Rechtssatz RS0038775
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038775
Geschäftszahl
5Ob53/73; 3Ob233/97d
Entscheidungsdatum
28.01.1998
Rechtssatz
Grundlegender Unterschied zwischen der Amtspflicht des Notars, wie sie sich aus den Bestimmungen der §§ 5, 37 und 39 NO ergibt, und der in § 10 RAO festgelegten Berufungspflicht des Rechtsanwaltes der Treue zur Partei. - Dem Rechtsanwalt ist die Doppelvertretung verboten. Aus dem Recht des Notars, Privaturkunden zu verfassen (§ 5 Abs 1 NO), hingegen folgt, daß der Notars, aus Anlaß der Verfassung zwangsläufig sämtliche - insoweit im Vertragswillen übereinstimmende - Parteien zu beraten hat. Selbst bei Annahme einer gesetzwidrigen "Doppelvertretung" oder Verletzung der Verschwiegenheitspflicht im Sinne des § 37 Abs 1 NO läge Nichtigkeit nicht vor, weil weder die Verbotsnorm selbst die Nichtigkeit des Auftragsverhältnisses zwischen Notar und Vertragsparteien ausspricht noch der Zweck der Verbotsnorm die Nichtigkeit erfordert.Grundlegender Unterschied zwischen der Amtspflicht des Notars, wie sie sich aus den Bestimmungen der Paragraphen 5, 37 und 39 NO ergibt, und der in Paragraph 10, RAO festgelegten Berufungspflicht des Rechtsanwaltes der Treue zur Partei. - Dem Rechtsanwalt ist die Doppelvertretung verboten. Aus dem Recht des Notars, Privaturkunden zu verfassen (Paragraph 5, Absatz eins, NO), hingegen folgt, daß der Notars, aus Anlaß der Verfassung zwangsläufig sämtliche - insoweit im Vertragswillen übereinstimmende - Parteien zu beraten hat. Selbst bei Annahme einer gesetzwidrigen "Doppelvertretung" oder Verletzung der Verschwiegenheitspflicht im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, NO läge Nichtigkeit nicht vor, weil weder die Verbotsnorm selbst die Nichtigkeit des Auftragsverhältnisses zwischen Notar und Vertragsparteien ausspricht noch der Zweck der Verbotsnorm die Nichtigkeit erfordert.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 53/73
Entscheidungstext OGH 30.05.1973 5 Ob 53/73
Veröff: RZ 1973/171 S 172 = EvBl 1973/294 S 602 = NZ 1974,152
- 3 Ob 233/97d
Entscheidungstext OGH 28.01.1998 3 Ob 233/97d
nur: Aus dem Recht des Notars, Privaturkunden zu verfassen (§ 5 Abs 1 NO), hingegen folgt, daß der Notars, aus Anlaß der Verfassung zwangsläufig sämtliche - insoweit im Vertragswillen übereinstimmende - Parteien zu beraten hat. (T1) Veröff: SZ 71/12
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0038775
Dokumentnummer
JJR_19730530_OGH0002_0050OB00053_7300000_002