Der dagegen von der Klägerin erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.
Im Vordergrund stehen Rechtsausführungen der Klägerin, der Beklagte sei nach der Rechtsprechung regreßpflichtiger Dritter im Sinne des § 67 Abs 1 VersVG.Im Vordergrund stehen Rechtsausführungen der Klägerin, der Beklagte sei nach der Rechtsprechung regreßpflichtiger Dritter im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, VersVG.
Gemäß § 67 Abs 1 VersVG geht der Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Nach der Rechtsprechung (SZ 46/89; SZ 52/112; SZ 63/28; RZ 1976/87; ZVR 1976/298; VR 1988/105 ua) ist in der Kaskoversicherung, welche nur der Versicherung des Eigentümerinteresses an der Erhaltung der versicherten Sache diene, der aufgrund einer Vereinbarung mit dem Eigentümer zur Benützung der Sache Berechtigte nicht mitversichert, sondern "Dritter" im Sinne dieser Gesetzesstelle. Auch Gesellschafter und Organe einer Kapitalgesellschaft sowie Mitglieder eines Vereins werden - im Gegensatz zu Gesellschaftern von Personengesellschaften des Handelsrechtes und des bürgerlichen Rechts - im Rahmen der von der Gesellschaft abgeschlossenen Kaskoversicherungsverträge über zum Gesellschaftsvermögen gehörende Sachen als solche Dritte angesehen (SZ 52/112; VR 1988/105; VR 1990/225). Auch der BGH hat insbesondere die Frage, ob Mitglieder eines Fliegerclubs, die Vereinsflugzeuge benützen, Mitversicherte in dem zwischen dem Club und dem Kaskoversicherer abgeschlossenen Versicherungsvertrag sind, verneint (VersR 1985, 983).Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, VersVG geht der Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Nach der Rechtsprechung (SZ 46/89; SZ 52/112; SZ 63/28; RZ 1976/87; ZVR 1976/298; VR 1988/105 ua) ist in der Kaskoversicherung, welche nur der Versicherung des Eigentümerinteresses an der Erhaltung der versicherten Sache diene, der aufgrund einer Vereinbarung mit dem Eigentümer zur Benützung der Sache Berechtigte nicht mitversichert, sondern "Dritter" im Sinne dieser Gesetzesstelle. Auch Gesellschafter und Organe einer Kapitalgesellschaft sowie Mitglieder eines Vereins werden - im Gegensatz zu Gesellschaftern von Personengesellschaften des Handelsrechtes und des bürgerlichen Rechts - im Rahmen der von der Gesellschaft abgeschlossenen Kaskoversicherungsverträge über zum Gesellschaftsvermögen gehörende Sachen als solche Dritte angesehen (SZ 52/112; VR 1988/105; VR 1990/225). Auch der BGH hat insbesondere die Frage, ob Mitglieder eines Fliegerclubs, die Vereinsflugzeuge benützen, Mitversicherte in dem zwischen dem Club und dem Kaskoversicherer abgeschlossenen Versicherungsvertrag sind, verneint (VersR 1985, 983).
Honsell (aaO) ist dieser Auffassung entgegengetreten. Die Frage des Regresses müsse darauf abgestellt werden, ob die konkrete Risikoversicherung neben dem Eigentümerinteresse auch andere Interessen, etwa von Mietern oder sonstigen berechtigten Benutzern, einschließe. Auch das Problem der Mitversicherung von Mitgliedern von Gesellschaften und juristischen Personen dürfe nicht allein mit den unterschiedlichen Eigentumsverhältnissen bei den Personengesellschaften des Handelsrechts, der bürgerlichen Erwerbsgesellschaft und den Kapitalgesellschaften gelöst werden; es komme vielmehr ebenfalls auf die Auslegung des konkreten Versicherungsvertrages und darauf an, ob durch den Einschluß der Interessen der zur Benützung der Sache berechtigten Mitglieder das Risiko erhöht werde (aaO 305). Bei der Auslegung des Vertrages sei eine Interessenabwägung vorzunehmen: Den Interessen des Eigentümers entspreche ein umfassender Versicherungsschutz, der auch Interessen Dritter einbeziehe, welche zu ihm in Rechtsbeziehungen stehen; der Versicherer hingegen sei an der Überschaubarkeit und Eingrenzung des Kreises der Versicherten interessiert. Maßgebend für diese Interessenabwägung sei die Frage, ob die Einbeziehung eines Fremdinteresses zu einer Risikoerhöhung gegenüber dem normalen Risiko führt, von dem die Prämienkalkulation ausgeht. Finde keine Risikoerhöhung statt, bestünden gegen die Einbeziehung von Fremdinteressen in die Versicherung des Eigentümers keine Bedenken (aaO 304). Diese Auslegung werde durch § 80 Abs 1 VersVG ermöglicht, weil die Vermutung für eine reine Eigenversicherung nur so weit gelte, als sich nicht aus den Umständen ergibt, daß die Versicherung für einen anderen genommen wird (aaO 303).Honsell (aaO) ist dieser Auffassung entgegengetreten. Die Frage des Regresses müsse darauf abgestellt werden, ob die konkrete Risikoversicherung neben dem Eigentümerinteresse auch andere Interessen, etwa von Mietern oder sonstigen berechtigten Benutzern, einschließe. Auch das Problem der Mitversicherung von Mitgliedern von Gesellschaften und juristischen Personen dürfe nicht allein mit den unterschiedlichen Eigentumsverhältnissen bei den Personengesellschaften des Handelsrechts, der bürgerlichen Erwerbsgesellschaft und den Kapitalgesellschaften gelöst werden; es komme vielmehr ebenfalls auf die Auslegung des konkreten Versicherungsvertrages und darauf an, ob durch den Einschluß der Interessen der zur Benützung der Sache berechtigten Mitglieder das Risiko erhöht werde (aaO 305). Bei der Auslegung des Vertrages sei eine Interessenabwägung vorzunehmen: Den Interessen des Eigentümers entspreche ein umfassender Versicherungsschutz, der auch Interessen Dritter einbeziehe, welche zu ihm in Rechtsbeziehungen stehen; der Versicherer hingegen sei an der Überschaubarkeit und Eingrenzung des Kreises der Versicherten interessiert. Maßgebend für diese Interessenabwägung sei die Frage, ob die Einbeziehung eines Fremdinteresses zu einer Risikoerhöhung gegenüber dem normalen Risiko führt, von dem die Prämienkalkulation ausgeht. Finde keine Risikoerhöhung statt, bestünden gegen die Einbeziehung von Fremdinteressen in die Versicherung des Eigentümers keine Bedenken (aaO 304). Diese Auslegung werde durch Paragraph 80, Absatz eins, VersVG ermöglicht, weil die Vermutung für eine reine Eigenversicherung nur so weit gelte, als sich nicht aus den Umständen ergibt, daß die Versicherung für einen anderen genommen wird (aaO 303).
Auch Martin (Deckung des Haftpflichtrisikos in der Sachversicherung, VersR 1974, 821 ff) hat die Verbindung zwischen Fremd- und Eigenversicherung ua bei der Versicherung eigener Sachen im Rahmen einer Sachversicherung bejaht. So bedeute schon ein Regreßverzicht zugunsten gewisser Schädiger in den AVB den Einschluß des Sachersatzinteresses des Dritten, also die Mitversicherung eines Haftpflichtrisikos; soweit Gesetz und AVB über die Mitversicherung fremden Interesses schweigen, sei die Frage der Mitversicherung durch Auslegung des Versicherungsvertrages zu lösen (aaO 824). Aus der Regel des § 80 Abs 1 VersVG ergebe sich, daß im Rahmen der Versicherung eigener Sachen nach den Umständen auch das Sachersatzinteresse Dritter mitversichert sein könne; dort, wo der Versicherer einem ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers auf Einschluß des Interesses des Dritten ohne Prämienzuschlag entsprochen hätte, wenn ihn der Versicherungsnehmer darum gebeten hätte, würde die Auslegung - in Fällen, in denen die Gefahr dadurch nicht erhöht werde - für einen Einschluß des Dritten sprechen, wenn dieser Punkt auch nicht ausdrücklich erörtert wurde (aaO 825).Auch Martin (Deckung des Haftpflichtrisikos in der Sachversicherung, VersR 1974, 821 ff) hat die Verbindung zwischen Fremd- und Eigenversicherung ua bei der Versicherung eigener Sachen im Rahmen einer Sachversicherung bejaht. So bedeute schon ein Regreßverzicht zugunsten gewisser Schädiger in den AVB den Einschluß des Sachersatzinteresses des Dritten, also die Mitversicherung eines Haftpflichtrisikos; soweit Gesetz und AVB über die Mitversicherung fremden Interesses schweigen, sei die Frage der Mitversicherung durch Auslegung des Versicherungsvertrages zu lösen (aaO 824). Aus der Regel des Paragraph 80, Absatz eins, VersVG ergebe sich, daß im Rahmen der Versicherung eigener Sachen nach den Umständen auch das Sachersatzinteresse Dritter mitversichert sein könne; dort, wo der Versicherer einem ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers auf Einschluß des Interesses des Dritten ohne Prämienzuschlag entsprochen hätte, wenn ihn der Versicherungsnehmer darum gebeten hätte, würde die Auslegung - in Fällen, in denen die Gefahr dadurch nicht erhöht werde - für einen Einschluß des Dritten sprechen, wenn dieser Punkt auch nicht ausdrücklich erörtert wurde (aaO 825).
Auch Prölss-Martin (VVG24 450 ff) stehen auf dem Standpunkt, daß die Versicherung eigener Sachen auch das Sachersatzinteresse anderer (gebrauchsbefugter) Personen umfassen kann. Der Einschluß fremden Interesses sei Auslegungsfrage (aaO 331). Die gesetzliche Vermutung für eine Eigenversicherung sei "durch die Umstände" leicht widerlegbar (aaO 512).
Schließlich führen auch Bruck-Möller-Sieg (VVG8, 724) zu § 67 Abs 1 VersVG aus, daß die Frage des Regresses letztlich nur nach dem konkreten Versicherungsvertrag beurteilt werden kann, wenngleich sie Mitglieder kaskoversicherter juristischer Personen jedenfalls als regreßpflichtige "Dritte" ansehen (aaO 726).Schließlich führen auch Bruck-Möller-Sieg (VVG8, 724) zu Paragraph 67, Absatz eins, VersVG aus, daß die Frage des Regresses letztlich nur nach dem konkreten Versicherungsvertrag beurteilt werden kann, wenngleich sie Mitglieder kaskoversicherter juristischer Personen jedenfalls als regreßpflichtige "Dritte" ansehen (aaO 726).
Nunmehr sehen die Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeug-Kollisions-Kaskoversicherung (KKB 1986) in Art 6 für einen weiten Bereich der Kaskoversicherung die Einschränkung des Regreßrechtes des Versicherers gegen "berechtigte Lenker" bzw "berechtigte Insassen" auf die Fälle vor, in denen auch gegenüber einem Versicherungsnehmer Leistungsfreiheit anzuwenden gewesen wäre; als "berechtigte Lenker" bzw "berechtigte Insassen" werden Personen definiert, die mit Willen des Versicherungsnehmers oder des über das Fahrzeug Verfügungsberechtigten das Fahrzeug lenken oder damit befördert werden. Diese Einschränkung des Regreßrechtes wurde vom Obersten Gerichtshof bereits als eine Form der Mitversicherung des Sachersatzinteresses dieser Schädiger beurteilt (SZ 63/28). Auch in der Versicherung für fremde Rechnung wurde die Versicherbarkeit des eigenen Interesses des Versicherungsnehmers schon bejaht (VR 1987/25).Nunmehr sehen die Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeug-Kollisions-Kaskoversicherung (KKB 1986) in Artikel 6, für einen weiten Bereich der Kaskoversicherung die Einschränkung des Regreßrechtes des Versicherers gegen "berechtigte Lenker" bzw "berechtigte Insassen" auf die Fälle vor, in denen auch gegenüber einem Versicherungsnehmer Leistungsfreiheit anzuwenden gewesen wäre; als "berechtigte Lenker" bzw "berechtigte Insassen" werden Personen definiert, die mit Willen des Versicherungsnehmers oder des über das Fahrzeug Verfügungsberechtigten das Fahrzeug lenken oder damit befördert werden. Diese Einschränkung des Regreßrechtes wurde vom Obersten Gerichtshof bereits als eine Form der Mitversicherung des Sachersatzinteresses dieser Schädiger beurteilt (SZ 63/28). Auch in der Versicherung für fremde Rechnung wurde die Versicherbarkeit des eigenen Interesses des Versicherungsnehmers schon bejaht (VR 1987/25).
Bei der neuerlichen Prüfung der Frage, ob ein Mitglied eines Vereines (hier: Motorfliegerclubs) im Rahmen des zwischen dem Verein und einem Versicherer abgeschlossenen Kaskoversicherungsvertrag als Mitversicherter anzusehen ist, gegen den Regreß gemäß § 67 VersVG nur unter der Voraussetzung des § 61 VersVG genommen werden kann, gelangt der Oberste Gerichtshof daher zu folgendem Ergebnis:Bei der neuerlichen Prüfung der Frage, ob ein Mitglied eines Vereines (hier: Motorfliegerclubs) im Rahmen des zwischen dem Verein und einem Versicherer abgeschlossenen Kaskoversicherungsvertrag als Mitversicherter anzusehen ist, gegen den Regreß gemäß Paragraph 67, VersVG nur unter der Voraussetzung des Paragraph 61, VersVG genommen werden kann, gelangt der Oberste Gerichtshof daher zu folgendem Ergebnis:
Die Kaskoversicherung deckt zwar grundsätzlich die Versicherung des Eigentümerinteresses des Versicherungsnehmers. Die Mitversicherung anderer Interessen als des Eigentümerinteresses ist jedoch auch in der Kaskoversicherung möglich. Den Ausgangspunkt für eine Erweiterung des Versicherungsschutzes bildet § 80 Abs 1 VersVG, wonach eine Versicherung nur dann für eigene Rechnung genommen gilt, wenn sich aus den Umständen nicht ergibt, daß sie für einen anderen genommen werden soll. In Fällen, in denen schon beim Abschluß des Kaskoversicherungsvertrages vorgesehen wird, daß die versicherte Sache (auch) von Dritten (wie hier etwa von Mitgliedern eines Vereines) benützt wird, ohne daß damit eine Risikoerhöhung verbunden ist, was bei diesem bestimmungsgemäßen Gebrauch regelmäßig nicht der Fall sein wird, ist der Einschluß des Sachersatzinteresses dieser Dritten in die Kaskoversicherung des Eigentümers anzunehmen. Der Einschluß kann sich aber auch aus einem Regreßverzicht zugunsten solcher Personen in den einschlägigen Versicherungsbedingungen ergeben. Dort, wo er, wäre er zum Gegenstand der Vertragsgespräche gemacht worden, nicht einmal zu einer Prämienerhöhung geführt hätte, kann er auch als vereinbart angesehen werden, wenn dieser Punkt nicht ausdrücklich erörtert wurde. Bei der Auslegung eines Vertrages, der keinen ausdrücklichen Einschluß eines Fremdinteresses enthält, ist jedoch immer eine Interessenabwägung vorzunehmen: Der Umstand, daß die Benützung der versicherten Sache durch bestimmte Dritte vorgesehen ist, spricht zunächst für das Interesse des Versicherungsnehmers am Einschluß der Interessen dieser Personen in den Kaskoversicherungsvertrag. Würde diese Einbeziehung aber auch zu einer Risikoerhöhung gegenüber dem normalen Risiko führen oder wird die Gefahrenerhöhung durch eine entsprechende Prämienanpassung ausgeglichen, dann ist auch die Zustimmung des Versicherers zum Einschluß derartiger Fremdinteressen anzunehmen.Die Kaskoversicherung deckt zwar grundsätzlich die Versicherung des Eigentümerinteresses des Versicherungsnehmers. Die Mitversicherung anderer Interessen als des Eigentümerinteresses ist jedoch auch in der Kaskoversicherung möglich. Den Ausgangspunkt für eine Erweiterung des Versicherungsschutzes bildet Paragraph 80, Absatz eins, VersVG, wonach eine Versicherung nur dann für eigene Rechnung genommen gilt, wenn sich aus den Umständen nicht ergibt, daß sie für einen anderen genommen werden soll. In Fällen, in denen schon beim Abschluß des Kaskoversicherungsvertrages vorgesehen wird, daß die versicherte Sache (auch) von Dritten (wie hier etwa von Mitgliedern eines Vereines) benützt wird, ohne daß damit eine Risikoerhöhung verbunden ist, was bei diesem bestimmungsgemäßen Gebrauch regelmäßig nicht der Fall sein wird, ist der Einschluß des Sachersatzinteresses dieser Dritten in die Kaskoversicherung des Eigentümers anzunehmen. Der Einschluß kann sich aber auch aus einem Regreßverzicht zugunsten solcher Personen in den einschlägigen Versicherungsbedingungen ergeben. Dort, wo er, wäre er zum Gegenstand der Vertragsgespräche gemacht worden, nicht einmal zu einer Prämienerhöhung geführt hätte, kann er auch als vereinbart angesehen werden, wenn dieser Punkt nicht ausdrücklich erörtert wurde. Bei der Auslegung eines Vertrages, der keinen ausdrücklichen Einschluß eines Fremdinteresses enthält, ist jedoch immer eine Interessenabwägung vorzunehmen: Der Umstand, daß die Benützung der versicherten Sache durch bestimmte Dritte vorgesehen ist, spricht zunächst für das Interesse des Versicherungsnehmers am Einschluß der Interessen dieser Personen in den Kaskoversicherungsvertrag. Würde diese Einbeziehung aber auch zu einer Risikoerhöhung gegenüber dem normalen Risiko führen oder wird die Gefahrenerhöhung durch eine entsprechende Prämienanpassung ausgeglichen, dann ist auch die Zustimmung des Versicherers zum Einschluß derartiger Fremdinteressen anzunehmen.
Im vorliegenden Fall könnte sich schon ein ausdrücklicher Hinweis auf die Versicherung des Interesses des Beklagten als Vereinsmitglied und berechtigtem Benutzer des versicherten Flugzeuges aus Art 1.1.1. der Allgemeinen Bedingungen für die Kaskoversicherung von Luftfahrzeugen (ABKL 1982), wonach sich die Versicherung auf das in der Polizze näher bezeichnete Luftfahrzeug und auf die dort angegebene Art der Verwendung erstreckt, im Zusammenhalt mit einem Bezug auf die Benützung des versicherten Flugzeuges durch die Vereinsmitglieder ergeben. Fehlt jedoch die Angabe über diese Art der Verwendung im Versicherungsantrag und in der Polizze, dann könnte sich der Einschluß des Sachersatzinteresses des Beklagten aus der Auslegung des Versicherungsvertrages nach den oben genannten Kriterien ergeben. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht dem Erstgericht die Ergänzung des Verfahrens in dieser Richtung aufgetragen.Im vorliegenden Fall könnte sich schon ein ausdrücklicher Hinweis auf die Versicherung des Interesses des Beklagten als Vereinsmitglied und berechtigtem Benutzer des versicherten Flugzeuges aus Artikel eins Punkt eins Punkt eins, der Allgemeinen Bedingungen für die Kaskoversicherung von Luftfahrzeugen (ABKL 1982), wonach sich die Versicherung auf das in der Polizze näher bezeichnete Luftfahrzeug und auf die dort angegebene Art der Verwendung erstreckt, im Zusammenhalt mit einem Bezug auf die Benützung des versicherten Flugzeuges durch die Vereinsmitglieder ergeben. Fehlt jedoch die Angabe über diese Art der Verwendung im Versicherungsantrag und in der Polizze, dann könnte sich der Einschluß des Sachersatzinteresses des Beklagten aus der Auslegung des Versicherungsvertrages nach den oben genannten Kriterien ergeben. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht dem Erstgericht die Ergänzung des Verfahrens in dieser Richtung aufgetragen.
Sollte das Sachersatzinteresse des Beklagten in den vorliegenden Versicherungsvertrag nicht einbezogen worden sein, wäre die behauptete Vereinbarung des Haftungsausschlusses bei leichter Fahrlässigkeit von Bedeutung (siehe dazu EvBl 1976/51; VersR 1980, 371; VR 1988/105). Mit Recht ist nämlich das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daß dem Beklagten grobe Fahrlässigkeit nicht zur Last gelegt werden kann. Der Rekurs der Klägerin übersieht, daß der am Unfall beteiligte weitere Pilot den Endanflug erst nach dem Beklagten gemeldet hat, als er bereits relativ nahe an der vorgesehenen Landepiste war; der Beklagte mußte nach dessen vorangehender Positionsmeldung aber nicht annehmen, daß sich das Flugzeug im Landeanflug bereits vor ihm befindet. Geht man auch davon aus, daß wegen der Bauart des vom Beklagten gelenkten Flugzeuges die Sicht nach unten nicht unbeschränkt ist, dann liegt ein grober Sorgfaltsverstoß nicht vor.
Ob der Schuldvorwurf gegen den Beklagten zur Gänze entfällt, läßt sich erst nach Behebung des primären Verfahrensmangels abschließend beurteilen. Dem Auftrag zu dieser Verfahrensergänzung kann der Oberste Gerichtshof nicht entgegentreten (SZ 38/29; ZfRV 1988, 223 uva).
Dem Rekurs der Kläger war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.