Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zwar zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass Allgemeine Versicherungsbedingungen nach nunmehr ständiger Rechtsprechung nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (§§ 914 ff ABGB) auszulegen sind. Die Auslegung hat sich daher am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (vgl VR 1992/277; VR 1992/284; RIS-Justiz RS0050063 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 7 Ob 301/02v). Die einzelnen Klauseln der Versicherungsbedingungen sind, wenn sie nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen (RIS-Justiz RS0008901 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). In allen Fällen ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berücksichtigen (vgl VR 1990/182; VR 1990/224; ecolex 1994, 610 uva). Unklarheiten gehen im Sinne des § 915 ABGB in aller Regel zu Lasten des Versicherers (JBl 1990, 316 = VersE 1451 = SZ 62/168 = EvBl 990/28 = VR 1990/198 = VersR 1990, 445 uva).Vorauszuschicken ist, dass das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass Allgemeine Versicherungsbedingungen nach nunmehr ständiger Rechtsprechung nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (Paragraphen 914, ff ABGB) auszulegen sind. Die Auslegung hat sich daher am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren vergleiche VR 1992/277; VR 1992/284; RIS-Justiz RS0050063 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 7 Ob 301/02v). Die einzelnen Klauseln der Versicherungsbedingungen sind, wenn sie nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen (RIS-Justiz RS0008901 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). In allen Fällen ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berücksichtigen vergleiche VR 1990/182; VR 1990/224; ecolex 1994, 610 uva). Unklarheiten gehen im Sinne des Paragraph 915, ABGB in aller Regel zu Lasten des Versicherers (JBl 1990, 316 = VersE 1451 = SZ 62/168 = EvBl 990/28 = VR 1990/198 = VersR 1990, 445 uva).
Die zentrale, streitentscheidende Frage des vorliegenden Rechtsstreits ist, ob Art 2.4 ABFT 1995 nach den eben dargestellten Grundsätzen dahin auszulegen ist, dass damit ein Risikoausschluss normiert wird oder ob es sich dabei um eine sog "verhüllte Obliegenheit" handelt. Die Formulierung deutet dabei ganz klar und eindeutig auf Ersteres hin. Entscheidend ist allerdings nicht die äußere Erscheinungsform (die Formulierung) der Versicherungsklausel, sondern deren materieller Inhalt (Schwintowski in BK § 6 VVG Rn 25 mit Hinweisen aus der deutschen Judikatur; vgl auch Schauer, Versicherungsvertragsrecht³ 265; 7 Ob 6/87; RIS-Justiz RS0103965, zuletzt 7 Ob 47/00p und 7 Ob 250/01t). Beim Risikoausschluss (Risikobegrenzung) wird von Anfang an ein bestimmter Gefahrenumstand von der versicherten Gefahr ausgenommen, ohne dass es dabei auf ein schuldhaftes pflichtwidriges Verhalten des Versicherungsnehmers ankäme (7 Ob 6/87 ua); das versicherte Risiko wird also objektiv begrenzt (Schwintowski aaO Rn 22). Obliegenheiten hingegen fordern gewisse Verhaltensweisen des Versicherungsnehmers und bestimmte Rechtsfolgen für ihre willkürliche und schuldhafte Verletzung (Petrasch, Obliegenheitverletzung und Leistungsfreiheit in den KFZ-Versicherungen, ZVR 1985, 66). Enthalten Versicherungsbedingungen eine Verhaltensanordnung, die ihrem Inhalt nach eine Obliegenheit ist, muss diese im Hinblick auf die Unabdingbarkeitsbestimmung des § 15a VersVG auch dann nach § 6 VersVG beurteilt werden, wenn sie als Risikoausschluss konstruiert ist ("verhüllte Obliegenheit"; SZ 57/78; Petrasch aaO; Bruck-Möller VVG8 I Rz 13 zu § 6; Prölss-Martin VVG26 Rz 7 zu § 6). Im Hinblick auf den materiellen Inhalt der Versicherungsklausel ist entscheidend, ob sie eine individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das (allein) der Versicherer Schutz gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes vorbeugendes Verhalten des Versicherungsnehmers verlangt, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder verliert. Steht ein solches Verhalten im Vordergrund und tritt es nicht hinter objektive Voraussetzungen, wie zB dem Versicherungsort oder Zustand der versicherten Sache zurück, so liegt eine Obliegenheit vor. Wird von vornherein nur ausschnittsweise Deckung gewährt und nicht ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens wieder entzogen, so handelt es sich um eine Risikobeschränkung (Schwintowski aaO Rn 26 mit zahlreichen Hinweisen auf deutsche Judikatur und Literatur). Wie Schauer, aaO, betont, können daher jene Fälle, in denen die Leistungsfreiheit von Umständen abhängt, die der Versicherungsnehmer nicht durch sein Verhalten beeinflussen oder kontrollieren kann, auch zulässigerweise als Risikoausschlüsse vereinbart werden (7 Ob 47/00p).Die zentrale, streitentscheidende Frage des vorliegenden Rechtsstreits ist, ob Artikel 2 Punkt 4, ABFT 1995 nach den eben dargestellten Grundsätzen dahin auszulegen ist, dass damit ein Risikoausschluss normiert wird oder ob es sich dabei um eine sog "verhüllte Obliegenheit" handelt. Die Formulierung deutet dabei ganz klar und eindeutig auf Ersteres hin. Entscheidend ist allerdings nicht die äußere Erscheinungsform (die Formulierung) der Versicherungsklausel, sondern deren materieller Inhalt (Schwintowski in BK Paragraph 6, VVG Rn 25 mit Hinweisen aus der deutschen Judikatur; vergleiche auch Schauer, Versicherungsvertragsrecht³ 265; 7 Ob 6/87; RIS-Justiz RS0103965, zuletzt 7 Ob 47/00p und 7 Ob 250/01t). Beim Risikoausschluss (Risikobegrenzung) wird von Anfang an ein bestimmter Gefahrenumstand von der versicherten Gefahr ausgenommen, ohne dass es dabei auf ein schuldhaftes pflichtwidriges Verhalten des Versicherungsnehmers ankäme (7 Ob 6/87 ua); das versicherte Risiko wird also objektiv begrenzt (Schwintowski aaO Rn 22). Obliegenheiten hingegen fordern gewisse Verhaltensweisen des Versicherungsnehmers und bestimmte Rechtsfolgen für ihre willkürliche und schuldhafte Verletzung (Petrasch, Obliegenheitverletzung und Leistungsfreiheit in den KFZ-Versicherungen, ZVR 1985, 66). Enthalten Versicherungsbedingungen eine Verhaltensanordnung, die ihrem Inhalt nach eine Obliegenheit ist, muss diese im Hinblick auf die Unabdingbarkeitsbestimmung des Paragraph 15 a, VersVG auch dann nach Paragraph 6, VersVG beurteilt werden, wenn sie als Risikoausschluss konstruiert ist ("verhüllte Obliegenheit"; SZ 57/78; Petrasch aaO; Bruck-Möller VVG8 römisch eins Rz 13 zu Paragraph 6,; Prölss-Martin VVG26 Rz 7 zu Paragraph 6,). Im Hinblick auf den materiellen Inhalt der Versicherungsklausel ist entscheidend, ob sie eine individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das (allein) der Versicherer Schutz gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes vorbeugendes Verhalten des Versicherungsnehmers verlangt, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder verliert. Steht ein solches Verhalten im Vordergrund und tritt es nicht hinter objektive Voraussetzungen, wie zB dem Versicherungsort oder Zustand der versicherten Sache zurück, so liegt eine Obliegenheit vor. Wird von vornherein nur ausschnittsweise Deckung gewährt und nicht ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens wieder entzogen, so handelt es sich um eine Risikobeschränkung (Schwintowski aaO Rn 26 mit zahlreichen Hinweisen auf deutsche Judikatur und Literatur). Wie Schauer, aaO, betont, können daher jene Fälle, in denen die Leistungsfreiheit von Umständen abhängt, die der Versicherungsnehmer nicht durch sein Verhalten beeinflussen oder kontrollieren kann, auch zulässigerweise als Risikoausschlüsse vereinbart werden (7 Ob 47/00p).
Nach diesen Grundsätzen kann nach dem eindeutigen, unmissverständlichen Wortlaut und auch nach dem Inhalt des Art 2.4 ABFT 1995 keinerlei Zweifel daran bestehen, dass diese Bestimmung einen Risikoausschluss darstellt (vgl 7 Ob 22/97d: dort wurde ausgesprochen, dass der in Ergänzenden Bedingungen für die Betriebsunterbrechungsversicherung freiberuflich Tätiger genannte Umstand, dass der Versicherungsschutz nur für Krankheiten gilt, die während des Bestandes der Versicherung entstehen, eine positive Klarstellung des versicherten Risikos darstellt und daher vom Versicherungsnehmer zu beweisen ist). Der Umstand, dass im Versicherungsantragsformular nach Vorerkrankungen und erlittenen Unfällen gefragt wird, lässt sich im Sinne der betreffenden Einlassung der Beklagten mit deren allgemeinem Interesse am Gesundheitszustand des Antragstellers zum Zwecke einer besseren Risikoeinschätzungsmöglichkeit vor der Entscheidung über die Annahme des Versicherungsantrags erklären. Damit ist das wesentliche Argument des Revisionswerbers, bei einem Risikoausschluss wäre die Frage nach Vorerkrankungen sinnlos, nicht stichhältig. Aus dem Umstand, dass nach Vorerkrankungen gefragt wird, lässt sich daher entgegen der Ansicht des Klägers keineswegs der Schluss ziehen, Unterbrechungsschäden nur aufgrund von vom Versicherungsnehmer angegebenen - nicht aber aufgrund von dem Versicherungsnehmer unbekannten oder von diesem (unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht) verschwiegenen - Vorerkrankungen seien vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Einer solchen - mit dem Wortlaut der Bestimmung nicht zu vereinbarenden - einschränkenden Auslegung steht auch schon der allgemeine Zweck von Risikoausschlussklauseln in der Sachversicherung entgegen, ein für den Versicherer nicht überschaubares und nicht berechenbares Risiko auszuklammern, das eine vernünftige, wirtschaftliche Prämienkalkulation sehr stark erschweren oder gar unmöglich machen und sich vor allem mit dem Bestreben nicht vertragen würde, die Beiträge möglichst niedrig und damit für die Masse der in Betracht kommenden Versicherungskunden akzeptabel zu gestalten (7 Ob 37/93, ecolex 1994, 610).Nach diesen Grundsätzen kann nach dem eindeutigen, unmissverständlichen Wortlaut und auch nach dem Inhalt des Artikel 2 Punkt 4, ABFT 1995 keinerlei Zweifel daran bestehen, dass diese Bestimmung einen Risikoausschluss darstellt vergleiche 7 Ob 22/97d: dort wurde ausgesprochen, dass der in Ergänzenden Bedingungen für die Betriebsunterbrechungsversicherung freiberuflich Tätiger genannte Umstand, dass der Versicherungsschutz nur für Krankheiten gilt, die während des Bestandes der Versicherung entstehen, eine positive Klarstellung des versicherten Risikos darstellt und daher vom Versicherungsnehmer zu beweisen ist). Der Umstand, dass im Versicherungsantragsformular nach Vorerkrankungen und erlittenen Unfällen gefragt wird, lässt sich im Sinne der betreffenden Einlassung der Beklagten mit deren allgemeinem Interesse am Gesundheitszustand des Antragstellers zum Zwecke einer besseren Risikoeinschätzungsmöglichkeit vor der Entscheidung über die Annahme des Versicherungsantrags erklären. Damit ist das wesentliche Argument des Revisionswerbers, bei einem Risikoausschluss wäre die Frage nach Vorerkrankungen sinnlos, nicht stichhältig. Aus dem Umstand, dass nach Vorerkrankungen gefragt wird, lässt sich daher entgegen der Ansicht des Klägers keineswegs der Schluss ziehen, Unterbrechungsschäden nur aufgrund von vom Versicherungsnehmer angegebenen - nicht aber aufgrund von dem Versicherungsnehmer unbekannten oder von diesem (unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht) verschwiegenen - Vorerkrankungen seien vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Einer solchen - mit dem Wortlaut der Bestimmung nicht zu vereinbarenden - einschränkenden Auslegung steht auch schon der allgemeine Zweck von Risikoausschlussklauseln in der Sachversicherung entgegen, ein für den Versicherer nicht überschaubares und nicht berechenbares Risiko auszuklammern, das eine vernünftige, wirtschaftliche Prämienkalkulation sehr stark erschweren oder gar unmöglich machen und sich vor allem mit dem Bestreben nicht vertragen würde, die Beiträge möglichst niedrig und damit für die Masse der in Betracht kommenden Versicherungskunden akzeptabel zu gestalten (7 Ob 37/93, ecolex 1994, 610).
Ausgehend demnach von einem - von den Vorinstanzen richtig erkannten - Risikoausschluss sind die Umstände, die der Revisionswerber durch seine Parteienvernehmung unter Beweis stellen möchte, nicht entscheidungsrelevant bzw obsolet. Soweit der Kläger noch behauptet, seine Vernehmung auch zum Beweis dafür angeboten zu haben, dass ihm ein Mitarbeiter der Beklagten auch für Vorerkrankungen Versicherungsschutz zugesichert habe, setzt er sich darüber hinweg, dass eine derartige Behauptung in seinem erstinstanzlichen Vorbringen nicht Deckung findet und daher gegen das Neuerungsverbot verstößt. Damit erweist sich die Ansicht des Berufungsgerichts, die Parteienvernehmung des Klägers sei aus rechtlichen Gründen entbehrlich gewesen, als zutreffend und muss daher auch der in diesem Zusammenhang vom Kläger erhobene Vorwurf einer Mangelhaftigkeit des zweitinstanzlichen Verfahrens, weil seine Mängelrüge nur mangelhaft erledigt worden sei, ins Leere gehen.
Dass ein - bei ihm seit Geburt bestandener - Strabismus grundsätzlich eine "Krankheit" iSd Art 2.4 ABFT 1995 ist, wird vom Kläger ohnehin nicht (mehr) in Frage gestellt.Dass ein - bei ihm seit Geburt bestandener - Strabismus grundsätzlich eine "Krankheit" iSd Artikel 2 Punkt 4, ABFT 1995 ist, wird vom Kläger ohnehin nicht (mehr) in Frage gestellt.
Die Revision muss erfolglos bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.