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Rechtssatz RS0118716

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118716

Geschäftszahl

7Ob289/03f

Entscheidungsdatum

14.01.2004

Norm

AKB/EA 96 Art6
VersVG §67 Abs2

Rechtssatz

Das Familienprivileg des Paragraph 67, Absatz 2, VersVG kommt nur dann zum Tragen, wenn überhaupt ein Regressrecht nach Abs1 leg cit besteht. Eine Auslegung des Artikel 6, AKB/EA 96 dahin, dass damit nicht nur eine Beschränkung des Regresses gegenüber dem berechtigten Lenker beabsichtigt werde, sondern im Regressfall auch die Anwendung des Paragraph 67, Absatz 2, VersVG ausgeschlossen werden solle, widerspricht aber diesem Auslegungsgrundsatz, zumal die Formulierung der betreffenden Versicherungsbedingung einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer keinen Anhaltspunkt für eine derartige Interpretation bietet. Ist der Schädiger ein Familienangehöriger (hier: zum Lenken berechtigter Lebensgefährte) iSd Paragraph 67, Absatz 2, VersVG, hat der Versicherer das erwähnte Wahlrecht demnach nicht; er kann einen Rückforderungsanspruch nur gegen den Versicherungsnehmer geltend machen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 289/03f
    Entscheidungstext OGH 14.01.2004 7 Ob 289/03f
    Veröff: SZ 2004/4

Schlagworte

berechtigter Lenker (Lebensgefährte) in der Kfz-Kaskoversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118716

Dokumentnummer

JJR_20040114_OGH0002_0070OB00289_03F0000_001