Rechtssatz RS0010659
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010659
Entscheidungsdatum
13.06.2019
Rechtssatz
Durch § 364a ABGB wird dem Eigentümer statt des ihm auf Grund seines Eigentums an sich zustehenden Anspruches, die Unterlassung der die Benützung seines Grundstückes beeinträchtigenden Einwirkungen zu verlangen, ein Ersatzanspruch eingeräumt, der diese Eigentumsbeschränkung ausgleichen soll; diese Regelung hat eine Ähnlichkeit mit dem Rechtsinstitut der Enteignung. Das Untersagungsrecht des Eigentümers des der Einwirkung ausgesetzten Grundstückes ist aber die Regel und sein Wegfall die Ausnahme. § 364a ist daher im Zweifel nicht ausdehnend, sondern einengend auszulegen.Durch Paragraph 364 a, ABGB wird dem Eigentümer statt des ihm auf Grund seines Eigentums an sich zustehenden Anspruches, die Unterlassung der die Benützung seines Grundstückes beeinträchtigenden Einwirkungen zu verlangen, ein Ersatzanspruch eingeräumt, der diese Eigentumsbeschränkung ausgleichen soll; diese Regelung hat eine Ähnlichkeit mit dem Rechtsinstitut der Enteignung. Das Untersagungsrecht des Eigentümers des der Einwirkung ausgesetzten Grundstückes ist aber die Regel und sein Wegfall die Ausnahme. Paragraph 364 a, ist daher im Zweifel nicht ausdehnend, sondern einengend auszulegen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 619/74
Entscheidungstext OGH 18.02.1975 4 Ob 619/74
Veröff: SZ 48/15 = EvBl 1975/236 S 521 = MietSlg 27048
- 5 Ob 41/75
Entscheidungstext OGH 15.04.1975 5 Ob 41/75
Veröff: SZ 48/45 = EvBl 1975/245 S 550 = JBl 1975,484
- 1 Ob 307/75
Entscheidungstext OGH 03.12.1975 1 Ob 307/75
Ähnlich; nur: Durch § 364a ABGB wird dem Eigentümer statt des ihm auf Grund seines Eigentums an sich zustehenden Anspruches, die Unterlassung der die Benützung seines Grundstückes beeinträchtigenden Einwirkungen zu verlangen, ein Ersatzanspruch eingeräumt, der diese Eigentumsbeschränkung ausgleichen soll; diese Regelung hat eine Ähnlichkeit mit dem Rechtsinstitut der Enteignung. (T1)
Veröff: SZ 48/131
- 1 Ob 584/78
Entscheidungstext OGH 12.04.1978 1 Ob 584/78
Auch; nur T1; Veröff: SZ 51/47
- 1 Ob 31/79
Entscheidungstext OGH 30.01.1980 1 Ob 31/79
nur T1; Veröff: SZ 53/11 = EvBl 1981/9 S 42
- 1 Ob 41/80
Entscheidungstext OGH 29.04.1981 1 Ob 41/80
Ähnlich; Veröff: SZ 54/64 = JBl 1983,380; hiezu Kerschner JBl 1983,337
- 1 Ob 814/81
Entscheidungstext OGH 03.03.1982 1 Ob 814/81
Vgl; Beisatz: Ausgleichsanspruch analog § 364a ABGB. (T2)
Veröff: SZ 55/28 = MietSlg 34037
- 1 Ob 658/82
Entscheidungstext OGH 01.12.1982 1 Ob 658/82
Auch; nur T1; Veröff: EvBl 1983/82 S 326
- 3 Ob 591/87
Entscheidungstext OGH 14.12.1988 3 Ob 591/87
nur T1; Veröff: SZ 61/273
- 7 Ob 37/89
Entscheidungstext OGH 19.10.1989 7 Ob 37/89
nur T1; Veröff: SZ 62/168 = EvBl 1990/28 S 144 = JBl 1990,316
- 8 Ob 1608/94
Entscheidungstext OGH 09.02.1995 8 Ob 1608/94
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Nur dem in seinen dinglichen Rechten an der beeinträchtigten Liegenschaft unmittelbar Geschädigten steht ein Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB zu. (T3)
- 6 Ob 180/05x
Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 180/05x
Vgl; Beisatz: Eine Mobilfunksendeanlage ist keine behördlich genehmigte Anlage im Sinn des § 364a ABGB. Diese Bestimmung ist auch nicht analog anzuwenden. Es besteht daher kein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch. Ein Verschulden des Betreibers einer solchen Anlage könnte beispielsweise im Umstand erblickt werden, dass er zulässige Grenzwerte überschreitet oder aber, dass ihm erkennbar wäre, dass der Betrieb der Anlage trotz Einhaltung der Grenzwerte nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen eine Gesundheitsgefahr darstellt. (T4)
Veröff: SZ 2005/158
- 2 Ob 171/08y
Entscheidungstext OGH 30.10.2008 2 Ob 171/08y
Vgl; nur T1; Vgl Beis wie T3
- 2 Ob 57/09k
Entscheidungstext OGH 17.02.2010 2 Ob 57/09k
Auch; nur T1
- 5 Ob 21/19b
Entscheidungstext OGH 13.06.2019 5 Ob 21/19b
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0010659
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2025
Dokumentnummer
JJR_19750218_OGH0002_0040OB00619_7400000_001