Aus den Entscheidungsgründen:
Die Bestimmung des Art. XII Z. 3 EGzUStG 1972 wurde erst im Zuge der parlamentarischen Beratungen der Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes über die Einführung des UStG 1972 in den Gesetzestext aufgenommen (s. Regierungsvorlage 227 BlgNR, XIII. GP und Bericht des Finanz- und Budgetausschusses hiezu 383 BlgNR, XIII. GP). Der Gesetzgeber wollte damit, wie dem angeführten Bericht des Finanz- und Budgetausschusses zu entnehmen ist, einerseits der im Zuge des Begutachtungsverfahrens erhobenen Forderung Rechnung tragen, daß bei Ersatzleistungen Vorsteuerbeträge dann nicht bei der Bemessung des Ersatzes dem Ersatzpflichtigen angelastet werden können, wenn der Ersatzberechtigte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, und andererseits sicherstellen, daß Schadenersatzprozesse nicht durch Aufrollen steuerrechtlicher Fragen erschwert oder verzögert werden. Zur Begründung der Notwendigkeit einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung wurde auf die widersprüchliche Judikatur zu dieser Frage in der Bundesrepublik Deutschland hingewiesen, die auf das Fehlen einer diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmung zurückzuführen ist (vgl. Huber - Hofinger, Zivilrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Einführung des Umsatzsteuergesetzes 1972, ÖJZ 1975, 337 ff., insbesondere 344).Die Bestimmung des Artikel römisch zwölf, Ziffer 3, EGzUStG 1972 wurde erst im Zuge der parlamentarischen Beratungen der Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes über die Einführung des UStG 1972 in den Gesetzestext aufgenommen (s. Regierungsvorlage 227 BlgNR, römisch dreizehn. Gesetzgebungsperiode und Bericht des Finanz- und Budgetausschusses hiezu 383 BlgNR, römisch dreizehn. Gesetzgebungsperiode Der Gesetzgeber wollte damit, wie dem angeführten Bericht des Finanz- und Budgetausschusses zu entnehmen ist, einerseits der im Zuge des Begutachtungsverfahrens erhobenen Forderung Rechnung tragen, daß bei Ersatzleistungen Vorsteuerbeträge dann nicht bei der Bemessung des Ersatzes dem Ersatzpflichtigen angelastet werden können, wenn der Ersatzberechtigte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, und andererseits sicherstellen, daß Schadenersatzprozesse nicht durch Aufrollen steuerrechtlicher Fragen erschwert oder verzögert werden. Zur Begründung der Notwendigkeit einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung wurde auf die widersprüchliche Judikatur zu dieser Frage in der Bundesrepublik Deutschland hingewiesen, die auf das Fehlen einer diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmung zurückzuführen ist vergleiche Huber - Hofinger, Zivilrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Einführung des Umsatzsteuergesetzes 1972, ÖJZ 1975, 337 ff., insbesondere 344).
Aus der allgemeinen Erwägung, Steuerfragen aus dem Schadenersatzprozeß auszuklammern, bestimmt daher Art. XII Z. 3 EGzUStG 1972 einleitend, daß der Umstand, daß jemand, der Anspruch auf Ersatz für eine Sache oder Leistung hat, als Unternehmer zum Abzug von Vorsteuern (§ 12 UStG 1972) berechtigt ist, an sich die Bemessung des Ersatzes nicht berührt. Ist nach den zivilrechtlichen Bestimmungen Schadenersatz einschließlich Umsatzsteuer zu leisten, wie dies nach ständiger Rechtsprechung etwa beim Ersatz von Fahrzeugschäden durch Zuspruch des angenommenen Reparaturkostenaufwandes der Fall ist, so gebührt diese Ersatzleistung dem Geschädigten ohne Rücksicht darauf, ob er vorsteuerabzugsberechtigt ist oder nicht (JBl. 1976, 44; EvBl. 1976/22; 8 Ob 238/76 u. a.). Dies kann dazu führen, daß der Geschädigte unter Umständen zunächst mehr erhält, als er etwa im Falle ordnungsgemäßer Reparatur der beschädigten Sache letzten Endes auslegen muß, nämlich dann, wenn der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt ist und daher in der Lage ist, seinerseits die in der Reparaturrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Staat ersetzt zu bekommen.Aus der allgemeinen Erwägung, Steuerfragen aus dem Schadenersatzprozeß auszuklammern, bestimmt daher Artikel römisch zwölf, Ziffer 3, EGzUStG 1972 einleitend, daß der Umstand, daß jemand, der Anspruch auf Ersatz für eine Sache oder Leistung hat, als Unternehmer zum Abzug von Vorsteuern (Paragraph 12, UStG 1972) berechtigt ist, an sich die Bemessung des Ersatzes nicht berührt. Ist nach den zivilrechtlichen Bestimmungen Schadenersatz einschließlich Umsatzsteuer zu leisten, wie dies nach ständiger Rechtsprechung etwa beim Ersatz von Fahrzeugschäden durch Zuspruch des angenommenen Reparaturkostenaufwandes der Fall ist, so gebührt diese Ersatzleistung dem Geschädigten ohne Rücksicht darauf, ob er vorsteuerabzugsberechtigt ist oder nicht (JBl. 1976, 44; EvBl. 1976/22; 8 Ob 238/76 u. a.). Dies kann dazu führen, daß der Geschädigte unter Umständen zunächst mehr erhält, als er etwa im Falle ordnungsgemäßer Reparatur der beschädigten Sache letzten Endes auslegen muß, nämlich dann, wenn der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt ist und daher in der Lage ist, seinerseits die in der Reparaturrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Staat ersetzt zu bekommen.
Der das Mehrwertsteuersystem beherrschende Grundsatz der offenen Überwälzung der Umsatzsteuer auf den Letztverbraucher und die in diesem Zusammenhang geschaffene Vorsteuerabzugsmöglichkeit der Unternehmer soll nach der Absicht des Gesetzgebers aber auch bei der Schadensbemessung nicht für immer unbeachtet bleiben, sondern letzten Endes dem Ersatzpflichtigen als schadensmindernder Umstand zugute kommen. Daher räumt das Gesetz dem Ersatzpflichtigen, der zunächst einmal auf Verlangen des Geschädigten Schadenersatz ohne Rücksicht auf eine allfällige Vorsteuerabzugsmöglichkeit des Berechtigten zu leisten hat, im Art. XII Z. 3 EGzUStG 1972 einen besonderen, nicht auf allgemeinen zivilrechtlichen Rückforderungstatbeständen beruhenden Rückersatzanspruch in Höhe des Umsatzsteuerbetrages insoweit ein, als der Ersatzberechtigte diesen Betrag als Vorsteuer abziehen könnte. Der Gesetzgeber geht dabei von der abstrakten Möglichkeit des Vorsteuerabzuges durch den Geschädigten aus (arg.: "... abziehen könnte"; vgl. Dorazil - Frühwald - Hock - Mayer - Paukowitsch, Komm. z. UStG 1972 I, 282/7). Es kommt für das Entstehen des Rückersatzanspruches nicht darauf an, ob der Geschädigte von der Vorsteuerabzugsmöglichkeit tatsächlich Gebrauch macht, sondern nur darauf, ob er hiezu berechtigt wäre. Dabei müssen Umstände, die allein in seinem Willensbereich liegen, außer Betracht bleiben; er muß sich dem Ersatzpflichtigen gegenüber so behandeln lassen, als ob er den Ersatzbetrag bestimmungsgemäß verwendet hätte. Dabei erklärt das Gesetz für den Fall der Ersatzleistung zur Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung einer Sache oder Leistung jenen Zeitpunkt für die Entstehung des Rückersatzanspruches als maßgebend, in dem der Ersatzberechtigte den Vorsteuerabzug unter der Annahme einer unverzüglichen Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung geltend machen könnte (in diesem Sinne im Ergebnis auch Selb, Schadenersatz und Mehrwertsteuer, ÖstZ 1974, 74 ff.). Nach wie vor steht es dem Ersatzberechtigten frei, ob und in welcher Weise er den zur Abgeltung seines Schadens erhaltenen Ersatzbetrag auch tatsächlich zur Behebung des Schadens verwenden will (vgl. Koziol, Haftpflichtrecht I, 21 ff., 147, 149; ZVR 1975/55 und 69; ZVR 1971/55; ZVR 1961/313 u. a.). Diese Entscheidung darf nur nicht zu Lasten des Ersatzpflichtigen gehen. Wenn der vorsteuerabzugsberechtigte Geschädigte darauf verzichtet, die Voraussetzungen für einen möglichen Vorsteuerabzug - etwa durch Beschaffung einer vorsteuerabzugstauglichen Reparaturkostenrechnung (§ 11 UStG 1972) - zu schaffen, so ist das seine Sache; der Ersatzpflichtige kann dadurch jedenfalls nicht um den ihm sonst zustehenden Rückersatzanspruch gebracht werden. Für den vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten besteht nach dem UStG 1972 die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges und damit der Überwälzung der Umsatzsteuer im Wege des Vorsteuerabzuges auf den Staat; der Vorsteuerabzugsberechtigte braucht daher diesen Schadensteil nicht endgültig selbst zu tragen, sondern kann seinen Schaden durch Ausnützung der Vorsteuerabzugsmöglichkeit entsprechend geringer halten. Durch die Bestimmung des Art. XII Z. 3 EGzUStG 1972 soll nur gewährleistet werden, daß die Auswirkungen der Vorsteuerabzugsmöglichkeit auf die Schadenshöhe zwecks Vermeidung von Erschwerungen und Verzögerungen des Schadenersatzprozesses zunächst ausgeklammert bleiben und einem allfälligen Regreßprozeß vorbehalten werden, dessen Kostenrisiko der Geschädigte zu tragen hat, als er ungeachtet der ihm offenstehenden Möglichkeit des Vorsteuerabzuges mehr als Schadenersatz verlangt hat, als er bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Schadensbehebung hiefür aus eigenem aufwenden hätte müssen (vgl. EvBl. 1979/56). Im vorliegenden Fall hat der Kläger von den Beklagten neben dem Ersatz der Reparaturkosten auch den Ersatz der darauf entfallenden Umsatzsteuer bereits im März 1979 erhalten. Damit erhielt er aber die Möglichkeit einer unverzüglichen Wiederherstellung des beschädigten Kraftfahrzeuges durch Durchführung der Reparatur. Er wäre daher, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, in der Lage gewesen, den Vorsteuerabzug unter der Annahme einer unverzüglichen Wiederherstellung des beschädigten Kraftfahrzeuges (Art. XII Z. 3 EGzUStG 1972) ohne Schwierigkeiten bereits vor der Tagsatzung vom 24. September 1979, in der die Beklagten den Rückersatzanspruch an Umsatzsteuer compensando einwendeten, geltend zu machen, wozu er als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer auch berechtigt gewesen wäre. Hat er dies aber unterlassen, konnte er den ersatzpflichtigen Schädiger (hier den Erstbeklagten) dadurch, wie oben dargelegt, nicht um den ihm sonst zustehenden Rückersatzanspruch bringen. Damit waren aber die Beklagten zur einredeweisen Geltendmachung des dem Erstbeklagten zustehenden Rückersatzanspruches in dem vom Kläger gegen sie geführten Schadenersatzprozeß berechtigt (vgl. EvBl. 1978/28).Der das Mehrwertsteuersystem beherrschende Grundsatz der offenen Überwälzung der Umsatzsteuer auf den Letztverbraucher und die in diesem Zusammenhang geschaffene Vorsteuerabzugsmöglichkeit der Unternehmer soll nach der Absicht des Gesetzgebers aber auch bei der Schadensbemessung nicht für immer unbeachtet bleiben, sondern letzten Endes dem Ersatzpflichtigen als schadensmindernder Umstand zugute kommen. Daher räumt das Gesetz dem Ersatzpflichtigen, der zunächst einmal auf Verlangen des Geschädigten Schadenersatz ohne Rücksicht auf eine allfällige Vorsteuerabzugsmöglichkeit des Berechtigten zu leisten hat, im Artikel römisch zwölf, Ziffer 3, EGzUStG 1972 einen besonderen, nicht auf allgemeinen zivilrechtlichen Rückforderungstatbeständen beruhenden Rückersatzanspruch in Höhe des Umsatzsteuerbetrages insoweit ein, als der Ersatzberechtigte diesen Betrag als Vorsteuer abziehen könnte. Der Gesetzgeber geht dabei von der abstrakten Möglichkeit des Vorsteuerabzuges durch den Geschädigten aus (arg.: "... abziehen könnte"; vergleiche Dorazil - Frühwald - Hock - Mayer - Paukowitsch, Komm. z. UStG 1972 römisch eins, 282/7). Es kommt für das Entstehen des Rückersatzanspruches nicht darauf an, ob der Geschädigte von der Vorsteuerabzugsmöglichkeit tatsächlich Gebrauch macht, sondern nur darauf, ob er hiezu berechtigt wäre. Dabei müssen Umstände, die allein in seinem Willensbereich liegen, außer Betracht bleiben; er muß sich dem Ersatzpflichtigen gegenüber so behandeln lassen, als ob er den Ersatzbetrag bestimmungsgemäß verwendet hätte. Dabei erklärt das Gesetz für den Fall der Ersatzleistung zur Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung einer Sache oder Leistung jenen Zeitpunkt für die Entstehung des Rückersatzanspruches als maßgebend, in dem der Ersatzberechtigte den Vorsteuerabzug unter der Annahme einer unverzüglichen Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung geltend machen könnte (in diesem Sinne im Ergebnis auch Selb, Schadenersatz und Mehrwertsteuer, ÖstZ 1974, 74 ff.). Nach wie vor steht es dem Ersatzberechtigten frei, ob und in welcher Weise er den zur Abgeltung seines Schadens erhaltenen Ersatzbetrag auch tatsächlich zur Behebung des Schadens verwenden will vergleiche Koziol, Haftpflichtrecht römisch eins, 21 ff., 147, 149; ZVR 1975/55 und 69; ZVR 1971/55; ZVR 1961/313 u. a.). Diese Entscheidung darf nur nicht zu Lasten des Ersatzpflichtigen gehen. Wenn der vorsteuerabzugsberechtigte Geschädigte darauf verzichtet, die Voraussetzungen für einen möglichen Vorsteuerabzug - etwa durch Beschaffung einer vorsteuerabzugstauglichen Reparaturkostenrechnung (Paragraph 11, UStG 1972) - zu schaffen, so ist das seine Sache; der Ersatzpflichtige kann dadurch jedenfalls nicht um den ihm sonst zustehenden Rückersatzanspruch gebracht werden. Für den vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten besteht nach dem UStG 1972 die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges und damit der Überwälzung der Umsatzsteuer im Wege des Vorsteuerabzuges auf den Staat; der Vorsteuerabzugsberechtigte braucht daher diesen Schadensteil nicht endgültig selbst zu tragen, sondern kann seinen Schaden durch Ausnützung der Vorsteuerabzugsmöglichkeit entsprechend geringer halten. Durch die Bestimmung des Artikel römisch zwölf, Ziffer 3, EGzUStG 1972 soll nur gewährleistet werden, daß die Auswirkungen der Vorsteuerabzugsmöglichkeit auf die Schadenshöhe zwecks Vermeidung von Erschwerungen und Verzögerungen des Schadenersatzprozesses zunächst ausgeklammert bleiben und einem allfälligen Regreßprozeß vorbehalten werden, dessen Kostenrisiko der Geschädigte zu tragen hat, als er ungeachtet der ihm offenstehenden Möglichkeit des Vorsteuerabzuges mehr als Schadenersatz verlangt hat, als er bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Schadensbehebung hiefür aus eigenem aufwenden hätte müssen vergleiche EvBl. 1979/56). Im vorliegenden Fall hat der Kläger von den Beklagten neben dem Ersatz der Reparaturkosten auch den Ersatz der darauf entfallenden Umsatzsteuer bereits im März 1979 erhalten. Damit erhielt er aber die Möglichkeit einer unverzüglichen Wiederherstellung des beschädigten Kraftfahrzeuges durch Durchführung der Reparatur. Er wäre daher, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, in der Lage gewesen, den Vorsteuerabzug unter der Annahme einer unverzüglichen Wiederherstellung des beschädigten Kraftfahrzeuges (Artikel römisch zwölf, Ziffer 3, EGzUStG 1972) ohne Schwierigkeiten bereits vor der Tagsatzung vom 24. September 1979, in der die Beklagten den Rückersatzanspruch an Umsatzsteuer compensando einwendeten, geltend zu machen, wozu er als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer auch berechtigt gewesen wäre. Hat er dies aber unterlassen, konnte er den ersatzpflichtigen Schädiger (hier den Erstbeklagten) dadurch, wie oben dargelegt, nicht um den ihm sonst zustehenden Rückersatzanspruch bringen. Damit waren aber die Beklagten zur einredeweisen Geltendmachung des dem Erstbeklagten zustehenden Rückersatzanspruches in dem vom Kläger gegen sie geführten Schadenersatzprozeß berechtigt vergleiche EvBl. 1978/28).