Rechtssatz RS0110185
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110185
Entscheidungsdatum
13.12.2012
Rechtssatz
Die Unkenntnis von erst nach dem Zeitpunkt des zu beurteilenden Organhandelns ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen kann kein Verschulden des Organs des beklagten Rechtsträgers begründen. Bei Fehlen einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung als Entscheidungshilfe kann unter gewissen Umständen ungeachtet der richterlichen Entscheidungsfreiheit jedoch ein unterlassenes Zurückgreifen auf die herrschende und wohlbegründete Lehre amtshaftungsbegründend sein.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 373/97b
Entscheidungstext OGH 28.04.1998 1 Ob 373/97b
- 1 Ob 60/09v
Entscheidungstext OGH 26.05.2009 1 Ob 60/09v
Auch; nur: Bei Fehlen einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung als Entscheidungshilfe kann unter gewissen Umständen ungeachtet der richterlichen Entscheidungsfreiheit jedoch ein unterlassenes Zurückgreifen auf die herrschende und wohlbegründete Lehre amtshaftungsbegründend sein. (T1)
- 1 Ob 239/12x
Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 239/12x
Vgl; nur T1
- 1 Ob 237/12b
Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 237/12b
Vgl; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110185
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2013
Dokumentnummer
JJR_19980428_OGH0002_0010OB00373_97B0000_002