Begründung:
Gemäß § 508a Abs 1 ZPO ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulassung der Revision nicht gebunden. Die Revision ist - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes - mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung eines solchen Rechtsmittels auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulassung der Revision nicht gebunden. Die Revision ist - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes - mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung eines solchen Rechtsmittels auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Das Berufungsgericht hat die Revision trotz Wiedergabe der oberstgerichtlichen Judikatur zu den Pflichten des Treuhänders bei einer mehrseitigen offenen Treuhandschaft zum Zwecke der Abwicklung eines Liegenschaftskaufes und zu Art 4.I.3 AVBV und der zutreffenden Beurteilung, dass es sich dabei regelmäßig um eine Frage des Einzelfalles handelt, inwieweit ein Rechtsanwalt dabei seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist, mit der Begründung zugelassen, dass im Hinblick auf die offenkundige Vielzahl der unter Zugrundelegung der zwischen dem österreichischen Rechtsanwaltskammertag und der Bundessektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen vereinbarten „Allgemeinen Bedingungen für die treuhändige Abwicklung von Immobilientransaktionen" oder ähnlich lautender Bedingungen übernommenen Treuhandschaften eine Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof geboten sei, welche Anforderungen an die „Sicherstellung" der Erfüllung des Treuhandauftrages, die der Auszahlung der Treuhandgelder mangels anderer Vereinbarung vorauszugehen habe, zu stellen seien.Das Berufungsgericht hat die Revision trotz Wiedergabe der oberstgerichtlichen Judikatur zu den Pflichten des Treuhänders bei einer mehrseitigen offenen Treuhandschaft zum Zwecke der Abwicklung eines Liegenschaftskaufes und zu Artikel 4 Punkt römisch eins Punkt 3, AVBV und der zutreffenden Beurteilung, dass es sich dabei regelmäßig um eine Frage des Einzelfalles handelt, inwieweit ein Rechtsanwalt dabei seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist, mit der Begründung zugelassen, dass im Hinblick auf die offenkundige Vielzahl der unter Zugrundelegung der zwischen dem österreichischen Rechtsanwaltskammertag und der Bundessektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen vereinbarten „Allgemeinen Bedingungen für die treuhändige Abwicklung von Immobilientransaktionen" oder ähnlich lautender Bedingungen übernommenen Treuhandschaften eine Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof geboten sei, welche Anforderungen an die „Sicherstellung" der Erfüllung des Treuhandauftrages, die der Auszahlung der Treuhandgelder mangels anderer Vereinbarung vorauszugehen habe, zu stellen seien.
Die Revision ist jedoch aus folgenden Gründen nicht zulässig:
Die Parteien schlossen einen Haftpflichtversicherungsvertrag für
Vermögensschäden ab, dem die AVBV zugrunde lagen. Art 4 lautet:Vermögensschäden ab, dem die AVBV zugrunde lagen. Artikel 4, lautet:
„Ausschlüsse
I. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche....römisch eins. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche....
3. wegen Schadensstiftung durch wissentliches Abweichen vom Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung."
Die E***** GmbH verkaufte an Verica N***** eine Liegenschaft. Der Kläger, der seit 1. 2. 1994 als Rechtsanwalt tätig ist, war Vertragserrichter und Treuhänder. Im Kaufvertrag war vereinbart, dass die Liegenschaft lastenfrei in das Eigentum der Käuferin übergehen solle und dass der Kaufpreis bei Unterfertigung des Vertrages beim Vertragserrichter mit dem unwiderruflichen Auftrag, daraus die Lastenfreistellung zu bewirken, zu erlegen sei. Die Wirksamkeit des Kaufvertrages sollte durch die Erteilung der Genehmigung durch die Ausländergrundverkehrsbehörde aufschiebend bedingt sein. Dem Kläger war von Anfang an bekannt, dass der Kaufpreis durch Bausparkassenfinanzierung aufgebracht werden sollte und dass er als Treuhänder für die Bausparkasse fungieren werde. Im Treuhandauftrag der Bausparkasse heißt es:
„Der Treuhandauftrag ist innerhalb von sechs Monaten zu erfüllen und umfasst folgende Punkte:
Verbücherung des Kaufvertrages ....
Verbücherung der beiliegenden Schuld- und Pfandbestellungsurkunde....im ungeteilten ersten Rang.... Es gilt als vereinbart, dass die Richtlinien Ihrer Standesvertretung für die Ausübung von Treuhandschaften zum Vertragsinhalt der zwischen Ihnen und uns zustande kommenden Treuhandvereinbarung werden, sofern in der vorliegenden Vereinbarung keine abweichenden Regelungen getroffen werden. ...Sie verpflichten sich, das Treuhandgeld dem Begünstigten keinesfalls auszufolgen, solange die vollständige Erfüllung der Treuhandbedingungen nicht sichergestellt ist....Sollte der vorher beschriebene Treuhandauftrag nicht zur Gänze innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab Überweisung der Darlehensvaluta, erfüllt werden können, ist uns über Aufforderung der Treuhandbetrag samt am Anderkonto anfallender Zinsen abzüglich Bankspesen und KESt unverzüglich zurückzuüberweisen....."
Die Treuhandverpflichtung und Haftungsübernahme des Treuhänders unterfertigte der Kläger und sandte sie an die Bausparkasse, ohne die Treuhandbedingungen zu lesen. Er ging davon aus, dass die Treuhandbedingungen immer die gleichen seien und verließ sich darauf, dass sie der Vereinbarung zwischen der Kammer und den Sparkassen entspreche, die dem Kläger bekannt waren.
Diese Bedingungen lauten:
„....4. Verfügung über Treuhandgelder
Der Treuhänder darf Treuhandgelder mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung nur dann ausfolgen oder sich zu einer Ausfolgung verpflichten, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung des Treuhandauftrages aufgrund der ihm vorliegenden Urkunden sichergestellt ist."
Am 5. 6. 1996 überwies die Bausparkasse den Darlehensbetrag an den Kläger als Treuhänder. Noch am nächsten Tag leitete er dieses Geld an die Verkäuferin weiter, obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt nur der Originalkaufvertrag, lediglich von der Käuferin unterfertigt, und die Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vorlag. Der Kläger verfügte über eine Vollmacht der Verkäuferin, in ihrem Namen den Kaufvertrag zu unterfertigen. Hinsichtlich der auf dem Liegenschaftsanteil intabulierten Pfandrechte wandte er sich an das Notariat Dr. S***** mit der Frage, ob die Löschungserklärungen vorhanden wären. Mit Schreiben vom 30. 5. 1996 ersuchte der Kläger den Notar, die persönliche Haftung dafür zu übernehmen, dass im Rahmen der übernommenen Treuhandschaft die Einverleibung es lastenfreien Eigentumsrechtes für die Käuferin gewährleistet sei. Der Substitut des öffentlichen Notars unterfertigte diese Erklärung mit den zusätzlichen Worten „Treuhandschaft übernommen für Lastenfreistellung bis zur Rangordnungsobergrenze TZ......". Diese Bestätigung lag dem Kläger zum Zeitpunkt der Auszahlung des Treuhandgeldes vor. Er wusste nicht, dass derartige Erklärungen teilweise nur aufgrund von Kopien abgegeben wurden. Eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung wurde zum Zeitpunkt der Auszahlung der Treuhandvaluta noch nicht erteilt. Der Kläger nahm die Genehmigung auch noch nicht als sichergestellt an. Er stellte den Antrag auf Genehmigung nach dem Ausländergrunderwerbsgesetz erst am 29. 10. 1997, nachdem er von der Käuferin weitere Daten zu ihrer Person am 2. 8. 1996 erhielt. Wieso der Antrag erst rund 14 Monate später gestellt wurde, ist nicht mehr klärbar. Die Genehmigung wurde letztlich am 9. 3. 1998 erteilt. Auch nach Einlangen des Bescheides erwirkte der Kläger keine Vormerkung des Eigentumsrechtes vor Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Am 6. 5. 1998 bewilligte das Grundbuchsgericht die Einverleibung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft zugunsten der ALD Liegenschaftsverwertungs AG.
Am 21. 7. 1998 wurde über das Vermögen der ESTA Handels GmbH der Konkurs eröffnet.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung datiert vom 21. 9. 1998. Zum Zeitpunkt der Auszahlung des Treuhandgeldes war dem Kläger klar, dass ihm nicht alle Urkunden vorlagen, die die vollständige Erfüllung der Treuhandbedingungen sicherstellen würden und es war ihm auch klar, dass jedenfalls eine Haftungserklärung des Notars keine ausreichende Sicherstellung für die Erfüllung des Treuhandauftrages und die unverzügliche Rückzahlung darstelle. Es war dem Kläger auch klar, dass eine mögliche wirtschaftliche Absicherung durch einen Verkauf eines anderen Liegenschaftsanteiles nicht zur Erfüllung des Treuhandauftrages führe und eine derartige Vorgangsweise jedenfalls nicht eine unverzügliche Rückzahlungsmöglichkeit darstelle.