Nach den Feststellungen der Vorinstanzen trafen den Kläger mehrfach Treuhandverpflichtungen. Er hatte als Treuhänder über den von der Beklagten einzuzahlenden Kaufpreis zu verfügen, wobei sich die Fälligkeit der Kaufpreisteilbeträge aus dem Kaufvertrag ergab. In diesem Zusammenhang war er damit beauftragt, die einzelnen Kaufpreisraten an die Bauträgerin weiterzuleiten. Der Kläger war aber auch der das Bauvorhaben finanzierenden Bank gegenüber als Treuhänder verpflichtet, die auf seinem Treuhandkonto einlangenden Kaufpreisraten an die finanzierende Bank weiterzuleiten. Gegenüber dem Land Salzburg, das das Bauvorhaben förderte, war der Kläger als Treuhänder verpflichtet, für die Einverleibung des geldlastenfreien Eigentumsrechts der Beklagten und der übrigen Käufer sowie für die Einverleibung bzw Anmerkung sonstiger Rechte zu sorgen. Schließlich war der Kläger auch eine Treuhandverpflichtung gegenüber einem Geldinstitut eingegangen, das der Klägerin ein Darlehen gewährt hatte. Die Erfüllung der vom Kläger der dem Land bzw der finanzierenden und der kreditierenden Bank eingegangenen Treuhandverpflichtungen ist nicht strittig. Strittig ist lediglich, ob der Kläger seiner Treuhandverpflichtung gegenüber der Beklagten entsprochen hat.
Der Verpflichtung, für die Einverleibung des Eigentumsrechts der Beklagten Sorge zu tragen, ist der Kläger nachgekommen. Fraglich könnte es dagegen sein, ob der Kläger verpflichtet gewesen wäre, die letzte Teilzahlung der Beklagten nicht weiterzuleiten bzw deren allfällige Rückzahlung sicherzustellen. Dies ist indes zu verneinen:
Bei einem mehrseitigen Treuhandverhältnis stehen zwei oder mehrere von gegensätzlichen Interessen geleitete Treugeber einem Treuhänder gegenüber (Strasser in Rummel, ABGB2, Rz 42 zu § 1002). Der Treuhänder ist jedem der Treugeber gegenüber obligatorisch verpflichtet, das ihm übertragene Recht im Interesse des Treugebers (oder eines dritten Begünstigten) auszuüben. Er hat die - gegensätzlichen - Interessen aller Treugeber bestmöglich zu wahren (vgl SZ 68/23; ÖBA 1993, 991; ecolex 1991, 682 uva). Ein Treuhänder hat zwar für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich übernommenen Aufgaben einzustehen, es gehört aber nicht zu seinen Obliegenheiten als Treuhänder, das gültige Zustandekommen des Vertrags oder dessen Weiterbestehen zu garantieren (ÖBA 1997, 61). Nun ist durchaus zu unterstellen, daß der Kläger, dem der Vertragsinhalt und damit auch die Fälligkeitszeitpunkte der einzelnen Kaufpreisraten bekannt waren, die von einem Käufer überwiesenen Beträge nicht ohne jedwede Prüfung weiterleiten durfte, v.a. wenn er - wie hier von der Beklagten - darauf hingewiesen wurde, daß die Fälligkeit der letzten Kaufpreisrate noch nicht eingetreten sei. Abgesehen davon, daß der Kläger als Treuhänder auch gegenüber den übrigen Treugebern Verpflichtungen zu erfüllen hatte, war er gegenüber der Beklagten unter anderem auch dazu verpflichtet, die Einverleibung ihres Eigentumsrechts zu gewährleisten. Daran war die Beklagte offensichtlich auch besonders interessiert, brachte sie doch den letzten Teilbetrag erst zur Einzahlung, nachdem ihr vom Kläger - richtigerweise - mitgeteilt worden war, daß die (lastenfreie) Einverleibung ihres Eigentumsrechts ohne vollständige Bezahlung des Kaufpreises nicht stattfinden werde. Die Beklagte brachte im übrigen selbst vor, daß sie das angekaufte Reihenhaus infolge sonst drohender Obdachlosigkeit möglichst bald übernehmen wollte und sie deshalb auch die Übergabe anstrebte. Voraussetzung für die Übergabe des Kaufobjekts war aber ebenso wie für die (lastenfreie) Einverleibung des Eigentumsrechts der Beklagten nach dem Kaufvertrag die vollständige Einzahlung des Kaufpreises auf das Treuhandkonto des Klägers. Dieser hatte demnach selbst gegenüber der Beklagten mehrfache Treuhandverpflichtungen, deren vollständige Erfüllung ihm bloß aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen (mangelnde Fertigstellung des Kaufobjekts durch die Bauträgerin infolge deren Insolvenz) nicht möglich war. Die lastenfreie Einverleibung des Eigentumsrechts der Beklagten konnte ohne Überweisung der letzten Kaufpreisrate an die das Bauvorhaben finanzierende Bank nicht vorgenommen werden. Der Kläger war daher genötigt, in Abwägung der Interessen der Beklagten als Treugeberin zu entscheiden, in welchem Umfang er seinem mehrschichtigen Treuhandauftrag nachkommen sollte. Die mangelnde Sicherstellung der letzten Kaufpreisrate - in welcher Form immer - kann dem Kläger nicht angelastet werden, weil nach den Feststellungen weder die Bauträgerin noch die das Bauvorhaben finanzierende Bank vertraglich verpflichtet gewesen wäre, eine Sicherstellung zu gewähren. Da die Beklagte selbst vor allem auf die Übergabe des Objekts und die grundbücherliche Eintragung besonderen Wert legte (vgl ÖBA 1997, 61), kann es dem Kläger nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß er den Treuhandauftrag in dieser Richtung erfüllte und - da eine damit Hand in Hand gehende Erfüllung der treuhändigen Verpflichtung zur Überweisung des Restkaufpreises lediglich entsprechend dem Baufortschritt bzw unter Sicherstellung dieses Kaufpreisteils nicht möglich war - in Kauf nahm, daß die Beklagte allenfalls Schaden erleiden werde, sollten die Fertigstellungsarbeiten nicht mehr stattfinden oder vom finanzierenden Kreditinstitut die zur Fertigstellung erforderlichen Beträge nicht zur Verfügung gestellt werden. Aus der Vorgangsweise der Beklagten war deutlich zu erkennen, daß sie den Zweck des Treuhandgeschäfts vor allem in der Sicherung der Übertragung des Eigentums am Kaufobjekt und in dessen Übergabe erblickte (vgl dazu ecolex 1991, 682 = AnwBl 1992, 247). Bei Abwägung aller - teils außerhalb seiner Einflußsphäre liegenden - Umstände hat der Kläger auch als Treuhänder der Beklagten deren Interessen in Anbetracht des beiden bekannten Geschäftszwecks bestmöglich gewahrt und demgemäß die von ihm zu fordernde Sorgfalt aufgewendet (SZ 61/59; 6 Ob 595/81; EvBl 1980/162).Bei einem mehrseitigen Treuhandverhältnis stehen zwei oder mehrere von gegensätzlichen Interessen geleitete Treugeber einem Treuhänder gegenüber (Strasser in Rummel, ABGB2, Rz 42 zu Paragraph 1002,). Der Treuhänder ist jedem der Treugeber gegenüber obligatorisch verpflichtet, das ihm übertragene Recht im Interesse des Treugebers (oder eines dritten Begünstigten) auszuüben. Er hat die - gegensätzlichen - Interessen aller Treugeber bestmöglich zu wahren vergleiche SZ 68/23; ÖBA 1993, 991; ecolex 1991, 682 uva). Ein Treuhänder hat zwar für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich übernommenen Aufgaben einzustehen, es gehört aber nicht zu seinen Obliegenheiten als Treuhänder, das gültige Zustandekommen des Vertrags oder dessen Weiterbestehen zu garantieren (ÖBA 1997, 61). Nun ist durchaus zu unterstellen, daß der Kläger, dem der Vertragsinhalt und damit auch die Fälligkeitszeitpunkte der einzelnen Kaufpreisraten bekannt waren, die von einem Käufer überwiesenen Beträge nicht ohne jedwede Prüfung weiterleiten durfte, v.a. wenn er - wie hier von der Beklagten - darauf hingewiesen wurde, daß die Fälligkeit der letzten Kaufpreisrate noch nicht eingetreten sei. Abgesehen davon, daß der Kläger als Treuhänder auch gegenüber den übrigen Treugebern Verpflichtungen zu erfüllen hatte, war er gegenüber der Beklagten unter anderem auch dazu verpflichtet, die Einverleibung ihres Eigentumsrechts zu gewährleisten. Daran war die Beklagte offensichtlich auch besonders interessiert, brachte sie doch den letzten Teilbetrag erst zur Einzahlung, nachdem ihr vom Kläger - richtigerweise - mitgeteilt worden war, daß die (lastenfreie) Einverleibung ihres Eigentumsrechts ohne vollständige Bezahlung des Kaufpreises nicht stattfinden werde. Die Beklagte brachte im übrigen selbst vor, daß sie das angekaufte Reihenhaus infolge sonst drohender Obdachlosigkeit möglichst bald übernehmen wollte und sie deshalb auch die Übergabe anstrebte. Voraussetzung für die Übergabe des Kaufobjekts war aber ebenso wie für die (lastenfreie) Einverleibung des Eigentumsrechts der Beklagten nach dem Kaufvertrag die vollständige Einzahlung des Kaufpreises auf das Treuhandkonto des Klägers. Dieser hatte demnach selbst gegenüber der Beklagten mehrfache Treuhandverpflichtungen, deren vollständige Erfüllung ihm bloß aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen (mangelnde Fertigstellung des Kaufobjekts durch die Bauträgerin infolge deren Insolvenz) nicht möglich war. Die lastenfreie Einverleibung des Eigentumsrechts der Beklagten konnte ohne Überweisung der letzten Kaufpreisrate an die das Bauvorhaben finanzierende Bank nicht vorgenommen werden. Der Kläger war daher genötigt, in Abwägung der Interessen der Beklagten als Treugeberin zu entscheiden, in welchem Umfang er seinem mehrschichtigen Treuhandauftrag nachkommen sollte. Die mangelnde Sicherstellung der letzten Kaufpreisrate - in welcher Form immer - kann dem Kläger nicht angelastet werden, weil nach den Feststellungen weder die Bauträgerin noch die das Bauvorhaben finanzierende Bank vertraglich verpflichtet gewesen wäre, eine Sicherstellung zu gewähren. Da die Beklagte selbst vor allem auf die Übergabe des Objekts und die grundbücherliche Eintragung besonderen Wert legte vergleiche ÖBA 1997, 61), kann es dem Kläger nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß er den Treuhandauftrag in dieser Richtung erfüllte und - da eine damit Hand in Hand gehende Erfüllung der treuhändigen Verpflichtung zur Überweisung des Restkaufpreises lediglich entsprechend dem Baufortschritt bzw unter Sicherstellung dieses Kaufpreisteils nicht möglich war - in Kauf nahm, daß die Beklagte allenfalls Schaden erleiden werde, sollten die Fertigstellungsarbeiten nicht mehr stattfinden oder vom finanzierenden Kreditinstitut die zur Fertigstellung erforderlichen Beträge nicht zur Verfügung gestellt werden. Aus der Vorgangsweise der Beklagten war deutlich zu erkennen, daß sie den Zweck des Treuhandgeschäfts vor allem in der Sicherung der Übertragung des Eigentums am Kaufobjekt und in dessen Übergabe erblickte vergleiche dazu ecolex 1991, 682 = AnwBl 1992, 247). Bei Abwägung aller - teils außerhalb seiner Einflußsphäre liegenden - Umstände hat der Kläger auch als Treuhänder der Beklagten deren Interessen in Anbetracht des beiden bekannten Geschäftszwecks bestmöglich gewahrt und demgemäß die von ihm zu fordernde Sorgfalt aufgewendet (SZ 61/59; 6 Ob 595/81; EvBl 1980/162).
Die erstinstanzliche Feststellung, der Kläger habe der Beklagten zugesichert, daß „alles fertiggestellt“ werde (S 14 des Ersturteils), wurde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts dahin relativiert, daß sich der Kläger auf die Zusage der das Bauvorhaben finanzierenden Bank, es werde die Fertigstellung finanzieren, verlassen und diese Zusage an die „Hauskäufer“ weitergegeben habe. Dies kann nur dahin verstanden werden, daß nicht der Kläger selbst für die Fertigstellung der Arbeiten garantierte, sondern bloß eine entsprechende Zusage der Bank, auf deren Richtigkeit er vertraute, weitergab. Aus diesem Umstand kann somit auch keine Haftung des Klägers abgeleitet werden.
Der Revision der Beklagten ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.