Rechtssatz RS0075915
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075915
Geschäftszahl
4Ob507/84; 1Ob119/20m
Entscheidungsdatum
22.07.2020
Norm
EGUStG 1972 ArtXII Z3
Rechtssatz
Art XII Z 3 EGUStG ist eine ausdrückliche gesetzliche Fälligkeitsvorschrift, weshalb es keiner gesonderten Fälligstellung durch den Rückersatzberechtigten bedarf.Artikel römisch zwölf, Ziffer 3, EGUStG ist eine ausdrückliche gesetzliche Fälligkeitsvorschrift, weshalb es keiner gesonderten Fälligstellung durch den Rückersatzberechtigten bedarf.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 507/84
Entscheidungstext OGH 13.11.1984 4 Ob 507/84
Veröff: JBl 1985,557 = RdW 1985,273
- 1 Ob 119/20m
Entscheidungstext OGH 22.07.2020 1 Ob 119/20m
Vgl; Beisatz: Mit dem Zeitpunkt, zu dem der Ersatzberechtigte den Vorsteuerabzug „unter der Annahme einer unverzüglichen Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung“ geltend machen könnte, legt Art XII Z 3 EG‑UStG 1972 die gesetzliche Fälligkeit des Rückersatzanspruchs ausdrücklich fest. (T1)
Beisatz: Hier: Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen zur Verfahrensergänzung zur für die Beurteilung der Fälligkeit des Rückersatzanspruchs maßgeblichen Frage, ob die geschädigte Beklagte den Vorsteuerabzug – hinsichtlich der im Deckungskapital enthaltenen Umsatzsteuer – bei Annahme einer unverzüglichen Wiederherstellung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz bereits geltend machen hätte können. Diese Umstände liegen in der Behauptungs- und Beweislast der Klägerin. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0075915
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2020
Dokumentnummer
JJR_19841113_OGH0002_0040OB00507_8400000_003