Entscheidungsgründe:
Der Kläger hat bei der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei eine Unfallversicherung mit einer Versicherungssumme von S 2,000.000 abgeschlossen, die auch dauernde Invalidität umfasst. Laut Versicherungsvertrag ist ab einem Invaliditätsgrad von 50 % für den 50 % übersteigenden Teil die dreifache Leistung zu erbringen; bei Invalidität im Ausmaß von 80 % ergibt sich daher ein Anspruch von 140 % der Versicherungssumme, ds S 2,800.000.
Dem Versicherungsvertrag lagen zum Unfallszeitpunkt die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 1989) zugrunde, die ua folgende Bestimmungen enthalten (besondere Hervorhebung der hier maßgeblichen Bestimmung durch den erkennenden Senat):
Art. 17Artikel 17
Ausschlüsse
Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle
1. bei der Benützung von Luftfahrtgeräten und bei Fallschirmabsprüngen sowie bei der Benützung von Luftfahrzeugen, soweit sie nicht unter die Bestimmung des Art. 6, Pkt. 4. fällt;1. bei der Benützung von Luftfahrtgeräten und bei Fallschirmabsprüngen sowie bei der Benützung von Luftfahrzeugen, soweit sie nicht unter die Bestimmung des Artikel 6,, Pkt. 4. fällt;
2. die bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten entstehen;
3. bei der Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewerben, bei denen eine körperliche Leistung im Vordergrund steht, sowie am offiziellen Training für diese Veranstaltungen;
4. die beim Versuch oder der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch den Versicherten eintreten, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist;
5. die unmittelbar und mittelbar mit Kriegsereignissen jeder Art zusammenhängen;
6. durch innere Unruhen, wenn der Versicherte daran auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat;
7. die mittelbar oder unmittelbar
durch den Einfluss ionisierender Strahlen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes (BGBl Nr. 227/1969) in der jeweils geltenden Fassung,durch den Einfluss ionisierender Strahlen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,) in der jeweils geltenden Fassung,
verursacht werden;
8. die der Versicherte infolge eines ihn treffenden Schlaganfalles erleidet; Herzinfarkt ist als Unfallursache nicht aber als Unfallfolge versichert;
9. die der Versicherte infolge einer Bewusstseinsstörung erleidet, oder infolge einer wesentlichen Beeinträchtigung seiner psychischen Leistungsfähigkeit durch Alkohol, Suchtgifte oder Medikamente;
10. durch körperliche Schädigung bei Heilmaßnahmen und Eingriffen, die der Versicherte an seinem Körper vornimmt oder vornehmen lässt, soweit nicht ein Versicherungsfall hiezu der Anlass war; soweit ein Versicherungsfall der Anlass war, findet Pkt 7. keine Anwendung.
Art. 18Artikel 18
Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes
1. Eine Versicherungsleistung wird nur für die durch den eingetretenen Unfall hervorgerufenen Folgen (körperliche Schädigung oder Tod) erbracht.
2. Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades wird ein Abzug in Höhe einer Vorinvalidität nur vorgenommen, wenn durch den Unfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen ist, die schon vorher beeinträchtigt war.
Die Vorinvalidität wird nach Art. 7 Punkte 2. und 3. bemessen.Die Vorinvalidität wird nach Artikel 7, Punkte 2. und 3. bemessen.
3. Haben Krankheiten oder Gebrechen, die schon vor dem Unfall bestanden haben, die Unfallfolgen mit beeinflusst, ist die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens zu kürzen, sofern dieser Anteil mindestens 25 % beträgt.
4. Für organisch bedingte Störungen des Nervensystems wird eine Leistung nur erbracht, wenn und soweit diese Störung auf eine durch den Unfall verursachte organische Schädigung zurückzuführen ist. Seelische Fehlhaltungen (Neurosen, Psychoneurosen) gelten nicht als Unfallfolgen.
5. Für Bandscheibenhernien wird eine Leistung nur erbracht, wenn sie durch direkte mechanische Einwirkung auf die Wirbelsäule entstanden sind und es sich nicht um eine Verschlimmerung von vor dem Unfall bestandenen Krankheitserscheinungen handelt.
6. Für Bauch- und Unterleibsbrüche jeder Art wird eine Leistung nur erbracht, wenn sie durch eine von außen kommende mechanische Einwirkung direkt herbeigeführt worden sind und nicht anlagebedingt waren.
Im Jahr 2000 wurden zwischen den Streitteilen anstatt der AUVB 1989 die AUVB 1995 vereinbart, deren Art 17 Pkt 8. lautet:Im Jahr 2000 wurden zwischen den Streitteilen anstatt der AUVB 1989 die AUVB 1995 vereinbart, deren Artikel 17, Pkt 8. lautet:
Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle
......
8. die der Versicherte infolge eines ihn treffenden Schlaganfalles erleidet; Herzinfarkt ist als Unfallursache, nicht aber als Unfallfolge versichert;
Im Juni 1999 beteiligte sich der Kläger während eines Urlaubs in der Türkei als Tormann an einem Fußballspiel. Er wurde von einem sehr scharf geschossenen Ball auf der Brust getroffen und erlitt dadurch ein Thoraxtrauma. Unmittelbar darauf erlitt er einen Herzinfarkt, der eine 80 %ige Invalidität bewirkte. Eine Herzinfarktsprädisposition konnte beim Kläger nicht festgestellt werden. Der erlittene Herzinfarkt ist daher auf das Thoraxtrauma zurückzuführen. Mit der Behauptung, das Thoraxtrauma habe den Herzinfarkt ausgelöst (der Herzinfarkt sei also Unfallfolge gewesen) begehrt der Kläger im Hinblick auf seine nunmehrige Invalidität aus der Unfallversicherung von der Beklagten (entsprechend der eingangs erläuterten Berechnung) S 2,800.000.
Die Beklagte beantragte das Klagebegehren abzuweisen, weil gemäß Art 17 Pkt 8. der AUVB (1989) Herzinfarkt als Unfallfolge von der Versicherung ausgeschlossen sei. Im Übrigen sei der Herzinfarkt gar nicht durch den scharf geschossenen Ball beim Fußballspiel verursacht worden, sondern es hätten beim Kläger "vorschädigende Risikoprofile wie insbesondere starker Nikotinkonsum und familiäre Vorbelastung bestanden".Die Beklagte beantragte das Klagebegehren abzuweisen, weil gemäß Artikel 17, Pkt 8. der AUVB (1989) Herzinfarkt als Unfallfolge von der Versicherung ausgeschlossen sei. Im Übrigen sei der Herzinfarkt gar nicht durch den scharf geschossenen Ball beim Fußballspiel verursacht worden, sondern es hätten beim Kläger "vorschädigende Risikoprofile wie insbesondere starker Nikotinkonsum und familiäre Vorbelastung bestanden".
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte, dem Gutachten des beigezogenen medizinischen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Heinz S***** folgend, noch fest, dass allein der scharfe Schuss auf die Brust bzw das dadurch bewirkte Thoraxtrauma - und nicht die von der Beklagten behaupteten Risikoprofile - den Herzinfarkt des Klägers ausgelöst habe. Rechtlich führte das Erstgericht aus, die Herzinfarktklausel halte der Geltungskontrolle des § 864a ABGB nicht stand, weil Art 17 AUVB 1989 - mit Ausnahme der Herzinfarktklausel - an Unfallsursachen anknüpfe; die Herzinfarktklausel wäre in Art 18 AUVB 1989 zu erwarten, der - zufolge sachlicher Begrenzung des Versicherungsschutzes - Unfallsfolgen betreffe. Der Kläger habe daher mit der Herzinfarktklausel in Art 17 nicht zu rechnen gehabt. Aber auch wenn man die Herzinfarktklausel als rechtmäßigen Vertragsbestandteil qualifiziere, sei für die Beklagte nichts gewonnen. Art 17 Pkt 8. AUVB 1989 sei nämlich missverständlich formuliert, weshalb dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer unklar bleibe, ob Herzinfarkt als Unfallursache oder als Unfallsfolge versichert sei. Eine undeutliche Äußerung sei zum Nachteil dessen auszulegen, der sich ihrer bedient habe, hier daher zum Nachteil der Beklagten. Hievon ausgehend lasse Art 17 Pkt 8. AUVB 1989 nur die Interpretation zu, dass Herzinfarkt als Unfallsfolge nur dann von der Deckung ausgenommen sei, wenn sich durch das Unfallereignis eine Herzinfarktprädisposition des Versicherungsnehmers realisiere. Die Risikoprofile des Klägers hätten aber im vorliegenden Fall eben nicht zum Herzinfarkt geführt.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte, dem Gutachten des beigezogenen medizinischen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Heinz S***** folgend, noch fest, dass allein der scharfe Schuss auf die Brust bzw das dadurch bewirkte Thoraxtrauma - und nicht die von der Beklagten behaupteten Risikoprofile - den Herzinfarkt des Klägers ausgelöst habe. Rechtlich führte das Erstgericht aus, die Herzinfarktklausel halte der Geltungskontrolle des Paragraph 864 a, ABGB nicht stand, weil Artikel 17, AUVB 1989 - mit Ausnahme der Herzinfarktklausel - an Unfallsursachen anknüpfe; die Herzinfarktklausel wäre in Artikel 18, AUVB 1989 zu erwarten, der - zufolge sachlicher Begrenzung des Versicherungsschutzes - Unfallsfolgen betreffe. Der Kläger habe daher mit der Herzinfarktklausel in Artikel 17, nicht zu rechnen gehabt. Aber auch wenn man die Herzinfarktklausel als rechtmäßigen Vertragsbestandteil qualifiziere, sei für die Beklagte nichts gewonnen. Artikel 17, Pkt 8. AUVB 1989 sei nämlich missverständlich formuliert, weshalb dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer unklar bleibe, ob Herzinfarkt als Unfallursache oder als Unfallsfolge versichert sei. Eine undeutliche Äußerung sei zum Nachteil dessen auszulegen, der sich ihrer bedient habe, hier daher zum Nachteil der Beklagten. Hievon ausgehend lasse Artikel 17, Pkt 8. AUVB 1989 nur die Interpretation zu, dass Herzinfarkt als Unfallsfolge nur dann von der Deckung ausgenommen sei, wenn sich durch das Unfallereignis eine Herzinfarktprädisposition des Versicherungsnehmers realisiere. Die Risikoprofile des Klägers hätten aber im vorliegenden Fall eben nicht zum Herzinfarkt geführt.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die von der Beklagten darin erblickt werde, dass das Erstgericht hinsichtlich der Frage der Unfallskausalität des Herzinfarkts dem vom Gericht beigezogenen Sachverständigen und nicht einem von der Beklagten vorgelegten Privatgutachten gefolgt ist, liege nicht vor. Der medizinische Sachverständige, der gerichtsnotorisch als Internist und Kardiologe äußerst erfahren sei, habe seine Fachmeinung unter Heranziehung einschlägiger Fachliteratur schlüssig und nachvollziehbar begründet, weshalb für eine von der Beklagten angestrebte ergänzende Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen kein Anlass bestehe. Ausgehend von den als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichts versage auch die Rechtsrüge: Die Formulierung des Art 17 Pkt 8. AUVB 1989 rechtfertige sowohl das Verständnis, dass Herzinfarkt als Unfallsursache, nicht aber als Unfallsfolge versichert sei, aber auch, dass Herzinfarkt als Unfallsursache nicht, wohl aber als Unfallsfolge versichert sei. Es liege also eine undeutliche Äußerung vor, die zum Nachteil der Beklagten auszulegen sei. Eine deren Standpunkt stützende Formulierung finde sich erst in Art 17 Pkt 8. der AUVB 1995, wo durch Setzung eines Beistriches klar gestellt sei, dass Herzinfarkt als Unfallsursache, nicht aber als Unfallsfolge versichert sei. Entgegen dem Standpunkt der Beklagten habe der Kläger auch nicht mit der Herzinfarktklausel im von ihr verstandenen Sinn in Art 17 zu rechnen brauchen; wäre sie Folgeklausel, so wäre sie Art 18 AUVB 1989 zuzuordnen, der die sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes regle. Sowohl unter dem Gesichtspunkt des § 915 zweiter Satz ABGB als auch des § 864a ABGB schließe die Herzinfarktklausel die Deckung aus der Unfallsversicherung daher auch dann nicht aus, wenn der Herzinfarkt als Unfallsfolge auftrat.Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die von der Beklagten darin erblickt werde, dass das Erstgericht hinsichtlich der Frage der Unfallskausalität des Herzinfarkts dem vom Gericht beigezogenen Sachverständigen und nicht einem von der Beklagten vorgelegten Privatgutachten gefolgt ist, liege nicht vor. Der medizinische Sachverständige, der gerichtsnotorisch als Internist und Kardiologe äußerst erfahren sei, habe seine Fachmeinung unter Heranziehung einschlägiger Fachliteratur schlüssig und nachvollziehbar begründet, weshalb für eine von der Beklagten angestrebte ergänzende Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen kein Anlass bestehe. Ausgehend von den als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichts versage auch die Rechtsrüge: Die Formulierung des Artikel 17, Pkt 8. AUVB 1989 rechtfertige sowohl das Verständnis, dass Herzinfarkt als Unfallsursache, nicht aber als Unfallsfolge versichert sei, aber auch, dass Herzinfarkt als Unfallsursache nicht, wohl aber als Unfallsfolge versichert sei. Es liege also eine undeutliche Äußerung vor, die zum Nachteil der Beklagten auszulegen sei. Eine deren Standpunkt stützende Formulierung finde sich erst in Artikel 17, Pkt 8. der AUVB 1995, wo durch Setzung eines Beistriches klar gestellt sei, dass Herzinfarkt als Unfallsursache, nicht aber als Unfallsfolge versichert sei. Entgegen dem Standpunkt der Beklagten habe der Kläger auch nicht mit der Herzinfarktklausel im von ihr verstandenen Sinn in Artikel 17, zu rechnen brauchen; wäre sie Folgeklausel, so wäre sie Artikel 18, AUVB 1989 zuzuordnen, der die sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes regle. Sowohl unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 915, zweiter Satz ABGB als auch des Paragraph 864 a, ABGB schließe die Herzinfarktklausel die Deckung aus der Unfallsversicherung daher auch dann nicht aus, wenn der Herzinfarkt als Unfallsfolge auftrat.
Seinen Zulassungsausspruch begründete das Berufungsgericht damit, dass eine den Standpunkt der Beklagten stützende Interpretation der Herzinfarktklausel nicht denkunmöglich und hiezu keine Rechtsprechung vorhanden sei.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Beklagten, die unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend macht und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel der Beklagten entweder als unzulässig zurückzuweisen, oder aber ihm keine Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.