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Rechtssatz RS0083407×

Rechtssatz RS0083407

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083407

Entscheidungsdatum

19.01.2010

Rechtssatz

Ist in einem Verfahren nach Paragraphen 16, Absatz 3, 26, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, WEG wegen Herausgabe des Rücklagenüberschusses auch strittig, ob vom bisherigen Verwalter über die Rücklage ordentlich Rechnung gelegt wurde, dann ist diese Streitfrage unter bestimmten Voraussetzungen im Verfahren wegen Herausgabe des Rücklagenüberschusses als Vorfrage zu beantworten.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 152/86
    Entscheidungstext OGH 04.11.1986 5 Ob 152/86
  • 5 Ob 220/03v
    Entscheidungstext OGH 11.05.2004 5 Ob 220/03v
    Auch; Beisatz: Nunmehr § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002. (T1)
  • 5 Ob 175/09k
    Entscheidungstext OGH 15.09.2009 5 Ob 175/09k
    Vgl; Beisatz: Wenn bei einem Begehren auf Herausgabe des Rücklagenüberschusses auch strittig ist, ob vom bisherigen Verwalter über die Rücklage ordentlich Rechnung gelegt wurde, ist diese Streitfrage, wenn sie für die Entscheidung über das Herausgabebegehren von Bedeutung ist, auch wenn sie nicht zum Gegenstand eines eigenen Rechnungslegungsbegehrens gemacht wurde, zuvor zu klären. (T2); Beisatz: Ein exekutionsfähiger Herausgabebeschluss setzt voraus, dass die Abrechnung Feststellungen über die Zahlungspflicht hinsichtlich des Überschusses zulässt. (T3); Beisatz: Hier: § 31 Abs 3 WEG 2002 iVm § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002. (T4); Bem: Siehe auch RS0083095. (T5)
  • 5 Ob 254/09b
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 5 Ob 254/09b
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: In einem Verfahren nach § 31 Abs 3 WEG wegen Herausgabe des Rücklagenüberschusses ist zur Feststellung des „Überschusses" die Ermittlung jenes Betrags Voraussetzung, der von den Zahlungen der Miteigentümer nach Abzug der Aufwendungen für die Liegenschaft vorhanden sein muss. In diesem Zusammenhang wären Fragen berechtigter Abzüge für Aufwendungen aus der Rücklage als Vorfrage zu beantworten. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0083407

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2010

Dokumentnummer

JJR_19861104_OGH0002_0050OB00152_8600000_004