Rechtstracker.at
Entscheidung 1 Ob 119/20m×

Entscheidung 1 Ob 119/20m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0037853 Rechtssatz 07.06.1978Zivilrecht
Wurde Schadenersatz auf Grund angenommener Reparaturkosten einschließlich Umsatzsteuer zuerkannt, so ist der vorsteuerabzugsberechtigte Geschädigte ohne Rücksicht darauf, ob bzw wie er die Reparatur durchführen ließ, im Sinne des Art XII Z 3 EGUStG 1972 zum …
RS0037861 Rechtssatz 20.11.1980Zivilrecht
Für den Fall der Ersatzleistung zur Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung einer Sache ist jener Zeitpunkt für die Entstehung des Rückersatzanspruches maßgebend, in dem der Ersatzberechtigte den Vorsteuerabzug unter der Annahme einer unverzüglichen Wieder …
RS0037872 Rechtssatz 20.11.1980Zivilrecht
Für das Entstehen des Rückersatzanspruches kommt es nicht darauf an, ob der Geschädigte von der Vorsteuerabzugsmöglichkeit tatsächlich Gebrauch macht, sondern nur, ob er hiezu berechtigt wäre. Dabei müssen Umstände, die allein in seinem Willensbereich liege …
RS0037884 Rechtssatz 20.11.1980Zivilrecht
Wenn der vorsteuerabzugsberechtigte Geschädigte darauf verzichtet, die Voraussetzungen für einen möglichen Vorsteuerabzug - etwa durch Beschaffung einer vorsteuerabzugstauglichen Reparaturkostenrechnung (§ 11 UStG 1972) - zu schaffen, so ist das seine Sache …
RS0075909 Rechtssatz 13.11.1984Zivilrecht
Aus der Überschrift zu Art XII wird deutlich, dass die in Z 3 geregelten "ersatzrechtlichen Sondervorschriften" bürgerlich-rechtlicher Natur sind, wobei die Absicht des Gesetzgebers darin liegt, eine an sich gerechtfertigte Vermögensverschiebung zugunsten d …
RS0075915 Rechtssatz 13.11.1984Zivilrecht
Art XII Z 3 EGUStG ist eine ausdrückliche gesetzliche Fälligkeitsvorschrift, weshalb es keiner gesonderten Fälligstellung durch den Rückersatzberechtigten bedarf.