Entscheidungsgründe:
Am 12.9.1991 schlossen der Kläger als Verkäufer und die Firma M***** Liegenschaftsverwertungs GmbH (in der Folge bloß M GmbH) als Käuferin unter Mitwirkung des Beklagten in seiner Eigenschaft als Notar und Vertragsverfasser den Kaufvertrag über eine im Alleineigentum des Klägers stehende Liegenschaft. Nach Punkt III. dieses Kaufvertrages verpflichtete sich die Käuferin, den vereinbarten Kaufpreis von S 10 Mio bis spätestens 29.11.1991 "zu treuen Handen des Urkundenverfassers" zu erlegen, wobei der Beklagte "hiemit von sämtlichen Vertragsparteien einseitig unwiderruflich beauftragt" wurde, "aus dem bei ihm einlangenden Kaufpreis die Lastenfreistellung des Vertragsgegenstandes zu bewirken und den verbleibenden Restbetrag nach Vorlage des Beschlusses über die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung an den Verkäufer (den Kläger) auszufolgen bzw an eine von diesem namhaft zu machende Zahlstelle zu überweisen." Weiters wurde unter diesem Vertragspunkt festgehalten, daß die Übergabe bzw Übernahme des Vertragsgegenstandes in den Besitz und Genuß der Käuferin mit Vertragsfertigung erfolgt und mit diesem Zeitpunkt Gefahr und Zufall auf die Käuferin übergehen.Am 12.9.1991 schlossen der Kläger als Verkäufer und die Firma M***** Liegenschaftsverwertungs GmbH (in der Folge bloß M GmbH) als Käuferin unter Mitwirkung des Beklagten in seiner Eigenschaft als Notar und Vertragsverfasser den Kaufvertrag über eine im Alleineigentum des Klägers stehende Liegenschaft. Nach Punkt römisch drei. dieses Kaufvertrages verpflichtete sich die Käuferin, den vereinbarten Kaufpreis von S 10 Mio bis spätestens 29.11.1991 "zu treuen Handen des Urkundenverfassers" zu erlegen, wobei der Beklagte "hiemit von sämtlichen Vertragsparteien einseitig unwiderruflich beauftragt" wurde, "aus dem bei ihm einlangenden Kaufpreis die Lastenfreistellung des Vertragsgegenstandes zu bewirken und den verbleibenden Restbetrag nach Vorlage des Beschlusses über die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung an den Verkäufer (den Kläger) auszufolgen bzw an eine von diesem namhaft zu machende Zahlstelle zu überweisen." Weiters wurde unter diesem Vertragspunkt festgehalten, daß die Übergabe bzw Übernahme des Vertragsgegenstandes in den Besitz und Genuß der Käuferin mit Vertragsfertigung erfolgt und mit diesem Zeitpunkt Gefahr und Zufall auf die Käuferin übergehen.
Der Beklagte war von beiden Vertragspartnern vereinbarungsgemäß beauftragt worden, die Lastenfreistellung der Liegenschaft durchzuführen und sodann den Kaufvertrag entsprechend im Grundbuch einzuverleiben, wobei der nach der Freistellung verbleibende Kaufpreisrest an den Kläger hätte überwiesen werden sollen. Zwar war auf der Liegenschaft nur eine Höchstbetragshypothek von S 5,2 Mio einverleibt, zur Lastenfreistellung waren aber etwa S 7,2 bis S 7,5 Mio erforderlich.
Tatsächlich erbrachte die M GmbH auf den vereinbarten Kaufpreis etwa Ende Jänner 1992 nur eine Teilzahlung von S 7,815.400,--.
Nachdem der Beklagte feststellen mußte, daß der Kaufpreis nur zum Teil auf dem Treuhandkonto eingelangt war, verständigte er beide Vertragsteile darüber, daß er deshalb den nur zum Teil eingelangten Kaufpreis nicht zur Abdeckung des auf der Liegenschaft lastenden Darlehens, wie vorher mit den Parteien vereinbart, verwenden könne, sofern nicht die ausdrückliche Zustimmung der Vertragsparteien zu dieser Abdeckung, ungeachtet der nur teilweisen Zahlung des Kaufpreises, erfolgen sollte. Der Kläger ersuchte den Beklagten, trotz bloßer Teilzahlung den teilweisen Kaufpreis trotzdem auszuzahlen, das heißt zur Lastenfreistellung zu verwenden, weil es im Interesse des Klägers lag, seinen auf der Liegenschaft aushaftenden Kredit abzudecken, damit die Kreditzinsen nicht weiter liefen. Aufgrund der bestehenden Treuhandvereinbarung konnte der Beklagte - wie er ihm auch ausdrücklich mitteilte - diesem Wunsch des Klägers nur dann entsprechen, wenn er ihn dazu ermächtige. Der Beklagte wies auch gegenüber einem Mitarbeiter des Klägers, der mit dessen Wissen und Willen als sein Vertreter in dieser geschäftlichen Angelegenheit gegenüber dem Beklagten auftrat, in mehreren Telefonaten darauf hin, daß der Beklagte den angeführten Kaufpreisteilbetrag nur dann zur Darlehensabdeckung ausfolgen werde, wenn er eine diesbezügliche ausdrückliche Zustimmung erhielte. Dem Kläger war bekannt, daß der von der M GmbH noch zu leistende Kaufpreisrest aus dem von der Käuferin aufgenommenen Darlehen bezahlt werden würde und daß der Beklagte gegenüber dieser Bank die persönliche Haftung für die Einverleibung eines diesbezüglichen erstrangigen Pfandrechtes übernommen hatte.
Am 31.1. oder 1.2.1992 kam es zu einem Gespräch zwischen dem Klagsvertreter [im erstinstanzlichen Verfahren], dem Kläger, dessen Mitarbeiter, Derd T*****, dem damaligen Geschäftsführer der Firma M GmbH und Ing.S*****, welches in einem Kaffeehaus in Wien stattfand. Die Initiative für dieses Treffen ging von T***** aus. Ungeachtet mehrerer Urgenzen des Klägers hatte die Firma M GmbH zu diesem Zeitpunkt den Kaufpreis auch nicht zum Teil entrichtet, worauf T***** anläßlich des Gesprächs den Vorschlag erstattete, daß von der Käuferin der Teilbetrag von rund S 7,8 Mio geleistet werde, damit der Kläger das auf der angeführten Liegenschaft lastende Darlehen abdecken könne und keine weiteren Darlehenszinsen anfielen. Er wies aber darauf hin, daß der Beklagte für eine derartige Vorgangsweise als Notar eine bestimmte Erklärung wünsche. Daraufhin erkundigte sich der Mitarbeiter des Klägers noch vom Cafe aus telefonisch beim Beklagten, ob die dargestellte Vorgangsweise möglich sei, wobei der Beklagte bei dem Telefonat den erforderlichen Text der Zustimmungserklärung entweder wörtlich diktierte oder zumindest inhaltlich umriß.
Entsprechend der telefonischen Mitteilung gab der Kläger mit seinem Schreiben vom 3.2.1992 dem Beklagten bekannt, sein Einverständnis zur Überweisung des von der M GmbH erlegten Kaufpreisteilbetrages an die A***** Sparkasse ***** Bank AG in der bezeichneten Treuhandsache zu erteilen und vom Kaufvertrag nicht zurückzutreten, wobei er darauf hinwies, daß die Folgen des nicht termingerechten und nicht vollständigen Kaufpreiserlages Gegenstand einer gesondert zu treffenden Vereinbarung zwischen den Vertragsteilen seien und den dem Beklagten erteilten Treuhandauftrag nicht berührten. Aufgrund dieses Schreibens veranlaßte der Beklagte die Überweisung des angeführten Teilbetrages und führte die Lastenfreistellung der veräußerten Liegenschaft durch, da er dieses Schreiben so verstand, zur Ausfolgung des Kaufpreisteiles sowie zur Einverleibung des Eigentumsrechtes der M GmbH und zur Eintragung des Pfandrechtes im ersten Rang zugunsten des von dieser in Anspruch genommenen Kreditinstitutes berechtigt zu sein.
Der Beklagte klärte den Kläger nicht darüber auf, welche Möglichkeiten für eine Sicherstellung seiner Kaufpreisforderung bestanden, da ihm mit dem bezeichneten Schreiben vom 3.2.1992 zur Kenntnis gebracht worden war, daß die Frage des offenen Kaufpreisrestes einer einvernehmlichen Lösung durch die vertragsschließenden Parteien vorbehalten worden war. Dementsprechend "nahm" der Beklagte vertragsgemäß die Vormerkung des Eigentumsrechtes für die M GmbH und sodann insbesondere die Pfandrechtseintragungen zugunsten der kreditierenden Bank "vor". Für diese mußte er in diesem Zusammenhang die Treuhandschaft für die Eintragung des Pfandrechtes vor Überweisung der Darlehensvaluta erfüllen. Für die Freigabe dieser Valuta war die Eintragung des Pfandrechtes im ersten Rang notwendig, weshalb die vom Beklagten durchgeführte Lastenfreistellung für die Freigabe des Darlehens jedenfalls erforderlich war.
Nach Vornahme dieser grundbücherlichen Eintragungen forderte der Klagevertreter mit seinem Schreiben vom 16.10.1992 den Beklagten als Urkundenverfasser auf, die zur Rechtfertigung der Eigentumsvormerkung erforderlichen Urkunden solange einzubehalten und nicht beim Grundbuchsgericht einzureichen, bis ihm seitens des Klägers die vollständige Kaufpreiszahlung samt Zinsen schriftlich nachgewiesen sei. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich die Originalkaufvertragsurkunden und die ausgestellte Unbedenklichkeitsbescheinigung beim Beklagten. Dieser forderte den Kläger auf, die von diesem erwirkte Rangordnung für die Veräußerung bis 14.10.1993 zu übergeben. Dieser Aufforderung entsprach der Kläger nicht. Die Rechtfertigung des Eigentumsrechtes für die Firma M GmbH wurde vom Beklagten nicht "vorgenommen". Nachdem diese die Eigentümerstellung erlangt hatte, verkaufte sie die von ihr mit S 16 Mio hypothekarisch belastete Liegenschaft weiter.
Der Kläger begehrte zuletzt die Zahlung von S 2,897.720,-- samt 9,75 % Zinsen aus S 2 Mio seit 6.9.1995. Er brachte dazu, soweit noch wesentlich, vor, daß die Käuferin mit der Kaufpreiszahlung in Verzug geraten sei und erst am 5.2.1992 einen Teilbetrag von S 7,815.400,-- erlegt habe. Der Kaufpreisrest von S 2,184.600,-- samt Zinsen sei aber in der Folge nicht bezahlt worden. Dennoch habe der Beklagte den bei ihm erliegenden Originalkaufvertrag dem Rechtsvertreter der Käuferin ausgefolgt, sodaß diese in die Lage versetzt worden sei, durch Vormerkung und Rechtfertigung letztlich Volleigentümerin des Kaufgegenstandes zu werden ohne den Kaufpreis voll zu bezahlen. Die Firma M GmbH habe noch vor der Rechtfertigung ein Pfandrecht über S 8 Mio samt Nebengebühren intabuliert. Dem Beklagten sei die finanziell angespannte Situation der Käuferin bekannt gewesen, da er für diese alle Agenden abgewickelt habe. Obwohl im Kaufvertrag der vom Beklagten formulierte Treuhandauftrag nicht im Detail festgelegt worden sei, habe der Kläger die Formulierung nur so verstehen können, daß der Beklagte dafür sorgen werde, daß weder der Kläger noch die Firma M GmbH Schaden erleiden sollten. Da die Originalkaufvertragsurkunde vom Beklagten an die Käuferin ausgefolgt worden sei, sei dem Kläger das Druckmittel genommen worden, seine Leistung bis zum Bewirken der Gegenleistung zurückzuhalten bzw nach Erhalt der Teilleistung und weiterem Zuwarten den Vertragsrücktritt zu erklären sowie sich im Falle einer allfälligen schlechteren Veräußerung aus dem Teilkaufpreis schadlos zu halten. Der Beklagte habe daher durch diese fahrlässige Handlung den Kläger in seinem Recht auf Zug-um-Zug-Abwicklung, Rückbehaltung seiner Leistung und letztlich auf Ausübung des Rücktrittsrechtes bei Schadloshaltung aus dem Kaufpreisteilbetrag verletzt.
Der Beklagte hätte niemals eine Eigentumsvormerkung durchführen dürfen, weil diese im Zusammenhang mit der Unbedenklichkeitsbescheinigung zu einer Eigentumseinverleibung zugunsten der Käuferin geführt habe. Zum angeführten Zeitpunkt sei für den Beklagten gewiß gewesen, daß keine Sicherstellung in bezug auf den Kaufpreisrestbetrag für den Kläger gegeben sei. Zudem habe der Beklagte keine Veranlassung gesetzt, eine pfandrechtliche Sicherstellung des Kaufpreisrestbetrages vorzunehmen und den Kläger darüber auch nicht aufgeklärt. Im übrigen habe er seine schadenersatzbegründende Verhaltensweise fortgesetzt, indem er im Jänner 1994 am Abverkauf des Liegenschaftsbesitzes der Firma M GmbH mitgewirkt und zudem die Löschung der Pfandrechtsanmerkungen des Klägers veranlaßt habe. Mit dem Schreiben vom 16.10.1992 sei dem Beklagten auch ausdrücklich verboten worden, irgend etwas in Richtung Eigentumseinverleibung vorzunehmen.
Das Gesuch zur Vormerkung des Eigentumsrechtes zugunsten der M GmbH sei am 4.9.1992, jenes zur Rechtfertigung der Eigentumsvormerkung am 28.10.1992 beim Buchgericht eingelangt.
Die Forderungen des Klägers seien (abgesehen von den in der Schadensberechnung berücksichtigten eingetriebenen Beträgen) uneinbringlich. Der Brief vom 3.2.1992 sei wortwörtlich vom Beklagten vorgegeben worden und sei nur unter der Voraussetzung der Zahlung des vollen Kaufpreises rechtswirksam gewesen. Er hätte als alleiniger Treuhänder und Abwickler des Kaufes den Anspruch des Klägers auf den Kaufpreis sicherstellen müssen.
Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens.
Erst nach Eingehen der Teilzahlung auf dem Treuhandkonto habe der Kläger den Beklagten beauftragt, den Teilbetrag an die A***** Sparkasse ***** Bank AG zu überweisen. Die Überweisung dieses Teilbetrages habe die gesicherte Pfandrechtsbegründung für die Darlehensgeberin der Käuferin vorausgesetzt. Aufgrund des den Vertragsteilen bekannten Treuhandverhältnisses des Beklagten gegenüber der kreditierenden Bank sei dem Kläger daher klar gewesen, daß der Beklagte zur Sicherstellung derselben zumindest die Vormerkung des Eigentumsrechts für die Käuferin erwirken müsse. Mit diesem Vorgehen sei er, wie sich aus dem Schreiben vom 3.2.1992 ergebe, einverstanden gewesen. Der Beklagte habe weder die Rechtfertigung der Vormerkung veranlaßt noch den Originalkaufvertrag an die Käuferin oder deren Rechtsvertreter ausgefolgt.
Weiters wendete der Beklagte verglichene Rechtssache im Sinne eines rechtsverbindlichen Verzichtes des Klägers auf den Klagsanspruch ein. Im Verlaufe einer Verhandlung vor dem Handelsgerichts Wien am 24.2.1994 seien intensive Vergleichsgespräche geführt worden. Zwischen dem Konzipienten des Vertreters des Beklagten und dem Vertreter des Klägers sei Ruhen unter gegenseitiger Kostenaufhebung vereinbart worden, wozu noch einmal ausdrücklich erörtert worden sei, daß es sich nur um ein ewiges Ruhen handeln könne.
Eine wirksame Sicherstellung des Restkaufpreises, wie von der klagenden Partei gefordert, wäre nicht möglich gewesen, da gegenüber der finanzierenden Bank die Lastenfreiheit bedungen worden sei und Eintragung eines Pfandrechtes im Range hinter jenem des Finanzierungsinstitutes, sofern eine derartige überhaupt zulässig wäre, nicht vor der grundbücherlichen Durchführung des Kaufvertrages möglich gewesen wäre. Außerdem hätte die Liegenschaft diesbezüglich keine ausreichende Deckung geboten. Im übrigen habe der Kläger einen ihm allenfalls ihm entstandenen Schaden selbst verschuldet, zumindest habe er aber seine Schadensminderungspflicht verletzt. Der tatsächlich von der Firma M GmbH zu entrichtende Kaufpreis habe nicht S 10 Mio, sondern S 9 Mio betragen. Im übrigen sei der Kläger ständig, insbesondere auch beim Gespräch am 1.2.1992, rechtsfreundlich vertreten gewesen. Ein allfälliger Fehler bzw eine schadensträchtige Unterlassung des Schreibens Beil./1 hätte dem Kläger als Fachmann bzw einem rechtsfreundlichen Rechtsvertreter auffallen müssen. Eine Anleitungs- bzw Warnpflicht des Beklagten gegenüber dem Kläger und seinem Rechtsfreund habe jedenfalls nicht bestanden. Auch hätte eine allfällige Aufforderung, ein Pfandrecht für den Kaufpreisrest einzutragen, jederzeit zwischen dem 1.2. und September 1992 erfolgen können. Der Beklagte sei auch Treuhänder der darlehensgebenden Bank gewesen und es hätten ihn diesbezüglich Sorgfaltspflichten getroffen. Dieser Treuhandauftrag sei mit 8.10.1992 befristet gewesen. Der Kläger habe niemals den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Vielmehr hätten die Vertragspartner trotz Verstreichen der Fälligkeit weiter verhandelt. Im Vordergrund des Interesses des Klägers sei die Abdeckung des auf der Liegenschaft lastenden Pfandrechtes gestanden. Mit dem Schreiben Beil./1 sei der Hinweis erfolgt, daß die Verrechnung des restlichen aushaftenden Kaufpreises nicht Gegenstand der Treuhandschaft sei.
Der Kläger erwiderte, daß der Beklagte dem Verfahren vor dem Handelsgericht Wien nicht beigetreten sei und somit keine wirksamen Erklärungen habe abgeben können. Die mit ihm geführten Vergleichsgespräche hätten kein Ergebnis gebracht. Der Beklagte habe den Schaden allein verschuldet, weil er trotz Kenntnis der Nichtzahlung des Kaufpreisrestes vom Kaufvertrag Gebrauch gemacht habe. Der in der Verhandlung erster Instanz einschreitende Rechtsanwalt habe den Kläger nur bei der Abtretung von Geschäftsanteilen an einer Firma B*****GmbH an Derd T***** rechtsfreundlich vertreten, nicht jedoch beim Kauf bzw Verkauf dieser Liegenschaft. Der Anwalt sei auch nie beauftragt worden, den Kaufpreis zu ändern. Keinesfalls hätte der Beklagte ohne ausdrückliche Weisung aller Treugeber, die seitens des Klägers nie erfolgt sei, den Kaufvertrag weiter durchführen dürfen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf im wesentlichen die eingangs wiedergegebenen Feststellungen. In rechtlicher Hinsicht nahm es eine mehrseitige Treuhandvereinbarung nach § 1002 ABGB einerseits zwecks Lastenfreistellung der gekauften Liegenschaft, andererseits für die Übernahme und Verwahrung des Kaufpreises an. Bei der den Vertragsteilen bekannten Drittfinanzierung des Kaufes habe die Treuhand weiters der Risikominderung des Kreditgebers gedient. Der Beklagte habe als Treuhänder für die Begründung der Sachhaftung zugunsten des Kreditgebers zu sorgen gehabt. Er sei als Treuhänder des Klägers, der Firma M GmbH und der kreditgebenden Bank gegenüber den von gegenläufigen Interessen geleisteten Treugebern verpflichtet gewesen, diese alle angemessen zu wahren. Da die Sicherstellung der Bank Voraussetzung für die Auszahlung der Darlehensvaluta gewesen sei, habe der Beklagte gemäß der getroffenen Vereinbarung gehandelt, als er die Pfandrechtseintragung dieses Bankinstitutes vorgenommen habe. Dazu habe aber keine gesonderte Bevollmächtigung durch den Kläger gebraucht, weil dieses Vorgehen durch die bestehende Treuhandvereinbarung gedeckt gewesen sei. Der Beklagte habe somit rechtmäßig gehandelt.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf im wesentlichen die eingangs wiedergegebenen Feststellungen. In rechtlicher Hinsicht nahm es eine mehrseitige Treuhandvereinbarung nach Paragraph 1002, ABGB einerseits zwecks Lastenfreistellung der gekauften Liegenschaft, andererseits für die Übernahme und Verwahrung des Kaufpreises an. Bei der den Vertragsteilen bekannten Drittfinanzierung des Kaufes habe die Treuhand weiters der Risikominderung des Kreditgebers gedient. Der Beklagte habe als Treuhänder für die Begründung der Sachhaftung zugunsten des Kreditgebers zu sorgen gehabt. Er sei als Treuhänder des Klägers, der Firma M GmbH und der kreditgebenden Bank gegenüber den von gegenläufigen Interessen geleisteten Treugebern verpflichtet gewesen, diese alle angemessen zu wahren. Da die Sicherstellung der Bank Voraussetzung für die Auszahlung der Darlehensvaluta gewesen sei, habe der Beklagte gemäß der getroffenen Vereinbarung gehandelt, als er die Pfandrechtseintragung dieses Bankinstitutes vorgenommen habe. Dazu habe aber keine gesonderte Bevollmächtigung durch den Kläger gebraucht, weil dieses Vorgehen durch die bestehende Treuhandvereinbarung gedeckt gewesen sei. Der Beklagte habe somit rechtmäßig gehandelt.
Eine Haftung des Beklagten als Notar bestehe für seine Rechtsbelehrungen und Auskünfte im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Vertragserrichtung nach § 1299 ABGB. Er habe den Kläger in rechtlicher Hinsicht - soweit erforderlich - in verständlicher Weise, vollständig und zutreffend belehren und für seine rechtliche Absicherung sorgen müssen. Dem Beklagten könne aber kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er den Kläger nicht ausdrücklich auf die Möglichkeiten für die Sicherstellung des noch offenen Restkaufpreises hingewiesen habe, zumal im Kaufvertrag eine solche Sicherstellung nicht vereinbart worden sei und der Beklagte als Treuhänder aller Vertragsteile nicht dazu angehalten gewesen sei, allein die Interessen des Klägers zu vertreten. Darüber hinaus habe der Kläger den Beklagten mit seinem Schreiben vom 3.2.1992 (Beil./1) ausdrücklich bekanntgegeben, daß die weitere Regelung hinsichtlich der Leistung des noch offenen Kaufpreisrestes einvernehmlich erfolgen werde, was auch mit dem Schreiben des Rechtsvertreters des Klägers vom 16.10.1992 (Beil./2) bestätigt worden sei. In dem früheren Schreiben sei auch noch mitgeteilt worden, daß diese noch zu treffende Vereinbarung den gegenüber dem Beklagten erteilten Treuhandauftrag nicht berühre. Dem Beklagten könne daher kein Verschulden angelastet werden.Eine Haftung des Beklagten als Notar bestehe für seine Rechtsbelehrungen und Auskünfte im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Vertragserrichtung nach Paragraph 1299, ABGB. Er habe den Kläger in rechtlicher Hinsicht - soweit erforderlich - in verständlicher Weise, vollständig und zutreffend belehren und für seine rechtliche Absicherung sorgen müssen. Dem Beklagten könne aber kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er den Kläger nicht ausdrücklich auf die Möglichkeiten für die Sicherstellung des noch offenen Restkaufpreises hingewiesen habe, zumal im Kaufvertrag eine solche Sicherstellung nicht vereinbart worden sei und der Beklagte als Treuhänder aller Vertragsteile nicht dazu angehalten gewesen sei, allein die Interessen des Klägers zu vertreten. Darüber hinaus habe der Kläger den Beklagten mit seinem Schreiben vom 3.2.1992 (Beil./1) ausdrücklich bekanntgegeben, daß die weitere Regelung hinsichtlich der Leistung des noch offenen Kaufpreisrestes einvernehmlich erfolgen werde, was auch mit dem Schreiben des Rechtsvertreters des Klägers vom 16.10.1992 (Beil./2) bestätigt worden sei. In dem früheren Schreiben sei auch noch mitgeteilt worden, daß diese noch zu treffende Vereinbarung den gegenüber dem Beklagten erteilten Treuhandauftrag nicht berühre. Dem Beklagten könne daher kein Verschulden angelastet werden.
Der gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil dahin Folge, daß es das Ersturteil in ein Zwischenurteil abänderte, mit dem es den Anspruch des Klägers als dem Grunde nach zu Recht bestehend erklärte.
Das Berufungsgericht sah die einzige vom Kläger bekämpfte Tatsachenfeststellung des Erstgerichtes als unbedenklich an, gelangte aber zu einer von der des Erstgerichtes abweichenden Rechtsansicht. Ein Rechtsfreund müsse einen Mandanten in einer für juristische Laien verständlichen Weise belehren, auch dann, wenn die Beteiligten aus der "Immobilienbranche" stammten. Diese Belehrungspflicht werde als eines der wichtigsten Elemente rechtsfreundlicher Tätigkeit angesehen. Sie erstrecke sich auf alle vorhersehbaren rechtlichen Konsequenzen, die eine Handlung oder Unterlassung haben könne, die der Rechtsfreund als Vertreter des Mandanten vornehmen wolle. Die Belehrungspflicht ende nicht bei den rechtlichen Folgen, sie umfasse auch bestimmte wirtschaftliche Konsequenzen rechtlichen Verhaltens. Dies betreffe insbesondere die Sorgfaltspflicht des Notars, dessen Mandant jedenfalls darauf vertrauen könne, daß der von ihm beauftragte Notar im besonderen Maße darauf bedacht sei, ihn vor Nachteilen zu schützen um für seine rechtliche und tatsächliche Sicherheit zu sorgen. Auch wenn der Notar nur die Beglaubigung der Unterschriften der Partei eines Kaufvertrages und die Verbücherung dieses Vertrages übernehme, müsse er zumindest über die rechtlichen Konsequenzen aufklären. Dies gelte umso mehr, wenn der Notar als Vertragsverfasser auftrete und von den Vertragsparteien beauftragt werde, die Lastenfreistellung der Liegenschaft durchzuführen und sodann dem Kaufvertrag entsprechend [das Eigentumsrecht des Käufers] dem Grundbuch einzuverleiben.
Für die Freigabe der Darlehensvaluta sei die Eintragung des Pfandrechtes im ersten Rang notwendig gewesen, weshalb die vom Beklagten durchgeführte Lastenfreistellung der Liegenschaft für die Freigabe des Darlehens jedenfalls erforderlich gewesen sei. Daß mit dieser Vorgangsweise die Restforderung des Klägers und ihre Durchsetzbarkeit gefährdet sein habe müssen, zumal dem Beklagten bekannt gewesen sei, daß die Bank der M GmbH keinen höheren Kredit gewähren habe wollen, hätte ihn veranlassen müssen, den Kläger auf die Möglichkeit einer Sicherstellung seiner Restforderung hinzuweisen und die bei Abschluß des Kaufvertrages versäumte Aufklärung nachzuholen. Das von ihm selbst zumindest umrissene Schreiben vom 3.2.1992 habe ihm nicht gestattet, ohne weitere Gedanken an die Sicherheit des Klägers die Überweisung des Teilbetrages und die Lastenfreistellung der Liegenschaft durchzuführen. Keineswegs lasse dieses Schreiben den Schluß zu, daß der Beklagte nunmehr mit der Sache nichts mehr zu tun hätte. Lediglich die Folgen des nicht termingerechten und nicht vollständigen Erlages des Kaufpreises sollten zwischen den Streitteilen ausgehandelt werden. Der Beklagte sei daher mit diesem Schreiben nicht aus seiner Treuhandschaft entlassen worden. Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes wäre der Beklagte bei einer Interessenkollision verpflichtet gewesen, den Kläger darauf hinzuweisen, daß seine Tätigkeit für die Bank der Sicherung der Kaufpreisrestforderung des Klägers entgegenstehe. Er hätte ihn über diesen Interessengegensatz aufklären müssen. Der beklagte Notar sei verpflichtet gewesen, den Kläger die gesamte juristische Konstruktion und die daraus resultierenden rechtlichen Folgen detailliert und in einer für einen Nichtjuristen verständlichen Sprache darzustellen. Bei genauer Kenntnis der Sachlage hätte sich der Kläger dann an einen anderen Notar wenden können, der alles zu seinem Schutz unternommen und ausschließlich seine Interessen wahrgenommen hätte. Demgemäß hätte der Beklagte den Kläger auch nach Information über die möglichen Folgen der nur teilweisen Kaufpreisabdeckung und die Übernahme der Treuhandschaft für die Bank auffordern müssen, sich von einem Notar oder Rechtsanwalt beraten zu lassen. Der Einwand, daß der Kläger anwaltlich vertreten gewesen sei, treffe für diesen Zeitpunkt noch nicht zu, da der Beklagte erst in weiterer Folge erfahren habe, daß ein Rechtsanwalt den Kläger in diesen Sachen beraten habe, nämlich durch das Schreiben vom 17.2.1992. Daß er gewußt habe, daß bei dem Gespräch, das dem Schreiben vom 3.2.1992 vorausgegangen sei, der Rechtsanwalt anwesend gewesen sei, sei vom Beklagten gar nicht behauptet worden. Ein berufsmäßiger Vertragsverfasser und Parteienvertreter müsse in der Regel mit der Möglichkeit einer ungünstigen Entwicklung der Wirtschaftslage des anderen Vertragspartners rechnen und seine Tätigkeit in Wahrung der beidseitigen Parteiinteressen darauf einstellen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision des Beklagten, mit der er in erster Linie dessen Abänderung im klagsabweisenden Sinn begehrt, hilfsweise aber einen Aufhebungsantrag stellt.
Der Kläger erstattete, wie ihm vom Obersten Gerichtshof freigestellt worden war, eine Revisionsbeantwortung.