Rechtssatz RS0030119
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030119
Entscheidungsdatum
17.12.2024
Rechtssatz
Während der objektiv - abstrakte Schaden der Differenz der gemeinen Werte des beschädigten Rechtsgutes vor und nach der Beschädigung ohne Rücksicht auf die Rückwirkungen des Schadenereignisses auf das sonstige Vermögen und auf die subjektiven Umstände des Geschädigten entspricht, ist das Interesse die Differenz zwischen der Vermögenslage des Geschädigten, wie sie sich im Beurteilungszeitpunkt ohne schädigendes Ereignis darstellen würde, und demnach dem schädigenden Ereignis tatsächlich vorhandenen Vermögensstand, wobei es nicht auf den gemeinen Wert des beschädigten Rechtsgutes, sondern auf den Wert desselben gerade im Vermögen des Geschädigten ankommt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 572/78
Entscheidungstext OGH 11.05.1978 6 Ob 572/78
- 8 Ob 40/86
Entscheidungstext OGH 19.11.1986 8 Ob 40/86
Auch; Veröff: JBl 1987,325
- 8 Ob 35/87
Entscheidungstext OGH 19.11.1987 8 Ob 35/87
Auch; Beisatz: Hier: Ersatz für eine teilweise zerstörte Fichtenhecke. (T1)
Veröff: ZVR 1988/104 S 226
- 1 Ob 701/89
Entscheidungstext OGH 21.02.1990 1 Ob 701/89
Veröff: JBl 1990,718
- 1 Ob 620/94
Entscheidungstext OGH 29.05.1995 1 Ob 620/94
Auch; Beisatz: Für die Berechnung des zu ersetzenden Interesses sind die subjektiven Verhältnisse des Geschädigten maßgebend. (T2)
Veröff: SZ 68/101
- 1 Ob 8/95
Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 8/95
Auch; nur: Während der objektiv - abstrakte Schaden der Differenz der gemeinen Werte des beschädigten Rechtsgutes vor und nach der Beschädigung ohne Rücksicht auf die Rückwirkungen des Schadenereignisses auf das sonstige Vermögen und auf die subjektiven Umstände des Geschädigten entspricht. (T3)
SZ 68/191
- 1 Ob 20/94
Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 20/94
Auch; Veröff: SZ 68/189
- 7 Ob 2062/96b
Entscheidungstext OGH 11.06.1996 7 Ob 2062/96b
Beis wie T2
- 2 Ob 2419/96s
Entscheidungstext OGH 12.12.1996 2 Ob 2419/96s
Auch; nur T3
- 10 Ob 113/98k
Entscheidungstext OGH 09.06.1998 10 Ob 113/98k
Vgl auch; Beis wie T2
- 6 Ob 201/98x
Entscheidungstext OGH 25.03.1999 6 Ob 201/98x
Vgl auch; Beisatz: Während also bei der Berechnung des Interesses im Falle voller Genugtuung die der Schädigungshandlung nachfolgenden Ereignisse bei der Schadensermittlung Berücksichtigung finden (theoretisch auch alle verursachten Vorteile), ist dies bei der objektiv-abstrakten Methode nicht möglich. (T4)
Veröff: SZ 72/55
- 6 Ob 219/10i
Entscheidungstext OGH 28.01.2011 6 Ob 219/10i
Vgl auch
- 1 Ob 46/11p
Entscheidungstext OGH 21.06.2011 1 Ob 46/11p
Auch; Beisatz: Sehr volatilen Wertpapieren immanente Kursschwankungen rechtfertigen, eine subjektiv‑konkrete Schadensberechnung. (T5)
- 6 Ob 244/12v
Entscheidungstext OGH 31.01.2013 6 Ob 244/12v
Vgl; Beisatz: Das Prinzip des objektiv‑abstrakten Schadenersatzes auf Basis des gemeinen Werts zum Schädigungszeitpunkt gilt nicht unbedingt. (T6)
Beisatz: Hier: Bei einer treuwidrigen Kapitalerhöhung ist ein Rückgriff auf den Substanzwert des Unternehmens für die Schadensberechnung ungeeignet. (T7)
- 6 Ob 7/15w
Entscheidungstext OGH 19.02.2015 6 Ob 7/15w
Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Gerade bei bloßen Vermögensschäden aufgrund von Beratungsfehlern, die naturgemäß nicht mit einem Eingriff in ein (anderes) konkret geschütztes Rechtsgut verbunden sind, scheidet eine abstrakte Schadensberechnung jedenfalls dann aus, wenn es sich um volatile Vermögenswerte handelt. (T8)
- 4 Ob 3/19y
Entscheidungstext OGH 26.02.2019 4 Ob 3/19y
Vgl; Beisatz: Steht dem Geschädigten ein Anspruch auf Ersatz des gemeinen Werts zu, handelt es sich aber nicht um eine subjektiv‑konkrete, sondern um eine objektiv-abstrakte Berechnung. (T9)
- 6 Ob 186/21b
Entscheidungstext OGH 22.06.2022 6 Ob 186/21b
- 10 Ob 22/24v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.12.2024 10 Ob 22/24v
vgl; Beisatz: Hier: Beklagte Immobilienmaklerin leitete Kaufangebot des Klägers nicht weiter. Kläger behauptet Schaden in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem (darunter liegenden) angebotenen Kaufpreis ohne Einrechnung der Nebenkosten. (T10)
Beisatz: Die objektiv-abstrakte Schadensberechnung beruht dogmatisch auf dem Gedanken der Rechtsfortwirkung des verletzten Rechtsguts, das in seinem Ersatzanspruch fortlebt: An
die Stelle des zerstörten Rechtsguts tritt der Anspruch gegen den Schädiger auf Ersatz des objektiven Werts des Rechtsguts. Das setzt aber voraus, dass ein gegenwärtiges Rechtsgut beeinträchtigt wird, weil ein noch nicht bestehendes Rechtsgut auch nicht fortwirken kann. Bei reinen Vermögensschäden lehnt die jüngere Rechtsprechung demgemäß eine objektivabstrakte Schadensberechnung als ausnahmsloses Grundprinzip ab. (T11)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0030119
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2025
Dokumentnummer
JJR_19780511_OGH0002_0060OB00572_7800000_002