Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zwar zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Der Kläger hat bei der gegenständlichen Beglaubigung unstrittig bewusst (vorsätzlich) gegen Vorschriften der Notariatsordnung verstoßen. Weiters steht fest, dass er allerdings nicht damit rechnete, dass die von ihm beglaubigte Unterschrift gefälscht sein könnte; sein Vorsatz hat sich demnach nicht auch darauf erstreckt, mit seinem vorschriftswidrigen Handeln einen einem Dritten schädlichen Erfolg herbeizuführen. Streitentscheidend ist daher, wie die Risikoausschlussklausel des Art 4.1.3 der dem gegenständlichen Versicherungsverhältnis zugrundegelegten ABVN zu verstehen ist: Nämlich ob - wie die Vorinstanzen meinen - schon der vorsätzliche Verstoß gegen einschlägige Vorschriften (etwa wie hier der Notariatsordnung) Leistungsfreiheit bewirkt, oder ob - wie vom Kläger in der Revision weiterhin vertreten wird - auch ein daraus entstandener Schaden vom Vorsatz umfasst sein muss.Der Kläger hat bei der gegenständlichen Beglaubigung unstrittig bewusst (vorsätzlich) gegen Vorschriften der Notariatsordnung verstoßen. Weiters steht fest, dass er allerdings nicht damit rechnete, dass die von ihm beglaubigte Unterschrift gefälscht sein könnte; sein Vorsatz hat sich demnach nicht auch darauf erstreckt, mit seinem vorschriftswidrigen Handeln einen einem Dritten schädlichen Erfolg herbeizuführen. Streitentscheidend ist daher, wie die Risikoausschlussklausel des Artikel 4 Punkt eins Punkt 3, der dem gegenständlichen Versicherungsverhältnis zugrundegelegten ABVN zu verstehen ist: Nämlich ob - wie die Vorinstanzen meinen - schon der vorsätzliche Verstoß gegen einschlägige Vorschriften (etwa wie hier der Notariatsordnung) Leistungsfreiheit bewirkt, oder ob - wie vom Kläger in der Revision weiterhin vertreten wird - auch ein daraus entstandener Schaden vom Vorsatz umfasst sein muss.
Der erkennende Senat hat dazu erwogen:
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach stRsp nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (§§ 914 ff ABGB) auszulegen. Die Auslegung hat sich daher am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (7 Ob 31/91, VR 1992/277; 7 Ob 6/92, VR 1992/284; RIS-Justiz RS0050063 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Die einzelnen Klauseln der Versicherungsbedingungen sind, wenn sie nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen (RIS-Justiz RS0008901 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 7 Ob 142/03p, 7 Ob 164/03y und 7 Ob 289/03f). In allen Fällen ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berücksichtigen (7 Ob 3/89, VR 1990/182 = RdW 1989, 329 [Schauer]; 7 Ob 1/90, VR 1990/224; 7 Ob 16/91, VR 1992/269; 7 Ob 234/00p; 7 Ob 41/01p, ÖBA 2001, 987; 7 Ob 115/01i, VersR 2001, 1312; 7 Ob 205/02a; 7 Ob 70/03z uva). Nach objektiven Gesichtspunkten als unklar aufzufassende Klauseln müssen daher so ausgelegt werden, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen musste (SZ 69/134; 7 Ob 372/98a, SZ 72/83; 7 Ob 234/00p; 7 Ob 93/00b, SZ 73/169; 7 Ob 115/01i; 7 Ob 73/02i; 7 Ob 301/02v ua), wobei Unklarheiten iSd § 915 ABGB zu Lasten des Verwenders der AGB, also des Versicherers gehen (7 Ob 37/89, JBl 1990, 316 = EvBl 1990/28 = VR 1990/198 = VersR 1990, 445; 7 Ob 2136/96k; 7 Ob 205/02a uva; Rummel in Rummel3 Rz 13 zu § 864a mwN). Unzulässig ist es, etwa neuere Fassungen von AVB zur Auslegung älterer AVB heranzuziehen (7 Ob 54/87, VersE 1363 = VR 1998/129 = VersR 1989, 315 vgl 7 Ob 37/89, VersE 1451 = VersR 1990, 445 = VR 1990/198 = JBl 1990, 316 = EvBl 1990/28 = SZ 62/168; 7 Ob 73/02i; Fenyves, Zur "Herzinfarkt-Klausel" der privaten Unfallversicherung, FS Krejci II, 1153 [1157]).Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach stRsp nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (Paragraphen 914, ff ABGB) auszulegen. Die Auslegung hat sich daher am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (7 Ob 31/91, VR 1992/277; 7 Ob 6/92, VR 1992/284; RIS-Justiz RS0050063 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Die einzelnen Klauseln der Versicherungsbedingungen sind, wenn sie nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen (RIS-Justiz RS0008901 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 7 Ob 142/03p, 7 Ob 164/03y und 7 Ob 289/03f). In allen Fällen ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berücksichtigen (7 Ob 3/89, VR 1990/182 = RdW 1989, 329 [Schauer]; 7 Ob 1/90, VR 1990/224; 7 Ob 16/91, VR 1992/269; 7 Ob 234/00p; 7 Ob 41/01p, ÖBA 2001, 987; 7 Ob 115/01i, VersR 2001, 1312; 7 Ob 205/02a; 7 Ob 70/03z uva). Nach objektiven Gesichtspunkten als unklar aufzufassende Klauseln müssen daher so ausgelegt werden, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen musste (SZ 69/134; 7 Ob 372/98a, SZ 72/83; 7 Ob 234/00p; 7 Ob 93/00b, SZ 73/169; 7 Ob 115/01i; 7 Ob 73/02i; 7 Ob 301/02v ua), wobei Unklarheiten iSd Paragraph 915, ABGB zu Lasten des Verwenders der AGB, also des Versicherers gehen (7 Ob 37/89, JBl 1990, 316 = EvBl 1990/28 = VR 1990/198 = VersR 1990, 445; 7 Ob 2136/96k; 7 Ob 205/02a uva; Rummel in Rummel3 Rz 13 zu Paragraph 864 a, mwN). Unzulässig ist es, etwa neuere Fassungen von AVB zur Auslegung älterer AVB heranzuziehen (7 Ob 54/87, VersE 1363 = VR 1998/129 = VersR 1989, 315 vergleiche 7 Ob 37/89, VersE 1451 = VersR 1990, 445 = VR 1990/198 = JBl 1990, 316 = EvBl 1990/28 = SZ 62/168; 7 Ob 73/02i; Fenyves, Zur "Herzinfarkt-Klausel" der privaten Unfallversicherung, FS Krejci römisch zwei, 1153 [1157]).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Auslegung des Art 4.1.3 ABVN durch die Vorinstanzen zu billigen. Den Revisionsausführungen, die zu einem gegenteiligen Ergebnis kommen, ist in mehrfacher Hinsicht zu widersprechen:Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Auslegung des Artikel 4 Punkt eins Punkt 3, ABVN durch die Vorinstanzen zu billigen. Den Revisionsausführungen, die zu einem gegenteiligen Ergebnis kommen, ist in mehrfacher Hinsicht zu widersprechen:
Unrichtig ist die gleich am Beginn der Rechtsrüge geäußerte Ansicht des Revisionswerbers, die gegenständliche Auslegung sei am Maßstab eines verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmers und (daher) nicht eines Juristen vorzunehmen. Ganz allgemein sind Vertragsschablonen so zu verstehen, wie sie sich im redlichen Verkehr einem durchschnittlichen Angehörigen aus dem angesprochenen Adressatenkreis erschließen (EvBl 1982/94; 7 Ob 41/01g, ÖBA 2001, 987 ua). Den Adressatenkreis von Allgemeinen Versicherungsbedingungen bilden die Versicherungsnehmer, sodass es - wie bereits erwähnt - auf das objektive Verständnis der durchschnittlich versierten Versicherungsnehmer ankommt. Da als Versicherungsnehmer einer Berufshaftpflichtversicherung für Notare nur Juristen in Frage kommen, sind einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer, der hier den Maßstab bildet, entgegen der Ansicht des Revisionswerbers selbstredend juristische Vorbildung und Verständnis zu unterstellen.
Keineswegs geteilt werden kann auch die Auffassung des Revisionswerbers, schon eine wörtliche Auslegung der gegenständlichen Ausschlussklausel ergebe, dass sich der Vorsatz auch auf den Schadenseintritt beziehen müsse. Bereits eine grammatikalische Interpretation ordnet nämlich das Adjektiv "vorsätzliches" eindeutig dem Substantiv "Zuwiderhandeln" und nicht dem Substantiv "Schäden" zu. Keineswegs zutreffend ist auch die (sich auf Art 4.I.3. der Allgemeinen Bedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden [AVBV] berufende) Argumentation, soweit damit zum Ausdruck gebracht wird, dass sich das Wissen und Wollen des Versicherungsnehmers nicht auch auf den Schaden, sondern nur auf das Verhalten (den Verstoß) allein beziehen müsse, werde der Begriff "wissentlich" und nicht der Begriff "vorsätzlich" verwendet. Ob vorsätzliches Handeln in Bezug auf den Verstoß für den Risikoausschluss genügt (in Deutschland wurde dafür der Begriff "vorsatznahes Verhalten" geprägt - vgl Johannsen, Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit in der Haftpflichtversicherung in Prölss, Die schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalles, 71) oder ob iSd § 152 VersVG dazu auch noch (bedingter) Vorsatz hinsichtlich der Schadenszufügung zu fordern ist, hängt selbstverständlich von der Formulierung der gesamten betreffenden Ausschlussklausel und nicht von der Verwendung der Begriffe Wissentlichkeit oder Vorsatz ab. Johannsen weist aaO, 72 als Beispiele für den Ausschluss des Versicherungsschutzes durch sog. vorsatznahes Verhalten auf Klauseln der Umwelthaftpflicht- und der Produkthaftpflichtversicherung hin, in denen (ganz vergleichbar der gegenständlichen Klausel) die Versicherungsansprüche ausgeschlossen werden, wenn der Versicherungsnehmer oder Mitversicherte "den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen" bzw "den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt haben". Überall sei die Besonderheit gegeben, dass der bewusste Verstoß gegen gesetzliche oder entsprechende Regelungen vom Versicherungsschutz schon ausgenommen sei, auch wenn der Versicherungsnehmer sich damit im Rahmen des § 152 VVG verteidigen könnte, dass er gehofft habe, dass aus diesem Verstoß kein Schaden entstehe.Keineswegs geteilt werden kann auch die Auffassung des Revisionswerbers, schon eine wörtliche Auslegung der gegenständlichen Ausschlussklausel ergebe, dass sich der Vorsatz auch auf den Schadenseintritt beziehen müsse. Bereits eine grammatikalische Interpretation ordnet nämlich das Adjektiv "vorsätzliches" eindeutig dem Substantiv "Zuwiderhandeln" und nicht dem Substantiv "Schäden" zu. Keineswegs zutreffend ist auch die (sich auf Artikel 4 Punkt römisch eins Punkt 3, der Allgemeinen Bedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden [AVBV] berufende) Argumentation, soweit damit zum Ausdruck gebracht wird, dass sich das Wissen und Wollen des Versicherungsnehmers nicht auch auf den Schaden, sondern nur auf das Verhalten (den Verstoß) allein beziehen müsse, werde der Begriff "wissentlich" und nicht der Begriff "vorsätzlich" verwendet. Ob vorsätzliches Handeln in Bezug auf den Verstoß für den Risikoausschluss genügt (in Deutschland wurde dafür der Begriff "vorsatznahes Verhalten" geprägt - vergleiche Johannsen, Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit in der Haftpflichtversicherung in Prölss, Die schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalles, 71) oder ob iSd Paragraph 152, VersVG dazu auch noch (bedingter) Vorsatz hinsichtlich der Schadenszufügung zu fordern ist, hängt selbstverständlich von der Formulierung der gesamten betreffenden Ausschlussklausel und nicht von der Verwendung der Begriffe Wissentlichkeit oder Vorsatz ab. Johannsen weist aaO, 72 als Beispiele für den Ausschluss des Versicherungsschutzes durch sog. vorsatznahes Verhalten auf Klauseln der Umwelthaftpflicht- und der Produkthaftpflichtversicherung hin, in denen (ganz vergleichbar der gegenständlichen Klausel) die Versicherungsansprüche ausgeschlossen werden, wenn der Versicherungsnehmer oder Mitversicherte "den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen" bzw "den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt haben". Überall sei die Besonderheit gegeben, dass der bewusste Verstoß gegen gesetzliche oder entsprechende Regelungen vom Versicherungsschutz schon ausgenommen sei, auch wenn der Versicherungsnehmer sich damit im Rahmen des Paragraph 152, VVG verteidigen könnte, dass er gehofft habe, dass aus diesem Verstoß kein Schaden entstehe.
Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers gibt die gegenständliche Klausel demnach nicht bloß § 152 VersVG (hinsichtlich dessen nach hM angenommen wird, dass auch die Schadensfolgen vom Vorsatz umfasst sein müssen - 7 Ob 12/92, VersE 1536 = VR 1992/283 = RdW 1993, 209; RIS-Justiz RS0080556, zuletzt etwa 7 Ob 141/00m; Baumann in BK § 152 VVG Rn 17 mwN) mit anderen Worten wieder, sondern stellt eine Verschärfung dieser gesetzlichen Bestimmung zu Lasten des Vesicherungsnehmers dar. Dagegen bestehen keine Bedenken: Nach ganz hM (Baumann aaO Rn 33 mwN) ist diese Bestimmung sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Versicherungsnehmers dispositiv und eine Verschärfung dahin, dass hinsichtlich der Schadensfolgen kein Vorsatz vorzuliegen braucht, daher wirksam (Voit in Prölss/Martin VVG26 § 152 Rn 7 mwN). Johannsen führt aaO, 71 dazu aus, dass es diesen Ausschlusstatbestand im Rahmen der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung traditionell seit Bestehen dieser Versicherungssparte gegeben habe. Im Grunde genommen werde damit auch nur das ethische Minimum verlangt, das zB im Anwaltsberuf gefordert werden müsse. Dies lässt sich mit Fug und Recht wohl gleichermaßen auch bezüglich Notaren sagen. Auch hier ist also der Ausschluss "vorsatznahen Verhaltens" durchaus zu akzeptieren (vgl Johannsen aaO, 71; vgl auch Haug, Die Amtshaftung des Notars Rn 66, 101 ff, jeweils mwN; vgl zu Art 4 I 3 AVBV RIS-Justiz RS0081980 und RS0080849).Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers gibt die gegenständliche Klausel demnach nicht bloß Paragraph 152, VersVG (hinsichtlich dessen nach hM angenommen wird, dass auch die Schadensfolgen vom Vorsatz umfasst sein müssen - 7 Ob 12/92, VersE 1536 = VR 1992/283 = RdW 1993, 209; RIS-Justiz RS0080556, zuletzt etwa 7 Ob 141/00m; Baumann in BK Paragraph 152, VVG Rn 17 mwN) mit anderen Worten wieder, sondern stellt eine Verschärfung dieser gesetzlichen Bestimmung zu Lasten des Vesicherungsnehmers dar. Dagegen bestehen keine Bedenken: Nach ganz hM (Baumann aaO Rn 33 mwN) ist diese Bestimmung sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Versicherungsnehmers dispositiv und eine Verschärfung dahin, dass hinsichtlich der Schadensfolgen kein Vorsatz vorzuliegen braucht, daher wirksam (Voit in Prölss/Martin VVG26 Paragraph 152, Rn 7 mwN). Johannsen führt aaO, 71 dazu aus, dass es diesen Ausschlusstatbestand im Rahmen der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung traditionell seit Bestehen dieser Versicherungssparte gegeben habe. Im Grunde genommen werde damit auch nur das ethische Minimum verlangt, das zB im Anwaltsberuf gefordert werden müsse. Dies lässt sich mit Fug und Recht wohl gleichermaßen auch bezüglich Notaren sagen. Auch hier ist also der Ausschluss "vorsatznahen Verhaltens" durchaus zu akzeptieren vergleiche Johannsen aaO, 71; vergleiche auch Haug, Die Amtshaftung des Notars Rn 66, 101 ff, jeweils mwN; vergleiche zu Artikel 4, römisch eins 3 AVBV RIS-Justiz RS0081980 und RS0080849).
Soweit der Kläger auch in der Revision daran festhält, es komme hier nicht auf den objektiven Wortlaut der gegenständlichen Klausel bzw nicht auf das Verständnis der durchschnittlich versierten Versicherungsnehmer an, weil die von ihm gewünschte Interpretation der Klausel allgemeine Verkehrsgeltung (gehabt) habe, setzt er sich darüber hinweg, dass nach dem vom Erstgericht festgestellten und vom Berufungsgericht gebilligten Sachverhalt eine solche Verkehrsgeltung nicht anzunehmen ist. Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit diesem Einwand auseinandergesetzt und befunden, dass das Unterbleiben der vom Kläger gewünschten betreffenden Feststellung nicht zu beanstanden sei, weil entsprechende Beweisergebnisse fehlten; selbst die Angaben des Zeugen Dr. A***** erlaubten eine solche Feststellung nicht. Der Einwand des Revisionswerbers, diese Ansicht des Berufungsgerichtes sei aktenwidrig, verkennt das Wesen dieses Revisionsgrundes, der nur bei einem Widerspruch zwischen Akteninhalt und den darauf beruhenden wesentlichen Tatsachenfeststellungen besteht, der nicht das Ergebnis eines richterlichen Werturteiles ist (Fasching, Zivilprozessrecht2 Rz 1771). Wenn das Berufungsgericht die Aussage des genannten Zeugen dahin beurteilt, auch darauf lasse sich die vom Kläger gewünschte Feststellung einer allgemeinen Verkehrsgeltung bzw eines übereinstimmenden Parteiwillens der Streitteile (bei Vertragsabschluss) nicht gründen, so stellt dies einen Akt der - vom Obersten Gerichtshof nicht mehr zu überprüfenden - Beweiswürdigung dar.
Eine in diesem Zusammenhang vom Revisionswerber monierte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, die darin erblickt wird, dass das Berufungsgericht die Beweisrüge nicht behandelt habe, liegt ebenfalls nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).Eine in diesem Zusammenhang vom Revisionswerber monierte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, die darin erblickt wird, dass das Berufungsgericht die Beweisrüge nicht behandelt habe, liegt ebenfalls nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO).
Der Revisionswerber macht auch noch geltend, mit der ua zwischen der Notariatskammer und der Beklagten getroffenen "Rahmenvereinbarung" sei keine Änderung der Bedingungslage, sondern lediglich eine Klarstellung vorgenommen worden. Abgesehen davon, dass die Frage nach der mit der Rahmenvereinbarung verfolgten Parteienabsicht irrevisible Tatfrage ist, kann sich die gegenteilige Ansicht der Vorinstanzen darauf stützen, dass die Rahmenvereinbarung laut ihrer Präambel die Aufgabe hat, "die Voraussetzungen zu schaffen, um allen Notaren jetzt und in Zukunft" den nötigen Versicherungsschutz zur Verfügung stellen zu können. Ein dem Vertragsabschluss folgendes Verhalten kann (nur) dann zur Interpretation herangezogen werden, wenn sich darin die schon bei Vertragsabschluss bestanden habende Parteiabsicht manifestiert (vgl 3 Ob 84/97t, NZ 2000, 243). Da die mehr als 6 Jahre nach dem vorliegenden Versicherungsfall getroffene Rahmenvereinbarung vom 17. 9. 2001 keineswegs eine bloße Klarlegung des bei Vertragsabschluss gegebenen Verständnisses der gegenständlichen Risikoausschlussklausel darstellt (und auf bereits eingetretene Versicherungsfälle keineswegs Bezug nimmt), rechtfertigt sie eine von den vom Obersten Gerichtshof entwickelten, dargelegten Auslegungsgrundsätzen abweichende Interpretation der gegenständlichen Klausel nicht.Der Revisionswerber macht auch noch geltend, mit der ua zwischen der Notariatskammer und der Beklagten getroffenen "Rahmenvereinbarung" sei keine Änderung der Bedingungslage, sondern lediglich eine Klarstellung vorgenommen worden. Abgesehen davon, dass die Frage nach der mit der Rahmenvereinbarung verfolgten Parteienabsicht irrevisible Tatfrage ist, kann sich die gegenteilige Ansicht der Vorinstanzen darauf stützen, dass die Rahmenvereinbarung laut ihrer Präambel die Aufgabe hat, "die Voraussetzungen zu schaffen, um allen Notaren jetzt und in Zukunft" den nötigen Versicherungsschutz zur Verfügung stellen zu können. Ein dem Vertragsabschluss folgendes Verhalten kann (nur) dann zur Interpretation herangezogen werden, wenn sich darin die schon bei Vertragsabschluss bestanden habende Parteiabsicht manifestiert vergleiche 3 Ob 84/97t, NZ 2000, 243). Da die mehr als 6 Jahre nach dem vorliegenden Versicherungsfall getroffene Rahmenvereinbarung vom 17. 9. 2001 keineswegs eine bloße Klarlegung des bei Vertragsabschluss gegebenen Verständnisses der gegenständlichen Risikoausschlussklausel darstellt (und auf bereits eingetretene Versicherungsfälle keineswegs Bezug nimmt), rechtfertigt sie eine von den vom Obersten Gerichtshof entwickelten, dargelegten Auslegungsgrundsätzen abweichende Interpretation der gegenständlichen Klausel nicht.
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt war die Beklagte in keiner Weise veranlasst, den Kläger vor bzw im Zuge des Vertragsabschlusses betreffend die gegenständliche Ausschlussklausel aufzuklären. Der in der Revision schließlich noch ausdrücklich aufrechterhaltene Vorwurf einer diesbezüglichen Pflichtverletzung durch die Beklagte ist demnach nicht berechtigt.
Die Revision des Klägers muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.