Entscheidungsgründe:
Nach rechtskräftigem Zuspruch eines Betrages von S 47.894,99 samt 4 % Zinsen seit 18.4.1990 mit Teilurteil ON 16 (bestätigt vom Gericht zweiter Instanz mit Urteil ON 22) ist nur noch Streitpunkt, ob die beklagte Partei aufgrund der vollen Haftung für alle Schadensfolgen des Verkehrsunfalls vom 27.3.1990 auch noch den strittig verbliebenen Betrag von S 67.197,81 auf den der Höhe nach unstrittigen Fahrzeugschaden von S 111.000,-- zu ersetzen hat.
Der Kläger gründet dieses Begehren neben umfangreichem Vorbringen über die Modalitäten und den Inhalt des über das Unfallfahrzeug mit einer Leasinggeberin geschlossenen Leasingvertrages und seiner daraus abgeleiteten Klagslegitimation auch darauf, daß die Leasinggeberin ihm (und seiner Ehegattin, die ihm ihre Rechte weiter abgetreten hat) alle Ansprüche gegenüber "der schädigenden Haftpflichtversicherung" (=Haftpflichtversicherung des Schädigers bzw Fahrzeughalters des gegnerischen Unfallsfahrzeuges) abgetreten habe.
Die beklagte Partei brachte im ersten Rechtsgang dazu vor, der Kläger mache unzulässigerweise einen mittelbaren Schaden geltend, nur die als Fahrzeugeigentümerin tatsächlich geschädigte Leasinggeberin sei zur Klage legitimiert. Gegen das im zweiten Rechtsgang erstattete weitere Tatsachenvorbringen des Klägers erstattete sie kein weiteres Tatsachenvorbringen.
Das Erstgericht wies das verbliebene Klagebegehren mit der Begründung ab, der Kläger (sowie seine Ehegattin) als Leasingnehmer sei nur zur Geltendmachung jenes Schadens berechtigt, der ihn im Umfang der Vertragsabrechnung getroffen habe (und ihm bereits mit Teilurteil zugesprochen worden sei). Bezüglich der Differenz zum Fahrzeugwert (Zeitwert abzüglich Wrackwert bzw Wrackerlös) käme ein Schadenersatzanspruch des Leasingnehmers nur dann in Betracht, wenn der Leasinggeber aus dem Unfall einen typischen Schaden erlitten und die sich daraus ergebenden Ansprüche an den Leasingnehmer abgetreten hätte. Die vom Kläger behauptete Abtretung stellte das Erstgericht allerdings nicht fest.
Das Gericht zweiter Instanz stellte ergänzend fest, daß die Leasinggeberin des beschädigten Fahrzeuges mit Schreiben vom 7.6.1990 alle ihre Ansprüche gegenüber "der schädigenden Haftpflichtversicherung" (damit gemeint: der Haftpflichtversicherung des unfallsgegnerischen Fahrzeuges und damit der beklagten Partei) an die Leasingnehmer (den Kläger und dessen Ehegattin) abgetreten hat, und sprach dem Kläger auch den strittig verbliebenen Betrag zu. Sei dieser Anspruch nicht schon aufgrund des in erster Instanz eingenommenen Prozeßstandpunktes der beklagten Partei ("nur die tatsächlich geschädigte Leasinggeberin sei zur Einbringung der Klage legitimiert") und der ergänzenden Feststellung über die Abtretung begründet, dann sei er es jedenfalls auch nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen. Das Erstgericht irre mit seiner Ansicht, die Leasinggeberin sei nur in Höhe der "Totalschadensabrechnungssumme" gegenüber den Leasingnehmern geschädigt worden und hätte daher auch nur Ansprüche in dieser Höhe abtreten können. Ein Schaden gemäß § 1293 ABGB sei jeder Nachteil, welcher jemandem an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt worden ist. Gemäß § 1323 (gemeint: § 1332) ABGB sei der Ersatz für eine Sache nach dem gemeinen Wert zur Zeit ihrer Beschädigung zu leisten. Sei die Sache beschädigt worden, so sei der objektive Schaden durch Vergleich des gemeinen Wertes der Sache vor der Beschädigung und ihres Wertes nach der Beschädigung zu ermitteln, im Falle des vorliegenden Totalschadens also mit dem der Höhe nach unstrittigen Betrag von S 111.000,--. Da im Fall der objektiven Schadensberechnung nur auf das verletzte Rechtsgut allein und nicht auf das gesamte Vermögen des Geschädigten abgestellt werde, könnten Vorteile, die im sonstigen Vermögen des Geschädigten durch das schädigende Ereignis entstanden seien, nicht berücksichtigt werden. Obwohl im sonstigen Vermögen der Leasinggeberin zufolge der von den Leasingnehmern vertraglich übernommenen und im Anlaßfall auch erfüllten Verpflichtungen kein Schaden eingetreten sei, könne die "Drittleistung" der Leasingnehmer daher nicht zur Entlastung des nach den Bestimmungen des EKHG zum Schadenersatz Verpflichteten führen. Somit habe die beklagte Partei als "abgetretene Schuldnerin" gegenüber dem Kläger als Zessionar für den im Vermögen der Leasinggeberin eingetretenen restlichen (daher insgesamt für den vollen) Fahrzeugschaden einzustehen. Bei dieser Sach- und Rechtslage bedürfe es keiner Erörterung der Frage, ob dem Leasingnehmer ein eigener Ersatzanspruch aufgrund der Beeinträchtigung seines Gebrauchsrechtes zustehe. Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bestehe keine Veranlassung für die Zulassung der ordentlichen Revision.Das Gericht zweiter Instanz stellte ergänzend fest, daß die Leasinggeberin des beschädigten Fahrzeuges mit Schreiben vom 7.6.1990 alle ihre Ansprüche gegenüber "der schädigenden Haftpflichtversicherung" (damit gemeint: der Haftpflichtversicherung des unfallsgegnerischen Fahrzeuges und damit der beklagten Partei) an die Leasingnehmer (den Kläger und dessen Ehegattin) abgetreten hat, und sprach dem Kläger auch den strittig verbliebenen Betrag zu. Sei dieser Anspruch nicht schon aufgrund des in erster Instanz eingenommenen Prozeßstandpunktes der beklagten Partei ("nur die tatsächlich geschädigte Leasinggeberin sei zur Einbringung der Klage legitimiert") und der ergänzenden Feststellung über die Abtretung begründet, dann sei er es jedenfalls auch nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen. Das Erstgericht irre mit seiner Ansicht, die Leasinggeberin sei nur in Höhe der "Totalschadensabrechnungssumme" gegenüber den Leasingnehmern geschädigt worden und hätte daher auch nur Ansprüche in dieser Höhe abtreten können. Ein Schaden gemäß Paragraph 1293, ABGB sei jeder Nachteil, welcher jemandem an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt worden ist. Gemäß Paragraph 1323, (gemeint: Paragraph 1332,) ABGB sei der Ersatz für eine Sache nach dem gemeinen Wert zur Zeit ihrer Beschädigung zu leisten. Sei die Sache beschädigt worden, so sei der objektive Schaden durch Vergleich des gemeinen Wertes der Sache vor der Beschädigung und ihres Wertes nach der Beschädigung zu ermitteln, im Falle des vorliegenden Totalschadens also mit dem der Höhe nach unstrittigen Betrag von S 111.000,--. Da im Fall der objektiven Schadensberechnung nur auf das verletzte Rechtsgut allein und nicht auf das gesamte Vermögen des Geschädigten abgestellt werde, könnten Vorteile, die im sonstigen Vermögen des Geschädigten durch das schädigende Ereignis entstanden seien, nicht berücksichtigt werden. Obwohl im sonstigen Vermögen der Leasinggeberin zufolge der von den Leasingnehmern vertraglich übernommenen und im Anlaßfall auch erfüllten Verpflichtungen kein Schaden eingetreten sei, könne die "Drittleistung" der Leasingnehmer daher nicht zur Entlastung des nach den Bestimmungen des EKHG zum Schadenersatz Verpflichteten führen. Somit habe die beklagte Partei als "abgetretene Schuldnerin" gegenüber dem Kläger als Zessionar für den im Vermögen der Leasinggeberin eingetretenen restlichen (daher insgesamt für den vollen) Fahrzeugschaden einzustehen. Bei dieser Sach- und Rechtslage bedürfe es keiner Erörterung der Frage, ob dem Leasingnehmer ein eigener Ersatzanspruch aufgrund der Beeinträchtigung seines Gebrauchsrechtes zustehe. Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bestehe keine Veranlassung für die Zulassung der ordentlichen Revision.