Entscheidungsgründe:
Stefanie N*** ist Eigentümerin des Wohnhauses Unterer Markt 2 in Gresten. Zu diesem Wohnhaus führt eine Brücke über die Kleine Erlauf, die gleichfalls im Eigentum der Stefanie N*** steht und nicht für den allgemeinen Verkehr bestimmt ist. Am 2.9.1983 befuhr Johann W*** als Lenker eines LKW, dessen Halter der Erstbeklagte und dessen Haftpflichtversicherer die Zweitbeklagte war, mit Zustimmung der Eigentümerin die Brücke mit diesem Fahrzeug, um Baumaterial zu einer Baustelle der Wasserbauabteilung der NÖ. Landesregierung zu befördern. Dabei brach die Brücke ein und wurde vollkommen zerstört. Die Klägerin errichtete im Auftrag der Eigentümerin eine neue Brücke, wofür ihr die Eigentümerin ihre Schadenersatzansprüche gegen die Beklagten abtrat. Die Schadenersatzpflicht der Beklagten ist dem Grunde nach unbestritten.
Es steht außer Streit, daß die angemessenen Baukosten für die neue Brücke S 418.727,- zuzüglich 20 % Umsatzsteuer (S 83.745,40), insgesamt daher S 502.472,40 betragen (ON 7 S 141 f). Die Klägerin begehrte im vorliegenden Rechtsstreit aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung der von ihr errechneten Wiederherstellungskosten der Brücke in der Höhe von S 612.594,- s.A. Sie stützte ihr Begehren im wesentlichen darauf, daß der Lenker des LKW des Erstbeklagten die Brücke grob fahrlässig zerstört habe, weil er sie trotz ihrer augenscheinlich geringen Belastbarkeit ohne jede Überprüfung ihrer Tragfähigkeit befahren habe. Die zerstörte Brücke sei in einem derart guten Zustand gewesen, daß nicht angenommen werden könne, daß sie früher als die neu errichtete Brücke unbrauchbar geworden wäre. Es sei daher ein Abzug "neu für alt" nicht gerechtfertigt.
Die Beklagten wendeten ein, daß der Lenker des LKW des Erstbeklagten nur leichte Fahrlässigkeit zu verantworten habe, weil über diese Brücke schon mehrmals ähnliche Lasten befördert worden seien, er zur Benützung der Brücke berechtigt gewesen sei und die zulässige Belastung der Brücke weder angezeigt gewesen noch dem Erstbeklagten oder dessen Lenker mitgeteilt worden sei. Im übrigen hätte der angemessene Kostenaufwand für die Herstellung einer gleichwertigen Brücke höchstens S 400.000,- betragen. Weiters könne nicht der Ersatz des Neuwertes verlangt werden, sondern sei ein erheblicher Abzug von den Wiederaufbaukosten wegen der eingetretenen Wertminderung gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung der "zeitbedingten Abminderung" der Brücke stelle sich der "amortisierte Restwert" mit lediglich ca. S 100.000,- zuzüglich Mehrwertsteuer dar.
Das Erstgericht verurteilte die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 301.484,- s.A. und wies das auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 311.110,- s.A. gerichtete Mehrbegehren der Klägerin ab.
Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Das im Eigentum der Stefanie N*** stehende Wohnhaus in Gresten, Unterer Markt 2, ist nur über eine Brücke über die Kleine Erlauf vom öffentlichen Straßennetz erreichbar. Diese Brücke steht im Eigentum der Stefanie N*** und ist für den öffentlichen Verkehr gesperrt. Am hausseitigen Brückenende steht ein Tor, das versperrt gehalten wird. Am 1.9.1983 erhielt der Erstbeklagte als Transportunternehmer den Auftrag, Baumaterial zu einer Baustelle der Wasserbauabteilung der NÖ. Landesregierung über diese Brücke zu führen. Stefanie N*** hatte hiefür der Bauleitung die Erlaubnis erteilt und dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Fahrzeuge nicht zu schwer sein dürften. Bei der telefonischen Auftragserteilung an den Erstbeklagten wurde über die begrenzte Tragfähigkeit der Brücke gesprochen. Der Erstbeklagte kannte diese Brücke von eigenen Fahrten mit dem PKW und erinnerte sich auch an Baumaterialtransporte über diese Brücke für ein früheres Bauvorhaben. Der Bauleiter gab den Auftrag, "das halt so zu machen, daß nichts passiert".
Der Erstbeklagte beauftragte mit diesem Transport seinen seit ca. 8 Jahren im Betrieb tätigen Kraftfahrer W*** mit dem Bemerken, daß er den LKW wegen der Brücke nicht überladen dürfe.
W*** verstand darunter die Anweisung, die Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes zu vermeiden.
Am 2.9.1983 führte W*** mit dem LKW des Erstbeklagten (Eigengewicht 7890 kg, zulässiges Gesamtgewicht 16 Tonnen) zunächst leichtes Baumaterial anstandslos über die Brücke. Vor dem Befahren der Brücke stieg er aus und besichtigte sie. Dabei hatte er keine Bedenken gegen eine weitere Benützung. Bei der zweiten Fuhre lud er 4 m 3 Schotter (Gewicht rund 1,8 Tonnen pro Kubikmeter), was ein Gesamtgewicht von rund 15 Tonnen ergab. Er hielt vor der Überfahrt an, schaltete den ersten Gang ein und fuhr langsam über die Brücke. Diese hielt dem Gewicht des LKW (Achsdruck der Hinterachse) nicht stand und brach zur Gänze ein. Die Trümmer der Brückenfahrbahn und der nordseitigen Brüstung stürzten mit dem LKW ins Flußbett. Die im Jahr 1911 vom Prager Architekten und Baumeister C*** erbaute Brücke war eine Eisenbetonbrücke mit einer Spannweite von etwa 8,3 m. Als Hauptträger dienten die in einem Abstand von etwa 3,5 m parallel zueinander angeordneten Brüstungen, die bei den Auflagern auf eine Länge von einem Meter vollwandig ausgebildet waren. Jeweils im Brückendrittel standen Säulengruppen zu je vier Säulen. Die Brüstung war in zeitgemäßer Form zum Wohnhaus passend architektonisch gefällig ausgebildet. Das Tragwerk (Brückendecke) bestand aus rund 17 cm starkem Eisenbeton mit Längs- und Querbewehrung aus 14 mm starkem Rundstahl. Auf der Fahrbahnoberfläche wurde vor wenigen Jahren ein 4 cm starker Asphaltbelag aufgebracht. Die Güte des Eisenbetons entsprach der Festigkeit B 225. Es wurden aber unter den Trümmern auch Betonteile mit minderer Güte (etwa B 120) gefunden. Die Brücke wies zur Zeit der Beschädigung keine Mängel auf (etwa Korrosion, Sprünge, Rost der Bewehrung), die eine weitere Verwendung durch Befahren mit PKW oder Klein-LKW nicht mehr zu verantworten erscheinen ließen. Statische Untersuchungen der Brücke wurden nie vorgenommen. Von fachkundigen Betrachtern wurde die Brücke nach oberflächlicher Besichtigung auf durchschnittlich 10 Tonnen Tragfähigkeit geschätzt. Eine Gewichtsbeschränkung durch ein Verbotszeichen war nicht angebracht. Die Eigentümerin achtete immer selbst auf die Vermeidung einer Überlastung der Brücke. Eine wegen der geringen Flußtiefe ohne großen Aufwand mögliche Pölzung der Brücke wurde vor ihrem Befahren weder vom Bauleiter noch vom Erstbeklagten vorgenommen. Die Brücke hätte auf Grund des ausgezeichneten Erhaltungszustandes ohne Überbeanspruchung noch erhebliche Zeit ihren Dienst geleistet. Nach dem Stand der Wissenschaft, vor allem der Erfahrung mit ähnlichen Brücken, konnte mit einer Gesamtlebensdauer der alten Brücke von 120 Jahren gerechnet werden. Dabei wurde berücksichtigt, daß im Jahr 1911 wegen der noch geringen Erfahrung bei derartigen Konstruktionen mit einem Sicherheitsbeiwert 6 (heute 1,7) gebaut wurde. Mit Anbot vom 9.11.1983 und Annahme vom 25.1.1984 erteilte Stefanie N*** der Klägerin den Auftrag, die Brücke zu einem Pauschalpreis von
S 602.183,10 einschließlich Umsatzsteuer unter folgenden Bedingungen wieder herzustellen:
"1) Sie übernehmen meine gesamten Schadenersatzansprüche aus dem Schadensfall vom 2.9.1983 gegenüber der Firma Herbert P***, dessen Dienstnehmer, dem Lenker des LKWs und gegenüber der I***. U***- UND S*** AG., Hafnerpl. 12, 3500 Krems als Haftpflichtversicherer.
2) Ich, Stefanie N***, als Eigentümerin des oben genannten Objektes übernehme keine Haftung für die Einbringlichkeit der Schadenersatzansprüche (auch dann nicht, wenn der Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden müßte)." In der Folge wurde die Brücke von der Klägerin in ihrer ursprünglichen Form wieder errichtet. Die angemessenen Baukosten hiefür betrugen S 502.472,40. Die Lebensdauer dieser neuen Brücke ist nach dem Stand der technischen Wissenschaft bei gleich geringer Beanspruchung und pfleglicher Behandlung wie der alten Brücke mit 80 Jahren anzusetzen.
Ausgehend von der festgestellten Lebensdauer betrug der Zeitwert der alten Brücke zum Zeitpunkt der Beschädigung S 301.484,-, das sind 60 % der angemessenen Neubaukosten.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß weder dem Erstbeklagten noch dem Lenker seines Fahrzeuges auffallende Sorglosigkeit anzulasten sei, weil eine statische Untersuchung der Brücke nicht vorgenommen worden und eine Gewichtsbeschränkung nicht angezeigt gewesen sei. Auch die massiv erscheinende Brüstung im Verhältnis zur geringen Spannweite von 8,3 m habe offensichtlich zur Täuschung über die wahre Tragfähigkeit beitragen können. Bei Beschädigung durch einen minderen Grad des Versehens sei gemäß § 1332 ABGB der gemeine Wert zu ersetzen, den die Sache zur Zeit der Beschädigung hatte. Bei einer Brücke, die keinen Marktpreis habe, sei der Zeitwert nach dem Maß der Abnutzung und dem Vergleich der Lebensdauer der alten und der neuen Brücke zu ermitteln. Diese Art der Berechnung ergebe eine Verringerung des Neubauwertes der Brücke um 40 %, also einen Betrag von S 301.484,-.Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß weder dem Erstbeklagten noch dem Lenker seines Fahrzeuges auffallende Sorglosigkeit anzulasten sei, weil eine statische Untersuchung der Brücke nicht vorgenommen worden und eine Gewichtsbeschränkung nicht angezeigt gewesen sei. Auch die massiv erscheinende Brüstung im Verhältnis zur geringen Spannweite von 8,3 m habe offensichtlich zur Täuschung über die wahre Tragfähigkeit beitragen können. Bei Beschädigung durch einen minderen Grad des Versehens sei gemäß Paragraph 1332, ABGB der gemeine Wert zu ersetzen, den die Sache zur Zeit der Beschädigung hatte. Bei einer Brücke, die keinen Marktpreis habe, sei der Zeitwert nach dem Maß der Abnutzung und dem Vergleich der Lebensdauer der alten und der neuen Brücke zu ermitteln. Diese Art der Berechnung ergebe eine Verringerung des Neubauwertes der Brücke um 40 %, also einen Betrag von S 301.484,-.
Dieses Urteil wurde von der Klägerin in seinem klagsabweisenden Teil mit Berufung bekämpft.
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Berufungsgericht diesem Rechtsmittel Folge. Es hob das Urteil des Erstgerichtes in seinem klagsabweisenden Teil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte rechtlich im wesentlichen folgendes aus:
Es treffe zu, daß dem Erstbeklagten und dem Lenker seines Fahrzeuges grobes Verschulden nicht anzulasten sei. Ein solcher Grad des Verschuldens sei anzunehmen, wenn eine ungewöhnlich auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliege und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich vorhersehbar sei. Das für das Befahren der Brücke zulässige Gesamtgewicht sei nicht durch ein entsprechendes Verkehrszeichen (§ 52 Z 9 lit c StVO) angezeigt worden und auch gar nicht festgestanden. Gegenüber der Einschätzung durch Fachleute sei eine Überladung um etwa 50 % vorgelegen. Es könne unter diesen Umständen nicht gesagt werden, daß der Erstbeklagte oder der Lenker seines Fahrzeuges die Beschädigung der Brücke als wahrscheinlich vorhersehen hätten müssen, zumal schon früher ein ähnlicher Transport folgenlos durchgeführt worden sei. Überdies sei es ohne rechtliche Bedeutung, ob den Erstbeklagten oder den Lenker seines Fahrzeuges ein grobes Verschulden treffe, weil die Klägerin ohnedies nur einen positiven Schaden geltend mache.Es treffe zu, daß dem Erstbeklagten und dem Lenker seines Fahrzeuges grobes Verschulden nicht anzulasten sei. Ein solcher Grad des Verschuldens sei anzunehmen, wenn eine ungewöhnlich auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliege und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich vorhersehbar sei. Das für das Befahren der Brücke zulässige Gesamtgewicht sei nicht durch ein entsprechendes Verkehrszeichen (Paragraph 52, Ziffer 9, Litera c, StVO) angezeigt worden und auch gar nicht festgestanden. Gegenüber der Einschätzung durch Fachleute sei eine Überladung um etwa 50 % vorgelegen. Es könne unter diesen Umständen nicht gesagt werden, daß der Erstbeklagte oder der Lenker seines Fahrzeuges die Beschädigung der Brücke als wahrscheinlich vorhersehen hätten müssen, zumal schon früher ein ähnlicher Transport folgenlos durchgeführt worden sei. Überdies sei es ohne rechtliche Bedeutung, ob den Erstbeklagten oder den Lenker seines Fahrzeuges ein grobes Verschulden treffe, weil die Klägerin ohnedies nur einen positiven Schaden geltend mache.
Bei der Ermittlung des von den Beklagten zu ersetzenden Schadens sei davon auszugehen, daß zur Berechnung eines in Geld zu ersetzenden Vermögensschadens der Geldwertunterschied zwischen der Vermögenslage festzustellen sei, in der sich der Beschädigte infolge der erlittenen Beschädigung befinde und jener Lage, in der er sich ohne das schädigende Ereignis befinden würde. Für diesen Vermögensvergleich sei gegebenenfalls der Verkehrswert heranzuziehen.
Nun sei es zwar richtig, daß, gesondert betrachtet, eine Brücke einen Verkehrswert nicht besitze. Eine Brücke bilde aber einen unselbständigen Bestandteil einer Liegenschaft, für die im allgemeinen ein Verkehrswert festgestellt werden könne. Das Erstgericht habe den von den Beklagten zu ersetzenden Schaden durch einen Vergleich der Lebensdauer der alten und der neuen Brücke ermittelt. In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei eine ähnliche Art der Berechnung, nämlich die Heranziehung des Neuwertes (Herstellungswertes) einer gleichartigen Brücke abzüglich der bis zur Zeit der Beschädigung eingetretenen Wertminderung der alten Brücke, als zutreffend angesehen worden.
Nach Ansicht des Berufungsgerichtes ergebe aber keine dieser Berechnungsarten den wahren Vermögensschaden des Geschädigten, weil es nicht sachgerecht sei, die Brücke unabhängig von der Hauptsache, zu der sie gehöre, zu betrachten.
Sei die Brücke schon beschädigt gewesen und hätte sie daher auch ohne das schädigende Ereignis in Kürze erneuert werden müssen, so werde hiedurch nur eine verhältnismäßig geringfügige Herabsetzung des Verkehrswertes der Liegenschaft eintreten. Es wäre dann auch der Schaden, den der Eigentümer der Brücke erleide, nur verhältnismäßig gering. Sei hingegen, wie hier, die Brücke in einwandfreiem Zustand gewesen und sei daher noch mit einer verhältnismäßig langen Lebensdauer zu rechnen gewesen, dann würde sie von einem Käufer der Liegenschaft als neuwertig betrachtet werden, weshalb sich der Verkehrswert der gesamten Liegenschaft wegen des Alters der Brücke nicht verringern würde. Ein Käufer, der die Liegenschaft nach der Beschädigung zu erwerben beabsichtige, würde hingegen zumindest dann, wenn die Brücke, wie hier, den einzigen Zugang zur Liegenschaft bilde, die gesamten Wiederherstellungskosten bei der Ermittlung des Kaufpreises, der ihm angenmessen erscheine, in Abzug bringen. Daraus folge, daß nur durch einen Vergleich der Verkehrwerte der Liegenschaft vor und nach der Schädigung der dem Eigentümer der Liegenschaft und damit der Brücke entstandene Schaden richtig ermittelt werden könne.
Zur Berechnung des Schadens durch den Vergleich der Verkehrswerte sei in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch die Auffassung vertreten worden, daß der Schaden in der Differenz zwischen dem auch ohne das Schadensereignis verminderten Verkehrswert und dem durch das schädigende Ereignis noch weiter verringerten Verkehrswert bestehe. In einer späteren Entscheidung sei ausgesprochen worden, daß dieser Berechnungsart in dieser allgemeinen Form zumindest in dem damals behandelten Fall nicht beigepflichtet werden könne und daß der Schaden auch in den aufzuwendenden Zinsen für fremdes Kapital oder dem Zinsverlust für verwendetes eigenes Kapital bestehe. Es müsse nicht geprüft werden, ob diese Berechnungsart schon bei leichter Fahrlässigkeit gerechtfertigt sei und ob Zinsen auch berücksichtigt werden dürften, wenn dies nicht ausdrücklich begehrt worden sei. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes reiche nämlich in Fällen wie dem hier zu behandelnden ein Vergleich der Verkehrswerte aus, weil bei der Ermittlung des durch das schädigende Ereignis verringerten Verkehrswertes darauf Bedacht genommen werden könne und gegebenenfalls auch müsse, daß ein Käufer der Liegenschaft die Kosten der Aufnahme eines Darlehens oder den Zinsverlust bei Verwendung eigenen Kapitals in Rechnung stellen würde. Auch bei dieser Art der Schadensberechnung sei der Schaden der Höhe nach durch die tatsächlich erforderlichen angemessenen Reparaturkosten begrenzt.
Das Erstgericht habe es unterlassen, die dargestellte Art der Schadensberechnung, die in einem Vergleich der Verkehrswerte der Liegenschaft bestehe, mit den Parteien zu erörtern und hiezu die notwendigen Feststellungen zu treffen. Sein Urteil müsse daher gemäß § 496 Abs 1 Z 3 ZPO im Umfang der Anfechtung aufgehoben werden. Gegen diesen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, "den angefochtenen Beschluß aufzuheben". Den Rechtsmittelausführungen in ihrer Gesamtheit ist zu entnehmen, daß die Beklagten die Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes anstreben.Das Erstgericht habe es unterlassen, die dargestellte Art der Schadensberechnung, die in einem Vergleich der Verkehrswerte der Liegenschaft bestehe, mit den Parteien zu erörtern und hiezu die notwendigen Feststellungen zu treffen. Sein Urteil müsse daher gemäß Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO im Umfang der Anfechtung aufgehoben werden. Gegen diesen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, "den angefochtenen Beschluß aufzuheben". Den Rechtsmittelausführungen in ihrer Gesamtheit ist zu entnehmen, daß die Beklagten die Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes anstreben.
Die Klägerin hat eine Rekursbeantwortung mit dem Antrag erstattet, dem Rekurs der Beklagten nicht Folge zu geben.