Rechtssatz RS0104573
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104573
Entscheidungsdatum
29.07.2024
Rechtssatz
Bei einer mehrseitigen offenen Treuhandschaft zum Zwecke der Abwicklung eines Liegenschaftskaufvertrages hat der Treuhänder für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich übernommenen Aufgaben (hier: den Kaufpreis entgegenzunehmen, daraus die in den Verträgen vorgesehenen Zahlungen zu leisten, die Freistellung von Pfandrechten durchzuführen und den, nach Abzug bestimmter Zahlungen verbleibenden Restkaufpreis nach Vorliegen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung und hypothekarischer Sicherstellung des Kreditgebers und Einverleibung des Eigentumsrechts des Käufers an die Verkäuferin auszuzahlen) einzustehen; nicht jedoch gehört es zu seinen Obliegenheiten (als Treuhänder), das gültige Zustandekommen des Vertrages oder dessen Weiterbestehen zu garantieren.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 595/95
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Ob 595/95
- 1 Ob 43/97y
Entscheidungstext OGH 18.03.1997 1 Ob 43/97y
nur: Nicht jedoch gehört es zu seinen Obliegenheiten (als Treuhänder), das gültige Zustandekommen des Vertrages oder dessen Weiterbestehen zu garantieren. (T1)
- 7 Ob 301/97h
Entscheidungstext OGH 17.12.1997 7 Ob 301/97h
Vgl auch
- 3 Ob 233/97d
Entscheidungstext OGH 28.01.1998 3 Ob 233/97d
nur: Bei einer mehrseitigen offenen Treuhandschaft zum Zwecke der Abwicklung eines Liegenschaftskaufvertrages hat der Treuhänder für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich übernommenen Aufgaben (hier: den Kaufpreis entgegenzunehmen, daraus die in den Verträgen vorgesehenen Zahlungen zu leisten, die Freistellung von Pfandrechten durchzuführen und den, nach Abzug bestimmter Zahlungen verbleibenden Restkaufpreis nach Vorliegen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung und hypothekarischer Sicherstellung des Kreditgebers und Einverleibung des Eigentumsrechts des Käufers an die Verkäuferin auszuzahlen) einzustehen. (T2) Veröff: SZ 71/12
- 6 Ob 159/98w
Entscheidungstext OGH 10.09.1998 6 Ob 159/98w
Auch; nur T1; nur T2 nur: Der Treuhänder hat für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich übernommenen Aufgaben (hier: den Kaufpreis entgegenzunehmen) einzustehen. (T3)
- 6 Ob 265/98h
Entscheidungstext OGH 20.05.1999 6 Ob 265/98h
Vgl; Beisatz: Es kommt darauf an, wozu sich der Treuhänder im konkreten Fall verpflichtet hat. Insoweit hat der Treuhänder auch für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich übernommenen Aufgaben einzustehen. (T4)
- 7 Ob 272/01b
Entscheidungstext OGH 07.12.2001 7 Ob 272/01b
Vgl auch; Beis wie T4
- 7 Ob 119/05h
Entscheidungstext OGH 11.07.2005 7 Ob 119/05h
Auch; nur T2
- 1 Ob 1/08s
Entscheidungstext OGH 29.01.2008 1 Ob 1/08s
Vgl auch; Beisatz: Der Notar hat als mehrseitiger Treuhänder die Interessen aller Beteiligten zu wahren, insbesondere auch darauf zu achten, dass unnötige Gebührenpflichten vermieden werden. (T5); Beisatz: Hier: Doppeltes Anfallen der Pfandrechtseintragungsgebühr. (T6)
- 7 Ob 111/08m
Entscheidungstext OGH 11.09.2008 7 Ob 111/08m
Auch
- 4 Ob 28/09k
Entscheidungstext OGH 21.04.2009 4 Ob 28/09k
Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Eine abstrakte Garantie für den Erfolg seiner Bemühungen (hier für die Erfüllung der zugrunde liegenden Verträge) müsste gesondert vereinbart sein. (T7); Veröff: SZ 2009/48
- 1 Ob 168/10b
Entscheidungstext OGH 15.12.2010 1 Ob 168/10b
nur T2; Beis wie T4
- 22 Os 1/14h
Entscheidungstext OGH 11.11.2014 22 Os 1/14h
Auch; Beisatz: Im Fall der mehrseitigen offenen Treuhandschaft ergibt sich aus dem Willen der Parteien und dem dem Geschäft immanenten Zweck, dass der Treuhänder grundsätzlich nicht nur die Interessen des Käufers, sondern naturgemäß auch die des Verkäufers zu wahren hat. (T8)
- 9 Ob 87/16h
Entscheidungstext OGH 28.02.2017 9 Ob 87/16h
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Der Inhalt der Treuhandschaft richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen und der Parteienabsicht. (T9)
- 5 Ob 233/23k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.07.2024 5 Ob 233/23k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104573
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2024
Dokumentnummer
JJR_19960625_OGH0002_0040OB00595_9500000_002