Rechtssatz RS0037884
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037884
Entscheidungsdatum
22.07.2020
Rechtssatz
Wenn der vorsteuerabzugsberechtigte Geschädigte darauf verzichtet, die Voraussetzungen für einen möglichen Vorsteuerabzug - etwa durch Beschaffung einer vorsteuerabzugstauglichen Reparaturkostenrechnung (§ 11 UStG 1972) - zu schaffen, so ist das seine Sache; der Ersatzpflichtige kann dadurch jedenfalls nicht um den ihm sonst zustehenden Rückersatzanspruch gebracht werden.Wenn der vorsteuerabzugsberechtigte Geschädigte darauf verzichtet, die Voraussetzungen für einen möglichen Vorsteuerabzug - etwa durch Beschaffung einer vorsteuerabzugstauglichen Reparaturkostenrechnung (Paragraph 11, UStG 1972) - zu schaffen, so ist das seine Sache; der Ersatzpflichtige kann dadurch jedenfalls nicht um den ihm sonst zustehenden Rückersatzanspruch gebracht werden.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 167/80
Entscheidungstext OGH 20.11.1980 8 Ob 167/80
Veröff: SZ 53/154 = EvBl 1981/110 S 349
- 7 Ob 147/00v
Entscheidungstext OGH 12.07.2000 7 Ob 147/00v
Auch
- 7 Ob 301/01t
Entscheidungstext OGH 14.01.2002 7 Ob 301/01t
Auch; Veröff: SZ 2002/1
- 7 Ob 21/09b
Entscheidungstext OGH 01.07.2009 7 Ob 21/09b
Beisatz: Maßgeblich für das Entstehen des Rückforderungsanspruchs ist die abstrakte Möglichkeit des Vorsteuerabzugs durch den Geschädigten (= Kostengläubiger), sodass auch ein bewusstes Zusammenwirken zwischen der ersatzberechtigten Partei und ihrem Rechtsanwalt das Entstehen des Rückersatzanspruchs nicht vereiteln kann. (T1)
Beisatz: Hier: Prozesskosten. (T2)
- 9 Ob 59/12k
Entscheidungstext OGH 31.07.2013 9 Ob 59/12k
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Ersatz von Prozesskosten stellt echten, nicht steuerbaren Schadenersatz an die obsiegende Partei dar. (T3); Veröff: SZ 2013/73
- 1 Ob 119/20m
Entscheidungstext OGH 22.07.2020 1 Ob 119/20m
Beisatz: Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen zur Verfahrensergänzung zur für die Beurteilung der Fälligkeit des Rückersatzanspruchs maßgeblichen Frage, ob der Geschädigte den Vorsteuerabzug – hinsichtlich der im Deckungskapital enthaltenen Umsatzsteuer – bei Annahme einer unverzüglichen Wiederherstellung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz bereits geltend machen hätte können. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0037884
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2020
Dokumentnummer
JJR_19801120_OGH0002_0080OB00167_8000000_004