Rechtssatz RS0022394
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022394
Entscheidungsdatum
16.04.1996
Rechtssatz
Die Widerrechtlichkeit einer Unterlassung setzt eine Pflicht zum Tun voraus, die sich wiederum aus einem besonderen Gebot (sei es auch durch Analogie oder aus natürlichen Rechtsgrundsätzen ermittelt) ergeben müßte. (hier: Dazu gehört auch die vertragliche Sorgfaltspflicht und Interessenwahrungspflicht des Hausverwalters gegenüber den Miteigentümern und Wohnungseigentümern.)
Entscheidungstexte
- 5 Ob 60/91
Entscheidungstext OGH 05.07.1991 5 Ob 60/91
Veröff: WoBl 1992,228 (Call)
- 4 Ob 2030/96z
Entscheidungstext OGH 16.04.1996 4 Ob 2030/96z
nur: Die Widerrechtlichkeit einer Unterlassung setzt eine Pflicht zum Tun voraus. (T1) Beisatz: Eine Pflicht zum Handeln kann aus besonderen vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten, aber auch daraus folgen, daß jemand, wenn auch erlaubterweise, eine Gefahrenquelle schafft (Ingerenzprinzip). (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0022394
Dokumentnummer
JJR_19910705_OGH0002_0050OB00060_9100000_002