Die Revision ist - entgegen den Ausführungen in der Revisionsbeantwortung - zulässig, weil zu der entscheidungswesentlichen Frage, ob der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch gemäß § 364a ABGB eine gesetzliche Haftpflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts im Sinne des § 1 Z 1 AHB 1949 ist, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt. Aus der von der klagenden Partei zitierten Entscheidung 7 Ob 57/87, wonach Schadenersatzverpflichtungen nicht auf Verpflichtungen aus bloßer deliktischer Haftung eingeschränkt werden können und Art. 1 AHVB 1978 jede Risikohaftung bei schadensgeneigter Tätigkeit im fremden Interesse umfaßt, ergibt sich noch nicht die Lösung der streitentscheidenden Frage im vorliegenden Fall. Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.Die Revision ist - entgegen den Ausführungen in der Revisionsbeantwortung - zulässig, weil zu der entscheidungswesentlichen Frage, ob der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch gemäß Paragraph 364 a, ABGB eine gesetzliche Haftpflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, AHB 1949 ist, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt. Aus der von der klagenden Partei zitierten Entscheidung 7 Ob 57/87, wonach Schadenersatzverpflichtungen nicht auf Verpflichtungen aus bloßer deliktischer Haftung eingeschränkt werden können und Artikel eins, AHVB 1978 jede Risikohaftung bei schadensgeneigter Tätigkeit im fremden Interesse umfaßt, ergibt sich noch nicht die Lösung der streitentscheidenden Frage im vorliegenden Fall. Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Die Beklagte führt in ihrer Revision im wesentlichen aus, daß sich aus den vom Berufungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung herangezogenen Literaturstellen (Reichert-Facilides und Vogelsberger, Umweltschutz im österreichischen Privat- und Privatversicherungsrecht, VersRdSch 1979, 431 ff; Fenyves, Zur Deckung von Dienstreisekaskoschäden des Arbeitnehmers durch die Betriebshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers, ZAS 1986, 3 ff) keineswegs die vom Berufungsgericht gezogene Schlußfolgerung ergebe. Da der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch gemäß § 364a ABGB von der Rechtsprechung als ein der Enteignungsentschädigung verwandter Anspruch qualifiziert worden sei, sei er damit auch von den gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen im Sinne des § 1 Z 1 AHB 1949 abgegrenzt worden. In der Bundesrepublik Deutschland werde überwiegend die Meinung vertreten, daß der sich aus - dem § 364a ABGB vergleichbaren - § 906 Abs 2 BGB ergebende Anspruch nicht unter die in § 1 AHB genannten Schadenersatzansprüche subsumieren lasse. Wegen der Gleichartigkeit der Regelungen in Österreich könnten diese Lehrmeinungen ohne weiteres übernommen werden. Mit dem vom Berufungsgericht herangezogenen formalen Argument, daß alles "Schadenersatz" sei, was den Ausgleich von Schaden bezweckt, sei für die Auslegung des Begriffes "Schadenersatzverpflichtung" bzw. "Schadenersatzanspruch" nichts gewonnen. Auch aus der kurzen Verjährung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruches dürften keine Schlüsse auf den Umfang einer Haftpflichtversicherung gezogen werden. Schließlich ergebe sich auch daraus, daß der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch gemäß § 364b ABGB erstmals in den AHVB 1978 in die Risikoumschreibung aufgenommen worden sei, daß derartige und gleichartige Ansprüche vorher nicht unter das Risiko einer Haftpflichtversicherung gefallen seien. Es sei aber auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes unrichtig, daß es dem Versicherer zugemutet werden könne, für Ansprüche einzutreten, die ihrer Natur nach eine Entschädigung des Dritten für eine besondere Inanspruchnahme seines Vermögens darstellen. Die Überwälzung des Risikos der Nutzungsverschaffung auf fremde Kosten vom Versicherungsnehmer auf den Versicherer könne nicht generell zum Inhalt eines Versicherungsvertrages gemacht werden. Im übrigen habe die klagende Partei das mit einer Rodung klar erkennbare Risiko bewußt in Kauf genommen, weshalb der für den Fall vorsätzlichen Handelns vereinbarte Ausschluß von der Versicherung wirksam sei.Die Beklagte führt in ihrer Revision im wesentlichen aus, daß sich aus den vom Berufungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung herangezogenen Literaturstellen (Reichert-Facilides und Vogelsberger, Umweltschutz im österreichischen Privat- und Privatversicherungsrecht, VersRdSch 1979, 431 ff; Fenyves, Zur Deckung von Dienstreisekaskoschäden des Arbeitnehmers durch die Betriebshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers, ZAS 1986, 3 ff) keineswegs die vom Berufungsgericht gezogene Schlußfolgerung ergebe. Da der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch gemäß Paragraph 364 a, ABGB von der Rechtsprechung als ein der Enteignungsentschädigung verwandter Anspruch qualifiziert worden sei, sei er damit auch von den gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, AHB 1949 abgegrenzt worden. In der Bundesrepublik Deutschland werde überwiegend die Meinung vertreten, daß der sich aus - dem Paragraph 364 a, ABGB vergleichbaren - Paragraph 906, Absatz 2, BGB ergebende Anspruch nicht unter die in Paragraph eins, AHB genannten Schadenersatzansprüche subsumieren lasse. Wegen der Gleichartigkeit der Regelungen in Österreich könnten diese Lehrmeinungen ohne weiteres übernommen werden. Mit dem vom Berufungsgericht herangezogenen formalen Argument, daß alles "Schadenersatz" sei, was den Ausgleich von Schaden bezweckt, sei für die Auslegung des Begriffes "Schadenersatzverpflichtung" bzw. "Schadenersatzanspruch" nichts gewonnen. Auch aus der kurzen Verjährung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruches dürften keine Schlüsse auf den Umfang einer Haftpflichtversicherung gezogen werden. Schließlich ergebe sich auch daraus, daß der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch gemäß Paragraph 364 b, ABGB erstmals in den AHVB 1978 in die Risikoumschreibung aufgenommen worden sei, daß derartige und gleichartige Ansprüche vorher nicht unter das Risiko einer Haftpflichtversicherung gefallen seien. Es sei aber auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes unrichtig, daß es dem Versicherer zugemutet werden könne, für Ansprüche einzutreten, die ihrer Natur nach eine Entschädigung des Dritten für eine besondere Inanspruchnahme seines Vermögens darstellen. Die Überwälzung des Risikos der Nutzungsverschaffung auf fremde Kosten vom Versicherungsnehmer auf den Versicherer könne nicht generell zum Inhalt eines Versicherungsvertrages gemacht werden. Im übrigen habe die klagende Partei das mit einer Rodung klar erkennbare Risiko bewußt in Kauf genommen, weshalb der für den Fall vorsätzlichen Handelns vereinbarte Ausschluß von der Versicherung wirksam sei.
Diese Ausführungen geben Anlaß für folgende Überlegungen: Die Frage, ob ein Schadenersatzanspruch im Sinne der Haftpflichtversicherungsbedingungen vorliegt, wurde vom Obersten Gerichtshof bisher - ausdrücklich nur für den Bereich der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung - dahin beantwortet, daß darunter nicht nur jene des EKHG sondern auch die Schadenersatzvorschriften des ABGB zu verstehen sind (VersRdSch 1954, 264; ZVR 1985/43; 7 Ob 57/87). In einer weiteren Entscheidung (ZVR 1982/136) wurde zum Ausdruck gebracht, daß der Haftpflichtversicherer im Rahmen des Versicherungsschutzes für den Aufwand, den der Versicherte an Stelle eines Schädigers zur Beseitigung einer Gefahrenquelle gemacht hat, Deckung zu gewähren hat. In diesen Entscheidungen wurde somit bereits ausgesprochen, daß die Inanspruchnahme für Personen- oder Sachschäden auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen, wie der Gegenstand der Haftpflichtversicherungen in den einschlägigen Versicherungsbedingungen umschrieben wird, nicht voraussetzt, daß es sich um Schadenersatzansprüche gegen den Versicherten handeln muß, die wegen eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens vom Gesetz eingeräumt werden.
Mit der konkreten Frage, ob der gegen den Versicherten bestehende nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch gemäß § 364a ABGB von der Haftpflichtversicherung zu decken ist, haben sich im österreichischen Schrifttum Reichert-Facilides und Vogelsberger sowie Fenyves befaßt. Reichert-Facilides und Vogelsberger weisen darauf hin, daß die zum Schadenersatz verpflichtende Eingriffshandlung im Sinne des § 364a ABGB weder rechtswidrig noch schuldhaft sein muß und § 364a ABGB somit keinen Schadenersatzanspruch sondern einen Ausgleichsanspruch begründet, der in manchem dem Anspruch auf Entschädigung wegen Enteignung ähnelt (aaO 424). Diese Autoren kommen im Rahmen ihrer Arbeit jedoch zu keinem abschließenden Ergebnis, weisen aber darauf hin, daß diese Frage auch unter dem Aspekt des vertraglichen Schutzzweckes zu sehen sei (aaO 431). Fenyves kommt zu dem im Rahmen seiner Aufgabenstellung liegenden Schluß, im Einklang mit der deutschen Lehre sei festzuhalten, daß die Verpflichtung des Arbeitgebers auf Grund der "Risikohaftung bei schadensgeneigter Tätigkeit in fremden Interesse" eine "Schadenersatzverpflichtung" im Sinne des Art. 1 AHVB 1978 sei (aaO 9). Für die hier entscheidende Frage kann daraus somit nichts Konkretes abgeleitet werden.Mit der konkreten Frage, ob der gegen den Versicherten bestehende nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch gemäß Paragraph 364 a, ABGB von der Haftpflichtversicherung zu decken ist, haben sich im österreichischen Schrifttum Reichert-Facilides und Vogelsberger sowie Fenyves befaßt. Reichert-Facilides und Vogelsberger weisen darauf hin, daß die zum Schadenersatz verpflichtende Eingriffshandlung im Sinne des Paragraph 364 a, ABGB weder rechtswidrig noch schuldhaft sein muß und Paragraph 364 a, ABGB somit keinen Schadenersatzanspruch sondern einen Ausgleichsanspruch begründet, der in manchem dem Anspruch auf Entschädigung wegen Enteignung ähnelt (aaO 424). Diese Autoren kommen im Rahmen ihrer Arbeit jedoch zu keinem abschließenden Ergebnis, weisen aber darauf hin, daß diese Frage auch unter dem Aspekt des vertraglichen Schutzzweckes zu sehen sei (aaO 431). Fenyves kommt zu dem im Rahmen seiner Aufgabenstellung liegenden Schluß, im Einklang mit der deutschen Lehre sei festzuhalten, daß die Verpflichtung des Arbeitgebers auf Grund der "Risikohaftung bei schadensgeneigter Tätigkeit in fremden Interesse" eine "Schadenersatzverpflichtung" im Sinne des Artikel eins, AHVB 1978 sei (aaO 9). Für die hier entscheidende Frage kann daraus somit nichts Konkretes abgeleitet werden.
Die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland ist mit der in Österreich insoweit vergleichbar, weil sowohl die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen als auch die Allgemeinen Kraftfahrzeughaftpflichtbedingungen den Gegenstand der Versicherung dahin umschreiben, daß gegen den Versicherungsnehmer auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Die §§ 906 Abs 2, 912 BGB sehen verschuldensunabhängige Ausgleichsansprüche zugunsten jenes Nachbarn vor, der eine Immission bzw einen Überbau zu dulden hat, sind also funktionell mit der Eingriffshaftung gemäß § 364a ABGB und der "nachbarrechtlichen Gefährdungshaftung" gemäß § 364b ABGB vergleichbar (Fenyves aaO 5 f). § 906 Abs 2 BGB normiert allerdings einen Geldausgleich, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benützung des Nachbargrundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt, während im § 364a ABGB vom Ersatz des durch eine ortsunübliche Beeinträchtigung durch eine Bergwerksanlage oder eine behördlich genehmigte Anlage zugefügten Schadens die Rede ist. Wussow, AHB7, 176 ff tritt für die Deckungspflicht des Versicherers im Fall eines gegen den Versicherten bestehenden Anspruchs gemäß § 906 Abs 2 BGB ein. Auch diese Bestimmung bemesse den Ausgleichsanspruch nach dem materiellen Schaden. Eine ähnliche Position nimmt Syre ein (VersR 1973, 116 f). Bruck-Möller-Johannsen, VVG8, 320, gehen zwar ebenfalls davon aus, daß es nicht darauf ankommt, wie eine gesetzliche Haftpflichtbestimmung, die dem Ausgleich eines Schadens dient, in Lehre und Rechtsprechung bezeichnet wird. Daher könne Versicherungsschutz durchaus auch für Ausgleichsansprüche, privatrechtliche Aufopferungsansprüche oder Entschädigungsansprüche bestehen. Nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche gemäß §§ 906 Abs 2, 912 BGB, die ihrer Natur nach eine Entschädigung des Dritten für eine besondere Inanspruchnahme seines Vermögens darstellen, seien von der Haftpflichtversicherung aber nicht zu decken (aaO 324). Gleichzeitig wird aber auch darauf hingewiesen, daß die abweichende Meinung Wussows in der Praxis nur geringe Bedeutung hätte, weil der Ausschluß von Ersatzansprüchen aus allmählicher Einwirkung von Gasen, Dämpfen, Rauch, Ruß, Staub und dgl. dafür sorge, daß der Hauptteil derartiger Ansprüche ohnedies ausgeschlossen werde. Prölss-Martin, VVG24, 936 f, unterscheiden bei Ansprüchen aus Immissionen, die der Dritte dulden muß: Gehe es lediglich darum, den Dritten für den erlittenen Schaden zu entschädigen, dann liege - außer bei Vorsatz - ein von der Haftpflichtversicherung zu deckender Schadenersatzanspruch vor. Ziehe aber der Versicherungsnehmer aus der Beeinträchtigung des Dritten einen dauernden Vorteil, so daß es sich (mindestens auch) um den Ausgleich einer Vermögensverschiebung handle, werde der Nutzwert des Grundstücks, von dem die Einwirkung ausgeht, erhöht. So weit Ansprüche aus Schadloshaltung des Dritten aus diesem Umstand ausgelöst werden, handle es sich nicht um solche im Sinne des § 1 AHB.Die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland ist mit der in Österreich insoweit vergleichbar, weil sowohl die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen als auch die Allgemeinen Kraftfahrzeughaftpflichtbedingungen den Gegenstand der Versicherung dahin umschreiben, daß gegen den Versicherungsnehmer auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Die Paragraphen 906, Absatz 2, 912, BGB sehen verschuldensunabhängige Ausgleichsansprüche zugunsten jenes Nachbarn vor, der eine Immission bzw einen Überbau zu dulden hat, sind also funktionell mit der Eingriffshaftung gemäß Paragraph 364 a, ABGB und der "nachbarrechtlichen Gefährdungshaftung" gemäß Paragraph 364 b, ABGB vergleichbar (Fenyves aaO 5 f). Paragraph 906, Absatz 2, BGB normiert allerdings einen Geldausgleich, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benützung des Nachbargrundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt, während im Paragraph 364 a, ABGB vom Ersatz des durch eine ortsunübliche Beeinträchtigung durch eine Bergwerksanlage oder eine behördlich genehmigte Anlage zugefügten Schadens die Rede ist. Wussow, AHB7, 176 ff tritt für die Deckungspflicht des Versicherers im Fall eines gegen den Versicherten bestehenden Anspruchs gemäß Paragraph 906, Absatz 2, BGB ein. Auch diese Bestimmung bemesse den Ausgleichsanspruch nach dem materiellen Schaden. Eine ähnliche Position nimmt Syre ein (VersR 1973, 116 f). Bruck-Möller-Johannsen, VVG8, 320, gehen zwar ebenfalls davon aus, daß es nicht darauf ankommt, wie eine gesetzliche Haftpflichtbestimmung, die dem Ausgleich eines Schadens dient, in Lehre und Rechtsprechung bezeichnet wird. Daher könne Versicherungsschutz durchaus auch für Ausgleichsansprüche, privatrechtliche Aufopferungsansprüche oder Entschädigungsansprüche bestehen. Nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche gemäß Paragraphen 906, Absatz 2, 912, BGB, die ihrer Natur nach eine Entschädigung des Dritten für eine besondere Inanspruchnahme seines Vermögens darstellen, seien von der Haftpflichtversicherung aber nicht zu decken (aaO 324). Gleichzeitig wird aber auch darauf hingewiesen, daß die abweichende Meinung Wussows in der Praxis nur geringe Bedeutung hätte, weil der Ausschluß von Ersatzansprüchen aus allmählicher Einwirkung von Gasen, Dämpfen, Rauch, Ruß, Staub und dgl. dafür sorge, daß der Hauptteil derartiger Ansprüche ohnedies ausgeschlossen werde. Prölss-Martin, VVG24, 936 f, unterscheiden bei Ansprüchen aus Immissionen, die der Dritte dulden muß: Gehe es lediglich darum, den Dritten für den erlittenen Schaden zu entschädigen, dann liege - außer bei Vorsatz - ein von der Haftpflichtversicherung zu deckender Schadenersatzanspruch vor. Ziehe aber der Versicherungsnehmer aus der Beeinträchtigung des Dritten einen dauernden Vorteil, so daß es sich (mindestens auch) um den Ausgleich einer Vermögensverschiebung handle, werde der Nutzwert des Grundstücks, von dem die Einwirkung ausgeht, erhöht. So weit Ansprüche aus Schadloshaltung des Dritten aus diesem Umstand ausgelöst werden, handle es sich nicht um solche im Sinne des Paragraph eins, AHB.
§ 364a ABGB gewährt nach herrschender Auffassung (Koziol, Haftpflichtrecht II 316 f; Spielbüchler in Rummel, ABGB Rz 1 zu § 364a; SZ 48/45; SZ 48/61; SZ 51/114 uva) einen verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch, weil der Schaden von behördlich genehmigten Anlagen ausgeht und der Immittent daher nicht rechtswidrig handelt, wenn er die typischerweise mit dem Betrieb verbundenen Einwirkungen verursacht. Der Anspruch aus § 364a ABGB wird dem Nachbarn als Ersatz für den Entzug des Unterlassungsanspruchs gewährt und ist daher mit dem Anspruch auf Entschädigung bei Enteignung verwandt. Diese Regelung ist daher mit § 906 Abs 2 BGB durchaus vergleichbar. Wendet man aber die in der Bundesrepublik Deutschland für die Deckung nachbarrechtlicher Ausgleichsansprüche durch eine Haftpflichtversicherung entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, dann kann die Deckungspflicht der Beklagten entgegen der von ihr in der Revision vertretenen Auffassung nicht schlechthin verneint werden. Für den vorliegenden Fall ist nämlich kennzeichnend, daß der den benachbarten Forsteigentümern zugefügte Schaden nicht durch irgendwelche von einer behördlich genehmigten Anlage der klagenden Partei ausgehende Immissionen verursacht wurde. Der von einem Naturereignis ausgelöste Schaden konnte nur deshalb entstehen, weil die klagende Partei - mit behördlicher Bewilligung - einen Wald gerodet hat, der die Funktion eines Windschutzes hatte. Daraus, daß die klagende Partei zum Zwecke der Verbreiterung einer Straße, also im öffentlichen Interesse, einen Wald gerodet hat, hat sie keinen dauernden Vorteil gezogen. Im vorliegenden Fall dient der den geschädigten Nachbarn zuerkannte Schadenersatz auch nicht als Ausgleich für eine Vermögensverschiebung.Paragraph 364 a, ABGB gewährt nach herrschender Auffassung (Koziol, Haftpflichtrecht römisch zwei 316 f; Spielbüchler in Rummel, ABGB Rz 1 zu Paragraph 364 a,; SZ 48/45; SZ 48/61; SZ 51/114 uva) einen verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch, weil der Schaden von behördlich genehmigten Anlagen ausgeht und der Immittent daher nicht rechtswidrig handelt, wenn er die typischerweise mit dem Betrieb verbundenen Einwirkungen verursacht. Der Anspruch aus Paragraph 364 a, ABGB wird dem Nachbarn als Ersatz für den Entzug des Unterlassungsanspruchs gewährt und ist daher mit dem Anspruch auf Entschädigung bei Enteignung verwandt. Diese Regelung ist daher mit Paragraph 906, Absatz 2, BGB durchaus vergleichbar. Wendet man aber die in der Bundesrepublik Deutschland für die Deckung nachbarrechtlicher Ausgleichsansprüche durch eine Haftpflichtversicherung entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, dann kann die Deckungspflicht der Beklagten entgegen der von ihr in der Revision vertretenen Auffassung nicht schlechthin verneint werden. Für den vorliegenden Fall ist nämlich kennzeichnend, daß der den benachbarten Forsteigentümern zugefügte Schaden nicht durch irgendwelche von einer behördlich genehmigten Anlage der klagenden Partei ausgehende Immissionen verursacht wurde. Der von einem Naturereignis ausgelöste Schaden konnte nur deshalb entstehen, weil die klagende Partei - mit behördlicher Bewilligung - einen Wald gerodet hat, der die Funktion eines Windschutzes hatte. Daraus, daß die klagende Partei zum Zwecke der Verbreiterung einer Straße, also im öffentlichen Interesse, einen Wald gerodet hat, hat sie keinen dauernden Vorteil gezogen. Im vorliegenden Fall dient der den geschädigten Nachbarn zuerkannte Schadenersatz auch nicht als Ausgleich für eine Vermögensverschiebung.
Entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob das Schadenereignis unter das versicherte Risiko fällt, ist jedoch die sich aus dem Versicherungsvertrag ergebende Risikobeschreibung (7 Ob 27/80). Wie der erkennende Senat bereits ausgesprochen hat (WBl 1989, 287), kommt es dabei darauf an, wie die dem Vertrag zugrunde gelegten Versicherungsbedingungen von einem durchschnittlich verständigen Versicherten aufgefaßt werden konnten. Unklarheiten gehen zu Lasten des Versicherers. An dieser Auffassung ist im Interesse des Vertrauensschutzes weiterhin festzuhalten.
§ 1 Abs 1 AHB 1949 schränkt den Gegenstand der Versicherung nicht ausdrücklich auf Schadenersatzansprüche bestimmter Art ein. Die Wortfolge "auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts" nimmt ebenfalls keine solche Einschränkung vor. Aus dem in § 4 Abs 1 Z 5 AHB 1949 enthaltene Ausschluß von der Versicherung für Haftpflichtansprüche aus Sachschäden welche (ua) durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dgl.) entsteht, läßt sich aber durchaus entnehmen, daß die Haftung für Immissionsschäden grundsätzlich Gegenstand der Versicherung ist. Daraus, daß in die AHVB 1978 und 1986 ein Anspruch aus der nachbarrechtlichen Gefährdungshaftung (§ 364b ABGB) aufgenommen wurde, kann für den Umfang der Haftpflichtversicherungsverträge, denen die AHB 1949 zugrunde liegen, kein Schluß gezogen werden. Ob damit gegenüber diesen Bedingungen eine Ausdehnung oder eine Einschränkung des Versicherungsschutzes vorgenommen werden sollte, muß daher im vorliegenden Fall nicht beurteilt werden.Paragraph eins, Absatz eins, AHB 1949 schränkt den Gegenstand der Versicherung nicht ausdrücklich auf Schadenersatzansprüche bestimmter Art ein. Die Wortfolge "auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts" nimmt ebenfalls keine solche Einschränkung vor. Aus dem in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, AHB 1949 enthaltene Ausschluß von der Versicherung für Haftpflichtansprüche aus Sachschäden welche (ua) durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dgl.) entsteht, läßt sich aber durchaus entnehmen, daß die Haftung für Immissionsschäden grundsätzlich Gegenstand der Versicherung ist. Daraus, daß in die AHVB 1978 und 1986 ein Anspruch aus der nachbarrechtlichen Gefährdungshaftung (Paragraph 364 b, ABGB) aufgenommen wurde, kann für den Umfang der Haftpflichtversicherungsverträge, denen die AHB 1949 zugrunde liegen, kein Schluß gezogen werden. Ob damit gegenüber diesen Bedingungen eine Ausdehnung oder eine Einschränkung des Versicherungsschutzes vorgenommen werden sollte, muß daher im vorliegenden Fall nicht beurteilt werden.
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß die Inanspruchnahme der klagenden Partei durch die geschädigten Grundstücknachbarn in das versicherte Risiko fällt, ist daher frei von Rechtsirrtum. Was den von der Revision noch aufrecht erhaltenen Ausschluß von der Versicherung wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens (§ 4 Abs 2 Z 1 AHB 1949) anlangt, ist der Beklagten entgegenzuhalten, daß eine vorsätzliche Schadenszufügung nicht festgestellt wurde. Daraus aber, daß der im Verfahren auf Erteilung einer Rodungsbewilligung gehörte Amtssachverständige auf die Störung des im Laufe der Jahre eingestellten, durch den gerodeten Wald bewirkten Deckungsschutzes (als sog. Windmantel) hingewiesen hat und Folgewirkungen durch Wind und Sonnenbrand nicht ausschließen konnte, ergibt sich auch nicht, daß sich die klagende Partei des schädlichen Erfolges einer Rodung bewußt war und sich mit diesem abgefunden hat (dolus eventualis).Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß die Inanspruchnahme der klagenden Partei durch die geschädigten Grundstücknachbarn in das versicherte Risiko fällt, ist daher frei von Rechtsirrtum. Was den von der Revision noch aufrecht erhaltenen Ausschluß von der Versicherung wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, AHB 1949) anlangt, ist der Beklagten entgegenzuhalten, daß eine vorsätzliche Schadenszufügung nicht festgestellt wurde. Daraus aber, daß der im Verfahren auf Erteilung einer Rodungsbewilligung gehörte Amtssachverständige auf die Störung des im Laufe der Jahre eingestellten, durch den gerodeten Wald bewirkten Deckungsschutzes (als sog. Windmantel) hingewiesen hat und Folgewirkungen durch Wind und Sonnenbrand nicht ausschließen konnte, ergibt sich auch nicht, daß sich die klagende Partei des schädlichen Erfolges einer Rodung bewußt war und sich mit diesem abgefunden hat (dolus eventualis).
Aus den dargelegten Gründen war der Revision daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.