Die Revision ist zulässig, weil zwar die Anwendbarkeit des § 273 ZPO von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängt und daher grundsätzlich keine über diesen hinausgehende Bedeutung hat, also im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellt (10 Ob 204/97s), es hier jedoch primär um die Anspruchsgrundlagen der begehrten (und zugesprochenen) Wertminderung dem Grunde nach geht und das Berufungsgericht bei Beurteilung dieser Frage von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist, was aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifen ist. Der Revision kommt - im Sinne des jedem Abänderungsantrag immanenten Aufhebungsantrages (MGA ZPO14 E 12 zu § 467) - Berechtigung zu. Vorweg ist dem Kläger in seiner Revisionsbeantwortung zu seiner Aussage, Fragen des Schadenersatzrechtes seien hier zufolge Anwendung des § 364 a ABGB nicht zu lösen und hätten damit auch vom Berufungsgericht gar nicht falsch angewendet werden können, zu erwidern, daß § 364 a ABGB zwar nach herrschender Meinung einen Fall von (verschuldensunabhängiger) Erfolgshaftung enthält, jedoch schon nach seinem Wortlaut ("Ersatz des zugefügten Schadens gerichtlich verlangen") auf die schadenersatzrechtlichen Normen des 30. Hauptstückes (§§ 1293 ff ABGB) verweist, auf welche daher auch Bedacht zu nehmen ist (MGA ABGB34 E 15 zu § 364 a; 7 Ob 2062/96b; Spielbüchler in Rummel, ABGB I2 Rz 6 zu § 364 a; Oberhammer in Schwimann, ABGB, Bd 22, Rz 6 zu § 364 a). Der nach dieser Gesetzesstelle zustehende Ausgleichsanspruch umfaßt dabei als volle Genugtuung (SZ 68/101) das gesamte subjektiv berechtigte Interesse (SZ 65/38); da sämtliche Auswirkungen auf das Vermögen des Geschädigten berücksichtigt werden müssen, ist die Schadensfeststellung nicht im Zeitpunkt der Schädigung abzuschließen, vielmehr müssen spätere Auswirkungen (wie etwa auch entgangener Gewinn) in die Betrachtung miteinbezogen werden (7 Ob 2062/96b). Die (nachbarrechtliche) Haftung der beklagten Partei an sich für die Schäden am Objekt des Klägers ist dabei ohnedies unbestritten. In der Entscheidung 5 Ob 762/80 (veröffentlicht in JBl 1981, 534 = NZ 1981, 108) hatte der Oberste Gerichtshof - ebenfalls im Zusammenhang mit einem auf einem Rutschgelände stehenden Wohnhaus, an welchem im Zuge einer Baugrubenaushebung am Nachbargrund Risse aufgetreten waren, wobei allerdings festgestellt worden war, daß solche Schäden zufolge weiterer Setzungen des Erdreiches lediglich bis zu acht Jahren nach der Bauführung auftreten können - erkannt, daß es sich bei dem daraus abgeleiteten Minderwert der Liegenschaft um keinen endgültigen, sondern um einen vorübergehenden Schaden handle, der deshalb auch nur unter der Voraussetzung einen Ausgleichsanspruch des Klägers erzeugen könne, daß er sich in einem konkreten Verwertungsbzw Nutzungsfall in einem vermögensrechtlichen Nachteil niederschlage; nur unter diesen weiteren Voraussetzungen könnte der Kläger auch eine bloß vorübergehende Wertminderung (seiner Liegenschaft) begehren.Die Revision ist zulässig, weil zwar die Anwendbarkeit des Paragraph 273, ZPO von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängt und daher grundsätzlich keine über diesen hinausgehende Bedeutung hat, also im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstellt (10 Ob 204/97s), es hier jedoch primär um die Anspruchsgrundlagen der begehrten (und zugesprochenen) Wertminderung dem Grunde nach geht und das Berufungsgericht bei Beurteilung dieser Frage von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist, was aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifen ist. Der Revision kommt - im Sinne des jedem Abänderungsantrag immanenten Aufhebungsantrages (MGA ZPO14 E 12 zu Paragraph 467,) - Berechtigung zu. Vorweg ist dem Kläger in seiner Revisionsbeantwortung zu seiner Aussage, Fragen des Schadenersatzrechtes seien hier zufolge Anwendung des Paragraph 364, a ABGB nicht zu lösen und hätten damit auch vom Berufungsgericht gar nicht falsch angewendet werden können, zu erwidern, daß Paragraph 364, a ABGB zwar nach herrschender Meinung einen Fall von (verschuldensunabhängiger) Erfolgshaftung enthält, jedoch schon nach seinem Wortlaut ("Ersatz des zugefügten Schadens gerichtlich verlangen") auf die schadenersatzrechtlichen Normen des 30. Hauptstückes (Paragraphen 1293, ff ABGB) verweist, auf welche daher auch Bedacht zu nehmen ist (MGA ABGB34 E 15 zu Paragraph 364, a; 7 Ob 2062/96b; Spielbüchler in Rummel, ABGB I2 Rz 6 zu Paragraph 364, a; Oberhammer in Schwimann, ABGB, Bd 22, Rz 6 zu Paragraph 364, a). Der nach dieser Gesetzesstelle zustehende Ausgleichsanspruch umfaßt dabei als volle Genugtuung (SZ 68/101) das gesamte subjektiv berechtigte Interesse (SZ 65/38); da sämtliche Auswirkungen auf das Vermögen des Geschädigten berücksichtigt werden müssen, ist die Schadensfeststellung nicht im Zeitpunkt der Schädigung abzuschließen, vielmehr müssen spätere Auswirkungen (wie etwa auch entgangener Gewinn) in die Betrachtung miteinbezogen werden (7 Ob 2062/96b). Die (nachbarrechtliche) Haftung der beklagten Partei an sich für die Schäden am Objekt des Klägers ist dabei ohnedies unbestritten. In der Entscheidung 5 Ob 762/80 (veröffentlicht in JBl 1981, 534 = NZ 1981, 108) hatte der Oberste Gerichtshof - ebenfalls im Zusammenhang mit einem auf einem Rutschgelände stehenden Wohnhaus, an welchem im Zuge einer Baugrubenaushebung am Nachbargrund Risse aufgetreten waren, wobei allerdings festgestellt worden war, daß solche Schäden zufolge weiterer Setzungen des Erdreiches lediglich bis zu acht Jahren nach der Bauführung auftreten können - erkannt, daß es sich bei dem daraus abgeleiteten Minderwert der Liegenschaft um keinen endgültigen, sondern um einen vorübergehenden Schaden handle, der deshalb auch nur unter der Voraussetzung einen Ausgleichsanspruch des Klägers erzeugen könne, daß er sich in einem konkreten Verwertungsbzw Nutzungsfall in einem vermögensrechtlichen Nachteil niederschlage; nur unter diesen weiteren Voraussetzungen könnte der Kläger auch eine bloß vorübergehende Wertminderung (seiner Liegenschaft) begehren.
In der Entscheidung 5 Ob 47/98t vom 10.3.1998 (= RS0109556) hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, daß bei einer Liegenschaft, hinsichtlich welcher nach erfolgter Sanierung künftige weitere Rutschungen (dort als Folge unsachgemäßer Grabungsarbeiten) auszuschließen sind, im Hinblick auf eine bereits einmal erfolgte Hangrutschung im Verkaufsfall ein Mißtrauen potentieller Käufer, denen ein solcher Umstand auch nicht verschwiegen werden dürfte (SZ 55/28), besteht, weil diese nicht bereit sind, denselben Kaufpreis für diese Liegenschaft zu bezahlen, wie er ohne das schädigende Ereignis geleistet worden wäre, eine Wertminderung gebühre. Dieses auf einer gefühlsmäßigen Abneigung des Käuferpublikums beruhende Marktverhalten habe seine Ursache in der Befürchtung, es könnten trotz Schadensbehebung doch noch vorhandene Mängel vorhanden sein oder künftige Schäden entstehen und führe so zu einer Minderung des Verkehrswertes der (wenngleich mittlerweile reparierten) Sache. Hiebei handle es sich um einen objektiven, ersatzfähigen positiven Schaden (MGA EKHG6 E 155 zu § 1; Harrer in Schwimann, ABGB, Bd 82, Rz 22 zu § 1323), wobei es sich als eine der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogene Tatfrage darstelle, ob im Einzelfall eine solche Wertminderung auch tatsächlich eingetreten sei. Zum Unterschied von der erstgenannten Entscheidung stand hiebei im Falle der zweitgenannten nach den für den Obersten Gerichtshof maßgeblichen Feststellungen fest, daß auch nach Durchführung der Sanierungsmaßnahmen bedingt durch die bei einem potentiellen Käuferpublikum bestehenden Bedenken weiterhin ein Minderwert der Liegenschaft bestand, daß also auch nach ordnungsgemäßer Behebung der Schäden der Wert der Liegenschaft gegenüber dem Zustand vor Eintritt des Nachteils weiterhin gemindert war. Im hier zur Beurteilung anstehenden Sachverhalt wurde bisher nicht geprüft, ob nach ordnungsgemäßer Errichtung einer Stützmauer und der damit erreichten (endgültige) Verhinderung weiterer Hangrutschungen weiterhin eine solche Wertminderung der Liegenschaft bestünde.In der Entscheidung 5 Ob 47/98t vom 10.3.1998 (= RS0109556) hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, daß bei einer Liegenschaft, hinsichtlich welcher nach erfolgter Sanierung künftige weitere Rutschungen (dort als Folge unsachgemäßer Grabungsarbeiten) auszuschließen sind, im Hinblick auf eine bereits einmal erfolgte Hangrutschung im Verkaufsfall ein Mißtrauen potentieller Käufer, denen ein solcher Umstand auch nicht verschwiegen werden dürfte (SZ 55/28), besteht, weil diese nicht bereit sind, denselben Kaufpreis für diese Liegenschaft zu bezahlen, wie er ohne das schädigende Ereignis geleistet worden wäre, eine Wertminderung gebühre. Dieses auf einer gefühlsmäßigen Abneigung des Käuferpublikums beruhende Marktverhalten habe seine Ursache in der Befürchtung, es könnten trotz Schadensbehebung doch noch vorhandene Mängel vorhanden sein oder künftige Schäden entstehen und führe so zu einer Minderung des Verkehrswertes der (wenngleich mittlerweile reparierten) Sache. Hiebei handle es sich um einen objektiven, ersatzfähigen positiven Schaden (MGA EKHG6 E 155 zu Paragraph eins,; Harrer in Schwimann, ABGB, Bd 82, Rz 22 zu Paragraph 1323,), wobei es sich als eine der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogene Tatfrage darstelle, ob im Einzelfall eine solche Wertminderung auch tatsächlich eingetreten sei. Zum Unterschied von der erstgenannten Entscheidung stand hiebei im Falle der zweitgenannten nach den für den Obersten Gerichtshof maßgeblichen Feststellungen fest, daß auch nach Durchführung der Sanierungsmaßnahmen bedingt durch die bei einem potentiellen Käuferpublikum bestehenden Bedenken weiterhin ein Minderwert der Liegenschaft bestand, daß also auch nach ordnungsgemäßer Behebung der Schäden der Wert der Liegenschaft gegenüber dem Zustand vor Eintritt des Nachteils weiterhin gemindert war. Im hier zur Beurteilung anstehenden Sachverhalt wurde bisher nicht geprüft, ob nach ordnungsgemäßer Errichtung einer Stützmauer und der damit erreichten (endgültige) Verhinderung weiterer Hangrutschungen weiterhin eine solche Wertminderung der Liegenschaft bestünde.
Wie der 5. Senat in der zuletzt genannten Entscheidung (weiters) ausführte, besteht kein ernsthaftes Hindernis, die von der Judikatur vorrangig im Zusammenhang mit dem merkantilen Minderwert beschädigter Kraftfahrzeuge entwickelten Rechtsgrundsätze auch auf eine Liegenschaft, die einer Hangrutschung ausgesetzt war, anzuwenden. Wenngleich sie nämlich in der Praxis vor allem bei der Beschädigung von Kraftfahrzeugen eine Rolle spielt, ist sie nämlich an sich nicht auf eine bestimmte Gruppe von Sachen beschränkt (Reischauer in Rummel, ABGB II2 Rz 16 zu § 1332; Apathy in ZVR 1988, 289 FN 5; ebenso auch SZ 68/101). Danach entspricht es der ständigen - auch vom Schrifttum gebilligten - Auffassung, daß die einheitlich als merkantile Wertminderung (= merkantiler Minderwert) bezeichnete Schadensposition denjenigen (zusätzlichen) Schaden ausgleichen soll, welcher einem Geschädigten nach (und trotz) einer einwandfreien und vollständigen Reparatur der beschädigten (wieder instandgesetzten) Sache verbleibt (Apathy, Merkantile Wertminderung unter besonderer Berücksichtigung der Bagatellschäden, ZVR 1988, 289; Reindl, Der Ersatz des merkantilen Minderwertes, ZVR-Sonderheft 1978, 70 [71]; Koziol/Welser I10 460; Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 10/21; MGA ABGB34 E 63 ff zu § 1323; ZVR 1977/298).Wie der 5. Senat in der zuletzt genannten Entscheidung (weiters) ausführte, besteht kein ernsthaftes Hindernis, die von der Judikatur vorrangig im Zusammenhang mit dem merkantilen Minderwert beschädigter Kraftfahrzeuge entwickelten Rechtsgrundsätze auch auf eine Liegenschaft, die einer Hangrutschung ausgesetzt war, anzuwenden. Wenngleich sie nämlich in der Praxis vor allem bei der Beschädigung von Kraftfahrzeugen eine Rolle spielt, ist sie nämlich an sich nicht auf eine bestimmte Gruppe von Sachen beschränkt (Reischauer in Rummel, ABGB II2 Rz 16 zu Paragraph 1332,; Apathy in ZVR 1988, 289 FN 5; ebenso auch SZ 68/101). Danach entspricht es der ständigen - auch vom Schrifttum gebilligten - Auffassung, daß die einheitlich als merkantile Wertminderung (= merkantiler Minderwert) bezeichnete Schadensposition denjenigen (zusätzlichen) Schaden ausgleichen soll, welcher einem Geschädigten nach (und trotz) einer einwandfreien und vollständigen Reparatur der beschädigten (wieder instandgesetzten) Sache verbleibt (Apathy, Merkantile Wertminderung unter besonderer Berücksichtigung der Bagatellschäden, ZVR 1988, 289; Reindl, Der Ersatz des merkantilen Minderwertes, ZVR-Sonderheft 1978, 70 [71]; Koziol/Welser I10 460; Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 10/21; MGA ABGB34 E 63 ff zu Paragraph 1323,; ZVR 1977/298).
Im vorliegenden Fall steht nun - derzeit - bloß fest, daß zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz bei der Liegenschaft (nicht auch am Wohnhaus) des Klägers nur eine technische Wertminderung gegeben war (bzw weiterhin ist), weil Hangrutschungen trotz der von der beklagten Partei bislang durchgeführten Baumaßnahmen (für deren technische Unvollständigkeit sie einzustehen hat) nicht auszuschließen sind. Hinsichtlich einer merkantilen Wertminderung - also wieviel die Liegenschaft im reparierten Zustand und trotz ihres Repariertseins am Markt weniger Wertschätzung genießt, und damit im Verkaufsfalle gegenüber potentiellen Interessenten weniger an Wert zu erzielen in der Lage ist - fehlen hingegen sowohl positive als auch Negativfeststellungen. Nach dem Vorbringen des Klägers (ON 11) ist sein Begehren jedoch ausdrücklich und ausschließlich auf Ersatz merkantiler Wertminderung gerichtet ("nahezu unmöglich geworden, einen angemessenen Verkaufserlös zu erzielen"; "erhebliches Mißtrauen des Marktes gegenüber einer Liegenschaft, die bereits zweimal durch Vermurungen in Mitleidenschaft gezogen wurde, was sich im Kaufpreis niederschlagen wird"). Beide Vorinstanzen haben ihm den unter diesem Titel begehrten Betrag der Höhe nach ungekürzt zugesprochen, tatsächlich jedoch nur Feststellungen zum Vorliegen eines technischen Minderwertes (resultierend aus dem nach wie vor nicht vollständig sanierten Zustand) getroffen. Damit wurde dem Kläger aber etwas zugesprochen, was er nach seinem eigenen Vorbringen (eigentlich) gar nicht begehrte, wobei er zufolge Obsiegens mit dieser Teilposition auch weder in der Berufungs- noch in der Revisionsbeantwortung gehalten war, auf diesen rechtlich freilich wesentlichen Unterschied hinzuweisen. Da die Entscheidung erster Instanz vor dem 31.12.1997 erging, sind hier die neuen Regelungen der WGN 1997 (§§ 468, 473a ZPO) unanwendbar (Art XXXII Z 13); davon abgesehen, ist jedoch eine Partei, die in unterer Instanz obsiegt hat, grundsätzlich nicht verpflichtet, in der Rechtsmittelgegenschrift Fehler des Ersturteils infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung zu rügen (vgl 4 Ob 544/94, 3 Ob 233/97d); vielmehr ist es Sache des Rechtsmittelgerichtes, im Zuge der durch die Rechtsrüge eines Rechtsmittelwerbers erforderlich gewordenen rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes diesen eigenständig einer umfassenden rechtlichen Prüfung und Beurteilung im Rahmen der zu erledigenden Rechtsmittelanträge zu unterziehen.Im vorliegenden Fall steht nun - derzeit - bloß fest, daß zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz bei der Liegenschaft (nicht auch am Wohnhaus) des Klägers nur eine technische Wertminderung gegeben war (bzw weiterhin ist), weil Hangrutschungen trotz der von der beklagten Partei bislang durchgeführten Baumaßnahmen (für deren technische Unvollständigkeit sie einzustehen hat) nicht auszuschließen sind. Hinsichtlich einer merkantilen Wertminderung - also wieviel die Liegenschaft im reparierten Zustand und trotz ihres Repariertseins am Markt weniger Wertschätzung genießt, und damit im Verkaufsfalle gegenüber potentiellen Interessenten weniger an Wert zu erzielen in der Lage ist - fehlen hingegen sowohl positive als auch Negativfeststellungen. Nach dem Vorbringen des Klägers (ON 11) ist sein Begehren jedoch ausdrücklich und ausschließlich auf Ersatz merkantiler Wertminderung gerichtet ("nahezu unmöglich geworden, einen angemessenen Verkaufserlös zu erzielen"; "erhebliches Mißtrauen des Marktes gegenüber einer Liegenschaft, die bereits zweimal durch Vermurungen in Mitleidenschaft gezogen wurde, was sich im Kaufpreis niederschlagen wird"). Beide Vorinstanzen haben ihm den unter diesem Titel begehrten Betrag der Höhe nach ungekürzt zugesprochen, tatsächlich jedoch nur Feststellungen zum Vorliegen eines technischen Minderwertes (resultierend aus dem nach wie vor nicht vollständig sanierten Zustand) getroffen. Damit wurde dem Kläger aber etwas zugesprochen, was er nach seinem eigenen Vorbringen (eigentlich) gar nicht begehrte, wobei er zufolge Obsiegens mit dieser Teilposition auch weder in der Berufungs- noch in der Revisionsbeantwortung gehalten war, auf diesen rechtlich freilich wesentlichen Unterschied hinzuweisen. Da die Entscheidung erster Instanz vor dem 31.12.1997 erging, sind hier die neuen Regelungen der WGN 1997 (Paragraphen 468, 473 a, ZPO) unanwendbar (Artikel römisch 32 , Ziffer 13,); davon abgesehen, ist jedoch eine Partei, die in unterer Instanz obsiegt hat, grundsätzlich nicht verpflichtet, in der Rechtsmittelgegenschrift Fehler des Ersturteils infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung zu rügen vergleiche 4 Ob 544/94, 3 Ob 233/97d); vielmehr ist es Sache des Rechtsmittelgerichtes, im Zuge der durch die Rechtsrüge eines Rechtsmittelwerbers erforderlich gewordenen rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes diesen eigenständig einer umfassenden rechtlichen Prüfung und Beurteilung im Rahmen der zu erledigenden Rechtsmittelanträge zu unterziehen.
In diesem aufgezeigten Umfange erweist sich die Rechtssache zufolge Vorliegens entscheidungsrelevanter Feststellungsmängel tatsächlich als noch nicht spruchreif. Sie ist daher zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Das Erstgericht wird dabei - allenfalls auch nach Erörterung mit den Parteien und Erstattung weiteren ergänzenden Vorbringens - vorrangig ein Sachverständigengutachten einzuholen (bzw eines der bereits eingeholten Sachverständigengutachten entsprechend zu ergänzen) haben, ob und wenn ja welche merkantile Wertminderung die Liegenschaft des Klägers ab dem Zeitpunkt ihrer kompletten Sanierung (durch Stützmauer oder auch durch anderweitige technische Maßnahmen) allenfalls noch aufweist, erst nach Bejahung einer solchen, sich als positiver Schaden niederschlagenden Wertminderung der Liegenschaft stellt sich die Frage der Ausmessung derselben, wie sie die Vorinstanzen im vorangegangenen Rechtsgang gemäß § 273 ZPO vorgenommen haben. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, daß das diesbezügliche Begehren des Klägers keineswegs an die Durchführung einer effektiven Behebung der Schadensgeneigtheit der Liegenschaft gebunden sein muß: Kann nämlich festgestellt werden, daß nach Durchführung dieser noch offenen Sanierungsmaßnahmen der merkantile Wert gemindert ist, könnte dieser - freilich zur Vermeidung einer im Schadenersatzrecht verpönten Bereicherung des Geschädigten (7 Ob 2062/96b; RS0022844) insgesamt begrenzt mit dem Betrag der Differenz zwischen dem gemeinen Wert (Verkehrswert) vor und nach der Beschädigung - bereits vor Durchführung und ohne Zuwarten dieser Reparatur unter Umständen zuerkannt werden (2 Ob 11/96). Nur insoweit wäre der Ersatz eines bloß fiktiven merkantilen Minderwertes zuzuerkennen (Reischauer in Rummel, ABGB II2 Rz 16 zu § 1332; ZVR 1984/344 = JBl 1985, 41). Sollte sich hingegen im fortgesetzen Verfahren ergeben, daß ein derartiger Minderwert der Liegenschaft überhaupt nur während eines überschaubar kurzen, im Sinne der Entscheidung JBl 1981, 534 vorübergehenden ausmachenden Zeitraumes gegeben wäre, so könnte ein derartiger (positiver) Schaden dem Kläger nur zuerkannt werden, wenn ihm der Nachweis eines konkreten Verwertungs- bzw Nutzungsausfalles vermögensrechtlicher Natur gelänge; Unklarheiten (Negativfeststellungen) gingen in allen diesen Fällen zu Lasten des jeweils beweispflichtigen Klägers. Insoweit sind die in dieser genannten Vorentscheidung enthaltenen Rechtsgrundsätze, denen sich auch dieser Senat anschließt, vom Grundsätzlichen her auch auf den vorliegenden Sachverhalt - wie in der Revision zutreffend hervorgehoben - anwendbar.In diesem aufgezeigten Umfange erweist sich die Rechtssache zufolge Vorliegens entscheidungsrelevanter Feststellungsmängel tatsächlich als noch nicht spruchreif. Sie ist daher zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Das Erstgericht wird dabei - allenfalls auch nach Erörterung mit den Parteien und Erstattung weiteren ergänzenden Vorbringens - vorrangig ein Sachverständigengutachten einzuholen (bzw eines der bereits eingeholten Sachverständigengutachten entsprechend zu ergänzen) haben, ob und wenn ja welche merkantile Wertminderung die Liegenschaft des Klägers ab dem Zeitpunkt ihrer kompletten Sanierung (durch Stützmauer oder auch durch anderweitige technische Maßnahmen) allenfalls noch aufweist, erst nach Bejahung einer solchen, sich als positiver Schaden niederschlagenden Wertminderung der Liegenschaft stellt sich die Frage der Ausmessung derselben, wie sie die Vorinstanzen im vorangegangenen Rechtsgang gemäß Paragraph 273, ZPO vorgenommen haben. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, daß das diesbezügliche Begehren des Klägers keineswegs an die Durchführung einer effektiven Behebung der Schadensgeneigtheit der Liegenschaft gebunden sein muß: Kann nämlich festgestellt werden, daß nach Durchführung dieser noch offenen Sanierungsmaßnahmen der merkantile Wert gemindert ist, könnte dieser - freilich zur Vermeidung einer im Schadenersatzrecht verpönten Bereicherung des Geschädigten (7 Ob 2062/96b; RS0022844) insgesamt begrenzt mit dem Betrag der Differenz zwischen dem gemeinen Wert (Verkehrswert) vor und nach der Beschädigung - bereits vor Durchführung und ohne Zuwarten dieser Reparatur unter Umständen zuerkannt werden (2 Ob 11/96). Nur insoweit wäre der Ersatz eines bloß fiktiven merkantilen Minderwertes zuzuerkennen (Reischauer in Rummel, ABGB II2 Rz 16 zu Paragraph 1332,; ZVR 1984/344 = JBl 1985, 41). Sollte sich hingegen im fortgesetzen Verfahren ergeben, daß ein derartiger Minderwert der Liegenschaft überhaupt nur während eines überschaubar kurzen, im Sinne der Entscheidung JBl 1981, 534 vorübergehenden ausmachenden Zeitraumes gegeben wäre, so könnte ein derartiger (positiver) Schaden dem Kläger nur zuerkannt werden, wenn ihm der Nachweis eines konkreten Verwertungs- bzw Nutzungsausfalles vermögensrechtlicher Natur gelänge; Unklarheiten (Negativfeststellungen) gingen in allen diesen Fällen zu Lasten des jeweils beweispflichtigen Klägers. Insoweit sind die in dieser genannten Vorentscheidung enthaltenen Rechtsgrundsätze, denen sich auch dieser Senat anschließt, vom Grundsätzlichen her auch auf den vorliegenden Sachverhalt - wie in der Revision zutreffend hervorgehoben - anwendbar.
Die Urteile der Vorinstanzen leiden daher an Feststellungsmängeln, welche eine abschließende rechtliche Beurteilung derzeit verwehren. Da es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, war die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen. Dieses wird sich bei seiner neuerlichen Entscheidung an die vorstehenden rechtlichen Vorgaben zu halten haben (§ 511 ZPO).Die Urteile der Vorinstanzen leiden daher an Feststellungsmängeln, welche eine abschließende rechtliche Beurteilung derzeit verwehren. Da es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, war die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen. Dieses wird sich bei seiner neuerlichen Entscheidung an die vorstehenden rechtlichen Vorgaben zu halten haben (Paragraph 511, ZPO).
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.