Rechtssatz RS0075909
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075909
Entscheidungsdatum
22.07.2020
Norm
ABGB §1323 A
EGUStG 1972 ArtXII Z3
UStG §12
Rechtssatz
Aus der Überschrift zu Art XII wird deutlich, dass die in Z 3 geregelten "ersatzrechtlichen Sondervorschriften" bürgerlich-rechtlicher Natur sind, wobei die Absicht des Gesetzgebers darin liegt, eine an sich gerechtfertigte Vermögensverschiebung zugunsten des Geschädigten zum Teil und zwar insoweit zu begrenzen, als dieser die ihm neben der eigentlichen Ersatzleistung gebührende Umsatzsteuer, sobald und soweit er vorsteuerabzugsberechtigt ist, vom Schädiger nicht mehr fordern kann. Folgerichtig gewährt Art XII Z 3 leg cit hinsichtlich der in diesem Sinne vom Schädiger zu viel geleisteten Umsatzsteuer einen Rückersatzanspruch. Es macht dabei keinen Unterschied, ob der Ersatzpflichtige eine Judikatsschuld erfüllt oder ohne Urteil geleistet hat.Aus der Überschrift zu Artikel römisch zwölf, wird deutlich, dass die in Ziffer 3, geregelten "ersatzrechtlichen Sondervorschriften" bürgerlich-rechtlicher Natur sind, wobei die Absicht des Gesetzgebers darin liegt, eine an sich gerechtfertigte Vermögensverschiebung zugunsten des Geschädigten zum Teil und zwar insoweit zu begrenzen, als dieser die ihm neben der eigentlichen Ersatzleistung gebührende Umsatzsteuer, sobald und soweit er vorsteuerabzugsberechtigt ist, vom Schädiger nicht mehr fordern kann. Folgerichtig gewährt Artikel römisch zwölf, Ziffer 3, leg cit hinsichtlich der in diesem Sinne vom Schädiger zu viel geleisteten Umsatzsteuer einen Rückersatzanspruch. Es macht dabei keinen Unterschied, ob der Ersatzpflichtige eine Judikatsschuld erfüllt oder ohne Urteil geleistet hat.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 507/84
Entscheidungstext OGH 13.11.1984 4 Ob 507/84
Veröff: JBl 1985,577 = RdW 1985,273
- 1 Ob 60/09v
Entscheidungstext OGH 26.05.2009 1 Ob 60/09v
Vgl auch; nur: Folgerichtig gewährt Art XII Z 3 leg cit hinsichtlich der in diesem Sinne vom Schädiger zu viel geleisteten Umsatzsteuer einen Rückersatzanspruch. Es macht dabei keinen Unterschied, ob der Ersatzpflichtige eine Judikatsschuld erfüllt oder ohne Urteil geleistet hat. (T1)
- 4 Ob 139/10k
Entscheidungstext OGH 05.10.2010 4 Ob 139/10k
Vgl auch
- 7 Ob 136/10s
Entscheidungstext OGH 22.10.2010 7 Ob 136/10s
Vgl
- 4 Ob 193/10a
Entscheidungstext OGH 15.12.2010 4 Ob 193/10a
Vgl auch
- 2 Ob 148/12x
Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 148/12x
Auch; nur: Aus der Überschrift zu Art XII wird deutlich, dass die in Z 3 geregelten "ersatzrechtlichen Sondervorschriften" bürgerlich-rechtlicher Natur sind. (T2)
- 9 Ob 59/12k
Entscheidungstext OGH 31.07.2013 9 Ob 59/12k
Auch; nur T2; Veröff: SZ 2013/73
- 6 Ob 3/19p
Entscheidungstext OGH 24.01.2019 6 Ob 3/19p
Auch; Beisatz: Bei dem in Art XII Z 3 EGUStG eingeräumten Anspruch handelt es sich um einen Bereicherungsanspruch sui generis. Soweit der ursprüngliche Ersatzbetrag bereits rechtskräftig zuerkannt wurde, bewirkt Art XII Z 3 EGUStG damit im Ergebnis eine spezifische Rechtskraftdurchbrechung. (T3)
- 1 Ob 119/20m
Entscheidungstext OGH 22.07.2020 1 Ob 119/20m
Vgl; Beisatz: Hier: Zuerkennung von Schadenersatz aufgrund angenommener Reparaturkosten einschließlich Umsatzsteuer. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0075909
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2020
Dokumentnummer
JJR_19841113_OGH0002_0040OB00507_8400000_001