Rechtssatz RS0081324
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081324
Entscheidungsdatum
27.09.2023
Rechtssatz
In Fällen, in denen schon bei Abschluss des Kaskoversicherungsvertrag vorgesehen wird, dass die versicherte Sache (auch) von Dritten (den berechtigten Mitgliedern eines Vereins) benützt wird, ohne dass damit eine Risikoerhöhung verbunden ist, was bei bestimmungsmäßigem Gebrauch regelmäßig nicht der Fall sein wird, ist der Einschluss des Sachersatzinteresses dieser Dritten in die Kaskoversicherung des Eigentümers anzunehmen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 1/93
Entscheidungstext OGH 17.02.1993 7 Ob 1/93
Veröff: SZ 66/19 = EvBl 1993/163 S 660 = VersRdSch 1993,200 = VersR 1993,1301 = ZVR 1994/31 S 87
- 7 Ob 99/23v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 7 Ob 99/23v
vgl; Beisatz: Hier: Überwälzung der Versicherungsprämien in der Gebäudeversicherung auf den Mieter im Rahmen der Betriebskosten. (T1)
Beisatz: Auch der Oberste Gerichtshof geht – aufgrund der dargestellten beachtenswerten Argumente der deutschen Rechtsprechung und der Lehre – nunmehr davon aus, dass die Auslegung des Sachversicherungsvertrags eine Einbeziehung des Sachersatzinteresses des Mieters in Form eines konkludenten Regressverzichts des Versicherers für Fälle der leichten Fahrlässigkeit ergeben kann. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0081324
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19930217_OGH0002_0070OB00001_9300000_001