Entscheidungsgründe:
Der Kläger nimmt als Eigentümer des Hauses F***** die beklagte Partei aus einer (von seinen Rechtsvorgängern abgeschlossenen, inzwischen aufgekündigten) Wasserschadensversicherung wegen eines am 25. 10. 1995 zutagegetretenen Wasserschadens von S 120.000,-- (sA) in Anspruch. Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass ihm die Beklagte für den betreffenden Wasserschaden grundsätzlich haftet. Nicht mehr strittig ist auch eine Gegenforderung von S 6.505,10, die von der Beklagten kompensando gegen die Klagsforderung eingewendet wurde. Streitpunkte bilden nur noch die Fragen nach dem Umfang der von der Versicherung umfassten Schäden sowie ob dem Kläger im Hinblick auf dessen Vorsteuerabzugsberechtigung auch die auf den Schadensbetrag entfallende Umsatzsteuer zu ersetzen ist.
Den gegenständlichen Versicherungsverträgen lagen neben den Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 1971) auch die Allgemeinen Bedingungen für Versicherungen gegen Leitungswasserschäden (AWB 1986, im Folgenden AWB) zugrunde, die ua folgende entscheidungswesentliche Bestimmungen enthalten:
Versicherte Gefahren und Schäden
Art 1Artikel eins
(1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz gegen Schäden, die an den versicherten Sachen dadurch entstehen, dass Wasser aus Zu- oder Ableitungsrohren oder angeschlossenen Einrichtungen von Wasserleitungs-, Warmwasserversorgungs- oder Zentralheizungsanlagen sowie aus Etagenheizungen austritt.
Zu ersetzen sind Schäden, die in der Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sachen bestehen, wenn sie auf der unmittelbaren Einwirkung von ausgetretenem Leitungswasser beruhen oder die unvermeidliche Folge eines solchen Ereignisses sind.
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Nichtversicherte Gefahren und Schäden
Art 3.Artikel 3,
(1) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
a) Schäden, die vor Beginn des Versicherungsschutzes entstanden sind, auch wenn sie erst nach Beginn des Versicherungsschutzes in Erscheinung treten,
b) Holzfäule-, Vermorschung- und Schwammschäden,
c) mittelbare Schäden, zB Wasserverlust, Entgang an Gewinn, ausgenommen Mietverlust gemäß Art 1 (3),c) mittelbare Schäden, zB Wasserverlust, Entgang an Gewinn, ausgenommen Mietverlust gemäß Artikel eins, (3),
d) Schäden durch Grundwasser, Hochwasser, Wasser aus Witterungsniederschlägen oder dadurch verursachten Rückstau,
e) Schäden an unter Erdniveau aufbewahrten Waren, die nicht mindestens 12 cm über dem Fußboden lagern,
f) Schäden an Rohren und Einrichtungen durch Verschleiß, Abnützung, Rost oder Korrosion,
g) Schäden im Falle einer bestimmungsgemäßen Auslösung der Sprinkleranlage,
h) Schäden an den an die Leitung angeschlossenen Einrichtungen und Armaturen wie Wasserhähnen, Wassermessern, Wasserbehältern, Badewannen, Brausetassen, Waschbecken, Spülklosetts, Heizkörpern, Heizkesseln und Boilern, mit Ausnahme der nach Art 1 (2) lit b eingeschlossenen Frostschäden.h) Schäden an den an die Leitung angeschlossenen Einrichtungen und Armaturen wie Wasserhähnen, Wassermessern, Wasserbehältern, Badewannen, Brausetassen, Waschbecken, Spülklosetts, Heizkörpern, Heizkesseln und Boilern, mit Ausnahme der nach Artikel eins, (2) Litera b, eingeschlossenen Frostschäden.
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Der klagsgegenständliche Wasserschaden wurde durch die Benützung einer Badewanne verursacht, wobei immer wieder aus einer undichten Ableitung Wasser austrat, was schließlich ua zur Vermoderung der darunterliegenden Deckenbalken führte. Der Wasseraustritt war für den Hauseigentümer über ein Jahr lang nicht bemerkbar, weil das Wasser eine relativ dicke Schüttung in der Decke durchdringen musste, ehe es an die Deckenbalken gelangte und deren Verfaulen bewirkte.
Es geht nun im Wesentlichen nur mehr darum, ob auch der "Balkenschaden" in Höhe von S 54.040,-- (exklusive Umsatzsteuer) von der Wasserschadenversicherung gedeckt ist.
Das Erstgericht hat dies verneint. Auf Grund des Risikoauschlusses in Art 3 AWB, wonach Holzfäule-, Vermorschungs- und Schwammschäden nicht zu ersetzen seien, habe der Kläger keinen Anspruch auf Bezahlung des Schadens betreffend das Einziehen neuer Deckenbalken. Der versicherte und daher von der Beklagten zu ersetzende Schaden betrage deshalb (nur) S 37.407,-- netto. Zufolge Art 12 Z 3 Umsatzsteuereinführungsgesetz, der besage, dass die Vorsteuerabzugsberechtigung die Bemessung des Ersatzes nicht berühre, habe der Kläger auch Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer von 20 % aus dem Schadensbetrag, sodass ihm insgesamt S 44.888,-- zustehe; abzüglich der Gegenforderung von S 6.505,10 sei die Klagsforderung daher mit S 38.383,30 berechtigt. Dieser Betrag (wovon ein Teil von S 20.000,-- von der Beklagten bereits anerkannt worden war) wurde vom Erstgericht mit "End- und Teilanerkenntnisurteil" zugesprochen, das Mehrbegehren von S 81.616,70 abgewiesen.Das Erstgericht hat dies verneint. Auf Grund des Risikoauschlusses in Artikel 3, AWB, wonach Holzfäule-, Vermorschungs- und Schwammschäden nicht zu ersetzen seien, habe der Kläger keinen Anspruch auf Bezahlung des Schadens betreffend das Einziehen neuer Deckenbalken. Der versicherte und daher von der Beklagten zu ersetzende Schaden betrage deshalb (nur) S 37.407,-- netto. Zufolge Artikel 12, Ziffer 3, Umsatzsteuereinführungsgesetz, der besage, dass die Vorsteuerabzugsberechtigung die Bemessung des Ersatzes nicht berühre, habe der Kläger auch Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer von 20 % aus dem Schadensbetrag, sodass ihm insgesamt S 44.888,-- zustehe; abzüglich der Gegenforderung von S 6.505,10 sei die Klagsforderung daher mit S 38.383,30 berechtigt. Dieser Betrag (wovon ein Teil von S 20.000,-- von der Beklagten bereits anerkannt worden war) wurde vom Erstgericht mit "End- und Teilanerkenntnisurteil" zugesprochen, das Mehrbegehren von S 81.616,70 abgewiesen.
Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung der beklagten Partei keine Folge. Der Berufung des Klägers gab es hingegen teilweise statt. Es änderte die erstinstanzliche Entscheidung dahin ab, dass es die Beklagte - ausgehend vom Zurechtbestehen der Klagsforderung mit S 109.736,40, unter Berücksichtigung der Gegenforderung von S 6.505,10 - verpflichtete, dem Kläger S 103.231,30 sA zu bezahlen; das Mehrbegehren von S 16.768,70 sA wurde abgewiesen. Das Berufungsgericht sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Zum "Balkenschaden" führte es aus, entscheidend sei, ob Art 1 und Art 3 AWB 1986 einander ausschlössen oder nebeneinander verschiedene Anwendungsbereiche beträfen. Die Art der Risikoumschreibung in Art 1 Abs 1 sei von jener in Art 3 Abs 1 lit b AWB verschieden. Während Art 1 Abs 1 AWB von Risikoursachen handle, erwähne Art 3 Abs 1 konkrete Risikoverwirklichungen, wobei deren Ursachen dahingestellt seien. Vergleiche man die übrigen in Art 3 Abs 1 lit d) bis h) angeführten Versicherungsausschlussfälle, so zeige sich, dass diese Ausschlüsse mit Art 1 Abs 1 nicht im Widerspruch stünden, sondern im Gegensatz zu Art 1 Abs 1 als Schadensursachen nicht Defekte an sanitären Leistungssystemen, sondern natürliche Feuchtigkeit, Abnützung, Hochwasser udgl beträfen. Die in Art 3 Abs 1 lit b) AWB angeführten Schäden, nämlich Holzfäule-, Vermorschung- und Schwammschäden seien Schäden, die üblicherweise ebenfalls mit natürlichen Erscheinungen wie etwa latenter Feuchtigkeit und Alterung generell in Verbindung gebracht würden und nicht regelmäßig Folge von defekten Leitungssystemen seien; sie seien bei dieser Betrachtungsweise nur dann von der Versicherung zu ersetzen (soll heißen: nicht zu ersetzen), wenn ihre Ursache einer der genannten natürlichen Erscheinungen sinngemäß entspreche. Schäden, die von Art 1 Abs 1 AWB erfasst seien, seien sohin von der beklagten Partei zu ersetzen. Die in Art 3 Abs 1 lit a) und c) AWB angeführten Schäden könnten zu diesen Überlegungen nicht ins Treffen geführt werden, da sie gänzlich verschiedene Problematiken regelten (lit a): Zurechnungskriterium des Beginns des Versicherungsschutzes; lit c): mittelbare Schäden). Eine Interpretation dieser Bestimmungen zu Gunsten der beklagten Partei bedürfte notwendigerweise der Annahme einer nicht eindeutigen Regelung durch diese Bestimmungen. Eine solche Auslegung sei gemäß § 915 ABGB zum Nachteil des Klägers nicht zulässig. Die beklagte Partei habe daher auch für die Kosten des Einziehens neuer Deckenbalken samt Schrägboden in der Höhe von S 54.040,-- zuzüglich 20 % (Umsatzsteuer) einzustehen.Zum "Balkenschaden" führte es aus, entscheidend sei, ob Artikel eins und Artikel 3, AWB 1986 einander ausschlössen oder nebeneinander verschiedene Anwendungsbereiche beträfen. Die Art der Risikoumschreibung in Artikel eins, Absatz eins, sei von jener in Artikel 3, Absatz eins, Litera b, AWB verschieden. Während Artikel eins, Absatz eins, AWB von Risikoursachen handle, erwähne Artikel 3, Absatz eins, konkrete Risikoverwirklichungen, wobei deren Ursachen dahingestellt seien. Vergleiche man die übrigen in Artikel 3, Absatz eins, Litera d,) bis h) angeführten Versicherungsausschlussfälle, so zeige sich, dass diese Ausschlüsse mit Artikel eins, Absatz eins, nicht im Widerspruch stünden, sondern im Gegensatz zu Artikel eins, Absatz eins, als Schadensursachen nicht Defekte an sanitären Leistungssystemen, sondern natürliche Feuchtigkeit, Abnützung, Hochwasser udgl beträfen. Die in Artikel 3, Absatz eins, Litera b,) AWB angeführten Schäden, nämlich Holzfäule-, Vermorschung- und Schwammschäden seien Schäden, die üblicherweise ebenfalls mit natürlichen Erscheinungen wie etwa latenter Feuchtigkeit und Alterung generell in Verbindung gebracht würden und nicht regelmäßig Folge von defekten Leitungssystemen seien; sie seien bei dieser Betrachtungsweise nur dann von der Versicherung zu ersetzen (soll heißen: nicht zu ersetzen), wenn ihre Ursache einer der genannten natürlichen Erscheinungen sinngemäß entspreche. Schäden, die von Artikel eins, Absatz eins, AWB erfasst seien, seien sohin von der beklagten Partei zu ersetzen. Die in Artikel 3, Absatz eins, Litera a,) und c) AWB angeführten Schäden könnten zu diesen Überlegungen nicht ins Treffen geführt werden, da sie gänzlich verschiedene Problematiken regelten (Litera a,): Zurechnungskriterium des Beginns des Versicherungsschutzes; Litera c,): mittelbare Schäden). Eine Interpretation dieser Bestimmungen zu Gunsten der beklagten Partei bedürfte notwendigerweise der Annahme einer nicht eindeutigen Regelung durch diese Bestimmungen. Eine solche Auslegung sei gemäß Paragraph 915, ABGB zum Nachteil des Klägers nicht zulässig. Die beklagte Partei habe daher auch für die Kosten des Einziehens neuer Deckenbalken samt Schrägboden in der Höhe von S 54.040,-- zuzüglich 20 % (Umsatzsteuer) einzustehen.
Zum von der beklagten Partei bekämpften Zuspruch von Umsatzsteuer führte das Berufungsgericht aus: Gemäß Art 12 Z 3 EGUStG berühre eine Vorsteuerabzugsberechtigung des Geschädigten die Bemessung des Ersatzes an sich nicht. Sofern im Ersatzbetrag auch Umsatzsteuer inkludiert sei, erwachse dem Ersatzpflichten gegen den Ersatzberechtigten ein Rückersatzanspruch in der Höhe des Umsatzsteuerbetrages, sobald und soweit ihn der Ersatzberechtigte als Vorsteuer abziehen könnte. Diene der Ersatzbetrag dazu, die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung einer Sache oder Leistung zu ermöglichen, so sei als Zeitpunkt, in dem der Ersatzberechtigte den Vorsteuerabzug geltend machen könne, der Zeitpunkt anzusehen, in dem er dies unter Annahme einer unverzüglichen Wiederbeschaffung tun könnte. Diese Bestimmung sei dahingehend zu interpretieren, dass die Auswirkungen der Vorsteuerabzugsmöglichkeit auf die Schadenshöhe zwecks Vermeidung von Erschwerungen und Verzögerungen des Schadenersatzprozesses zunächst ausgeklammert blieben und einem allfälligen Regressprozess vorbehalten würden. Dies bedeute, dass den vorläufigen Mehraufwand, der dadurch entstehe, das grundsätzlich die für die Reparatur anfallende Umsatzsteuer entrichtet werden müsse, bevor die Vorsteuerabzugsberechtigung entstehe, der Schädiger zu tragen habe. Auf die zitierte Bestimmung könne sich der Schädiger stützen, wenn der Geschädigte den Anspruch auf Vorsteuerabzug erlangt habe. Die Argumentation der beklagten Partei, dass der Kläger die Reparatur beliebig lange hinauszögern und sich auf diese Weise um die Mehrwertsteuer bereichern könnte, gehe ins Leere. Art 12 Z 3 EGUStG dritter Satz normiere nämlich die Fiktion, dass bei Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung einer Sache oder Leistung jener Zeitpunkt, in dem der Ersatzberechtigte den Vorsteuerabzug geltend machen könnte, als relevanter Zeitpunkt gelte, ab dem der Ersatzpflichtige den Rückforderungsanspruch geltend machen könne. Auch wenn keine Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung erfolge, stehe dem Schädiger der Rückersatzanspruch nach Art 12 Z 3 EGUStG somit zu. Wesentlich für den Rückersatzanspruch sei jedoch, dass eine tatsächliche Ersatzleistung, und zwar inklusive Umsatzsteuer, erfolgt sei. Nach dem Zeitpunkt der Ersatzleistung richte sich dann der fingierte Zeitpunkt des Rückersatzanspruches. Im vorliegenden Fall sei noch keine Ersatzleistung seitens der beklagten Partei erfolgt. Es bestehe daher auch kein Rückersatzanspruch aus dem Titel Vorsteuerabzug. Daher umfasse die Ersatzpflicht der beklagten Partei auch die Umsatzsteuer.Zum von der beklagten Partei bekämpften Zuspruch von Umsatzsteuer führte das Berufungsgericht aus: Gemäß Artikel 12, Ziffer 3, EGUStG berühre eine Vorsteuerabzugsberechtigung des Geschädigten die Bemessung des Ersatzes an sich nicht. Sofern im Ersatzbetrag auch Umsatzsteuer inkludiert sei, erwachse dem Ersatzpflichten gegen den Ersatzberechtigten ein Rückersatzanspruch in der Höhe des Umsatzsteuerbetrages, sobald und soweit ihn der Ersatzberechtigte als Vorsteuer abziehen könnte. Diene der Ersatzbetrag dazu, die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung einer Sache oder Leistung zu ermöglichen, so sei als Zeitpunkt, in dem der Ersatzberechtigte den Vorsteuerabzug geltend machen könne, der Zeitpunkt anzusehen, in dem er dies unter Annahme einer unverzüglichen Wiederbeschaffung tun könnte. Diese Bestimmung sei dahingehend zu interpretieren, dass die Auswirkungen der Vorsteuerabzugsmöglichkeit auf die Schadenshöhe zwecks Vermeidung von Erschwerungen und Verzögerungen des Schadenersatzprozesses zunächst ausgeklammert blieben und einem allfälligen Regressprozess vorbehalten würden. Dies bedeute, dass den vorläufigen Mehraufwand, der dadurch entstehe, das grundsätzlich die für die Reparatur anfallende Umsatzsteuer entrichtet werden müsse, bevor die Vorsteuerabzugsberechtigung entstehe, der Schädiger zu tragen habe. Auf die zitierte Bestimmung könne sich der Schädiger stützen, wenn der Geschädigte den Anspruch auf Vorsteuerabzug erlangt habe. Die Argumentation der beklagten Partei, dass der Kläger die Reparatur beliebig lange hinauszögern und sich auf diese Weise um die Mehrwertsteuer bereichern könnte, gehe ins Leere. Artikel 12, Ziffer 3, EGUStG dritter Satz normiere nämlich die Fiktion, dass bei Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung einer Sache oder Leistung jener Zeitpunkt, in dem der Ersatzberechtigte den Vorsteuerabzug geltend machen könnte, als relevanter Zeitpunkt gelte, ab dem der Ersatzpflichtige den Rückforderungsanspruch geltend machen könne. Auch wenn keine Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung erfolge, stehe dem Schädiger der Rückersatzanspruch nach Artikel 12, Ziffer 3, EGUStG somit zu. Wesentlich für den Rückersatzanspruch sei jedoch, dass eine tatsächliche Ersatzleistung, und zwar inklusive Umsatzsteuer, erfolgt sei. Nach dem Zeitpunkt der Ersatzleistung richte sich dann der fingierte Zeitpunkt des Rückersatzanspruches. Im vorliegenden Fall sei noch keine Ersatzleistung seitens der beklagten Partei erfolgt. Es bestehe daher auch kein Rückersatzanspruch aus dem Titel Vorsteuerabzug. Daher umfasse die Ersatzpflicht der beklagten Partei auch die Umsatzsteuer.
Die ordentliche Revision sei für zulässig zu erklären gewesen, da eine Rechtsprechung zur Interpretation der "einander entgegenstehenden" Versicherungsbedingungen Art 1 Abs 1 AWB und Art 3 Abs 1 lit b AWB fehle.Die ordentliche Revision sei für zulässig zu erklären gewesen, da eine Rechtsprechung zur Interpretation der "einander entgegenstehenden" Versicherungsbedingungen Artikel eins, Absatz eins, AWB und Artikel 3, Absatz eins, Litera b, AWB fehle.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Klagsforderung mit S 37.407,-- zu Recht bestehe, die Gegenforderung mit S 6.505,10 zu Recht bestehe, sodass die beklagte Partei schuldig sei, der klagenden Partei S 30.901,90 sA zu bezahlen und das Mehrbegehren von S 89.098,10 sA abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger hat eine Revisionsbeantwortung erstattet und darin beantragt, dem Rechtsmittel der Beklagten keine Folge zu geben.
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.