Rechtssatz RS0030329
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030329
Geschäftszahl
7Ob151/73; 8Ob67/77; 2Ob2419/96s; 1Ob60/09v
Entscheidungsdatum
26.05.2009
Rechtssatz
Im Falle des Ersatzes von Schäden an Kraftfahrzeugen hat die Schadensermittlung nach objektiven Gesichtspunkten zu erfolgen, weshalb sich der Geschädigte insbesondere auch nicht den Erlös aus dem Verkauf des beschädigten Fahrzeuges (oder dessen, was davon übrig geblieben ist) als Vorteil anrechnen zu lassen braucht (vgl 2 Ob 236/70 ZVR 1971/125). Dies gilt auch im Prozess des Kaskoversicherers des geschädigten Kraftfahrzeugeigentümers, der seinem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzte, gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers gemäß § 67 VersVG: Der beklagte Haftpflichtversicherer kann daher dem Kaskoversicherer gegenüber nicht geltendmachen, dass der Geschädigte das Wrack um einen höheren Betrag veräußert hat, als der Schadensberechnung zugrunde gelegt wurde.Im Falle des Ersatzes von Schäden an Kraftfahrzeugen hat die Schadensermittlung nach objektiven Gesichtspunkten zu erfolgen, weshalb sich der Geschädigte insbesondere auch nicht den Erlös aus dem Verkauf des beschädigten Fahrzeuges (oder dessen, was davon übrig geblieben ist) als Vorteil anrechnen zu lassen braucht vergleiche 2 Ob 236/70 ZVR 1971/125). Dies gilt auch im Prozess des Kaskoversicherers des geschädigten Kraftfahrzeugeigentümers, der seinem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzte, gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers gemäß Paragraph 67, VersVG: Der beklagte Haftpflichtversicherer kann daher dem Kaskoversicherer gegenüber nicht geltendmachen, dass der Geschädigte das Wrack um einen höheren Betrag veräußert hat, als der Schadensberechnung zugrunde gelegt wurde.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 151/73
Entscheidungstext OGH 05.09.1973 7 Ob 151/73
Veröff: EvBl 1974/2 S 13 = VersR 1974,1041
- 8 Ob 67/77
Entscheidungstext OGH 27.04.1977 8 Ob 67/77
nur: Im Falle des Ersatzes von Schäden an Kraftfahrzeugen hat die Schadensermittlung nach objektiven Gesichtspunkten zu erfolgen. (T1) Veröff: ZVR 1978/48 S 50
- 2 Ob 2419/96s
Entscheidungstext OGH 12.12.1996 2 Ob 2419/96s
Auch; nur T1
- 1 Ob 60/09v
Entscheidungstext OGH 26.05.2009 1 Ob 60/09v
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Bei Totalschaden eines Leasingfahrzeugs ist - im Rahmen der objektiv-abstrakten Schadensberechnung bei leichter Fahrlässigkeit - die Differenz zwischen dem Zeitwert des unbeschädigten Kfz und dem Wrackwert zu ersetzen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0030329
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009
Dokumentnummer
JJR_19730905_OGH0002_0070OB00151_7300000_001