Begründung:
Der Antragsteller ist Eigentümer von 1142/100.000-Anteilen an der Liegenschaft EZ 104 KG Klagenfurt, mit welchen das Wohnungseigentum an einer Wohnung im Haus Klagenfurt, Feldmarschall-Conrad-Platz 11, untrennbar verbunden ist. DDr.Georg K*** ist ebenfalls Miteigentümer der Liegenschaft EZ 104 KG Klagenfurt. Auch mit seinem Miteigentumsanteil ist das Wohnungseigentum an einer Wohnung im genannten Haus untrennbar verbunden. Der Antragsgegner war bis Ende 1983 Verwalter dieses Hauses. Seither wird das Haus von Erwin F*** verwaltet. Zum 31.12.1983 hat die gemäß § 14 Abs 1 Z 2 bzw. § 15 Abs 1 Z 2 WEG zu bildende (und ab 1976 auch tatsächlich gebildete), künftigen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten dienendeDer Antragsteller ist Eigentümer von 1142/100.000-Anteilen an der Liegenschaft EZ 104 KG Klagenfurt, mit welchen das Wohnungseigentum an einer Wohnung im Haus Klagenfurt, Feldmarschall-Conrad-Platz 11, untrennbar verbunden ist. DDr.Georg K*** ist ebenfalls Miteigentümer der Liegenschaft EZ 104 KG Klagenfurt. Auch mit seinem Miteigentumsanteil ist das Wohnungseigentum an einer Wohnung im genannten Haus untrennbar verbunden. Der Antragsgegner war bis Ende 1983 Verwalter dieses Hauses. Seither wird das Haus von Erwin F*** verwaltet. Zum 31.12.1983 hat die gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, bzw. Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, WEG zu bildende (und ab 1976 auch tatsächlich gebildete), künftigen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten dienende
(§ 16 Abs 1 Satz 1 WEG) Rücklage aufgrund der vom Antragsgegner über diese gelegten Rechnung 98.839,16 S betragen, wovon 87.670,59 S auf den für allgemeine Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten gewidmeten und 11.168,57 S auf den für die Reparatur bzw. Neuanschaffung der im Haus installierten und allen Miteigentümern dienenden Waschmaschinen gewidmeten Teil entfielen. Der Antragsgegner hat gemäß § 16 Abs 3 WEG an den neuen Verwalter Wertpapiere im Nominalwert von 40.000 S und einen Barbetrag von 4.590 S herausgegeben. Der Antragsteller, der die Ordentlichkeit der Rücklagenabrechnung durch den Antragsgegner bestreitet, begehrt von diesem (vorläufig nur) die Aushändigung des aus der Abrechnung und der bereits erfolgten Herausgabe des Rücklagenteiles sich ergebenden restlichen Rücklagenüberschusses von 54.249,16 S (= 98.839,16 S - 44.590 S) samt 9 % Verzugszinsen seit 1.1.1984 an den neuen Verwalter Erwin F***. Die Fragen der ordentlichen Abrechnung und rechtmäßigen Verwendung der Rücklage seien noch in anderen Verfahren zu klären. Dem Antragsgegner sei es jedenfalls verwehrt, gegen die Forderung auf Herausgabe des restlichen Rücklagenüberschusses an den neuen Verwalter mit gegen die Miteigentümer bestehenden Forderungen (insbesondere betreffend die Abdeckung von Betriebskosten) aufzurechnen. Die Beiträge zur Rücklage seien von den Miteigentümern vollständig entrichtet worden. Der Antragsgegner wendet ein, daß der von ihm rein rechnerisch ermittelte Rücklagenüberschuß tatsächlich nicht vorhanden sei. Der Grund hiefür liege ausschließlich darin, daß zum Stichtag 31.12.1983 Zahlungsrückstände der Miteigentümer der Wohnhausanlage (unter anderem auch auf die von ihnen zu leistenden Rücklagenbeiträge) in der Höhe von 138.985,50 S bestanden hätten. Seine Verpflichtung zur Herausgabe der tatsächlich vorhandenen Rücklage (sowie der sonst aus der Verwaltung in seinen Händen verbliebenen Beträge) habe er erfüllt.(Paragraph 16, Absatz eins, Satz 1 WEG) Rücklage aufgrund der vom Antragsgegner über diese gelegten Rechnung 98.839,16 S betragen, wovon 87.670,59 S auf den für allgemeine Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten gewidmeten und 11.168,57 S auf den für die Reparatur bzw. Neuanschaffung der im Haus installierten und allen Miteigentümern dienenden Waschmaschinen gewidmeten Teil entfielen. Der Antragsgegner hat gemäß Paragraph 16, Absatz 3, WEG an den neuen Verwalter Wertpapiere im Nominalwert von 40.000 S und einen Barbetrag von 4.590 S herausgegeben. Der Antragsteller, der die Ordentlichkeit der Rücklagenabrechnung durch den Antragsgegner bestreitet, begehrt von diesem (vorläufig nur) die Aushändigung des aus der Abrechnung und der bereits erfolgten Herausgabe des Rücklagenteiles sich ergebenden restlichen Rücklagenüberschusses von 54.249,16 S (= 98.839,16 S - 44.590 S) samt 9 % Verzugszinsen seit 1.1.1984 an den neuen Verwalter Erwin F***. Die Fragen der ordentlichen Abrechnung und rechtmäßigen Verwendung der Rücklage seien noch in anderen Verfahren zu klären. Dem Antragsgegner sei es jedenfalls verwehrt, gegen die Forderung auf Herausgabe des restlichen Rücklagenüberschusses an den neuen Verwalter mit gegen die Miteigentümer bestehenden Forderungen (insbesondere betreffend die Abdeckung von Betriebskosten) aufzurechnen. Die Beiträge zur Rücklage seien von den Miteigentümern vollständig entrichtet worden. Der Antragsgegner wendet ein, daß der von ihm rein rechnerisch ermittelte Rücklagenüberschuß tatsächlich nicht vorhanden sei. Der Grund hiefür liege ausschließlich darin, daß zum Stichtag 31.12.1983 Zahlungsrückstände der Miteigentümer der Wohnhausanlage (unter anderem auch auf die von ihnen zu leistenden Rücklagenbeiträge) in der Höhe von 138.985,50 S bestanden hätten. Seine Verpflichtung zur Herausgabe der tatsächlich vorhandenen Rücklage (sowie der sonst aus der Verwaltung in seinen Händen verbliebenen Beträge) habe er erfüllt.
Das Erstgericht, das auch den übrigen Miteigentümern der Liegenschaft die Möglichkeit zur Teilnahme am Verfahren gab, wies das Begehren des Antragstellers ab. Über den eingangs dargestellten Sachverhalt hinaus traf es noch folgende Feststellungen:
Der Differenzbetrag von 54.249,16 S stand dem Antragsgegner bei Beendigung seiner Verwaltertätigkeit nicht zur Verfügung, weil von einzelnen Wohnungseigentümern insgesamt Zahlungen von 138.985,50 S ausständig waren und deswegen der Rücklage tatsächlich nur 44.706 S zugeflossen sind (von welchem Betrag noch Spesen von 116 S in Abzug zu kommen haben). Allein darauf läßt es sich zurückführen, daß kein höherer Rücklagenbetrag vorhanden war. Daß der Antragsgegner die Rücklage zweckwidrig verwendet oder Aufrechnungen vorgenommen hätte, konnte nicht nachgewiesen werden.
Daraus zog das Erstgericht den rechtlichen Schluß, daß der Antrag abzuweisen sei, weil der rein rechnerisch vorhandene Differenzbetrag dem Antragsgegner nicht zugekommen sei und er den tatsächlich vorhanden gewesenen Rücklagenüberschuß an den neuen Verwalter übergeben habe.
Das Rekursgericht gab den Rekursen des Antragstellers und des Miteigentümers DDr.Georg K*** nicht Folge und erklärte den Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Es übernahm die erstgerichtliche Feststellung, daß (beim Antragsgegner) keine weiteren Rücklagenbeträge mehr vorhanden sind, und führte im übrigen aus, daß der Antragsgegner den Beweis, das Manko sei (ausschließlich) darauf zurückzuführen, daß einzelne Wohnungseigentümer Akontierungen nicht geleistet hätten, schuldig geblieben ist, weshalb es auch unmöglich ist zu beurteilen, ob der Antragsgegner die Rücklage zweckwidrig verwendet hat und ihm dabei (bejahendenfalls) ein schuldhaftes Verhalten anzulasten ist. Rechtlich vertrat das Rekursgericht die Auffassung, der vorliegende Antrag könnte nur dann Erfolg haben, wenn der Antragsgegner tatsächlich noch einen Teil der Rücklage in Händen haben sollte. Dies sei nun nicht der Fall, sodaß sich die Entscheidung des Erstgerichtes als richtig erweise. Es bleibe den Rekurswerbern unbenommen, wider den Antragsgegner im ordentlichen Rechtsweg einen Schadenersatzanspruch wegen zweckwidriger Verwendung oder Verwahrung der Rücklage durchzusetzen (Faistenberger-Barta-Call, Rdz 26 zu § 16 WEG). Der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes sei gemäß § 26 Abs 2 WEG, § 37 Abs 3 Z 18 MRG für zulässig zu erklären gewesen, weil es denkbar sei, daß der Standpunkt eingenommen werde, bereits im gegenständlichen Verfahren müsse geklärt werden, welche Handlungen und Unterlassungen der Verwalter begangen habe, die dazu geführt hätten, daß die Rücklage nicht in der vollen rechnerischen Höhe vorhanden sei, und in diesem Umfang die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richten sich die Revisionsrekurse des Antragstellers und des Miteigentümers DDr.Georg K*** mit dem Antrag, den angefochtenen Sachbeschluß (allenfalls auch den Sachbeschluß des Erstgerichtes) aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuen Entscheidung an das Rekursgericht (allenfalls an das Erstgericht) zurückzuverweisen. Der Antragsgegner hat sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.Das Rekursgericht gab den Rekursen des Antragstellers und des Miteigentümers DDr.Georg K*** nicht Folge und erklärte den Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Es übernahm die erstgerichtliche Feststellung, daß (beim Antragsgegner) keine weiteren Rücklagenbeträge mehr vorhanden sind, und führte im übrigen aus, daß der Antragsgegner den Beweis, das Manko sei (ausschließlich) darauf zurückzuführen, daß einzelne Wohnungseigentümer Akontierungen nicht geleistet hätten, schuldig geblieben ist, weshalb es auch unmöglich ist zu beurteilen, ob der Antragsgegner die Rücklage zweckwidrig verwendet hat und ihm dabei (bejahendenfalls) ein schuldhaftes Verhalten anzulasten ist. Rechtlich vertrat das Rekursgericht die Auffassung, der vorliegende Antrag könnte nur dann Erfolg haben, wenn der Antragsgegner tatsächlich noch einen Teil der Rücklage in Händen haben sollte. Dies sei nun nicht der Fall, sodaß sich die Entscheidung des Erstgerichtes als richtig erweise. Es bleibe den Rekurswerbern unbenommen, wider den Antragsgegner im ordentlichen Rechtsweg einen Schadenersatzanspruch wegen zweckwidriger Verwendung oder Verwahrung der Rücklage durchzusetzen (Faistenberger-Barta-Call, Rdz 26 zu Paragraph 16, WEG). Der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes sei gemäß Paragraph 26, Absatz 2, WEG, Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG für zulässig zu erklären gewesen, weil es denkbar sei, daß der Standpunkt eingenommen werde, bereits im gegenständlichen Verfahren müsse geklärt werden, welche Handlungen und Unterlassungen der Verwalter begangen habe, die dazu geführt hätten, daß die Rücklage nicht in der vollen rechnerischen Höhe vorhanden sei, und in diesem Umfang die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richten sich die Revisionsrekurse des Antragstellers und des Miteigentümers DDr.Georg K*** mit dem Antrag, den angefochtenen Sachbeschluß (allenfalls auch den Sachbeschluß des Erstgerichtes) aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuen Entscheidung an das Rekursgericht (allenfalls an das Erstgericht) zurückzuverweisen. Der Antragsgegner hat sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.