Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der Klägerin ist zulässig und berechtigt.
Die Klägerin behauptet, daß austretendes Wasser in den Bestandräumen gelagerte Gegenstände beschädigt habe. Sie stützt ihren Schadenersatzanspruch darauf, daß der Beklagte es unterlassen habe, durch geeignete Maßnahmen ein Einfrieren der Wasserleitung zu verhindern. Dazu wäre er als (Mit-)Eigentümer verpflichtet gewesen; auf den Mietvertrag werde der Klageanspruch "nur hinsichtlich der Beheizbarkeit des Mietobjektes" gestützt.
Eine Verpflichtung zum Schadenersatz setzt, neben der adäquaten Verursachung eines Schadens, regelmäßig Rechtswidrigkeit des Verhaltens (§ 1294 ABGB) und Verschulden (§§ 1295, 1306 ABGB) voraus. Es besteht keine allgemeine Rechtspflicht, Schäden zu verhindern; das bloße Unterlassen macht in der Regel nicht verantwortlich (SZ 50/100 = JBl 1979, 254). Die Widerrechtlichkeit einer Unterlassung setzt eine Pflicht zum Tun voraus (Reischauer in Rummel, ABGB**2 § 1294 Rz 3 mwN). Eine Pflicht zum Handeln kann aus besonderen vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten, aber auch daraus folgen, daß jemand, wenn auch erlaubterweise, eine Gefahrenquelle schafft (Ingerenzprinzip; Reischauer aaO Rz 4 mwN). Das gilt auch für die Schädigung absolut geschützter Güter. Unterläßt jemand die Abwendung einer Schädigung absolut geschützter Güter Dritter, so handelt er rechtswidrig, wenn er die Gefahrensituation verursacht hat, wenn die Interessen des Gefährdeten wesentlich höher zu bewerten sind als jene des Untätigen oder wenn besondere vertragliche oder gesetzliche Pflichten bestehen (Koziol/Welser10 I 450; Koziol, Haftpflichtrecht**2 I 100; SZ 50/100 = JBl 1979, 254; WBl 1994, 210 - "Schätzwert").Eine Verpflichtung zum Schadenersatz setzt, neben der adäquaten Verursachung eines Schadens, regelmäßig Rechtswidrigkeit des Verhaltens (Paragraph 1294, ABGB) und Verschulden (Paragraphen 1295, 1306, ABGB) voraus. Es besteht keine allgemeine Rechtspflicht, Schäden zu verhindern; das bloße Unterlassen macht in der Regel nicht verantwortlich (SZ 50/100 = JBl 1979, 254). Die Widerrechtlichkeit einer Unterlassung setzt eine Pflicht zum Tun voraus (Reischauer in Rummel, ABGB**2 Paragraph 1294, Rz 3 mwN). Eine Pflicht zum Handeln kann aus besonderen vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten, aber auch daraus folgen, daß jemand, wenn auch erlaubterweise, eine Gefahrenquelle schafft (Ingerenzprinzip; Reischauer aaO Rz 4 mwN). Das gilt auch für die Schädigung absolut geschützter Güter. Unterläßt jemand die Abwendung einer Schädigung absolut geschützter Güter Dritter, so handelt er rechtswidrig, wenn er die Gefahrensituation verursacht hat, wenn die Interessen des Gefährdeten wesentlich höher zu bewerten sind als jene des Untätigen oder wenn besondere vertragliche oder gesetzliche Pflichten bestehen (Koziol/Welser10 römisch eins 450; Koziol, Haftpflichtrecht**2 römisch eins 100; SZ 50/100 = JBl 1979, 254; WBl 1994, 210 - "Schätzwert").
Die Klägerin ist Mieterin von Räumen, durch die eine Wasserleitung führt, welche - wie aufgrund des unbestritten gebliebenen Vorbringens der Klägerin feststeht - das über den Bestandräumen gelegene Gebäude mit Wasser versorgt. Der Beklagte ist zu vier Fünfteln Miteigentümer der Liegenschaft und auch (Mit-)Vermieter. Als Vermieter ist der Beklagte verpflichtet, die Mieterin nicht im bedungenen Gebrauche und Genusse zu stören (§ 1096 ABGB). Diese Verpflichtung umfaßt sowohl die Unterlassung alles dessen, was der Bestandnehmer nicht aufgrund besonderer Vereinbarung, der Verkehrsauffassung oder des Gesetzes zu dulden hat, als auch aktives Handeln sowie auch Schutz gegen Dritte (Würth in Rummel, ABGB**2 § 1096 Rz 7 mwN). Gewährt der Bestandgeber dem Bestandnehmer den bedungenen Gebrauch nicht, so tritt ex lege eine Zinsminderung oder -befreiung ein; bei Verschulden haftet der Bestandgeber über die Zinsbefreiung hinaus für jeden durch Vernachlässigung einer seiner Pflichten zur Gebrauchsüberlassung verursachten Schaden (Würth aaO Rz 10 ff).Die Klägerin ist Mieterin von Räumen, durch die eine Wasserleitung führt, welche - wie aufgrund des unbestritten gebliebenen Vorbringens der Klägerin feststeht - das über den Bestandräumen gelegene Gebäude mit Wasser versorgt. Der Beklagte ist zu vier Fünfteln Miteigentümer der Liegenschaft und auch (Mit-)Vermieter. Als Vermieter ist der Beklagte verpflichtet, die Mieterin nicht im bedungenen Gebrauche und Genusse zu stören (Paragraph 1096, ABGB). Diese Verpflichtung umfaßt sowohl die Unterlassung alles dessen, was der Bestandnehmer nicht aufgrund besonderer Vereinbarung, der Verkehrsauffassung oder des Gesetzes zu dulden hat, als auch aktives Handeln sowie auch Schutz gegen Dritte (Würth in Rummel, ABGB**2 Paragraph 1096, Rz 7 mwN). Gewährt der Bestandgeber dem Bestandnehmer den bedungenen Gebrauch nicht, so tritt ex lege eine Zinsminderung oder -befreiung ein; bei Verschulden haftet der Bestandgeber über die Zinsbefreiung hinaus für jeden durch Vernachlässigung einer seiner Pflichten zur Gebrauchsüberlassung verursachten Schaden (Würth aaO Rz 10 ff).
Der bedungene Gebrauch wird nicht gewährt, wenn eine durch die Bestandräume führende Wasserleitung einfriert, beim Auftauen Wasser austritt und die gemietete Lagerhalle überschwemmt. Hat der Bestandgeber es unterlassen, Maßnahmen zu treffen, die ein Einfrieren verhindert hätten, so hat er damit gegen vertragliche Pflichten verstoßen. Seine Unterlassung ist rechtswidrig; er haftet für den von ihm verschuldeten Schaden.
Die Klägerin hat ihren Schadenersatzanspruch "nur hinsichtlich der Beheizbarkeit des Mietobjektes" auf den Mietvertrag gestützt. Sie hat damit offenbar gemeint, daß der Beklagte nach dem Mietvertrag verpflichtet gewesen wäre, Vorsorge zu treffen, daß der Klägerin aus der mangelnden Beheizbarkeit des Mietobjektes kein Schaden entsteht. Nach den Feststellungen war dem Beklagten bekannt, daß die Klägerin das Bestandobjekt nicht heizte (mangels Zentralheizung auch gar nicht heizen konnte); er hätte daher vorsorgen müssen, daß die Wasserleitung, die das über den Bestandräumen liegende Gebäude mit Wasser versorgt, nicht einfror.
Nach den - in der Berufung bekämpften - Fest- stellungen des Erstgerichtes war dem Beklagten bekannt, daß die Leitungen veraltet waren und daß es immer wieder zu kleineren Rohrgebrechen durch Einfrieren kam. Dennoch habe der Beklagte die Leitungen nie kontrollieren lassen; ein Professionist hätte es angesichts der unzureichenden Isolierung und der Tatsache, daß die Halle nicht geheizt wurde, als wahrscheinlich erachtet, daß die Leitung einfrieren werde.
Sind diese Feststellungen richtig, so ist es dem Beklagten als Verschulden anzulasten, daß er es unterlassen hat, geeignete Maßnahmen zu treffen, um ein Einfrieren zu verhindern. Erst nach dem gegenständlichen Vorfall ließ er für die Hauptrohrleitung ein elektrisches Heizband installieren. Da der Beklagte der Klägerin gegenüber vertragliche Pflichten verletzt und die Klägerin ihren Anspruch insoweit auch auf Vertrag gestützt hat, hat er für ein allfälliges Verschulden des von ihm beigezogenen Installationsunternehmens einzustehen (§ 1313a ABGB).Sind diese Feststellungen richtig, so ist es dem Beklagten als Verschulden anzulasten, daß er es unterlassen hat, geeignete Maßnahmen zu treffen, um ein Einfrieren zu verhindern. Erst nach dem gegenständlichen Vorfall ließ er für die Hauptrohrleitung ein elektrisches Heizband installieren. Da der Beklagte der Klägerin gegenüber vertragliche Pflichten verletzt und die Klägerin ihren Anspruch insoweit auch auf Vertrag gestützt hat, hat er für ein allfälliges Verschulden des von ihm beigezogenen Installationsunternehmens einzustehen (Paragraph 1313 a, ABGB).
Das Berufungsgericht hat die Beweisrüge nicht erledigt, weil es aufgrund seiner - vom erkennenden Senat nicht geteilten - Rechtsauffassung meinte, daß das Klagebegehren jedenfalls abzuweisen sei. Im fortgesetzten Verfahren wird das Berufungsgericht die Beweisrüge zu erledigen und neuerlich über die Berufung des Beklagten zu entscheiden haben.
Der Revision war Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.