- 8 Ob 227/66
Entscheidungstext OGH 18.10.1966 8 Ob 227/66
Veröff: MietSlg 18245 = EvBl 1967/366 S 517 = SZ 39/170
- 6 Ob 22/68
Entscheidungstext OGH 31.01.1968 6 Ob 22/68
nur: Der Geschädigte muß jedoch den Schaden - auch durch positives Tun - möglichst gering halten, soweit ihm ein solches, weiteren Schaden abwehrendes Verhalten im konkreten Fall zumutbar ist. (T1)
- 7 Ob 577/77
Entscheidungstext OGH 30.06.1977 7 Ob 577/77
nur: Rechtswidrig ist die Unterlassung einer besonderen Verbindlichkeit, das Übel zu verhindern. Eine Pflicht zum Handeln kann auch dann vorliegen, wenn jemand eine verpflichtende Vorhandlung gesetzt hat (Ingerenzprinzip). Es besteht aber kein allgemeines Rechtsgebot, um die Verhinderung von Schäden bemüht zu sein, sodaß in der Regel ein Unterlassen nicht verantwortlich macht. (T2) Veröff: JBl 1979,254
- 4 Ob 560/79
Entscheidungstext OGH 16.10.1979 4 Ob 560/79
Vgl auch
- 1 Ob 512/84
Entscheidungstext OGH 22.02.1984 1 Ob 512/84
nur: Es besteht kein allgemeines Rechtsgebot, um die Verhinderung von Schäden bemüht zu sein, sodaß in der Regel ein Unterlassen nicht verantwortlich macht. (T3)
- 8 Ob 565/85
Entscheidungstext OGH 12.09.1985 8 Ob 565/85
nur T3; Beisatz: Ohne besonderes Gebot ist man prinzipiell zu keinem Tun verpflichtet. (T4)
- 1 Ob 713/85
Entscheidungstext OGH 15.01.1986 1 Ob 713/85
nur T2; Beis wie T4; Veröff: JBl 1986,579 = SZ 59/7 = EvBl 1986/118 S 462
- 2 Ob 671/85
Entscheidungstext OGH 18.02.1986 2 Ob 671/85
nur T2; Beis wie T4
- 4 Ob 122/91
Entscheidungstext OGH 14.01.1992 4 Ob 122/91
Vgl auch; Beisatz: Im Rahmen bestehender Schuldverhältnisse steht dem durch die Verletzung vertraglicher Unterlassungspflichten Geschädigten im Interesse der Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen ein Anspruch auf Unterlassung zu. Ein solcher Unterlassungsanspruch setzt nur voraus, daß (weitere) Rechtsverletzungen zu befürchten sind, nicht aber auch, daß bereits ein Schaden eingetreten ist. (T5) Veröff: RdW 1992,239
- 2 Ob 5/96
Entscheidungstext OGH 25.01.1996 2 Ob 5/96
Auch; nur T2; Beisatz: Unterlassungen sind nur dann rechtswidrig, wenn besondere vertragliche oder gesetzliche Pflichten bestehen oder wenn besondere Momente vorliegen, die bei einer Interessenabwägung es gerechtfertigt erscheinen lassen, Pflichten zu einem aktiven Tun vorzusehen. (T6)
- 4 Ob 2030/96z
Entscheidungstext OGH 16.04.1996 4 Ob 2030/96z
nur T2; Beisatz: Unterläßt jemand die Abwendung einer Schädigung absolut geschützter Güter Dritter, so handelt er rechtswidrig, wenn er die Gefahrensituation verursacht hat, wenn die Interessen des Gefährdeten wesentlich höher zu bewerten sind als jene des Untätigen oder wenn besondere vertragliche oder gesetzliche Pflichten bestehen. (T7)
- 4 Ob 267/99i
Entscheidungstext OGH 19.10.1999 4 Ob 267/99i
Auch; nur T3; Beis wie T7
- 7 Ob 255/04g
Entscheidungstext OGH 17.11.2004 7 Ob 255/04g
Vgl auch
- 7 Ob 38/05x
Entscheidungstext OGH 16.03.2005 7 Ob 38/05x
Vgl auch
- 6 Ob 180/05x
Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 180/05x
Vgl auch; Veröff: SZ 2005/158
- 1 Ob 103/14z
Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 103/14z
nur: Rechtswidrig ist die Unterlassung einer besonderen Verbindlichkeit, das Übel zu verhindern. (T8)
Beisatz: Keine Verpflichtung eines Verkäufers zur persönlichen Verständigung seiner Kunden von einer Rückrufaktion des Generalimporteurs. (T9); Veröff: SZ 2015/3
- 6 Ob 6/19d
Entscheidungstext OGH 27.06.2019 6 Ob 6/19d
Auch; Nur: Rechtswidrig ist die Unterlassung einer besonderen Verbindlichkeit, das Übel zu verhindern. Eine Pflicht zum Handeln kann auch dann vorliegen, wenn jemand eine verpflichtende Vorhandlung gesetzt hat (Ingerenzprinzip). (T10)
Beis wie T7 nur: Unterläßt jemand die Abwendung einer Schädigung absolut geschützter Güter Dritter, so handelt er rechtswidrig, wenn er die Gefahrensituation verursacht hat. (T11)
Beisatz: Hier: Veröffentlichung eines Videos, das die Beklagte mit ihrem Mobiltelefon angefertigt hatte. (T12)
Veröff: SZ 2019/59
- 10 Ob 15/23p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 10 Ob 15/23p
vgl; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7
Beisatz: Hier: Schäden am benachbarten Grundstück infolge unterlassener Waldbewirtschaftungsmaßnahmen. (T13)
- 4 Ob 107/24z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.04.2025 4 Ob 107/24z
nur T3
- 7 Ob 117/25v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 07.08.2025 7 Ob 117/25v
vgl
- 9 Ob 39/26i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.07.2026 9 Ob 39/26i