Begründung:
Die Beklagte schloss mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin einen Versicherungsvertrag ab, mit dem unter anderem Sturmschäden an einem Betriebsgebäude versichert sind.
Der sogenannte Mastervertrag vom 1. 1. 2000 enthält unter Punkt 6.18 eine mit "Erweiterte Anerkennung" überschriebene Klausel:
"Der Versicherer erkennt an, dass ihm alle Umstände bekannt geworden sind, die im Zeitpunkt der Antragstellung gegeben und für die Übernahme der Gefahr erheblich waren. Dies gilt jedoch nicht für Umstände, die arglistig verschwiegen worden sind".
Der eigentliche oder "lokale" Versicherungsvertrag vom 1. 5. 2000 enthält unter der Überschrift "Besondere Vereinbarungen: Anerkennung" folgende Klausel:
"Die Versicherer erkennen an, dass ihnen bei Abschluss des Vertrages alle Umstände bekannt waren, die für die Beurteilung des Risikos erheblich sind, es sei denn, dass irgendwelche Umstände arglistig verschwiegen wurden. Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, nachträglich eingetretene Gefahrenerhöhungen gemäß § 27 VersVG anzuzeigen, bleibt unberührt.""Die Versicherer erkennen an, dass ihnen bei Abschluss des Vertrages alle Umstände bekannt waren, die für die Beurteilung des Risikos erheblich sind, es sei denn, dass irgendwelche Umstände arglistig verschwiegen wurden. Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, nachträglich eingetretene Gefahrenerhöhungen gemäß Paragraph 27, VersVG anzuzeigen, bleibt unberührt."
Vom 1. 1. bis 30. 4. 2000 gab die Beklagte eine vorläufige Deckungszusage.
Die Anerkennungsklausel war von der Klägerin als Mindesterfordernis gewünscht worden. Die Beklagte prüfte von Oktober bis Dezember 1999, ob das Risiko per 1. 1. 2000 gezeichnet werde und führte auch Risikobesichtigungen lokal durch. Die am 11. 8. 2000 vom Sachverständigen im Zuge der Sanierung des Daches auf dem Dach der Lackierhalle festgestellten schweren Schäden sind zum Großteil auf Windeinwirkungen zurückzuführen, wobei sich der Entstehungszeitpunkt nicht exakt feststellen lässt. Die vorhandenen Korrosionsspuren, Schmutzablagerungen und Verkrustungen deuten darauf hin, dass die Schadenseinwirkung schon längere Zeit, jedenfalls vor dem Versicherungszeitraum, besteht. Die übliche Lebenserwartung der Dachfolie beträgt 5 bis 15 Jahre. Das Dach wies neben den Spuren der Windeinwirkungen auch die typischen altersbedingten Schrumpfungserscheinungen mit den Folgespannungen an den Befestigungselementen auf.
Das Erstgericht fällte ein Zwischenurteil und erkannte den Klagsanspruch als dem Grunde nach zu Recht bestehend. Das Berufungsgericht änderte das angefochtene Urteil in eine gänzliche Klagsabweisung ab. Es übernahm die Feststellung, wonach mit der Anerkennungsklausel ausdrücklich (mündlich) vereinbart auch allfällige Schäden - ausgenommen arglistig verschwiegene - so wie besichtigt übernommen worden seien, nach Beweiswiederholung nicht. Zum Inhalt der Anerkennungsklausel seien keine Gespräche geführt worden.