Entscheidungsgründe:
Die Firma Autohaus S*** hat für ihren PKW-Toyota, pol. Kennzeichen N 117.332, bei der beklagten Partei eine Kaskoversicherung. Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeug-Kaskoversicherung die die Fahrzeuginsassen-Unfallversicherung (AFIB 1986) und die Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeug-Kollisionskaskoversicherung (KKB 1986) zugrunde. Art. 5 3.1 der AFIB bestimmt als Obliegenheit im Sinne des § 6 Abs. 3 VersVG, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen. Nach Art. 6 der KKB findet § 67 VersVG gegenüber dem berechtigten Lenker nur dann Anwendung, wenn auch einem Versicherungsnehmer bei gleichem Sachverhalt Leistungsfreiheit einzuwenden gewesen wäre.Die Firma Autohaus S*** hat für ihren PKW-Toyota, pol. Kennzeichen N 117.332, bei der beklagten Partei eine Kaskoversicherung. Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeug-Kaskoversicherung die die Fahrzeuginsassen-Unfallversicherung (AFIB 1986) und die Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeug-Kollisionskaskoversicherung (KKB 1986) zugrunde. Artikel 5, 3.1 der AFIB bestimmt als Obliegenheit im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, VersVG, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen. Nach Artikel 6, der KKB findet Paragraph 67, VersVG gegenüber dem berechtigten Lenker nur dann Anwendung, wenn auch einem Versicherungsnehmer bei gleichem Sachverhalt Leistungsfreiheit einzuwenden gewesen wäre.
Am 7. August 1987 verschuldete der Beklagte als berechtigter Lenker mit dem PKW einen Verkehrsunfall. Die klagende Partei leistete an ihre Versicherungsnehmerin eine Entschädigung von S 16.787 und begehrt deren Ersatz vom Beklagten. Strittig ist, ob der Regreßverzicht nach Art. 6 KKB wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach Art. 5 3.1 AFIB zum Tragen kommt. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Nach seinen Feststellungen ließ sich der Beklagte am 7. August 1987 von der Firma Autohaus S*** kostenlos den PKW zur Verfügung stellen und streifte damit an seinem Haus in Oberwölbling die Hausmauer. Am nächsten Tag, einem Samstag, gab er den PKW an die Firma Autohaus S*** zurück und ließ einen Unfallbericht ausfüllen, der im wesentlichen nur die Angabe enthält, daß der namentlich bezeichnete Lenker eine Mauer gestreift habe und sichtbare Schäden an der linken Seite des PKW's vorhanden seien. Da der Unfallsbericht unvollständig war, schrieb die klagende Partei am 7. Oktober 1987 dem Beklagten und ersuchte um Bekanntgabe, wann sich der Unfall ereignet hat (Tag und Uhrzeit), wo sich der genaue Schadensort befindet, welche Gendarmeriedienststelle ein Protokoll aufgenommen hat, ob es für den Unfall Zeugen gibt und ob auch die Mauer beschädigt wurde. Weiters wurde um eine genaue Unfallsschilderung ersucht. Der Beklagte erhielt dieses Schreiben sowie auch die Urgenz vom 10. Dezember 1987, die im wesentlichen die gleichen Fragen enthielt. Daraufhin suchte der Beklagte den Kurt K*** von der Firma Autohaus S*** auf, um ihn darauf hinzuweisen, daß etwas beim Unfallsbericht nicht in Ordnung sei. Kurt K*** rief den Versicherungsberater der klagenden Partei S*** an. Ob und welche Vereinbarungen zwischen diesen beiden getroffen wurde, ist nicht bekannt. Mit Schreiben vom 21. Jänner 1988 ersuchte die klagende Partei den Beklagten letztmalig, die an ihn gestellten Fragen zu beantworten, da ansonsten der Betrag von S 16.787 zurückgefordert werde. Auch diesem Schreiben entsprach der Beklagte nicht.Am 7. August 1987 verschuldete der Beklagte als berechtigter Lenker mit dem PKW einen Verkehrsunfall. Die klagende Partei leistete an ihre Versicherungsnehmerin eine Entschädigung von S 16.787 und begehrt deren Ersatz vom Beklagten. Strittig ist, ob der Regreßverzicht nach Artikel 6, KKB wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach Artikel 5, 3.1 AFIB zum Tragen kommt. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Nach seinen Feststellungen ließ sich der Beklagte am 7. August 1987 von der Firma Autohaus S*** kostenlos den PKW zur Verfügung stellen und streifte damit an seinem Haus in Oberwölbling die Hausmauer. Am nächsten Tag, einem Samstag, gab er den PKW an die Firma Autohaus S*** zurück und ließ einen Unfallbericht ausfüllen, der im wesentlichen nur die Angabe enthält, daß der namentlich bezeichnete Lenker eine Mauer gestreift habe und sichtbare Schäden an der linken Seite des PKW's vorhanden seien. Da der Unfallsbericht unvollständig war, schrieb die klagende Partei am 7. Oktober 1987 dem Beklagten und ersuchte um Bekanntgabe, wann sich der Unfall ereignet hat (Tag und Uhrzeit), wo sich der genaue Schadensort befindet, welche Gendarmeriedienststelle ein Protokoll aufgenommen hat, ob es für den Unfall Zeugen gibt und ob auch die Mauer beschädigt wurde. Weiters wurde um eine genaue Unfallsschilderung ersucht. Der Beklagte erhielt dieses Schreiben sowie auch die Urgenz vom 10. Dezember 1987, die im wesentlichen die gleichen Fragen enthielt. Daraufhin suchte der Beklagte den Kurt K*** von der Firma Autohaus S*** auf, um ihn darauf hinzuweisen, daß etwas beim Unfallsbericht nicht in Ordnung sei. Kurt K*** rief den Versicherungsberater der klagenden Partei S*** an. Ob und welche Vereinbarungen zwischen diesen beiden getroffen wurde, ist nicht bekannt. Mit Schreiben vom 21. Jänner 1988 ersuchte die klagende Partei den Beklagten letztmalig, die an ihn gestellten Fragen zu beantworten, da ansonsten der Betrag von S 16.787 zurückgefordert werde. Auch diesem Schreiben entsprach der Beklagte nicht.
Nach der Ansicht des Erstgerichtes sei die klagende Partei schon allein aufgrund des § 67 Abs. 1 VersVG berechtigt, vom Beklagten Ersatz der Versicherungsleistung zu begehren.Nach der Ansicht des Erstgerichtes sei die klagende Partei schon allein aufgrund des Paragraph 67, Absatz eins, VersVG berechtigt, vom Beklagten Ersatz der Versicherungsleistung zu begehren.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens ab und sprach aus, daß die Revision zulässig ist.
Nach der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes könnten zwar Obliegenheiten nicht nur den Versicherungsnehmer, sondern auch Dritte treffen, insbesondere Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machten oder sonst kraft eines Interesses in einer Sonderrechtsbeziehung zum Versicherer stünden. Hier bestehe aber weder gegenüber dem Lenker eine Leistungs- oder eine Deckungspflicht des Versicherers noch ein unmittelbares Rechtsverhältnis zwischen Versicherer und Lenker. Den Lenker träfe daher nicht die vereinbarte Aufklärungsobliegenheit, sodaß ihm gegenüber auch keine Leistungsfreiheit wegen Verletzung dieser Obliegenheit eintreten könne. Der Lenker könne insoweit einen gleichartigen Sachverhalt wie der Versicherungsnehmer nicht setzen. Eine andere Auslegung des Art. 6 KKB würde zu einer nicht gerechtfertigten Beweislastverschiebung führen. Grundsätzlich habe der Schädiger den Kausalitätsnachweis zu erbringen. Könnte sich der Versicherer dem Lenker gegenüber auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht berufen, käme dies einer Verschiebung der Beweislast gleich. Dies sei durch § 67 VersVG nicht gedeckt. Der berechtigte Lenker dürfe weder unmittelbar noch im Wege einer Auslegung des Art. 6 KKB im Verhältnis zum Versicherer gezwungen werden, an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken bzw. allenfalls ihm nachteilige Umstände bekanntzugeben. Im Anwendungsbereich der KKB sei § 67 VersVG gegenüber dem berechtigten Lenker nicht anwendbar, wenn dieser Handlungen gesetzt habe, die einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht darstellten, wenn sie der Versicherungsnehmer begangen hätte.Nach der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes könnten zwar Obliegenheiten nicht nur den Versicherungsnehmer, sondern auch Dritte treffen, insbesondere Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machten oder sonst kraft eines Interesses in einer Sonderrechtsbeziehung zum Versicherer stünden. Hier bestehe aber weder gegenüber dem Lenker eine Leistungs- oder eine Deckungspflicht des Versicherers noch ein unmittelbares Rechtsverhältnis zwischen Versicherer und Lenker. Den Lenker träfe daher nicht die vereinbarte Aufklärungsobliegenheit, sodaß ihm gegenüber auch keine Leistungsfreiheit wegen Verletzung dieser Obliegenheit eintreten könne. Der Lenker könne insoweit einen gleichartigen Sachverhalt wie der Versicherungsnehmer nicht setzen. Eine andere Auslegung des Artikel 6, KKB würde zu einer nicht gerechtfertigten Beweislastverschiebung führen. Grundsätzlich habe der Schädiger den Kausalitätsnachweis zu erbringen. Könnte sich der Versicherer dem Lenker gegenüber auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht berufen, käme dies einer Verschiebung der Beweislast gleich. Dies sei durch Paragraph 67, VersVG nicht gedeckt. Der berechtigte Lenker dürfe weder unmittelbar noch im Wege einer Auslegung des Artikel 6, KKB im Verhältnis zum Versicherer gezwungen werden, an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken bzw. allenfalls ihm nachteilige Umstände bekanntzugeben. Im Anwendungsbereich der KKB sei Paragraph 67, VersVG gegenüber dem berechtigten Lenker nicht anwendbar, wenn dieser Handlungen gesetzt habe, die einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht darstellten, wenn sie der Versicherungsnehmer begangen hätte.