Entscheidungsgründe:
Der Kläger war bis 31. 12. 1983 Verwalter einer im Wohnungseigentum stehenden Hausanlage in K*****, bei der Vorsorge für künftige Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten eine Rücklage iS des § 16 Abs 1 WEG zu bilden war und auch gebildet wurde. Diese Rücklage betrug laut Abrechnung des Klägers zum 31. 12. 1983 S 98.839,16, doch hat er dem Beklagten, seinem Nachfolger als Verwalter, nur S 44.590,- (teils in bar, teils in Wertpapieren) übergeben.Der Kläger war bis 31. 12. 1983 Verwalter einer im Wohnungseigentum stehenden Hausanlage in K*****, bei der Vorsorge für künftige Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten eine Rücklage iS des Paragraph 16, Absatz eins, WEG zu bilden war und auch gebildet wurde. Diese Rücklage betrug laut Abrechnung des Klägers zum 31. 12. 1983 S 98.839,16, doch hat er dem Beklagten, seinem Nachfolger als Verwalter, nur S 44.590,- (teils in bar, teils in Wertpapieren) übergeben.
Auf Antrag eines der Wohnungseigentümer wurde der Kläger im Verfahren Msch 29/86 des Bezirksgerichtes Klagenfurt mit der Rekursentscheidung des Landesgerichtes Klagenfurt vom 7. 4. 1989, 1 R 64/89-54, zur Herausgabe des restlichen Rücklagenüberschusses von S 54.249,16 samt 4 % Verzugszinsen seit 1. 1. 1984 an den Beklagten verpflichtet. Der Kläger hatte in diesem Verfahren eingewendet, der rechnerische Rücklagenüberschuß sei tatsächlich nicht vorhanden, weil Zahlungsrückstände der Miteigentümer - auch auf die von ihnen zu leistenden Rücklagenbeiträge - in der Höhe von S 138.985,50 bestanden hätten. Tatsächlich waren keine Rücklagenrückstände festzustellen; die Abdeckung von Betriebskostenrückständen aus der Rücklage widersprach nach Ansicht des Gerichtes dem § 16 Abs 2 WEG, und auch die Aufrechnung seiner Herausgabeverpflichtung mit Betriebskostenforderungen gegen einzelne Miteigentümer sei dem Kläger (gemäß § 1440 zweiter Satz ABGB, aber auch mangels Gegenseitigkeit) verwehrt gewesen. Im Zuge einer Exekution zahlte schließlich der Kläger dem Beklagten zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt (jedenfalls nicht vor Dezember 1989) S 54.249,16 samt Zinsen und Kosten.Auf Antrag eines der Wohnungseigentümer wurde der Kläger im Verfahren Msch 29/86 des Bezirksgerichtes Klagenfurt mit der Rekursentscheidung des Landesgerichtes Klagenfurt vom 7. 4. 1989, 1 R 64/89-54, zur Herausgabe des restlichen Rücklagenüberschusses von S 54.249,16 samt 4 % Verzugszinsen seit 1. 1. 1984 an den Beklagten verpflichtet. Der Kläger hatte in diesem Verfahren eingewendet, der rechnerische Rücklagenüberschuß sei tatsächlich nicht vorhanden, weil Zahlungsrückstände der Miteigentümer - auch auf die von ihnen zu leistenden Rücklagenbeiträge - in der Höhe von S 138.985,50 bestanden hätten. Tatsächlich waren keine Rücklagenrückstände festzustellen; die Abdeckung von Betriebskostenrückständen aus der Rücklage widersprach nach Ansicht des Gerichtes dem Paragraph 16, Absatz 2, WEG, und auch die Aufrechnung seiner Herausgabeverpflichtung mit Betriebskostenforderungen gegen einzelne Miteigentümer sei dem Kläger (gemäß Paragraph 1440, zweiter Satz ABGB, aber auch mangels Gegenseitigkeit) verwehrt gewesen. Im Zuge einer Exekution zahlte schließlich der Kläger dem Beklagten zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt (jedenfalls nicht vor Dezember 1989) S 54.249,16 samt Zinsen und Kosten.
Der Kläger verlangt nunmehr den zur Auffüllung der Rücklage gezahlten Betrag samt gesetzlichen Zinsen seit 1. 1. 1984 vom Beklagten zurück. Er begründet sein Begehren damit, daß er lediglich verabsäumt habe, die dem Verwaltungskonto gutgeschriebenen Rücklagenbeiträge vor Übergabe der Verwaltung an den Beklagten abzuheben und damit das Rücklagenkonto auszugleichen. Statt dessen habe er dem Beklagten Forderungen in der Höhe von S 103.963,90 gegen einzelne Miteigentümer übergeben, die dieser inzwischen hätte einbringen können und müssen. Selbst im Fall der Uneinbringlichkeit der einen oder anderen Forderung müßte auf dem Betriebskostenkonto ein Überschuß von S 54.249,16 vorhanden sein, weil dann eben die übrigen Miteigentümer im Zuge der Jahresabrechnung entsprechend zu belasten gewesen wären. Der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, den Überschuß auf dem Betriebskostenkonto anderweitig zu verwenden; vielmehr hätte er ihn dem Kläger ausfolgen müssen. Der Beklagte schulde dies aus dem Titel des Schadenersatzes, hilfsweise aus dem Titel der Bereicherung oder aus sonst noch denkbaren Rechtsgründen, weil er es trotz mehrmaliger Aufforderung unterlassen habe, den auf dem Betriebskostenkonto entstandenen Überschuß auf das Rücklagenkonto zu übertragen. Der Überschuß müsse in der Höhe des Klagsbetrages immer noch vorhanden sein und stehe von vorne herein nicht der Miteigentümergemeinschaft, sondern dem Kläger als ehemaligem Verwalter zu.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Einerseits bestritt er seine passive Klagslegitimation, weil die Rücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft gehöre und der strittige Betrag auch ihr zugutegekommen sei; andererseits erhob er die Einrede der Verjährung, weil der Kläger seine Ansprüche gegen die Miteigentümer binnen 3 Jahren nach Beendigung seiner Verwaltertätigkeit hätte geltend machen müssen. Die (von den säumigen Miteigentümern) einbringlich gemachten Beträge seien im übrigen nicht in der Form vorhanden, daß mit den fehlenden Rücklagenüberschüssen bzw Betriebskosten aufgerechnet werden könnte. Den Fehlbetrag aus der Rücklagenabrechnung habe der Beklagte im Auftrag der Miteigentümer eingefordert, weshalb er ihn auch nicht refundieren müsse.
Das Erstgericht gab der Klage statt.
Es stellte fest, der Kläger habe dem Beklagten anläßlich des Verwalterwechsels Forderungen gegen verschiedene Wohnungseigentümer im Gesamtbetrag von S 138.985,40 übergeben und auf dem allgemeinen Verwaltungskonto ein Guthaben von S 17.353,97. Einen Teil der für die Rücklage bestimmten Beträge hatte der Kläger zur Abdeckung von Verwaltungskosten verwendet und dann das Rücklagenkonto wegen der hohen Betriebskostenrückstände nicht mehr ausgleichen können. Um das Rücklagenkonto aufzufüllen, hätte das allgemeine Verwaltungskonto überzogen werden müssen, wofür Zinsen aufgelaufen wären.
Rechtlich meinte das Erstgericht, daß der Kläger im Rahmen der ordentlichen Verwaltung befugt gewesen wäre, das Rücklagenkonto zu Lasten des Verwaltungskontos aufzufüllen und den Miteigentümern die daraus resultierenden Zinsen vorzuschreiben. Daß er dies irrigerweise (gemeint ist offensichtlich: in der irrigen Annahme, dem Willen der Miteigentümer zu entsprechen) nicht tat, habe letztlich zu einer Bereicherung des Beklagten iS des § 1431 ABGB geführt, weil ja er zur Geltendmachung der im Zuge des Verwalterwechsels abgetretenen Forderungen im Gesamtbetrag von S 138.985,50 legitimiert war (Würth in Rummel II, Rz 5 zu § 17 WEG; MietSlg 33.476). Der Beklagte behaupte auch gar nicht, daß diese Forderungen uneinbringlich gewesen wären. Er hafte persönlich für die Herausgabe der Bereicherung (MietSlg 32.494) und habe auch die lange Verjährungszeit des § 1478 ABGB gegen sich gelten zu lassen (E 23 zu § 1478 ABGB, MGA33).Rechtlich meinte das Erstgericht, daß der Kläger im Rahmen der ordentlichen Verwaltung befugt gewesen wäre, das Rücklagenkonto zu Lasten des Verwaltungskontos aufzufüllen und den Miteigentümern die daraus resultierenden Zinsen vorzuschreiben. Daß er dies irrigerweise (gemeint ist offensichtlich: in der irrigen Annahme, dem Willen der Miteigentümer zu entsprechen) nicht tat, habe letztlich zu einer Bereicherung des Beklagten iS des Paragraph 1431, ABGB geführt, weil ja er zur Geltendmachung der im Zuge des Verwalterwechsels abgetretenen Forderungen im Gesamtbetrag von S 138.985,50 legitimiert war (Würth in Rummel römisch zwei, Rz 5 zu Paragraph 17, WEG; MietSlg 33.476). Der Beklagte behaupte auch gar nicht, daß diese Forderungen uneinbringlich gewesen wären. Er hafte persönlich für die Herausgabe der Bereicherung (MietSlg 32.494) und habe auch die lange Verjährungszeit des Paragraph 1478, ABGB gegen sich gelten zu lassen (E 23 zu Paragraph 1478, ABGB, MGA33).
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es verwarf die Tatsachenrüge des Beklagten als unbegründet, verwies auf die seiner Meinung nach zutreffenden Entscheidungsgründe des Erstgerichtes (§ 500 a ZPO) und führte in rechtlicher Hinsicht noch aus:Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es verwarf die Tatsachenrüge des Beklagten als unbegründet, verwies auf die seiner Meinung nach zutreffenden Entscheidungsgründe des Erstgerichtes (Paragraph 500, a ZPO) und führte in rechtlicher Hinsicht noch aus:
Mangels gegenteiliger Behauptungen des Beklagten sei davon auszugehen, daß er die ihm übergebenen Betriebskostenforderungen hereingebracht hat. Dann habe sich aber auch in seinen Händen ein Überschuß befunden, den er dem Rücklagenkonto hätte zuführen können. Durch die dem Kläger abverlangte Auffüllung des Rücklagenkontos habe sich ein Überschuß auf dem allgemeinen Verwaltungskonto ergeben, das dem Beklagten ohne Zweckbindung zur Verfügung gestanden sei. An der Passivlegitimation des Beklagten sei daher nicht zu zweifeln, zumal keineswegs feststehe, daß der fragliche Betrag einzelnen Wohnungseigentümern zugeflossen sei. Mit der Auffüllung der Rücklage durch den Kläger sei der rechtliche Grund für den Beklagten weggefallen, den auf das Verwaltungskonto gebuchten und auch tatsächlich übernommenen Aktivsaldo (anstatt eines um den Klagsbetrag verminderten Passivsaldos) zu behalten, weshalb der Kondiktionsanspruch des Klägers zumindest in § 1435 ABGB eine Stütze habe. Das Problem der Verzinsung der Klagsforderung sei in der Rechtsrüge des Beklagten nicht aufgegriffen worden und daher nicht weiter zu behandeln. Auch daß Bereicherungsansprüche der 30-jährigen Verjährung unterliegen, entspreche der ständigen Rechtsprechung.Mangels gegenteiliger Behauptungen des Beklagten sei davon auszugehen, daß er die ihm übergebenen Betriebskostenforderungen hereingebracht hat. Dann habe sich aber auch in seinen Händen ein Überschuß befunden, den er dem Rücklagenkonto hätte zuführen können. Durch die dem Kläger abverlangte Auffüllung des Rücklagenkontos habe sich ein Überschuß auf dem allgemeinen Verwaltungskonto ergeben, das dem Beklagten ohne Zweckbindung zur Verfügung gestanden sei. An der Passivlegitimation des Beklagten sei daher nicht zu zweifeln, zumal keineswegs feststehe, daß der fragliche Betrag einzelnen Wohnungseigentümern zugeflossen sei. Mit der Auffüllung der Rücklage durch den Kläger sei der rechtliche Grund für den Beklagten weggefallen, den auf das Verwaltungskonto gebuchten und auch tatsächlich übernommenen Aktivsaldo (anstatt eines um den Klagsbetrag verminderten Passivsaldos) zu behalten, weshalb der Kondiktionsanspruch des Klägers zumindest in Paragraph 1435, ABGB eine Stütze habe. Das Problem der Verzinsung der Klagsforderung sei in der Rechtsrüge des Beklagten nicht aufgegriffen worden und daher nicht weiter zu behandeln. Auch daß Bereicherungsansprüche der 30-jährigen Verjährung unterliegen, entspreche der ständigen Rechtsprechung.
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes enthält den Ausspruch, daß die Revision zulässig sei. Der Oberste Gerichtshof habe nämlich in seiner den gegenständlichen Fall betreffenden Vorentscheidung 5 Ob 152/86 zur Bereicherungsproblematik nichts ausgeführt und dadurch mittelbar - zumindest scheinbar - den Standpunkt des Beklagten gestützt. (Damals wurde ausgesprochen, daß der Kläger den sich aus der Rücklagenabrechnung ergebenden Fehlbetrag herauszugeben habe, wenn er darauf beruhe, daß die Rücklage der zwingenden Vorschrift des § 16 Abs 2 WEG zuwider nicht nur zur Deckung der Kosten von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten und zur Abstattung eines zu ihrer Deckung aufgenommenen Darlehens verwendet wurde.)Die Entscheidung des Berufungsgerichtes enthält den Ausspruch, daß die Revision zulässig sei. Der Oberste Gerichtshof habe nämlich in seiner den gegenständlichen Fall betreffenden Vorentscheidung 5 Ob 152/86 zur Bereicherungsproblematik nichts ausgeführt und dadurch mittelbar - zumindest scheinbar - den Standpunkt des Beklagten gestützt. (Damals wurde ausgesprochen, daß der Kläger den sich aus der Rücklagenabrechnung ergebenden Fehlbetrag herauszugeben habe, wenn er darauf beruhe, daß die Rücklage der zwingenden Vorschrift des Paragraph 16, Absatz 2, WEG zuwider nicht nur zur Deckung der Kosten von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten und zur Abstattung eines zu ihrer Deckung aufgenommenen Darlehens verwendet wurde.)
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte fristgerecht Revision mit dem Antrag erhoben, es iS einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern oder aber aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die zweite, allenfalls an die erste Instanz zurückzuverweisen. Die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels wird damit begründet, daß die Vorinstanzen das Problem der Stellvertretung verkannt und zu Unrecht die passive Klagslegitimation des Beklagten bejaht hätten. In der Sache selbst wird sodann noch ausgeführt, daß - wenn überhaupt - nur die Wohnungseigentümer bereichert sein könnten. Es liege jedoch - mangels Irrtums - kein Fall des § 1431 ABGB und - wegen Zahlung einer sogar vom Gericht festgestellten Schuld - auch kein Fall des § 1435 ABGB vor.Gegen dieses Urteil hat der Beklagte fristgerecht Revision mit dem Antrag erhoben, es iS einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern oder aber aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die zweite, allenfalls an die erste Instanz zurückzuverweisen. Die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels wird damit begründet, daß die Vorinstanzen das Problem der Stellvertretung verkannt und zu Unrecht die passive Klagslegitimation des Beklagten bejaht hätten. In der Sache selbst wird sodann noch ausgeführt, daß - wenn überhaupt - nur die Wohnungseigentümer bereichert sein könnten. Es liege jedoch - mangels Irrtums - kein Fall des Paragraph 1431, ABGB und - wegen Zahlung einer sogar vom Gericht festgestellten Schuld - auch kein Fall des Paragraph 1435, ABGB vor.
Der Kläger hat in einer dazu erstatteten fristgerechten Revisionsbeantwortung die Bestätigung des Berufungsurteils beantragt.