Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts zulässig. Zu von „Handymasten" ausgehenden Strahlenbelastungen und daraus ableitbaren nachbarrechtlichen Ansprüchen liegt noch keine gesicherte oberstgerichtliche Rechtsprechung vor.
Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Der Revisionswerber stützt im Revisionsverfahren seinen Schadenersatzanspruch entsprechend den zutreffenden Rechtsausführungen der Vorinstanzen nicht mehr auf § 364a ABGB. Der nach dieser Gesetzesstelle zustehende verschuldensunabhängige Ausgleichsanspruch setzte voraus, dass es sich bei der von der Beklagten betriebenen Mobilfunkanlage um eine behördlich genehmigte Anlage handelt, gegen deren Immissionen kein Unterlassungsanspruch, sondern nur ein einer Enteignungsentschädigung gleichkommender Ersatzanspruch gewährt wird. Zutreffend hat das Berufungsgericht es auch abgelehnt, auf den nach § 364 Abs 2 ABGB zu beurteilenden Fall die Bestimmung des § 364a ABGB analog anzuwenden. Die Revision wendet sich gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass dem Kläger nach „allgemeinem Schadenersatzrecht" schon deshalb nichts zustehe, weil er die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten nicht behauptet habe, und dass er zur Umstellung seines Klagebegehrens auf ein Unterlassungsbegehren nicht anzuleiten gewesen wäre. Der Geschädigte habe vielmehr ein Wahlrecht zwischen Naturalherstellung und Geldersatz. Dazu ist Folgendes auszuführen:Der Revisionswerber stützt im Revisionsverfahren seinen Schadenersatzanspruch entsprechend den zutreffenden Rechtsausführungen der Vorinstanzen nicht mehr auf Paragraph 364 a, ABGB. Der nach dieser Gesetzesstelle zustehende verschuldensunabhängige Ausgleichsanspruch setzte voraus, dass es sich bei der von der Beklagten betriebenen Mobilfunkanlage um eine behördlich genehmigte Anlage handelt, gegen deren Immissionen kein Unterlassungsanspruch, sondern nur ein einer Enteignungsentschädigung gleichkommender Ersatzanspruch gewährt wird. Zutreffend hat das Berufungsgericht es auch abgelehnt, auf den nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB zu beurteilenden Fall die Bestimmung des Paragraph 364 a, ABGB analog anzuwenden. Die Revision wendet sich gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass dem Kläger nach „allgemeinem Schadenersatzrecht" schon deshalb nichts zustehe, weil er die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten nicht behauptet habe, und dass er zur Umstellung seines Klagebegehrens auf ein Unterlassungsbegehren nicht anzuleiten gewesen wäre. Der Geschädigte habe vielmehr ein Wahlrecht zwischen Naturalherstellung und Geldersatz. Dazu ist Folgendes auszuführen:
Auf die Revisionsausführungen zur angeblichen Verletzung der Anleitungspflicht des Erstgerichts (§ 182 ZPO) ist schon deshalb nicht einzugehen, weil das Berufungsgericht den gerügten Verfahrensmangel erster Instanz behandelt, das Vorliegen eines Verfahrensmangels aber verneint hat, woran der Oberste Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung gebunden ist. Es ist also zu prüfen, ob die Nichtgeltendmachung eines Unterlassungsanspruchs ein Hindernis für die Geltendmachung eines verschuldensabhängigen Schadenersatzanspruchs darstellt und ob letzterer vom Kläger im Verfahren erster Instanz schlüssig begründet wurde.Auf die Revisionsausführungen zur angeblichen Verletzung der Anleitungspflicht des Erstgerichts (Paragraph 182, ZPO) ist schon deshalb nicht einzugehen, weil das Berufungsgericht den gerügten Verfahrensmangel erster Instanz behandelt, das Vorliegen eines Verfahrensmangels aber verneint hat, woran der Oberste Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung gebunden ist. Es ist also zu prüfen, ob die Nichtgeltendmachung eines Unterlassungsanspruchs ein Hindernis für die Geltendmachung eines verschuldensabhängigen Schadenersatzanspruchs darstellt und ob letzterer vom Kläger im Verfahren erster Instanz schlüssig begründet wurde.
Die nachbarrechtlichen Ansprüche des Grundeigentümers wegen vom Nachbargrundstück ausgehenden Immissionen fußen auf dem Eigentumsrecht (§ 354 ABGB). Die Klage ist ein Fall der actio negatoria (§ 523 ABGB). Zutreffend bejaht das Berufungsgericht die grundsätzliche Ersatzfähigkeit des geltend gemachten Vermögensschadens in Form einer immissionsbedingten Wertminderung der Liegenschaft, weil eine solche ihre Ursache in einem Eingriff in das absolut geschützte Gut des Eigentums hat. Neben dem Untersagungsrecht des Grundeigentümers nach § 364 Abs 2 ABGB besteht zwar keine verschuldensunabhängige Eingriffshaftung wie nach § 364a ABGB. Durch Immissionen verursachte Schäden sind aber unter der Voraussetzung des Verschuldens und der Rechtswidrigkeit nach Schadenersatzrecht zu ersetzen (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 I 255 mwN; Koziol, Haftpflichtrecht2 II 318; SZ 58/121; SZ 61/7 uva).Die nachbarrechtlichen Ansprüche des Grundeigentümers wegen vom Nachbargrundstück ausgehenden Immissionen fußen auf dem Eigentumsrecht (Paragraph 354, ABGB). Die Klage ist ein Fall der actio negatoria (Paragraph 523, ABGB). Zutreffend bejaht das Berufungsgericht die grundsätzliche Ersatzfähigkeit des geltend gemachten Vermögensschadens in Form einer immissionsbedingten Wertminderung der Liegenschaft, weil eine solche ihre Ursache in einem Eingriff in das absolut geschützte Gut des Eigentums hat. Neben dem Untersagungsrecht des Grundeigentümers nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB besteht zwar keine verschuldensunabhängige Eingriffshaftung wie nach Paragraph 364 a, ABGB. Durch Immissionen verursachte Schäden sind aber unter der Voraussetzung des Verschuldens und der Rechtswidrigkeit nach Schadenersatzrecht zu ersetzen (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 römisch eins 255 mwN; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 318; SZ 58/121; SZ 61/7 uva).
Elektromagnetische Wellen wurden in der Rechtsprechung schon § 364 ABGB unterstellt (SZ 48/131; 2 Ob 545/89 = JBl 1990, 786; vgl auch 1 Ob 146/05k zu den von Mobilfunksendeanlagen ausgehenden Beeinträchtigungen). Diese Auffassung wird im Schrifttum geteilt (Postl, Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen die Errichtung von Handymasten 47 f mwN). Die von einer Mobilfunksendeanlage ausgehenden Beeinträchtigungen durch elektromagnetische Felder werden auch vom deutschen Bundesgerichtshof (BGH 13. 2. 2004, V ZR 217/03) zumindest grundsätzlich nach dem vergleichbaren deutschen Nachbarrecht unter bestimmten Voraussetzungen als ersatzbegründend angesehen (in Deutschland existieren allerdings im Verordnungsweg festgelegte Grenz- und Richtwerte).Elektromagnetische Wellen wurden in der Rechtsprechung schon Paragraph 364, ABGB unterstellt (SZ 48/131; 2 Ob 545/89 = JBl 1990, 786; vergleiche auch 1 Ob 146/05k zu den von Mobilfunksendeanlagen ausgehenden Beeinträchtigungen). Diese Auffassung wird im Schrifttum geteilt (Postl, Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen die Errichtung von Handymasten 47 f mwN). Die von einer Mobilfunksendeanlage ausgehenden Beeinträchtigungen durch elektromagnetische Felder werden auch vom deutschen Bundesgerichtshof (BGH 13. 2. 2004, V ZR 217/03) zumindest grundsätzlich nach dem vergleichbaren deutschen Nachbarrecht unter bestimmten Voraussetzungen als ersatzbegründend angesehen (in Deutschland existieren allerdings im Verordnungsweg festgelegte Grenz- und Richtwerte).
Öffentlich-rechtliche Grenzwerte für elektromagnetische Wellen wurden in Österreich im Verordnungsweg bisher noch nicht bindend festgelegt. Nach den Baurechtsordnungen der Länder ist die Aufstellung von Handymasten entweder bewilligungsfrei, anzeigepflichtig oder bewilligungspflichtig. Die Frage der Gesundheitsgefährdung durch Strahlenbelastung wird in den Baubewilligungsverfahren nicht geprüft (Jahnel, Handymasten im Baurecht 1). Es existieren allerdings die Ö-Norm SF 1120 und internationale Grenzwertempfehlungen (Postl aaO 82, 85 f), die für die Beurteilung der Ortsüblichkeit und Wesentlichkeit der Beeinträchtigung von Einfluss sein können. Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen müssen gemäß § 73 Abs 1 TKG 2003 in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den anerkannten Regeln der Technik und den nach den internationalen Vorschriften zu fordernden Voraussetzungen entsprechen. Bei der Errichtung und dem Betrieb von Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen muss der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewährleistet sein (Abs 2 leg cit). Durch Verordnung können nähere Bestimmungen erlassen werden (Abs 3 leg cit). Die Verwaltungsbehörden gehen im Regelfall davon aus, dass bei Einhaltung von Sicherheitsabständen, die aus bestimmten Grenzwerten der zitierten Ö-Norm und der internationalen Empfehlungen abgeleitet werden, eine Gesundheitsgefahr nicht gegeben ist. Diese Werte betreffen aber nur den Schutz vor thermischen Wirkungen (Postl aaO 31 mwN). Die Einhaltung der Grenzwerte schließt jedoch einen nachbarrechtlichen Anspruch auf Unterlassung und/oder Schadenersatz wegen Gesundheitsschädigung nicht aus, etwa aus dem Grund, dass die Grenzwerte nicht alle gesundheitsgefährdenden Wirkungen erfassen (Postl aaO 31) oder aber neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit der festgelegten Grenzwerte auslösen (vgl die Begründung in der zitierten Entscheidung des BGH).Öffentlich-rechtliche Grenzwerte für elektromagnetische Wellen wurden in Österreich im Verordnungsweg bisher noch nicht bindend festgelegt. Nach den Baurechtsordnungen der Länder ist die Aufstellung von Handymasten entweder bewilligungsfrei, anzeigepflichtig oder bewilligungspflichtig. Die Frage der Gesundheitsgefährdung durch Strahlenbelastung wird in den Baubewilligungsverfahren nicht geprüft (Jahnel, Handymasten im Baurecht 1). Es existieren allerdings die Ö-Norm SF 1120 und internationale Grenzwertempfehlungen (Postl aaO 82, 85 f), die für die Beurteilung der Ortsüblichkeit und Wesentlichkeit der Beeinträchtigung von Einfluss sein können. Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen müssen gemäß Paragraph 73, Absatz eins, TKG 2003 in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den anerkannten Regeln der Technik und den nach den internationalen Vorschriften zu fordernden Voraussetzungen entsprechen. Bei der Errichtung und dem Betrieb von Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen muss der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewährleistet sein (Absatz 2, leg cit). Durch Verordnung können nähere Bestimmungen erlassen werden (Absatz 3, leg cit). Die Verwaltungsbehörden gehen im Regelfall davon aus, dass bei Einhaltung von Sicherheitsabständen, die aus bestimmten Grenzwerten der zitierten Ö-Norm und der internationalen Empfehlungen abgeleitet werden, eine Gesundheitsgefahr nicht gegeben ist. Diese Werte betreffen aber nur den Schutz vor thermischen Wirkungen (Postl aaO 31 mwN). Die Einhaltung der Grenzwerte schließt jedoch einen nachbarrechtlichen Anspruch auf Unterlassung und/oder Schadenersatz wegen Gesundheitsschädigung nicht aus, etwa aus dem Grund, dass die Grenzwerte nicht alle gesundheitsgefährdenden Wirkungen erfassen (Postl aaO 31) oder aber neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit der festgelegten Grenzwerte auslösen vergleiche die Begründung in der zitierten Entscheidung des BGH).
Das Erstgericht hat den geltend gemachten Schadenersatzanspruch wegen des Anspruchs auf Unterlassung verneint, womit die Naturalrestitution erfolgen könnte und eine eingetretene Wertminderung der Liegenschaft wieder beseitigt wäre. Hypothetisch verwies das Erstgericht noch auf die Schadensminderungspflicht des Klägers, der zur Vermeidung einer Wertminderung seines Grundstücks den Unterlassungsanspruch durchsetzen müsse. Dieser Ansicht ist jedoch nicht zu folgen:
Der Hinweis auf eine Schadensminderungspflicht ist hier schon deshalb nicht relevant, weil der erforderliche Mitverschuldenseinwand von der Beklagten gar nicht erhoben wurde. Im Übrigen ist aber ein Wahlrecht des Klägers bei kumulativ zur Verfügung stehenden Rechtsansprüchen ebenso zu bejahen, wie das Wahlrecht des Geschädigten, ob er Naturalersatz oder Geldersatz begehrt.
Wohl wäre im Fall der erfolgreichen Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs und des Beseitigungsanspruchs eine in der Zwischenzeit eingetretene Wertminderung der Liegenschaft wieder beseitigt. Die Beklagte könnte den Kläger auch durch freiwilliges Aufgeben des Sendebetriebs schadlos stellen. Dies würde aber nichts an einer bis zur Klaglosstellung allenfalls schon eingetretenen Wertminderung der Liegenschaft ändern. Im Falle einer Schadenersatzzahlung in Höhe der Wertminderung könnte bei einer nachträglichen Beseitigung der Sendeanlage und Aufgabe des Betriebs die Schadenersatzzahlungen nach Bereicherungsrecht rückabgewickelt werden. Die Berufung auf das Naturalersatzprinzip des § 1323 erster Satz ABGB entspricht nicht den überwiegenden Auffassungen im Schrifttum und der ständigen Judikatur, wonach der Geschädigte die Rückversetzung in den vorigen Stand oder aber Ersatz in Geld verlangen kann (Harrer in Schwimann ABGB2 Rz 10 zu § 1323; Reischauer in Rummel ABGB3 Rz 7 zu § 1323). Mit dem Geldersatz wird die vor der Schädigung bestandene Vermögenslage ebenso wiederhergestellt wie bei einer Naturalrestitution. Das Wahlrecht des Geschädigten ist hier umso mehr zu bejahen, weil dem Schädiger ohnehin die Möglichkeit offensteht, die schon eingetretene Wertminderung der Liegenschaft durch Unterlassen des Betriebs oder die Beseitigung der Anlage rückgängig zu machen und den Kläger schadlos zu stellen. Schon wegen dieser Möglichkeit braucht die Linie der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung nicht verlassen werden, wonach dem Geschädigten auch bei Möglichkeit und Tunlichkeit der Naturalherstellung eine dem Gläubiger einer Wahlschuld (§ 906 ABGB) vergleichbare Position zukommt (4 Ob 343/99s) und dass sich die Untunlichkeit des Naturalersatzes auch allein aus dem Interesse des Geschädigten ableiten kann (RIS-Justiz RS0036659), insbesondere wenn der Schädiger - wie hier - zu einem Naturalersatz gar nicht bereit ist. Die Frage der Tunlichkeit und Möglichkeit der Wiederherstellung des früheren Zustands ist nur dann erörterungsbedürftig, wenn sich der Beklagte zur Leistung des Naturalersatzes erboten hat (RIS-Justiz RS0004736). Die Beklagte hat aber keinerlei Absicht bekundet, den Sendebetrieb einzustellen oder die Anlage zu beseitigen, bestreitet vielmehr das Vorhandensein schadensstiftender Immissionen.Wohl wäre im Fall der erfolgreichen Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs und des Beseitigungsanspruchs eine in der Zwischenzeit eingetretene Wertminderung der Liegenschaft wieder beseitigt. Die Beklagte könnte den Kläger auch durch freiwilliges Aufgeben des Sendebetriebs schadlos stellen. Dies würde aber nichts an einer bis zur Klaglosstellung allenfalls schon eingetretenen Wertminderung der Liegenschaft ändern. Im Falle einer Schadenersatzzahlung in Höhe der Wertminderung könnte bei einer nachträglichen Beseitigung der Sendeanlage und Aufgabe des Betriebs die Schadenersatzzahlungen nach Bereicherungsrecht rückabgewickelt werden. Die Berufung auf das Naturalersatzprinzip des Paragraph 1323, erster Satz ABGB entspricht nicht den überwiegenden Auffassungen im Schrifttum und der ständigen Judikatur, wonach der Geschädigte die Rückversetzung in den vorigen Stand oder aber Ersatz in Geld verlangen kann (Harrer in Schwimann ABGB2 Rz 10 zu Paragraph 1323,; Reischauer in Rummel ABGB3 Rz 7 zu Paragraph 1323,). Mit dem Geldersatz wird die vor der Schädigung bestandene Vermögenslage ebenso wiederhergestellt wie bei einer Naturalrestitution. Das Wahlrecht des Geschädigten ist hier umso mehr zu bejahen, weil dem Schädiger ohnehin die Möglichkeit offensteht, die schon eingetretene Wertminderung der Liegenschaft durch Unterlassen des Betriebs oder die Beseitigung der Anlage rückgängig zu machen und den Kläger schadlos zu stellen. Schon wegen dieser Möglichkeit braucht die Linie der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung nicht verlassen werden, wonach dem Geschädigten auch bei Möglichkeit und Tunlichkeit der Naturalherstellung eine dem Gläubiger einer Wahlschuld (Paragraph 906, ABGB) vergleichbare Position zukommt (4 Ob 343/99s) und dass sich die Untunlichkeit des Naturalersatzes auch allein aus dem Interesse des Geschädigten ableiten kann (RIS-Justiz RS0036659), insbesondere wenn der Schädiger - wie hier - zu einem Naturalersatz gar nicht bereit ist. Die Frage der Tunlichkeit und Möglichkeit der Wiederherstellung des früheren Zustands ist nur dann erörterungsbedürftig, wenn sich der Beklagte zur Leistung des Naturalersatzes erboten hat (RIS-Justiz RS0004736). Die Beklagte hat aber keinerlei Absicht bekundet, den Sendebetrieb einzustellen oder die Anlage zu beseitigen, bestreitet vielmehr das Vorhandensein schadensstiftender Immissionen.
Abschließend zu prüfen ist aber der Abweisungsgrund der mangelnden Schlüssigkeit des auf Schadenersatz gerichteten Klagebegehrens:
Im Gegensatz zum verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch setzt der Schadenersatzanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB Verschulden voraus. Die Haftung richtet sich ganz allgemein nach den §§ 1293 ff ABGB. Der Geschädigte hat die Rechtswidrigkeit und das Verschulden des Schädigers zu behaupten und nachzuweisen. Im vorliegenden Fall berief sich der Kläger nur allgemein auf einen rechtswidrigen Betrieb der Mobilfunk-Basisstation und führte zur Rechtswidrigkeit keine besonderen Sorgfaltspflichten ins Treffen. Er behauptete weder eine Verletzung verbindlicher Vorschriften über Grenzwerte oder die Verletzung behördlicher Auflagen. Der Kläger führte nur aus, dass die Immissionen unzumutbare gesundheitliche Beeinträchtigungen hervorriefen und dass sie nicht ortsüblich seien. Mit diesem Klagevorbringen werden die Haftungsvoraussetzungen der Rechtswidrigkeit und des Verschuldens nicht ausreichend zur Darstellung gebracht. Selbst wenn man unterstellt, dass dem Klagevorbringen eine Berufung auf das Ingerenzprinzip zu entnehmen sei, wonach derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft und in absolut geschützte Güter eines Dritten eingreift, rechtswidrig handelt, wenn die Interessen des Gefährdeten höher zu bewerten sind als diejenigen des untätigen Verursachers der Gefährdung (RIS-Justiz RS0022458) enthalten die Klagebehauptungen jedenfalls zum Verschulden der Beklagten kein ausreichendes Substrat. Ein solches könnte beispielsweise im Umstand erblickt werden, dass die Beklagte die zitierten Grenzwerte überschreitet oder aber, dass ihr erkennbar wäre, dass der Betrieb der Mobilfunksendeanlage trotz Einhaltung der Grenzwerte nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen eine Gesundheitsgefahr darstellt. Den Klagebehauptungen ist jedoch ein Sachverhalt in der aufgezeigten Richtung nicht zu entnehmen. Die Revision muss daher erfolglos bleiben.Im Gegensatz zum verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch setzt der Schadenersatzanspruch nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB Verschulden voraus. Die Haftung richtet sich ganz allgemein nach den Paragraphen 1293, ff ABGB. Der Geschädigte hat die Rechtswidrigkeit und das Verschulden des Schädigers zu behaupten und nachzuweisen. Im vorliegenden Fall berief sich der Kläger nur allgemein auf einen rechtswidrigen Betrieb der Mobilfunk-Basisstation und führte zur Rechtswidrigkeit keine besonderen Sorgfaltspflichten ins Treffen. Er behauptete weder eine Verletzung verbindlicher Vorschriften über Grenzwerte oder die Verletzung behördlicher Auflagen. Der Kläger führte nur aus, dass die Immissionen unzumutbare gesundheitliche Beeinträchtigungen hervorriefen und dass sie nicht ortsüblich seien. Mit diesem Klagevorbringen werden die Haftungsvoraussetzungen der Rechtswidrigkeit und des Verschuldens nicht ausreichend zur Darstellung gebracht. Selbst wenn man unterstellt, dass dem Klagevorbringen eine Berufung auf das Ingerenzprinzip zu entnehmen sei, wonach derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft und in absolut geschützte Güter eines Dritten eingreift, rechtswidrig handelt, wenn die Interessen des Gefährdeten höher zu bewerten sind als diejenigen des untätigen Verursachers der Gefährdung (RIS-Justiz RS0022458) enthalten die Klagebehauptungen jedenfalls zum Verschulden der Beklagten kein ausreichendes Substrat. Ein solches könnte beispielsweise im Umstand erblickt werden, dass die Beklagte die zitierten Grenzwerte überschreitet oder aber, dass ihr erkennbar wäre, dass der Betrieb der Mobilfunksendeanlage trotz Einhaltung der Grenzwerte nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen eine Gesundheitsgefahr darstellt. Den Klagebehauptungen ist jedoch ein Sachverhalt in der aufgezeigten Richtung nicht zu entnehmen. Die Revision muss daher erfolglos bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.