I. Die gegen die Abweisung des Begehrens auf Zahlung von 2.422,79 EUR gerichtete Revision der Klägerin ist nicht zulässig.römisch eins. Die gegen die Abweisung des Begehrens auf Zahlung von 2.422,79 EUR gerichtete Revision der Klägerin ist nicht zulässig.
Die Revisionsausführungen lassen nicht erkennen, inwieweit die gerichtlichen Entscheidungen im zweiten Verfahren, welche das Berufungsgericht im Amtshaftungsprozess als unvertretbar beurteilt und deshalb den Amtshaftungsanspruch der Klägerin mit Ausnahme der Kosten des ersten Verfahrens für berechtigt gehalten hat, kausal für die im ersten Verfahren entstandenen Kosten gewesen sein sollen. Der Anspruch auf Rückersatz der USt hängt grundsätzlich nicht davon ab, ob der Ersatzpflichtige eine Judikatschuld erfüllt oder freiwillig zahlt (RIS-Justiz RS0075909). Hätte die Klägerin die Umsatzsteuer freiwillig - ohne Prozessführung durch die geschädigte Leasinggeberin - bezahlt, wäre die Vorsteuerabzugsberechtigung bei unterbliebener Wiederherstellung im zweiten Verfahren erörtert worden; das Ergebnis wäre aufgrund der dort vertretenen Rechtsmeinung der Gerichte nicht anders ausgefallen. Das Argument der Klägerin, „ihr wäre ohne diese Prozessführung einfach nicht geglaubt worden, dass sie Umsatzsteuer bezahlt hätte", überzeugt wohl nicht: Im Verhältnis zwischen Haftpflichtversicherern und geschädigten Unternehmen lassen sich Zahlungen in der Regel durch Belege nachweisen.
Die Klägerin meint weiters, das erste Verfahren sei nötig gewesen, um die Rechtsnatur ihres Rückersatzanspruchs zu dokumentieren. Bereits in diesem Verfahren hätten die steuerrechtlichen Fragen geklärt werden müssen. Die Klägerin leitet aber aus den im ersten Verfahren ergangenen Entscheidungen (grundsätzlicher Zuspruch des Bruttoschadens unabhängig von einer, in einem nachfolgenden Verfahren zu klärenden Vorsteuerabzugsberechtigung) keinen Amtshaftungsanspruch ab. Damit ist auch nicht relevant, ob jene höchstgerichtliche Judikatur, die Überlegungen zur Vorsteuerabzugsberechtigung aus dem Schadenersatzprozess ausscheidet (RIS-Justiz RS0030251; RS0038172), auch bei Geltendmachung nur der Umsatzsteuer anzuwenden ist. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der noch strittige Anspruch der Klägerin scheitere an der fehlenden Kausalität des behaupteten amtshaftungsbegründenden Organverhaltens für den Eintritt dieses Schadens, ist vertretbar. Die - den Zulassungsausspruch tragenden - steuerrechtlichen Fragen stellen sich bei der Behandlung des Rechtsmittels der Klägerin daher nicht.
II. Die gegen die Klagsstattgebung gerichtete Revision der Beklagten ist zulässig und berechtigt.römisch zwei. Die gegen die Klagsstattgebung gerichtete Revision der Beklagten ist zulässig und berechtigt.
1. Bei Totalschaden eines Leasingfahrzeugs ist - im Rahmen der objektiv-abstrakten Schadensberechnung bei leichter Fahrlässigkeit - die Differenz zwischen dem Zeitwert des unbeschädigten Kfz und dem Wrackwert zu ersetzen (2 Ob 2419/96s). Diesen Schadensbetrag forderte die geschädigte Leasinggeberin von der Klägerin, nicht aber einen subjektiv-konkreten Schaden aufgrund der unfallbedingten vorzeitigen Auflösung des Leasingvertrags.
2. Ob bei der Beschädigung der Sache eines vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmers (hier: Leasinggeberin: § 12 Abs 1 iVm Abs 2 Z 2 lit b UStG) der gemeine Wert mit oder ohne USt zu berechnen ist, wird in der Lehre nicht einhellig beantwortet. Selb (ÖStZ 1974, 79 f) und Fischer-Czermak (ZVR 1997, 38 ff) treten für den Bruttoersatz ein, Koziol (in Österr. Haftpflichtrecht I³ Rz 10/29) hingegen nicht. Achatz (Umsatzsteuer und Schadenersatz [1992], 253 f, 256) schließt den Zuspruch eines Bruttoersatzbetrags an den geschädigten Unternehmer aus, wenn eine Wiederherstellung des zerstörten Gegenstands - endgültig - unterbleibt und der beschädigte/zerstörte Gegenstand bereits unter Geltendmachung des Vorsteuerabzugs angeschafft wurde. Reischauer (in Rummel³ § 1323 ABGB Rz 25b) gesteht einem Vorsteuerabzugsberechtigten unabhängig von der Frage der Ersatzbeschaffung nur den Nettobetrag zu. Bei Anschaffung einer gleichartigen oder überhaupt anderen Sache anstelle der zerstörten erleide der Unternehmer wegen seiner Vorsteuerabzugsberechtigung keinen Nachteil. Führe er den gezahlten Nettoersatzbetrag dem Unternehmen zu, schmälere das nicht seine Aktiva, weil zu den Aktiva vor der Schädigung ohnehin nur der Nettowert der Sache gezählt hätte. Die beiden zuletzt genannten Autoren plädieren dafür, diese Frage bei unstrittiger Vorsteuerabzugsberechtigung bereits im Schadenersatzprozess zu klären und nicht erst in einem besonderen Verfahren auf Rückersatz der USt nach Art XII Z 3 EG-UStG (Achatz aaO 254, 257; Reischauer aaO Rz 25). Die zweitinstanzliche Judikatur (LG St. Pölten, 21 R 90/07d mzN) rechnet bei der Ermittlung des gemeinen Werts eines Leasingfahrzeugs im Zuge der Totalschadensabrechnung die Umsatzsteuer ein und spricht demnach den Ersatzbetrag brutto zu. Judikatur des Obersten Gerichtshofs zu dieser Frage existiert noch nicht. Steht die unterbleibende Wiederbeschaffung fest, spricht zwar einiges für die Variante, bereits im Schadenersatzprozess nur den Nettoschaden zuzusprechen. Eine mit der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs (von einem Unternehmer) verbundene Vorfinanzierung der USt findet ja nicht statt. Der Verkaufswert des unbeschädigten Fahrzeugs wäre ebenfalls nur netto anzusetzen. Die Klägerin stützt aber - wie bereits erwähnt - ihren Amtshaftungsanspruch nicht auf die im ersten Verfahren ergangenen Entscheidungen, deren inhaltliche Richtigkeit damit nicht zu prüfen ist.2. Ob bei der Beschädigung der Sache eines vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmers (hier: Leasinggeberin: Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UStG) der gemeine Wert mit oder ohne USt zu berechnen ist, wird in der Lehre nicht einhellig beantwortet. Selb (ÖStZ 1974, 79 f) und Fischer-Czermak (ZVR 1997, 38 ff) treten für den Bruttoersatz ein, Koziol (in Österr. Haftpflichtrecht I³ Rz 10/29) hingegen nicht. Achatz (Umsatzsteuer und Schadenersatz [1992], 253 f, 256) schließt den Zuspruch eines Bruttoersatzbetrags an den geschädigten Unternehmer aus, wenn eine Wiederherstellung des zerstörten Gegenstands - endgültig - unterbleibt und der beschädigte/zerstörte Gegenstand bereits unter Geltendmachung des Vorsteuerabzugs angeschafft wurde. Reischauer (in Rummel³ Paragraph 1323, ABGB Rz 25b) gesteht einem Vorsteuerabzugsberechtigten unabhängig von der Frage der Ersatzbeschaffung nur den Nettobetrag zu. Bei Anschaffung einer gleichartigen oder überhaupt anderen Sache anstelle der zerstörten erleide der Unternehmer wegen seiner Vorsteuerabzugsberechtigung keinen Nachteil. Führe er den gezahlten Nettoersatzbetrag dem Unternehmen zu, schmälere das nicht seine Aktiva, weil zu den Aktiva vor der Schädigung ohnehin nur der Nettowert der Sache gezählt hätte. Die beiden zuletzt genannten Autoren plädieren dafür, diese Frage bei unstrittiger Vorsteuerabzugsberechtigung bereits im Schadenersatzprozess zu klären und nicht erst in einem besonderen Verfahren auf Rückersatz der USt nach Artikel römisch zwölf, Ziffer 3, EG-UStG (Achatz aaO 254, 257; Reischauer aaO Rz 25). Die zweitinstanzliche Judikatur (LG St. Pölten, 21 R 90/07d mzN) rechnet bei der Ermittlung des gemeinen Werts eines Leasingfahrzeugs im Zuge der Totalschadensabrechnung die Umsatzsteuer ein und spricht demnach den Ersatzbetrag brutto zu. Judikatur des Obersten Gerichtshofs zu dieser Frage existiert noch nicht. Steht die unterbleibende Wiederbeschaffung fest, spricht zwar einiges für die Variante, bereits im Schadenersatzprozess nur den Nettoschaden zuzusprechen. Eine mit der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs (von einem Unternehmer) verbundene Vorfinanzierung der USt findet ja nicht statt. Der Verkaufswert des unbeschädigten Fahrzeugs wäre ebenfalls nur netto anzusetzen. Die Klägerin stützt aber - wie bereits erwähnt - ihren Amtshaftungsanspruch nicht auf die im ersten Verfahren ergangenen Entscheidungen, deren inhaltliche Richtigkeit damit nicht zu prüfen ist.
3. Nach Art XII Z 3 EG-UStG berührt die Berechtigung eines Unternehmers zum Abzug von Vorsteuern die Bemessung des Ersatzes nicht. Schließt der Ersatzbetrag auch Umsatzsteuer ein, so hat der Ersatzpflichtige gegen den Ersatzberechtigen einen Rückersatzanspruch in der Höhe des Umsatzsteuerbetrags, sobald und soweit ihn der Ersatzberechtigte als Vorsteuer abziehen könnte. Dient der Ersatzbetrag dazu, die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung einer Sache oder Leistung zu ermöglichen, so ist als Zeitpunkt, in dem der Ersatzberechtigte den Vorsteuerabzug geltend machen könnte, der Zeitpunkt anzusehen, in dem er dies unter Annahme einer unverzüglichen Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung tun könnte. Diese Bestimmung gewährt dem Ersatzpflichtigen, der zunächst einmal auf Verlangen des Geschädigten Schadenersatz ohne Rücksicht auf eine allfällige Vorsteuerabzugsmöglichkeit des Berechtigten zu leisten hat, einen besonderen, nicht auf allgemeinen zivilrechtlichen Rückforderungstatbeständen beruhenden Rückersatzanspruch in Höhe des Umsatzsteuerbetrags (Reischauer aaO Rz 25).3. Nach Artikel römisch zwölf, Ziffer 3, EG-UStG berührt die Berechtigung eines Unternehmers zum Abzug von Vorsteuern die Bemessung des Ersatzes nicht. Schließt der Ersatzbetrag auch Umsatzsteuer ein, so hat der Ersatzpflichtige gegen den Ersatzberechtigen einen Rückersatzanspruch in der Höhe des Umsatzsteuerbetrags, sobald und soweit ihn der Ersatzberechtigte als Vorsteuer abziehen könnte. Dient der Ersatzbetrag dazu, die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung einer Sache oder Leistung zu ermöglichen, so ist als Zeitpunkt, in dem der Ersatzberechtigte den Vorsteuerabzug geltend machen könnte, der Zeitpunkt anzusehen, in dem er dies unter Annahme einer unverzüglichen Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung tun könnte. Diese Bestimmung gewährt dem Ersatzpflichtigen, der zunächst einmal auf Verlangen des Geschädigten Schadenersatz ohne Rücksicht auf eine allfällige Vorsteuerabzugsmöglichkeit des Berechtigten zu leisten hat, einen besonderen, nicht auf allgemeinen zivilrechtlichen Rückforderungstatbeständen beruhenden Rückersatzanspruch in Höhe des Umsatzsteuerbetrags (Reischauer aaO Rz 25).
4. Die Judikatur spricht Reparaturkosten brutto zu (2 Ob 128/89 = SZ 63/46; RIS-Justiz RS0037867). Nach Reischauer (aaO Rz 25) sollen Reparaturkosten nur netto zugesprochen werden, wenn bereits im Schadenersatzprozess das Unterbleiben der Reparatur endgültig feststeht. In diesem Fall ist allerdings der Ersatzanspruch nach Judikatur und Lehre mit der objektiven Wertminderung begrenzt (Harrer in Schwimann³, § 1323 ABGB Rz 55). Der Anspruch auf Reparaturkosten wird als „unechter", der Umsatzsteuer unterliegenden Schadenersatz gewertet (Reischauer aaO Rz 25; Fischer-Czermak aaO). Ist der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt, muss er die in den (fiktiven) Reparaturkosten enthaltene Umsatzsteuer unabhängig von einer Durchführung der Reparatur zurückerstatten (Fischer-Czermak aaO; RIS-Justiz RS0037853).4. Die Judikatur spricht Reparaturkosten brutto zu (2 Ob 128/89 = SZ 63/46; RIS-Justiz RS0037867). Nach Reischauer (aaO Rz 25) sollen Reparaturkosten nur netto zugesprochen werden, wenn bereits im Schadenersatzprozess das Unterbleiben der Reparatur endgültig feststeht. In diesem Fall ist allerdings der Ersatzanspruch nach Judikatur und Lehre mit der objektiven Wertminderung begrenzt (Harrer in Schwimann³, Paragraph 1323, ABGB Rz 55). Der Anspruch auf Reparaturkosten wird als „unechter", der Umsatzsteuer unterliegenden Schadenersatz gewertet (Reischauer aaO Rz 25; Fischer-Czermak aaO). Ist der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt, muss er die in den (fiktiven) Reparaturkosten enthaltene Umsatzsteuer unabhängig von einer Durchführung der Reparatur zurückerstatten (Fischer-Czermak aaO; RIS-Justiz RS0037853).
5. Eine spezielle Regelung für die Reparatur ua eines beschädigten Leasingfahrzeugs enthält § 12 Abs 2 Z 4 UStG: Erteilt der Leasinggeber den Auftrag zur Reparatur, so gelten die Reparaturleistungen nicht für den Leasinggeber, sondern nur für den Leasingnehmer durchgeführt. Nur dieser ist unter den sonstigen Voraussetzungen des § 12 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt. Diese, auf nach dem 30. 6. 2000 abgeschlossene Leasingverträge anzuwendende Regelung (Payerer in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG - Kommentar [2006] § 12 UStG Rz 227) soll nach den Materialien nur jene Fälle betreffen, in denen nach der Vertragslage der Leasingnehmer alle Risken trägt und zur Wiederherstellung verpflichtet ist (Payerer aaO Rz 223). Ob diese Voraussetzungen hier zutreffen, ist nicht entscheidungsrelevant. Es geht nicht um Reparaturkosten, sondern um eine Totalschadensablöse, für die der Gesetzgeber keine Sonderregelung geschaffen hat.5. Eine spezielle Regelung für die Reparatur ua eines beschädigten Leasingfahrzeugs enthält Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, UStG: Erteilt der Leasinggeber den Auftrag zur Reparatur, so gelten die Reparaturleistungen nicht für den Leasinggeber, sondern nur für den Leasingnehmer durchgeführt. Nur dieser ist unter den sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 12, UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt. Diese, auf nach dem 30. 6. 2000 abgeschlossene Leasingverträge anzuwendende Regelung (Payerer in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG - Kommentar [2006] Paragraph 12, UStG Rz 227) soll nach den Materialien nur jene Fälle betreffen, in denen nach der Vertragslage der Leasingnehmer alle Risken trägt und zur Wiederherstellung verpflichtet ist (Payerer aaO Rz 223). Ob diese Voraussetzungen hier zutreffen, ist nicht entscheidungsrelevant. Es geht nicht um Reparaturkosten, sondern um eine Totalschadensablöse, für die der Gesetzgeber keine Sonderregelung geschaffen hat.
6. Auch zur Frage des Rückersatzanspruchs nach Art XII EG-UStG bei unterbleibender Wiederbeschaffung finden sich in der Lehre unterschiedliche Ansichten: So wertet Fischer-Czermak aaO den Geldersatz für eine zerstörte Sache zwar als echten, nicht der USt unterliegenden Schadenersatz und bejaht unter Hinweis auf den vorletzten Satz der zitierten Bestimmung den Rückersatzanspruch. Achatz (aaO 256f) billigt diesen Anspruch nur nach Wiederbeschaffung zu, weil im anderen Fall die USt nicht vorzufinanzieren sei. Reischauer (aaO Rz 25b) verweist zwar darauf, dass bei Ersatz des gemeinen Werts kein steuerbarer Umsatz stattfinde und sich das Problem des Vorsteuerabzugs gar nicht stelle, gesteht aber den Rückersatzanspruch zu.6. Auch zur Frage des Rückersatzanspruchs nach Artikel römisch zwölf, EG-UStG bei unterbleibender Wiederbeschaffung finden sich in der Lehre unterschiedliche Ansichten: So wertet Fischer-Czermak aaO den Geldersatz für eine zerstörte Sache zwar als echten, nicht der USt unterliegenden Schadenersatz und bejaht unter Hinweis auf den vorletzten Satz der zitierten Bestimmung den Rückersatzanspruch. Achatz (aaO 256f) billigt diesen Anspruch nur nach Wiederbeschaffung zu, weil im anderen Fall die USt nicht vorzufinanzieren sei. Reischauer (aaO Rz 25b) verweist zwar darauf, dass bei Ersatz des gemeinen Werts kein steuerbarer Umsatz stattfinde und sich das Problem des Vorsteuerabzugs gar nicht stelle, gesteht aber den Rückersatzanspruch zu.
7. Im Amtshaftungsprozess ist nicht zu prüfen, ob die in Betracht kommende Entscheidung richtig war, sondern ob sie auf einer vertretbaren Rechtsauffassung beruht (Schragel AHG³ Rz 15g; RIS-Justiz RS0050216). Fehlt höchstgerichtliche Judikatur als Entscheidungshilfe, kann unter gewissen Umständen ein unterlassenes Zurückgreifen auf herrschende und wohlbegründete Lehre amtshaftungsbegründend sein (RIS-Justiz RS0110185).
8. Im konkreten Fall ist von einer vertretbaren Rechtsauffassung auszugehen. Voraussetzung für den Anspruch auf Rückersatz der USt ist nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs, dass den ersatzberechtigten Geschädigten selbst eine Steuerlast trifft, was bei einem Leistungsaustausch im Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger bejaht wird. Ein Leistungsaustausch fehlt bei Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen oder beim „echten" Schadenersatz (RIS-Justiz RS0030181). Die Überlegungen des im Anlassprozess tätigen Berufungsgerichts, die Totalschadensablöse diene nur der Abdeckung des aus der vorzeitigen Auflösung entstandenen Schadens und unterliege deshalb nicht der USt, übersehen zwar, das dieser Schaden nicht gefordert wurde. Die Frage, ob die Totalschadensablöse bei Beschädigung eines Leasingfahrzeugs und unterbleibender Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs den Fall eines „unechten" und damit der USt unterliegenden Schadenersatzes darstellt, ist aber weder durch herrschende Lehre noch höchstgerichtliche Judikatur eindeutig geklärt. Im Ergebnis geht es der Klägerin darum, den rechtskräftigen Zuspruch der USt im ersten Verfahren zu korrigieren. Dafür ist die gewählte Methode, die Rechtsnatur der Totalschadensablöse im Wege der ausschließlich auf das zweite Verfahren gestützten Amtshaftung zu überprüfen, aber nicht die geeignete. Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch liegen somit nicht vor, weshalb das klagsabweisende Urteil des Erstgerichts zu Gänze wiederherzustellen ist.
III. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision der Klägerin hingewiesen, weshalb ihr auch die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zu ersetzen sind.römisch drei. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision der Klägerin hingewiesen, weshalb ihr auch die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zu ersetzen sind.