittelbar mit der Beklagten geschlossen, daß diese durch ihren mit der Firmenstampiglie ausgestatteten Fahrer den Frachtbrief unterschrieben und der Klägerin zurückgestellt habe. Jedenfalls habe die Beklagte das Gut und den einzigen durchgehenden Frachtbrief angenommen (ON 37 S.194).Mit der Behauptung, die Fleischwaren seien der Beklagten am 9. Oktober 1981 in genußtauglichem Zustand übergeben worden, am 15. Oktober 1981 sei jedoch in Griechenland der vollständige Verderb der gesamten Frischfleischladung festgestellt worden, begehrt die Klägerin von der Beklagten den Ersatz des Schadens in der Höhe von S 747.680,74 sA. Die Beklagte hafte als Frachtführer nach den Bestimmungen der CMR, weil sie die Weisungen, insbesondere was die Transportdauer anlange, nicht beachtet habe (ON 1). Die Beladung sei ordnungsgemäß erfolgt. Der Ersatzanspruch sei nicht verjährt, weil die Frist des Artikel 32, CMR durch die schriftliche Reklamation vom 15. Oktober 1981 auf dem CMR-Frachtbrief gehemmt worden sei. Am 28. Oktober 1981 seien der Beklagten die Schadensunterlagen und die Schadensrechnung übergeben worden; am 24.November 1981 sei der Beklagten der Schaden nochmals in Rechnung gestellt worden. Die Klägerin habe den Frachtvertrag dadurch unmittelbar mit der Beklagten geschlossen, daß diese durch ihren mit der Firmenstampiglie ausgestatteten Fahrer den Frachtbrief unterschrieben und der Klägerin zurückgestellt habe. Jedenfalls habe die Beklagte das Gut und den einzigen durchgehenden Frachtbrief angenommen (ON 37 S.194).
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Der Verderb sei ausschließlich auf einen Verladefehler des Absenders zurückzuführen. Der von der Beklagten nicht eingehaltene Ankunftstermin (12.Oktober 1981) sei nicht mit ihr vereinbart, sondern erst dem für sie nicht vertretungsbefugten Kraftfahrzeuglenker im Frachtbrief vorgeschrieben worden. Die Vespätung habe den Schaden im übrigen auch nicht verursacht. Die eingeklagte Forderung sei verjährt. Die Klägerin habe den Transportschaden schon mit der Firma K*** verrechnet (ON 3). Da sich die Ware durch die Übergabe an die Transportunternehmung bereits im Eigentum der M***-H*** AG befunden habe, fehle der Klägerin auch die Aktivlegitimation (ON 4). Die Beklagte sei im übrigen nicht Unterfrachtführer der Firma K*** gewesen, sondern deren Lohnfuhrwerker. Die LKW-Fahrer hätten die Weisungen der Firma K*** befolgt und sich auch nach der Fahrt für den jeweils nächsten Auftrag dort gemeldet. Der Geschäftsführer der Beklagten sei nur ein- bis zweimal in der Woche davon verständigt worden, wo die Kühlzüge eingesetzt würden, damit er die Transportgenehmigungen besorge. Der Auftrag für den umstrittenen Transport sei unmittelbar an den Fahrer U*** ergangen (ON 25). Weder die Klägerin noch die Beklagte hätten die Absicht gehabt, durch Unterfertigung des CMR-Frachtbriefes eine Änderung in den bestehenden Vertragsverhältnissen herbeizuführen. Dieser Frachtbrief sei vielmehr als notwendiges Transportbegleitpapier betrachtet worden (ON 37 S.194). Der Erstrichter wies das Klagebegehren ab. Er traf folgende Feststellungen:
Die Beklagte vereinbarte im Jahre 1980 mit der Firma K***, daß diese einen bis drei Kühlzüge der Beklagten auf Kilometergeldbasis ständig beschäftige. Die Sätze für Voll- bzw. Leerkilometer betrugen zunächst S 13,50 bzw. S 10,-, in der Folge S 14,50 bzw. S 10,50 und im Jahre 1981 S 15,- bzw. S 12,-. Wie lange die Firma K*** eines der Fahrzeuge der Beklagten unbeschäftigt lassen konnte, wurde nicht ausdrücklich besprochen. Leere Stehzeiten gingen zu Lasten der Beklagten.
Auf Grund dieser Vereinbarung stellte die Beklagte der Firma K*** im Jahre 1980 den Kühlsattelanhänger "S 213.558" samt Zugmaschine für etwa 56 Transporte auf Kilometergeldbasis und für etwa 9 Transporte auf Grund einer Pauschalvereinbarung zur Verfügung. Den Kühlsattelanhänger "S 213.594" samt Zugmaschine stellte die Beklagte der Firma K*** im Jahre 1980 für 60 Transporte auf Kilometergeldbasis und für zwei Transporte auf Grund einer Pauschalvereinbarung im Jahre 1981 für 43 Transporte auf Kilometergeldbasis und für etwa 17 Transporte auf Grund einer Pauschalvereinbarung zur Verfügung. Im Jahre 1981 kam es mit diesem Kühlzug in etwa neun Fällen zu "Eigenbedarfsfahrten."
Den Kühlsattelanhänger "S 213.875" samt Zugmaschine stellte die Beklagte der Firma K*** im Jahre 1981 für etwa 54 Transporte auf der vereinbarten Kilometergeldbasis (S 15 bzw. S 12) und für 4 Transporte auf Grund einer Pauschalvereinbarung zur Verfügung; im Jahre 1981 kam es mit diesem Kühlzug in etwa 8 Fällen zu "Eigenbedarfsfahrten".
Bei den "Eigenbedarfsfahrten" handelte es sich darum, daß ein Kühlzug der Beklagten für die Firma K*** auswärts war und daß diese von dort keine Rückladung hatte. Da die Beklagte bemüht war, Leerstehzeiten (auf ihre Kosten) zu vermeiden, bemühte sie sich selbst um eine Rückladung, die dann nicht der Firma K***, sondern dem Geschäftspartner verrechnet wurde. Die Beklagte verständigte die Firma K*** von diesen Fahrten, weil diese wissen mußte, wo ihr die Fahrzeuge der Beklagten wieder zur Verfügung standen.
Pauschalvereinbarungen unter oder über dem vereinbarten Kilometergeldsatz kamen nur fallweise aus verschiedenen Gründen zustande. Wenn die Beklagte für die Firma K*** nach Nordafrika fahren und lange auf dem Schiff sein oder auf die Fähre warten sollte, wurde ein Pauschale über dem Kilometergeldsatz vereinbart. Ein Pauschale unter dem Kilometergeldsatz wurde zur Vermeidung von Leerstehzeiten z.B. vereinbart, wenn ein Fahrzeug der Beklagten auswärts stand und weder die Firma K*** noch die Beklagte eine volle gekühlte Rückladung nach Österreich hatte.
Der Geschäftsführer der Beklagten, Werner L***, wußte am 7. Oktober 1981, daß der an die Firma K*** vercharterte Kühlzug "S 213.875" mit einer Ladung der Firma K*** von Ungarn nach Nürnberg fuhr. Mit Fernschreiben vom 7.Oktober 1981 erteilte die Firma K*** dem Lenker des Sattelzuges der Beklagten "S 100.820/213.875", Johann U***, den Auftrag, am 9.Oktober 1981 um 4.00 Uhr beim Schlachthof der Firma S*** in Würzburg eine Ladung Frischfleisch nach Athen zu laden. Die Verzollung sollte beim Beladen stattfinden; die Papiere sollten vom Belader ausgehändigt werden.
Für diesen Transport wurde zwischen der Firma K*** und der Beklagten ein unter dem vereinbarten Kilometergeld liegendes Pauschale von S 38.000 vereinbart. Wenn die Beklagte damit nicht einverstanden gewesen wäre, hätte die Firma K*** den Kühlzug entweder eine Stunde oder auch erst einige Tage später zum Kilometergeldsatz eingesetzt.
Nach dem Einverständnis zum Pauschale wurde die Beklagte von der Firma K*** ersucht, als Fahrzeugeigentümer beim Amt der Salzburger Landesregierung Transportbewilligungen für Jugoslawien und Griechenland zu besorgen.
Die Fahrer der Beklagten hatten mit deren Willen
Firmenstampiglien der Beklagten bei sich. Sie benötigten diese Stampiglien für Zollabfertigungen, CMR-Frachtbriefe und für Bestätigungen der Warenübernahme, waren aber nicht berechtigt, selbständig Frachtverträge abzuschließen. Es kam auch nicht vor, daß ein Fahrer der Beklagten mit einem selbständig abgeschlossenen Frachtvertrag wieder nach Hause gekommen wäre.
Der Fahrer Johann U*** kam mit dem Kühlzug am 9.Oktober 1981 zur Beladestelle und sagte, er sei für G*** (bei Athen) da; über die Firma K*** oder die Beklagte wurde nicht gesprochen. Für die Klägerin war der Angestellte M*** zugegen, der für die Qualität des Fleisches zuständig war, im Jahre 1981 aber mit Frachtaufträgen sowie Speditionsangelegenheiten nichts zu tun hatte und sich dabei auch nicht auskannte. Der CMR-Frachtbrief war von der Klägerin bis auf die Artikel und die Gewichte bereits ausgefüllt; er wurde schließlich von der Klägerin fertig ausgefüllt und vom Fahrer U*** in den Rubriken "Frachtführer" und "Unterschrift und Stempel des Frachtführers" mit dem Stampiglienabdruck der Beklagten versehen sowie unterfertigt.
Da der Fahrer der Beklagten den CMR-Frachtbrief unter dem Stampiglienabderuck der Beklagten unterzeichnete, war M*** - der den Kühlzug nicht bestellt hatte - der Meinung, daß die Beklagte für die Einhaltung der Bestimmungen des CMR-Frachtbriefes zu sorgen habe. Der gegenständliche Transport wurde von der Beklagten zum vereinbarten Pauschale an die Firma K*** fakturiert; diese leistete die Zahlung an die Beklagte und erhielt ihrerseits das Entgelt von der Klägerin.
Die Rechnung über den Schaden wurde von der Klägerin mit Schreiben vom 21.Oktober 1981 zunächst der Firma K*** gelegt. Auf Grund einer Mitteilung der Firma K***, daß die Beklagte CMR-Frachtführer gewesen sei, machte die Klägerin den Schaden mit Schreiben vom 24.November 1981 gegenüber der Beklagten geltend. Rechtlich meinte der Erstrichter, daß die Beklagte nicht Unterfrachtführer, sondern Lohnfuhrwerker der Firma K*** gewesen und daher auch nicht kraft Gesetzes - nach Maßgabe der Bedingungen des Frachtbriefes - Vertragspartei geworden sei. Sie hafte daher der Klägerin nach den Bestimmungen der CMR nicht. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf. Nach Beweiswiederholung (§§ 281 a, 463 ZPO) traf es folgende "ergänzende bzw. abändernde" Feststellungen:Die Rechnung über den Schaden wurde von der Klägerin mit Schreiben vom 21.Oktober 1981 zunächst der Firma K*** gelegt. Auf Grund einer Mitteilung der Firma K***, daß die Beklagte CMR-Frachtführer gewesen sei, machte die Klägerin den Schaden mit Schreiben vom 24.November 1981 gegenüber der Beklagten geltend. Rechtlich meinte der Erstrichter, daß die Beklagte nicht Unterfrachtführer, sondern Lohnfuhrwerker der Firma K*** gewesen und daher auch nicht kraft Gesetzes - nach Maßgabe der Bedingungen des Frachtbriefes - Vertragspartei geworden sei. Sie hafte daher der Klägerin nach den Bestimmungen der CMR nicht. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf. Nach Beweiswiederholung (Paragraphen 281, a, 463 ZPO) traf es folgende "ergänzende bzw. abändernde" Feststellungen:
Die zwischen der Firma K*** und der Beklagten
abgeschlossene Vereinbarung bedeutete nur, daß die Firma K*** regelmäßig Frachtaufträge an die Beklagte weitergab. Eine Verpflichtung der Firma K***, Kühlzüge der Beklagten ständig einzusetzen, oder eine Verpflichtung der Beklagten, Fahrzeuge der Firma K*** zu deren freier Verfügung zu überlassen oder Aufträge der Firma K*** auf jeden Fall zu übernehmen, bestand auf Grund dieser Vereinbarung nicht. Es stand der Beklagten daher auch frei, eine Fuhre nicht zu übernehmen. Die Firma K*** hatte eigene Fahrzeuge, beschäftigte aber auch mehrere andere Frächter. Erhielt sie von der Klägerin einen Frachtauftrag, dann suchte sie ein nach Standort und vorhandenen Transportbewilligungen geeignetes Fahrzeug. Für die Transportversicherung, das Carnet-TIR, die Tragung der Nebenspesen und die Reinigung des Fahrzeuges hatten jeweils die Frächter zu sorgen. Nur wenn ein Frächter nicht versichert war, schloß die Firma K*** in dessen Namen und auf dessen Rechnung für den jeweiligen Transport eine Versicherung ab. Die Anweisungen für die Transporte erteilten die Firma K*** oder die Beklagte. Für die Beklagte, welche zu dieser Zeit keinen Fernschreiber hatte, übermittelte die Firma K*** Ladeaufträge fernschriftlich. Der Geschäftsführer der Beklagten telefonierte täglich mit der Firma K*** über den Einsatz der Fahrzeuge. Dabei wurden die Aufträge, welche die beklagte Partei von der Firma K*** übernahm, abgesprochen, weil die Beklagte auch die Genehmigungen für den jeweiligen Transport haben bzw. besorgen mußte. Außerdem wurden zum Teil von den Kilometergeldsätzen abweichende Pauschalvereinbarungen über die durchzuführenden Transporte getroffen.
Vor dem gegenständlichen Transport rief Alfred L***, ein Disponent der Firma K***, bei der Beklagten an, ob dafür ein entsprechendes Fahrzeug frei sei. Der Pauschalbetrag, auf den sich Werner L***, der Geschäftsführer der Beklagten, mit der Firma K*** geeinigt hatte, lag unter der Kilometergeldvereinbarung. Dennoch war Werner L*** aus wirtschaftlichen Überlegungen mit dem Frachtlohn einverstanden. Wenn Fahrer mit leerem Fahrzeug wegen eines Transportes angesprochen wurden, was in Jugoslawien und Griechenland vorkam, mußten sie bei der Beklagten rückfragen, ob und zu welchem Preis sie eine Fracht übernehmen durften.
Im übrigen übernahm das Gericht zweiter Instanz die Feststellungen des Erstrichters als das Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung. Rechtlich beurteilte es den Sachverhalt wie folgt:
Auf Grund des mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrages sei die Firma K*** Frachtführer im Sinne der CMR gewesen, weil sie die Beförderung des Frischfleisches von Würzburg nach Athen übernommen habe. Als (Haupt-)Frachtführer sei sie nicht verpflichtet gewesen, die Beförderung selbst durchzuführen, sondern habe die von ihr selbst geschuldete Beförderung des Gutes einem anderen Frachtführer (dem Unterfrachtführer) im eigenen Namen übertragen können. Ein solcher (Unter-)Frachtvertrag setze nach § 425 HGB und Artikel 1 Z 1 CMR die Übernahme der entgeltlichen Beförderung von Gütern voraus, daß also der Erfolg, nämlich die Verbringung von Ort zu Ort geschuldet werde. Bei dem - begrifflich nicht eindeutig festgelegten - Lohnfuhrvertrag handle es sich hingegen um einen kombinierten Miet- und Dienstverschaffungsvertrag. Schulde der Übernehmer nicht den Erfolg seiner Tätigkeit - die Verbringung der Sache an einen anderen Ort - , sondern habe er ein bemanntes Fahrzeug zu beliebiger Fracht nach Weisung des Auftraggebers beizustellen, so liege kein Frachtvertrag, sondern ein Lohnfuhrvertrag vor.Auf Grund des mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrages sei die Firma K*** Frachtführer im Sinne der CMR gewesen, weil sie die Beförderung des Frischfleisches von Würzburg nach Athen übernommen habe. Als (Haupt-)Frachtführer sei sie nicht verpflichtet gewesen, die Beförderung selbst durchzuführen, sondern habe die von ihr selbst geschuldete Beförderung des Gutes einem anderen Frachtführer (dem Unterfrachtführer) im eigenen Namen übertragen können. Ein solcher (Unter-)Frachtvertrag setze nach Paragraph 425, HGB und Artikel 1 Ziffer eins, CMR die Übernahme der entgeltlichen Beförderung von Gütern voraus, daß also der Erfolg, nämlich die Verbringung von Ort zu Ort geschuldet werde. Bei dem - begrifflich nicht eindeutig festgelegten - Lohnfuhrvertrag handle es sich hingegen um einen kombinierten Miet- und Dienstverschaffungsvertrag. Schulde der Übernehmer nicht den Erfolg seiner Tätigkeit - die Verbringung der Sache an einen anderen Ort - , sondern habe er ein bemanntes Fahrzeug zu beliebiger Fracht nach Weisung des Auftraggebers beizustellen, so liege kein Frachtvertrag, sondern ein Lohnfuhrvertrag vor.
Die Vereinbarung zwischen der Firma K*** und der Beklagten sei kein Mietvertrag über Kühlsattelzüge, verbunden mit einem Dienstvertrag oder Dienstverschaffungsvertrag, weil die Beklagte der Firma K*** den Gebrauch der Fahrzeuge nicht auf Grund einer solchen Vereinbarung eingeräumt habe und auch nicht verpflichtet gewesen sei, der Firma K*** die Fahrzeuge zur Verfügung zu stellen. Sie habe vielmehr jeweils selbst entscheiden können, ob und zu welchen Bedingungen sie einen Transportauftrag übernehme. Habe die Beklagte kein Fahrzeug zur Verfügung gehabt oder sei sie mit dem Fuhrlohn nicht einverstanden gewesen, so habe sie die Übernahme eines Transportes ablehnen können. Deshalb habe die Firma K*** in der Regel anfragen müssen, ob ein Fahrzeug zur Verfügung stehe. Auch der Frachtpreis sei zum Teil - wie auch im vorliegenden Fall - nicht nach der allgemeinen Abmachung, sondern für den jeweiligen Transport vereinbart worden. Die einzelnen Transportaufträge hätten demnach zwischen der Firma K*** und der Beklagten jeweils besprochen werden müssen; die Firma K*** habe nicht ohne Zustimmung der Beklagten über die Sattelzüge verfügen können, und die Beklagte habe auch den freien Laderaum für andere Auftraggeber nützen können. Die Vereinbarung zwischen der Firma K*** und der Beklagten sei sohin kein Lohnfuhrvertrag, sondern nur eine Art Rahmenvertrag über die Weitergabe von Transportaufträgen. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß die Fahrer der Beklagten Anweisungen für die Transporte unmittelbar von der Firma K*** bekommen hätten, weil dies im Frachtgeschäft durchaus üblich sei und die Fahrer deshalb allein noch nicht den Weisungen der Firma K*** unterworfen gewesen seien. Das allgemeine Weisungsrecht sei bei der Beklagten als Dienstgeberin verblieben, was sich insbesondere darin zeige, daß die Fahrer bei freiem Laderaum nach Rückfrage bei der Beklagten auch selbst Ladegut hätten übernehmen dürfen. Im vorliegenden Fall komme dazu, daß ein Angestellter der Firma K*** den Transportauftrag mit dem Geschäftsführer der Beklagten besprochen und einen bestimmten Fuhrlohn dafür vereinbart habe; das sei geradezu typisch für eine Weitergabe des Transportauftrages. Im Frachtbrief sei die Beklagte als Frachtführer angeführt. Der Frachtbrief diene nach Art 9 CMR bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis für den Inhalt des Beförderungsvertrages. Da dieser Gegenbeweis der Beklagten mißlungen sei, sei sie als Unterfrachtführer anzusehen.Die Vereinbarung zwischen der Firma K*** und der Beklagten sei kein Mietvertrag über Kühlsattelzüge, verbunden mit einem Dienstvertrag oder Dienstverschaffungsvertrag, weil die Beklagte der Firma K*** den Gebrauch der Fahrzeuge nicht auf Grund einer solchen Vereinbarung eingeräumt habe und auch nicht verpflichtet gewesen sei, der Firma K*** die Fahrzeuge zur Verfügung zu stellen. Sie habe vielmehr jeweils selbst entscheiden können, ob und zu welchen Bedingungen sie einen Transportauftrag übernehme. Habe die Beklagte kein Fahrzeug zur Verfügung gehabt oder sei sie mit dem Fuhrlohn nicht einverstanden gewesen, so habe sie die Übernahme eines Transportes ablehnen können. Deshalb habe die Firma K*** in der Regel anfragen müssen, ob ein Fahrzeug zur Verfügung stehe. Auch der Frachtpreis sei zum Teil - wie auch im vorliegenden Fall - nicht nach der allgemeinen Abmachung, sondern für den jeweiligen Transport vereinbart worden. Die einzelnen Transportaufträge hätten demnach zwischen der Firma K*** und der Beklagten jeweils besprochen werden müssen; die Firma K*** habe nicht ohne Zustimmung der Beklagten über die Sattelzüge verfügen können, und die Beklagte habe auch den freien Laderaum für andere Auftraggeber nützen können. Die Vereinbarung zwischen der Firma K*** und der Beklagten sei sohin kein Lohnfuhrvertrag, sondern nur eine Art Rahmenvertrag über die Weitergabe von Transportaufträgen. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß die Fahrer der Beklagten Anweisungen für die Transporte unmittelbar von der Firma K*** bekommen hätten, weil dies im Frachtgeschäft durchaus üblich sei und die Fahrer deshalb allein noch nicht den Weisungen der Firma K*** unterworfen gewesen seien. Das allgemeine Weisungsrecht sei bei der Beklagten als Dienstgeberin verblieben, was sich insbesondere darin zeige, daß die Fahrer bei freiem Laderaum nach Rückfrage bei der Beklagten auch selbst Ladegut hätten übernehmen dürfen. Im vorliegenden Fall komme dazu, daß ein Angestellter der Firma K*** den Transportauftrag mit dem Geschäftsführer der Beklagten besprochen und einen bestimmten Fuhrlohn dafür vereinbart habe; das sei geradezu typisch für eine Weitergabe des Transportauftrages. Im Frachtbrief sei die Beklagte als Frachtführer angeführt. Der Frachtbrief diene nach Artikel 9, CMR bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis für den Inhalt des Beförderungsvertrages. Da dieser Gegenbeweis der Beklagten mißlungen sei, sei sie als Unterfrachtführer anzusehen.
Auch Frachtverträge zwischen dem Haupt- und einem Unterfrachtführer unterlägen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen den Bestimmungen der CMR. Nach Art 34 CMR hafte, wenn eine Beförderung, die Gegenstand eines einzigen Vertrages sei, von aufeinanderfolgenden Straßenfrachtführern ausgeführt werde, jeder von ihnen für die Ausführung der gesamten Beförderung. Der zweite und jeder folgende Frachtführer würden durch die Annahme des Gutes sowie des Frachtbriefes nach Maßgabe der Bedingungen des letzteren Vertragspartner. Art. 34 CMR umfasse auch jene Fälle, in denen der Hauptfrachtführer den gesamten Auftrag einem Unterfrachtführer weitergebe. Für die Anwendung des Art.34 CMR werde nur vorausgesetzt, daß die grenzüberschreitende Beförderung Gegenstand eines einzigen Vertrages war und auch ein einziger (durchgehender) Frachtbrief ausgestellt wurde, den jeder der unter Umständen aufeinanderfolgenden Frachtführer mit dem Gut angenommen und allenfalls weitergegeben habe. Das gelte auch für die Anwendbarkeit des § 432 Abs 2 HGB. Der Unterfrachtführer trete unter diesen Voraussetzungen in den Frachtvertrag ein und werde Vertragspartner des Hauptfrachtvertrages nach den Bedingungen des Frachtbriefes. Habe der nachfolgende Frachtführer vom vorangehenden Frachtführer Gut und Frachtbrief übernommen, so hafte er gemeinsam mit dem Hauptfrachtführer dem Berechtigten als Gesamtschuldner. Fehlten aber die Voraussetzungen nach Art 34 CMR oder § 432 Abs 2 HGB, dann entstünden vertragliche Beziehungen nur zwischen dem Haupt- und dem Unterfrachtführer.Auch Frachtverträge zwischen dem Haupt- und einem Unterfrachtführer unterlägen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen den Bestimmungen der CMR. Nach Artikel 34, CMR hafte, wenn eine Beförderung, die Gegenstand eines einzigen Vertrages sei, von aufeinanderfolgenden Straßenfrachtführern ausgeführt werde, jeder von ihnen für die Ausführung der gesamten Beförderung. Der zweite und jeder folgende Frachtführer würden durch die Annahme des Gutes sowie des Frachtbriefes nach Maßgabe der Bedingungen des letzteren Vertragspartner. Artikel 34, CMR umfasse auch jene Fälle, in denen der Hauptfrachtführer den gesamten Auftrag einem Unterfrachtführer weitergebe. Für die Anwendung des Artikel 34, CMR werde nur vorausgesetzt, daß die grenzüberschreitende Beförderung Gegenstand eines einzigen Vertrages war und auch ein einziger (durchgehender) Frachtbrief ausgestellt wurde, den jeder der unter Umständen aufeinanderfolgenden Frachtführer mit dem Gut angenommen und allenfalls weitergegeben habe. Das gelte auch für die Anwendbarkeit des Paragraph 432, Absatz 2, HGB. Der Unterfrachtführer trete unter diesen Voraussetzungen in den Frachtvertrag ein und werde Vertragspartner des Hauptfrachtvertrages nach den Bedingungen des Frachtbriefes. Habe der nachfolgende Frachtführer vom vorangehenden Frachtführer Gut und Frachtbrief übernommen, so hafte er gemeinsam mit dem Hauptfrachtführer dem Berechtigten als Gesamtschuldner. Fehlten aber die Voraussetzungen nach Artikel 34, CMR oder Paragraph 432, Absatz 2, HGB, dann entstünden vertragliche Beziehungen nur zwischen dem Haupt- und dem Unterfrachtführer.
Da das Erstgericht das Klagebegehren allein mit der (unzutreffenden) Begründung abgewiesen habe, die Beklagte sei Lohnfuhrwerker gewesen, und daher zur Frage einer Haftung der Beklagten als Unterfrachtführer keine Feststellungen getroffen habe, sei das Verfahren mangelhaft geblieben. Im fortgesetzten Verfahren würden daher Beweise darüber aufzunehmen sein, ob die Beklagte der Klägerin als Unterfrachtführer im Sinn der Art 34 ff CMR hafte. Sollte dies der Fall sein, dann werde das Erstgericht auch über den Haftungsumfang nach Art 17 CMR sowie zu den Einwendungen der Beklagten die beantragten Beweise aufzunehmen und entsprechende Feststellungen zu treffen haben.Da das Erstgericht das Klagebegehren allein mit der (unzutreffenden) Begründung abgewiesen habe, die Beklagte sei Lohnfuhrwerker gewesen, und daher zur Frage einer Haftung der Beklagten als Unterfrachtführer keine Feststellungen getroffen habe, sei das Verfahren mangelhaft geblieben. Im fortgesetzten Verfahren würden daher Beweise darüber aufzunehmen sein, ob die Beklagte der Klägerin als Unterfrachtführer im Sinn der Artikel 34, ff CMR hafte. Sollte dies der Fall sein, dann werde das Erstgericht auch über den Haftungsumfang nach Artikel 17, CMR sowie zu den Einwendungen der Beklagten die beantragten Beweise aufzunehmen und entsprechende Feststellungen zu treffen haben.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der Revisionsrekurs (richtig: Rekurs) der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufzuheben und das erstinstanzliche Urteil vollinhaltlich zu bestätigen.
Die Klägerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.