Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0022394×

Rechtssatz RS0022394

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022394

Geschäftszahl

5Ob60/91; 4Ob2030/96z

Entscheidungsdatum

16.04.1996

Rechtssatz

Die Widerrechtlichkeit einer Unterlassung setzt eine Pflicht zum Tun voraus, die sich wiederum aus einem besonderen Gebot (sei es auch durch Analogie oder aus natürlichen Rechtsgrundsätzen ermittelt) ergeben müßte. (hier: Dazu gehört auch die vertragliche Sorgfaltspflicht und Interessenwahrungspflicht des Hausverwalters gegenüber den Miteigentümern und Wohnungseigentümern.)

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 60/91
    Entscheidungstext OGH 05.07.1991 5 Ob 60/91
    Veröff: WoBl 1992,228 (Call)
  • 4 Ob 2030/96z
    Entscheidungstext OGH 16.04.1996 4 Ob 2030/96z
    nur: Die Widerrechtlichkeit einer Unterlassung setzt eine Pflicht zum Tun voraus. (T1) Beisatz: Eine Pflicht zum Handeln kann aus besonderen vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten, aber auch daraus folgen, daß jemand, wenn auch erlaubterweise, eine Gefahrenquelle schafft (Ingerenzprinzip). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0022394

Dokumentnummer

JJR_19910705_OGH0002_0050OB00060_9100000_002